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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.01.2019 PC180027

22 janvier 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,238 mots·~16 min·7

Résumé

Abänderung des Scheidungsurteils

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC180027-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw C. Funck Urteil vom 22. Januar 2019

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X._____

betreffend Abänderung des Scheidungsurteils Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (4. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Juli 2018; Proz. FP170022

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Mit Urteil vom 8. Juli 2016 wurden der Kläger und Beschwerdeführer (nachfolgend: Kläger) und die Beklagte und Beschwerdegegnerin (nachfolgend: Beklagte) geschieden. Dabei wurde die Vereinbarung der Parteien über die Scheidungsfolgen vom 26. November 2015 genehmigt. Darin verpflichtete sich der Kläger unter anderem, der Beklagten bis zu seiner ordentlichen Pensionierung nacheheliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 5'000.– bis zum Abschluss der angemessenen Erstausbildung des ersten Sohnes, hernach Fr. 5'500.– bis zum Abschluss der angemessenen Erstausbildung des zweiten Sohnes und danach Fr. 6'000.– zu bezahlen. Zudem nahmen die Parteien davon Vormerk, dass der Kläger den beiden gemeinsamen volljährigen Söhnen monatliche Unterhaltsbeiträge von je Fr. 1'800.– zuzüglich allfälliger Ausbildungszulagen bis zum Abschluss einer angemessenen Erstausbildung bezahlt. Weiter vereinbarten sie, dass von den Unterhaltsbeiträgen von Fr. 5'000.– der Betrag von Fr. 1'000.– gestundet sei und die Stundung nach Abschluss der Erstausbildung des ersten Sohnes dahinfalle, wobei die gestundeten Beträge zunächst in Raten von Fr. 300.– pro Monat und nach Ausbildungsabschluss des zweiten Sohnes von Fr. 1'600.– pro Monat zurückbezahlt würden (act. 5/3/9). Mit Eingabe vom 12. Februar 2017 beantragte der Kläger beim Einzelgericht (4. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend: Vorinstanz), das Scheidungsurteil sei dahingehend abzuändern, dass die monatlichen Unterhaltsbeiträge an die Beklagte ab dem 1. Januar 2017 auf Fr. 2'000.– herabzusetzen seien (act. 5/1). Die Beklagte beantragte mit Eingabe vom 5. April 2017, auf die Klage sei nicht einzutreten, eventualiter sei sie abzuweisen (act. 5/10). 1.2. Nachdem die Vergleichsbemühungen der Vorinstanz anlässlich der Einigungsverhandlung vom 18. April 2017 und danach gescheitert und das Verfahren nach einer Sistierung wieder aufgenommen worden war (vgl. Prot. VI S. 3 f., act. 5/21, act. 5/26 und act. 5/28-29), wurde dem Kläger mit Verfügung vom 27. April 2018 Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 12'360.– ange-

- 3 setzt (act. 5/33). Daraufhin stellte der Kläger mit Eingabe vom 11. Mai 2018 ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5/35), weshalb ihm die Frist zur Leistung des Kostenvorschusses mit Verfügung vom 15. Mai 2018 einstweilen abgenommen wurde. Gleichzeitig wurde der Beklagten eine Frist zur Stellungnahme angesetzt (act. 5/37). Nachdem die Beklagte sich mit Eingabe vom 31. Mai 2018 geäussert hatte (act. 5/39) und daraufhin der Kläger seinerseits noch eine Eingabe vom 11. Juni 2018 eingereicht hatte (act. 5/43), unternahm die Vorinstanz nochmals Einigungsbemühungen, welche jedoch scheiterten (vgl. act. 5/42, act. 5/45 und act. 5/50). Mit Verfügung vom 9. Juli 2018 wies die Vorinstanz daraufhin das klägerische Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte dem Kläger erneut Frist zur Leistung des Kostenvorschusses an (act. 3 = act. 5/51 = act. 6; nachfolgend zitiert als act. 6). 1.3. Mit Eingabe vom 20. Juli 2018 (Datum Poststempel) erhob der Kläger Beschwerde bei der Kammer, wobei er sinngemäss beantragte, der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (act. 2). 1.4. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 5/1-52). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Die Beklagte ist nicht anzuhören, da sie mangels Antrags auf Leistung einer Sicherheit durch den Kläger nicht beschwerdelegitimiert ist; es ist ihr jedoch ein Doppel der Beschwerdeschrift zur Kenntnisnahme zuzustellen. 2. Prozessuale Vorbemerkungen Die Beschwerde wurde rechtzeitig (vgl. act. 5/52/1), schriftlich und begründet im Sinne von Art. 321 Abs. 1 ZPO bei der Kammer als zuständiger Beschwerdeinstanz eingereicht. Explizite und konkrete Anträge, aus denen hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird, was grundsätzlich ebenfalls erforderlich ist, sind zwar nicht enthalten. Allerdings ist zu beachten, dass diesbezüglich bei Eingaben von Laien sehr wenig verlangt wird; als Antrag genügt eine – allenfalls in der Begründung enthaltene – Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll

- 4 - (vgl. etwa OGer ZH PF110034 vom 22. August 2011 E. 3.2; Hungerbühler/Bucher, DIKE-Komm-ZPO, 2. Aufl. 2016, Art. 321 N 17 i.V.m. Art. 311 N 16 und 26). Da sich vorliegend aus der Begründung der Beschwerde entnehmen lässt, dass der Kläger mit dem vorinstanzlichen Entscheid insgesamt nicht einverstanden ist und die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt haben möchte, liegt ein rechtsgenügender Antrag vor. Die Beschwerde richtet sich im Übrigen gegen einen beschwerdefähigen Entscheid (vgl. Art. 319 lit. b Ziff. 1 i.V.m. Art. 121 ZPO). Der Kläger ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und somit zur Beschwerde legitimiert. Es ist daher auf die Beschwerde einzutreten. 3. Zur Beschwerde im Einzelnen 3.1. Die Vorinstanz wies das Gesuch des Klägers um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege ab, weil sie seine Klage als aussichtslos erachtete. Sie verglich das der Scheidungsvereinbarung zugrunde liegende Nettoerwerbseinkommen des Klägers von Fr. 14'380.– mit dem neuen Salär (inklusive Pauschalspesen, soweit sie nicht für Fahrtwegkosten verwendet würden) ab Januar 2017 von Fr. 11'710.– resp. ab März 2018 von Fr. 12'177.– und ermittelte so eine Einkommensreduktion von Fr. 2'670.– resp. Fr. 2'203.– pro Monat. Beim Bedarf des Klägers sei nicht von dem vom Kläger geltend gemachten, im Vergleich zu demjenigen in der Scheidungsvereinbarung höheren Bedarf auszugehen, zumal der Kläger nicht darlege, inwiefern der von ihm behauptete Bedarf auf einer nicht vorhersehbaren Veränderung der Verhältnisse beruhe. Eigentlich müsse der Bedarf aufgrund der wegen des tieferen Einkommens geringeren Steuerlast sogar tiefer ausfallen. Zu beachten sei zudem, dass dem Kläger in der Scheidungskonvention ein monatlicher Überschuss von Fr. 380.– zugestanden worden sei. Für die erste Phase bis Ende Februar 2018 ergebe sich daher ein maximales Manko von Fr. 2'290.– und für die zweite Phase ein solches von Fr. 1'823.–. Der Kläger müsse dieses Manko zuerst seinen beiden volljährigen Söhnen entgegenhalten, da diese Unterhaltszahlungen gegenüber dem nachehelichen Unterhaltsbeitrag für die Beklagte zurückzutreten hätten. Da er den Söhnen zusammen Fr. 3'600.– Unterhaltsbeiträge bezahle, habe das errechnete Manko keine Auswirkungen auf den Unterhaltsanspruch der Beklagten, weshalb sein Herabsetzungsbegehren

- 5 nicht erfolgsversprechend sei. Im Übrigen warf die Vorinstanz die Frage auf, ob die vom Kläger geltend gemachte Einkommensminderung nicht bereits vor der Ausfällung des Scheidungsurteils absehbar gewesen sei und er dementsprechend gehalten gewesen wäre, zufolge Veränderung der Verhältnisse die Nichtgenehmigung der Scheidungskonvention zu beantragen. Zudem sei unklar, ob der Kläger überhaupt weniger verdiene, weil er allenfalls noch einen Bonus erhalte, und ob die Einkommensminderung erheblich wäre. Diese Fragen könnten aber offen gelassen werden (act. 6 E. 3). 3.2. Der Kläger ist entgegen der Vorinstanz der Ansicht, die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege seien erfüllt. Er sei aufgrund der hohen Unterhaltsforderungen und seinem verminderten Einkommen nicht in der Lage, den verlangten Kostenvorschuss zu leisten und die Klage sei nicht aussichtlos bzw. dieses Argument sei nicht anwendbar. Er bringt sinngemäss vor, die Abänderungsklage nicht nur in der Erwartung anhängig gemacht zu haben, er könne den Prozess unentgeltlich führen. Er habe die Klage erhoben, um seine finanziellen Verpflichtungen wieder ins Lot zu bringen, zumal seine finanzielle Situation zufolge des erhöhten Bedarfs mit der neuen Familie und dem verminderten Einkommen seit anfangs 2017 dramatisch sei und es nur eine Frage der Zeit sei, bis es ohne Aussicht auf eine nachhaltige Lösung zu Betreibungen komme. Die Ausführungen der Vorinstanz zu seinem Nettoeinkommen und zur mutmasslichen Verwendung der Pauschalspesen seien unvollständig und würden suggerieren, dass gar keine reale Einkommensminderung vorliege, was nicht stimme. Er könne dies mit einer ausführlichen Aufstellung über seine finanzielle Situation belegen. Eine solche sei jedoch nicht verlangt worden und die Vorinstanz habe stattdessen eigene Berechnungen vorgenommen. Der Kläger bestreitet im Übrigen, einen Bonus zu erhalten. Weiter macht er geltend, die familiäre und finanzielle Situation beider Parteien habe sich seit dem Abschluss der Scheidungsvereinbarung verändert. Der Bedarf des Klägers mit seiner Familie mit drei Kindern sei erheblich höher, während die Beklagte seit einigen Jahren im Konkubinat in einem Einfamilienhaus wohne. Es sei eine Gesamtbetrachtung der Umstände vorzunehmen. Es leuchte nicht ein, weshalb er auf dem Existenzminimum leben müsse, während auf Seiten der Beklagten ein Einfamilien- und ein Ferienhaus sowie Erbschaftsan-

- 6 sprüche vorlägen. Der in der Scheidungsvereinbarung vereinbarte Unterhaltsbeitrag sei angesichts dessen vollkommen unrealistisch und auch für die Gegenseite nicht mehr bedarfsgerecht. Alleine mit der vorgeschlagenen Reduktion des Ausbildungsunterhaltes für die Söhne werde er seine finanzielle Situation nicht bereinigen können. Schliesslich führt der Kläger aus, den Arbeitsvertrag mit der C._____ erst im August 2016 abgeschlossen zu haben. Davor habe für ihn kein Anlass bestanden, das Scheidungsgericht zu informieren, habe er doch im Juli 2016 noch einen ungekündigten Dienstleistungsvertrag mit der C._____ gehabt und sei er als Selbständigerwerbender immer dem Risiko von Einkommensschwankungen und -veränderungen ausgesetzt (act. 2). 3.3. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos ist (Art. 117 ZPO). Ob die Klage tatsächlich als aussichtslos erscheint, wie die Vorinstanz erwog, ist nachfolgen zu prüfen. Zur Vermeidung von Wiederholungen ist im Übrigen auf die zutreffenden theoretischen Ausführungen zur Aussichtslosigkeit der Vorinstanz zu verweisen (vgl. act. 6 E. 2). 3.4. Grundsätzlich ist es richtig, dass der Kläger bei verminderter Leistungsfähigkeit zuerst den Unterhalt, den er seinen volljährigen Söhnen schuldet, herabsetzen muss bzw. herabsetzen lassen müsste. Dies, weil Volljährigenunterhalt dem nachehelichen Unterhalt nachgeht (vgl. BSK ZGB I-Fountoulakis/Breitschmid, 6. Aufl. 2018, Art. 277 N 17). Somit hat die Abänderungsklage des Klägers gegenüber der Beklagten – davon ging die Vorinstanz korrekt aus – nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn die Verringerung der Leistungsfähigkeit des Klägers grösser ist als die Unterhaltsbeiträge, die er seinen Söhnen schuldet. Diese belaufen sich auf Fr. 3'600.– (vgl. act. 5/3/9). 3.5. Steht fest, dass ein Änderungsgrund gegeben ist – weil die konkrete Veränderung der Verhältnisse erheblich und dauernd ist und unvorhersehbar war bzw. im Scheidungsurteil nicht berücksichtigt wurde (vgl. Art. 129 Abs. 1 ZGB) – ist die gesamte Unterhaltsberechnung in dem Sinne nochmals vorzunehmen, als dass Einkommen und Bedarf den aktuellen Zahlen anzupassen sind. Dabei ist von den

- 7 - Wertungen und den konkreten Positionen des Scheidungsurteils auszugehen (vgl. BSK ZGB I-Gloor/Spycher, 6. Aufl. 2018, Art. 129 N 6 und 7a m.w.H.). 3.6. Vorliegend scheinen sich – zumindest gemäss dem Kläger – sowohl sein Einkommen als auch sein Bedarf (wie auch der Bedarf der Beklagten) im Vergleich zu den Zahlen, die der Scheidungskonvention zugrunde gelegt wurden, verändert zu haben. Die Vorinstanz ging auf die Veränderung des Einkommens ein, wobei sie entgegen dem Kläger durchaus eine Senkung des Lohnes feststellte. Inwiefern die vorinstanzlichen Ausführungen zum Einkommen unvollständig oder unrichtig sein sollen (vgl. act. 5/30/1-5), ist nicht ersichtlich; der Kläger erklärt seine diesbezügliche Rüge denn auch nicht näher. Insbesondere rechnete die Vorinstanz die Pauschalspesen in korrekter Weise als Lohnbestandteile an, stehen ihnen doch keine in der Höhe klar bestimmte Auslagen gegenüber (vgl. dazu FamKomm Scheidung/Schwenzer, 3. Aufl. 2017, Art. 125 N 27). Ob sie vollständig als Lohn angerechnet und dafür im Bedarf des Klägers die tatsächlichen Auslagen aufgeführt werden, oder ob die Pauschalspesen verringert um diese Kosten zum Nettolohn hinzugezählt werden, ist rechnerisch dasselbe. Entsprechend braucht an dieser Stelle nicht näher darauf eingegangen zu werden, ob die Vorinstanz neben den – auf die eigenen Angaben des Klägers gestützten (vgl. act. 5/2 S. 4) – Auslagen für Fahrtkosten von Fr. 200.– (vgl. act. 6 E. 3c) noch weitere Berufskosten hätte abziehen müssen: Sollten weitere Berufsauslagen anfallen, wären diese im Bedarf des Klägers anzurechnen (vgl. dazu E. 3.7). Davon, dass der Kläger einen Bonus erhalte, ging die Vorinstanz bei der summarischen Prüfung der Sachlage im Rahmen der Beurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtpflege einstweilen nicht aus. Auf die Argumente des Klägers, weshalb ihm kein Bonus anzurechnen sei (vgl. act. 2 S. 2), braucht daher im vorliegenden Kontext nicht eingegangen zu werden. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass das von der Vorinstanz ermittelte Einkommen korrekt ist. 3.7. Dass die Vorinstanz hinsichtlich des klägerischen Bedarfs ohne nähere Prüfung auf den in der Scheidungskonvention aus dem Jahr 2015 festgehaltenen Bedarf abstellt, geht demgegenüber nicht an. Es kann dem Kläger nicht vorgeworfen werden, er begründe nicht, inwiefern der von ihm behauptete Bedarf auf einer

- 8 nicht vorhersehbaren Veränderung der Verhältnisse beruhe, wenn sich das Verfahren noch im Anfangsstadium befindet und er noch nicht aufgefordert worden ist, seine Klage zu begründen. Ohnehin wäre er als Laie aufgrund der richterlichen Fragepflicht bei der Begründung seiner Anträge zu unterstützen. Im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege wurde dem Kläger sodann ebenfalls nicht genauer dargelegt, welche Unterlagen er einreichen müsste. Schliesslich ist es auch nicht korrekt, dass der neu behauptete Bedarf des Klägers auf nicht vorhersehbaren veränderten Verhältnissen beruhen muss, vielmehr kann der Abänderungsgrund auch in der Veränderung seines Einkommens liegen – wovon die Vorinstanz auch ausgegangen zu sein scheint. Der Bedarf des Klägers wäre in einem solchen Fall lediglich noch zu aktualisieren. Auf jeden Fall ist von den aktuellen Bedarfszahlen auszugehen, wobei auch die von der Vorinstanz erwähnte, mutmasslich tiefere Steuerlast zu berücksichtigen wäre. An dieser Stelle ist der Kläger darauf hinzuweisen, dass es sich bei einem Abänderungsverfahren nicht um eine komplette Neubeurteilung der Verhältnisse handelt, sondern dass die in der Scheidung getroffenen Wertungen – zum Beispiel in Bezug auf ein allfälliges Konkubinat der Beklagten (vgl. act. 5/3/9, Dispositiv-Ziffer 2.B.3) – zu beachten sind und nicht geändert werden können. 3.8. Würde einstweilen vom Bedarf ausgegangen, den der Kläger vorbringt, ergäbe sich Folgendes: Im Jahr 2017 bis im Februar 2018 stünde ein Einkommen von Fr. 11'710.– dem Bedarf von Fr. 8'390.– gegenüber, ab März 2018 wäre von einem Einkommen von Fr. 12'177.– auszugehen (vgl. E. 3.1 und 3.6 sowie act. 5/2 S. 4). Daraus würde für die Zeit bis Anfangs März 2018 ein für Unterhaltszahlungen zur Verfügung stehender Betrag von Fr. 3'320.– resultieren, ab März 2018 wären es Fr. 3'787.–. Dies würde nicht reichen, um die den beiden Söhnen und der Beklagten geschuldeten Unterhaltsbeiträge zu decken; es wäre nicht einmal genug, um die der Beklagten zugesprochenen Beträge von Fr. 4'000.– bzw. später sogar mehr bezahlen zu können. Zu der vom Kläger verlangten Reduktion der nachehelichen Unterhaltsbeiträge auf Fr. 2'000.– ab 1. Januar 2017 (vgl. act. 5/1) würde die Rechnung mit diesen Zahlen zwar nicht führen, allerdings wäre wohl eine gewisse Unterhaltsanpassung vorzunehmen, zumal der Meinung des Klägers zu folgen ist, dass unter der Annahme der geltend gemachten Be-

- 9 darfszahlen der Veränderung alleine mit der Reduktion des Ausbildungsunterhalts für seine beiden Söhne nicht genüge getan wäre. Entsprechend wäre das klägerische Rechtsbegehren nicht bzw. nicht gesamthaft aussichtslos. 3.9. Ob dem Kläger unter Berücksichtigung der im Scheidungsurteil festgelegten Grundsätze tatsächlich ein Bedarf von Fr. 8'390.– (inklusive des Bedarfes seiner Tochter) anzurechnen ist, steht (noch) nicht fest, prüfte die Vorinstanz dies doch nicht. Ebenfalls unklar ist, ob sich die Verhältnisse auch auf Seiten der Beklagten in relevanter Art und Weise verändert haben, wie der Kläger behauptet, und ob diese allfälligen Veränderungen vor dem Hintergrund des Scheidungsurteils berücksichtigt werden könnten. Um eine korrekte Beurteilung vornehmen zu können, sind nebst detaillierten Unterlagen zu den aktuellen Verhältnissen insbesondere auch die Akten des Scheidungsverfahrens erforderlich, die soweit ersichtlich noch nicht beigezogen wurden. Dies wird die Vorinstanz nachzuholen haben, ebenso wie die unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht vorzunehmende Aufforderung an den Kläger, die zur Beurteilung seines Bedarfs notwenigen Unterlagen einzureichen (angesichts dessen, dass der Kläger juristischer Laie ist, wird ihm konkret darzulegen sein, welche Dokumente benötigt werden), sofern diese noch nicht vorliegen sollten. Die Vorinstanz wird gestützt auf diese Informationen neu zu beurteilen haben, inwiefern sich die Leistungsfähigkeit insbesondere des Klägers verändert hat und was dies im Hinblick auf das von ihm gestellte Rechtsbegehren bedeutet bzw. ob die Leistungsfähigkeit im aktuellen Verfahrensstadium überhaupt mit hinreichenden Klarheit festgestellt werden kann. Je nach dem, wie dann das Kriterium der Aussichtslosigkeit beurteilt wird, wird auch zu prüfen sein, ob der Kläger als mittellos gilt. Der angefochtene Entscheid ist nach dem Gesagten aufzuheben und zur weiteren Abklärung der Verhältnisse und zur Neubeurteilung des Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege an die Vorinstanz zurückzuweisen. 3.10. Anzumerken bleibt, dass die von der Vorinstanz ermittelte Einkommensreduktion im Bereich zwischen 15 % und 20 % liegt und damit grundsätzlich als erheblich im Sinne von Art. 129 Abs. 1 ZGB gelten könnte – sofern bloss auf den Einkommensunterschied und nicht auf den Unterschied in der Leistungsfähigkeit des Klägers, welcher vorliegend wie dargelegt gerade (noch) nicht ermittelt wer-

- 10 den kann, abzustellen wäre (vgl. dazu BSK ZGB I-Gloor/Spycher, 6. Aufl. 2018, Art. 129 N 7 f. m.w.H.). Die von der Vorinstanz aufgeworfene Frage, ob der Kläger das Scheidungsgericht über die absehbare Einkommensreduktion vor der Fällung des Scheidungsurteils hätte informieren müssen, betrifft sodann das Kriterium der Vorhersehbarkeit, also die Frage, ob die Veränderung der Verhältnisse im Scheidungsurteil berücksichtigt wurde, wofür eine tatsächliche Vermutung besteht, wenn die Änderung voraussehbar war, also mit grosser Wahrscheinlichkeit von deren Eintreten auszugehen war (vgl. BSK ZGB I-Gloor/Spycher, 6. Aufl. 2018, Art. 129 N 9 m.w.H.; FamKomm Scheidung/Schwenzer, 3. Aufl. 2017, Art. 129 N 8 m.w.H.). Gestützt auf die bisher vorliegenden Akten kann dies im aktuellen Verfahrensstadium noch nicht abschliessend beurteilt werden. Die Ausführungen des Klägers zu seiner damaligen Arbeitssituation sind (sofern sie im Beschwerdeverfahren im Hinblick auf Art. 326 ZPO überhaupt berücksichtigt werden könnten) einstweilen noch blosse Behauptungen und es ist insbesondere nicht klar, ob für den Kläger im Juni 2016 bereits konkrete Optionen für die Zeit nach Beendigung des bisherigen, der Scheidungskonvention zugrunde gelegten Dienstleistungsvertrages mit der C._____ AG vorlagen und ob gestützt darauf die sich im Januar 2017 verwirklichte Einkommensreduktion bereits voraussehbar war. Im Verlaufe des Abänderungsverfahrens werden daher entsprechende Abklärungen vorzunehmen sein. Im jetzigen Zeitpunkt kann im Hinblick auf das Kriterium der Voraussehbarkeit jedenfalls keine Aussichtslosigkeit der Klage angenommen werden. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Parteientschädigungen sind mangels Antrags des Klägers bzw. mangels Umtrieben der Beklagten, die zu entschädigen wären, keine zuzusprechen.

- 11 - Es wird erkannt: 1. Die Verfügung des Einzelgerichtes (4. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Juli 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie – unter Beilage der Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw C. Funck

versandt am:

Urteil vom 22. Januar 2019 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Verfügung des Einzelgerichtes (4. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 9. Juli 2018 wird aufgehoben und die Sache zur Ergänzung des Verfahrens und zu neuer Entscheidung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage des Doppels von act. 2, sowie – unter Beilage der Akten – an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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