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Zürich Obergericht Zivilkammern 08.06.2018 PC180007

8 juin 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,475 mots·~12 min·5

Résumé

Honorar

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC180007-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw M. Schnarwiler Urteil vom 8. Juni 2018

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

betreffend Honorar Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Dietikon vom 2. Februar 2018; Proz. FE170211 i.S. B._____/C._____ betreffend Ehescheidung; Entschädigung als unentgeltliche Rechtsbeiständin von C._____

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Am 5. September 2017 machte B._____ (Gesuchstellerin) ein Eheschutzverfahren am Einzelgericht des Bezirksgerichts Dietikon (Vorinstanz) anhängig, worauf die Parteien zur Hauptverhandlung auf den 8. November 2017 vorgeladen wurde. An der Hauptverhandlung vom 8. November 2017 waren sich die Eheleute B._____ und C._____ (Gesuchsgegner und Gesuchsteller, fortan Gesuchsteller) nach Durchführung der Parteivorträge einig, sich scheiden lassen zu wollen (Prot. Vi. EE170086-M S. 13), worauf das Verfahren als Scheidungsverfahren unter neuer Prozessnummer weitergeführt wurde (Prot. Vi. FE170211-M). Sie schlossen noch an der Verhandlung eine Konvention. Mit Urteil vom 20. Dezember 2017 wurde die Ehe durch die Vorinstanz geschieden und die Konvention vom 8. November 2017 genehmigt. Sodann wurde dem Gesuchsteller auf Gesuch hin (vgl. act. 6/17 S. 2) die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. A._____ (Beschwerdeführerin) eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt (act. 5/17). 1.2. Mit bei der Vorinstanz am 10. Januar 2018 eingegangener Eingabe ersuchte die Beschwerdeführerin für ihre Bemühungen und Barauslagen als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Gesuchstellers gestützt auf ihren Zeitaufwand um Auszahlung einer Entschädigung von Fr. 6'551.30 (für das Jahr 2017 Fr. 6'448.80 inkl. Barauslagen und 8% MwSt., für das Jahr 2018 Fr.102.50 inkl. Barauslagen und 7.7% MwSt.). Sie machte einen Zeitaufwand von 25 Stunden 50 Minuten für das Jahr 2017 (vgl. act. 2 S. 5) und von 25 Minuten für das Jahr 2018 und damit einen Stundenansatz von Fr. 220.– geltend (vgl. act. 5/23). 1.3. Am 2. Februar 2018 verfügte die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin sei aus der Gerichtskasse mit Fr. 3'300.– (inkl. Barauslagen und MwSt.) zu entschädigen (Dispositivziffer 1 von act. 5/25 = act. 3/1 = act. 4, nachfolgend zitiert als act. 4). 1.4. Diesen Entscheid ficht die Beschwerdeführerin rechtzeitig an (act. 2 i.V.m. act. 5/28) und beantragt, die Dispositivziffer 1 der Verfügung vom 2. Februar 2018

- 3 sei aufzuheben und es sei ihr für ihre Aufwände als unentgeltliche Rechtsvertreterin im Scheidungsverfahren eine Entschädigung von Fr. 6'551.30 (inkl. MwSt.) zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. MwSt.) zulasten der Staatskasse (act. 2 S. 2). 1.5. Die Akten des Eheschutzverfahrens EE170086-M (act.6/1–24) sowie des Scheidungsverfahrens FE170211-M (act. 5/1–29) wurden beigezogen. Es wurde davon abgesehen, eine Stellungnahme der Vorinstanz im Sinne von Art. 324 ZPO und einen Kostenvorschuss im Sinne von Art. 98 ZPO einzuholen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Der Entscheid über die Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsbeiständin nach Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO stellt als Bestandteil der Liquidation der Prozesskosten einen Kostenentscheid nach Art. 110 ZPO dar, der selbstständig mit Beschwerde anfechtbar ist. Die Beschwerdefrist beträgt zehn Tage (Art. 319 lit. b Ziff. 1 und Art. 321 Abs. 2 ZPO). Auf die rechtzeitig schriftlich und begründet eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1. Die Vorinstanz erwog, in Anwendung von § 5 Abs. 1 AnwGebV liege die Grundgebühr im Scheidungsverfahren im Rahmen von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–, wobei die faktische Verfahrenseinheit von Eheschutz- und Scheidungsverfahren durch einen entsprechend höheren Ansatz zu honorieren sei. Die Grundgebühr bemesse sich nicht alleine nach dem tatsächlichen, mittels Honorarnote geltend gemachten Aufwand. Vielmehr sei für die Bemessung auf die Verantwortung und den notwendigen Zeitaufwand sowie auf die Schwierigkeit des Falles abzustellen. Das Verfahren der Parteien sei nicht ausserordentlich strittig geführt worden, und es habe keine Kinderbelange zu regeln gegeben. Die Aufwendungen für die Abklärungen bezüglich der beruflichen Vorsorge seien weitgehend durch die Vorinstanz vorgenommen worden. Die objektive Schwierigkeit rechtfertige eine Grundgebühr von Fr. 2'500.–. Sodann habe nur eine Verhand-

- 4 lung angesetzt werden müssen, wobei der kontradiktorisch geführte Teil lediglich zwei Stunden gedauert habe, was keine Erhöhung der Grundgebühr rechtfertige. Eine minimale Erhöhung der Gebühr könne aufgrund der Bemühungen im Zusammenhang mit den Pensionskassenabklärungen und der Besorgung des Familienausweises gewährt werden, weshalb eine Erhöhung der Gebühr auf Fr. 2'900.– gerechtfertigt sei. Weiter wies die Vorinstanz darauf hin, dass nicht ersichtlich sei, wofür 341 Kopien gemacht worden seien. 70 Kopien hätten ausreichen müssen, weshalb für diesen Posten Fr. 35.– einzusetzen seien (act. 4 S. 3 f.). 3.2. Die Beschwerdeführerin hält an ihrem vor Vorinstanz geltend gemachten Entschädigungsbetrag von Fr. 6'551.30 (inkl. Barauslagen und MwSt.) fest. Sie rügt, die Vorinstanz habe die kantonalen Tarifbestimmungen willkürlich angewendet und ihren Ermessenspielraum überschritten. Es treffe entgegen den Erwägungen der Vorinstanz nicht zu, dass das Verfahren nicht strittig geführt worden sei. Insbesondere seien die Fragen nach der Leistung, Dauer und Höhe von Unterhaltsbeiträgen sowie die Zuteilung der Wohnung strittig gewesen. Die finanziellen Verhältnisse seien nicht einfach gewesen. Sodann sei der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit Abklärungen der Pensionskassenguthaben, der Besorgung des Familienausweises und der Akteneinsicht, welche direkt vor Vorinstanz habe erfolgen müssen, Aufwand entstanden. Aufgrund der Erwägungen der Vorinstanz ergebe sich nicht schlüssig, wie diese auf eine Entschädigung in Höhe von Fr. 3'300.– gekommen sei. Diese Höhe stehe in keinem Verhältnis zu dem von der Beschwerdeführerin tatsächlich geleisteten notwendigen Aufwand. Die 341 Kopien rechtfertigten sich sodann mit der vierfachen Ausfertigung der Plädoyernotizen sowie der dazugehörigen Beilagen für die Verhandlung am 8. November 2017, welche alleine 292 Kopien generiert habe. Hinzu kämen Kopien von sämtlichen Schreiben, die dem Gesuchsteller hätten zugestellt werden müssen (act. 2). 4. 4.1. In grundsätzlicher Hinsicht ist festzuhalten, dass das Vorgehen des Bezirksgerichts zur Festsetzung der Entschädigung der unentgeltlichen Rechtsvertreterin

- 5 nicht zu beanstanden und konform mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist (vgl. bspw. 5A 157/2015; 6B 1252/2016). Ausgangspunkt ist eine Gesamtbetrachtung des Honorars unter Berücksichtigung des konkreten Falles. Insbesondere setzen Honorarpauschalen nicht eine systematische "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.-- voraus. Es ist nicht in das Belieben des unentgeltlichen Rechtsvertreters gestellt, durch das Aufschreiben einer übermässigen Anzahl Stunden auf die Festsetzung des Grundhonorars Einfluss zu nehmen (Urteil 5D_213/2015 vom 8. März 2016 E. 7.1.3 mit Hinweisen). Die "Kontrollrechnung" mit einem Stundenansatz von Fr. 180.-- kann im Übrigen überhaupt nur dort eine Rolle spielen, wo der ausgewiesene Zeitaufwand notwendig im Sinne von § 2 Abs. 2 AnwGebVO ist (act. 2 S. 5). 4.2. a) In nicht vermögensrechtlichen Prozessen wie die vorliegende Ehescheidungssache ist die Grundgebühr nach der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand festzusetzen. Sie beträgt in der Regel zwischen Fr. 1'400.-- und Fr. 16'000.-- (§§ 2, 4, 5 Abs. 1 i. V. m. § 23 Abs. 1 AnwGebVO). In Zivilprozessen ist der notwendige Zeitaufwand lediglich ein Element, das bei der Bemessung der Entschädigung zu berücksichtigen ist (§§ 16 und 21 AnwGebVO e contrario). Mit der Festsetzung des Honorars auf den Betrag von Fr. 2'900.-- trug das Bezirksgericht, wie gezeigt, dem Umstand Rechnung, dass der Fall für die Beurteilung der Zivilansprüche in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine grossen Schwierigkeiten bot (vgl. E. 4). Gemäss Bezirksgericht handelt es sich zusammengefasst um einen Fall von unterdurchschnittlicher Schwierigkeit, kleiner Verantwortung und von beschränkter Thematik. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern an diesem Ergebnis nichts. Es kann auf die zutreffenden Ausführungen des Bezirksgericht verwiesen werden. Ergänzend sei folgendes angeführt: Vor Bezirksgericht ging es um die Scheidung einer Ehe eines jungen Paares. Die Ehefrau war im Zeitpunkt der Heirat im November 2013 22 Jahre und der Ehemann war 28 Jahre alt. Beide Eheleute, die Ehefrau aus Tunesien und der Ehemann aus Ägypten, kamen vom Ausland in die Schweiz zwecks Studium an einer Hochschule. Eigenen (und bestrittenen) Angaben des Ehemannes zufolge, da-

- 6 mals vertreten durch die heutige Beschwerdeführerin, kam es bereits nach 3 Jahren zu Vorkommnissen in der Ehe, welche seinen Stellenverlust und Krankschreibung zur Folge hatte. Die Ehefrau zog im August 2017 nach einem Streit aus der ehelichen Wohnung aus. b) Im Zeitpunkt der Trennung war die Ehefrau 26 Jahre alt und der Ehemann 32 Jahre alt. Die Ehefrau leitete im September 2017 das Eheschutzverfahren ein. Deren Anträge lagen der den Ehemann vertretenden Beschwerdeführerin von Anfang an vor (act. 1 Prozess EE170086). Das Eheschutzverfahren wurde anlässlich der Verhandlung in ein Scheidungsverfahren übergeleitet, nachdem beide Parteien die Scheidung ihrer Ehe beantragten bzw. mit der Scheidung der Ehe einverstanden waren. Das Getrenntleben bzw. der Scheidungspunkt gaben zu keinen Bemerkungen Anlass. Die Parteien lebten bereits getrennt. Es bestanden diesbezüglich gleich lautende Anträge. Somit waren die seitenlangen Ausführungen der Beschwerdeführerin zur Ehegeschichte der Parteien nicht notwendig im Sinne von § 2 AnwGebVO und zur gehörige Erfüllung des Mandates nicht erforderlich (act. 17 S. 3-7 EE170086). Ein Zeitaufwand von mehr als 12 Stunden für die Erstellung des Plädoyer rechtfertigt damit nicht das Verlassen des Rahmens, innerhalb welchem das Bezirksgericht den Fall definiert hatte (act. 25 S. 4 FE170211), auch nicht in Berücksichtigung des Aufwandes für Akteneinsicht am Gericht (act. 2 S. 7). Dieser Aufwand entstand deshalb, weil der Mandant die Beschwerdeführerin sehr kurzfristig mandatierte. Begründet wurde die kurzfristige Mandatierung nicht. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin war die Zuteilung der ehelichen Wohnung im Ehescheidungsprozess nicht strittig, was sich sofort aus der Eingabe der - klägerischen - Gegenanwältin vom 5. September 2017 ergab (act. 2 S. 7, act. 1 Prozess EE170086). Kinderbelange waren, wie erwähnt, keine zu regeln. Keine der Parteien verfügte über Vermögenswerte.

- 7 - Es waren im Prozess vor Bezirksgericht einzig die nachehelichen Unterhaltsbeiträge zu beurteilen und es war der Vorsorgeausgleich vorzunehmen. c) Die Unterhaltsfrage war nicht kompliziert. Die Ehefrau (Klägerin bzw. Gesuchstellerin) wollte Stipendien erhältlich machen. Dies bedingte, dass sie im Rahmen des Eheschutz- bzw. Ehescheidungsprozesses zunächst die Pflicht zur Leistung von Unterhaltsbeiträgen durch ihren Ehemann klären lassen musste. Es war unbestritten, dass der Mandant der Beschwerdeführerin zu 100 % krankgeschrieben war und ist. Beide Parteien bezifferten das Ersatzeinkommen in Form von Krankentaggelder auf den Betrag von Fr. 4'600.-- pro Monat, und es wurde dem Ehemann auch so angerechnet (act. 17 S. 7, Prot. VI S. 10 Prozess EE170086). Dem Scheidungsurteil wurde sodann die Tatsache zugrunde gelegt, dass die Ehefrau noch Vollzeitstudentin und ihr kein Einkommen anzurechnen war. Es versteht sich von selbst, dass angesichts der gegebenen Verhältnisse die Bedarfszahlen beider Parteien sich eng am betreibungsrechtlichen Existenzminimum bewegten und somit nicht Spielraum für die Begründung weiterer Ausgabepositionen blieb (vgl. act. 1b Prozess FE170211; act. 17 S. 9, Prot. VI S. 10 Prozess EE170086). Die Beschwerdeführerin selbst liess für den Ehemann ausführen, dass sämtliche Bedarfs- und Einkommenszahlen durch die von der Gegenseite bereits ins Recht gelegten resp. durch die vom Ehemann eingereichten Unterlagen belegt oder gerichtsnotorisch seien (act 17 S. 9 Prozess EE170086). Die (finanziellen) Verhältnisse waren entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin damit sehr einfach (act. 2 S. 7). Es ging alleine um die Frage der Dauer von nachehelichem Unterhalt. Diese Frage war aber nicht mit einer grossen Verantwortung verbunden, weil die höchstrichterliche Rechtsprechung zur Beurteilung nachehelichen Unterhalts bei Scheidung einer kurzen Ehe junger Eheleute ohne Kinder bei durchschnittlichen Einkommen konstant ist. Die (knappen) Ausführungen zu einem ab Trennungszeitpunkt der Ehefrau anzurechnenden hypothetischen Einkommen fanden bei der Festlegung der Dauer der Unterhaltsbeiträge Berücksichtigung und sind mit der Zusprechung der Grundgebühr entschädigt (act. 17 S. 9 EE170086). Die Parteien konnten sich unter Mithilfe des Gerichts nach einer Stunde auf eine (umfassende)

- 8 - Scheidungskonvention einigen (Prot. VI FE170211). Gemäss dieser Vereinbarung zahlt der Ehemann im Einklang mit der Rechtsprechung der Ehefrau während 10 Monaten nachehelichen Unterhalt. d) Das Bezirksgericht hat mit einem Zuschlag von Fr. 400.-- die im Nachgang der Verhandlung getätigten Bemühungen im Zusammenhang mit der Abklärung von Vorsorgeguthaben pflichtgemäss entschädigt (act. 5-7 FE170211). Es muss in diesem Zusammenhang der Vollständigkeit halber festgehalten werden, dass das Gericht in Anwendung des Untersuchungsgrundsatzes die aktuellen und letztlich entscheidrelevanten Unterlagen des Vorsorgeinstituts besorgte (act. 14act. 16 FE170211). e) Nicht zum notwendigen Zeitaufwand gehören Aufwand betreffend Übernahme von Mandaten, Sekretariatsarbeiten (Schreibarbeiten), Terminabsprachen, Verfassen administrativer Schreiben, Aktenverkehr. Das Beschaffen eines Familienausweises muss als Sekretariatsarbeit bezeichnet werden. Nicht zu entschädigen sind nicht näher erläuterte Barauslagen, hier für 341 Kopien (act. 2 S. 8). Es wäre an der Beschwerdeführerin gelegen, im Beschwerdeverfahren substantiiert zu erklären, inwiefern 341 Kopien, davon allein 292 Kopien für die Verhandlung vom 8. November 2017 in einem einfachen, überschaubaren Fall, mit wenigen Akten, zur gehörigen Führung des Mandats dennoch notwendig gewesen waren. Die Ausführungen der Beschwerdeführerin bleiben pauschal, weshalb es bei den vom Bezirksgericht entschädigten 70 Kopien bleibt (act. 25 S. 4 FE170211). Der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts die Festsetzung von Pauschalbeträgen für die unentgeltliche Rechtsvertretung deshalb zulässig ist, weil ein solches Vorgehen der gleichmässigen Behandlung dient und eine effiziente Mandatsführung begünstigt (5A 157/2015m, E. 3.3.1). Zieht man in diesem Sinne die gemachten Kopien der Gegenseite als Hilfskriterium zur Beurteilung des geltend gemachten Kopieraufwandes der Beschwerdeführerin heran, so ist auch unter diesem Aspekt die vom Bezirksgericht vorgenommene Entschädigung für 70 Kopien nicht zu beanstanden.

- 9 - 4.3. Nach dem Gesagten rechtfertigt es sich nicht, in das vom Bezirksgericht ausgeübte Ermessen einzugreifen. Das Bezirksgericht ordnete den einfachen Fall pflichtgemäss im unteren Bereich der Grundgebühr ein und erhöhte den Betrag um Fr. 400.-- wegen Bemühungen im Nachgang zur Verhandlung. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 5. Beim vorliegenden Streitwert von Fr. 3'010.45 (Differenz zwischen der von der Vorinstanz zugesprochenen Entschädigung von 3'055.80 exkl. MwSt. und der hier verlangten Entschädigung von Fr. 6'066.25 exkl. MwSt.) ist die zweitinstanzliche Entscheidgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 sowie § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 350.– festzusetzen. Ausgangsgemäss wird die Beschwerdeführerin kostenpflichtig (Art. 106 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebür auf Fr. 350.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und den Gesuchsteller C._____, an Letzteren unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 3'010.45. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

- 10 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw M. Schnarwiler

versandt am:

Urteil vom 8. Juni 2018 Erwägungen: 1. 2. 3. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Entscheidgebür auf Fr. 350.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin und den Gesuchsteller C._____, an Letzteren unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an das Bezirksgericht Dietikon, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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