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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.10.2016 PC160044

24 octobre 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,162 mots·~11 min·5

Résumé

Ehescheidung (Kosten- und Entschädigungsfolgen)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC160044-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Houweling-Wili Urteil vom 24. Oktober 2016

in Sachen

A.______, Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B.______, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X.______ betreffend Ehescheidung (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 12. September 2016; Proz. FE160009

- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Der Beschwerdeführer machte mit Klage vom 19. Januar 2016 gegen die Beschwerdegegnerin beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen ein Scheidungsverfahren anhängig (act. 1, act. 2 und act. 9). In diesem Verfahren beantragte die Beschwerdegegnerin in prozessualer Hinsicht am 21. März 2016 die Verpflichtung des Beschwerdeführers zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von Fr. 7'500.-- und ersuchte eventualiter um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung (act. 17). Mit Eingabe vom 9. Mai 2016 teilte die Beschwerdegegnerin dem Gericht sodann einen Anwaltswechsel mit und ersuchte um Verschiebung der auf den 12. Mai 2016 angesetzten Verhandlung (act. 12 und act. 30). Nachdem die Verhandlung auf den 25. August 2016 verschoben worden war (act. 33), beantragte der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 23. Mai 2016 (Datum Poststempel) im Rahmen vorsorglicher Massnahmen die Abänderung der am 7. März 2016 zwischen den Parteien ergangenen Eheschutzverfügung (act. 36). Anlässlich der Einigungs- und Massnahmeverhandlung vom 25. August 2016 hielt der Beschwerdeführer an seinem Antrag auf Erlass vorsorglicher Massnahmen fest (Prot. I S. 9). Die Beschwerdegegnerin beantragte hingegen die Abweisung der Begehren des Beschwerdeführers um vorsorgliche Massnahmen und stellte (erneut) die prozessualen Anträge, es sei der Beschwerdeführer für das Verfahren zur Leistung eines Prozesskostenvorschusses in Höhe von einstweilen Fr. 8'000.-- zu verpflichten, eventualiter sei ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung zu gewähren (act. 44/1+2). Nachdem die Vorderrichterin der Beschwerdegegnerin die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung in Aussicht gestellt hatte, zog die Beschwerdegegnerin den Antrag um Prozesskostenvorschuss zurück (Prot. I S. 21). Mit Schreiben vom 27. August 2016 zog der Beschwerdeführer schliesslich die Scheidungsklage sowie seine Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen zurück (act. 46A). Der Rückzug wurde der Beschwerdegegnerin am 29. August 2016 telefonisch mitgeteilt (act. 47). Am 9. September 2016 gelangte die Be

- 3 schwerdegegnerin an das Einzelgericht, stellte neue Anträge auf Erlass vorsorglicher Massnahmen und ersuchte um deren superprovisorische Anordnung (act. 51). Mit Verfügung vom 12. September 2016 bewilligte das Einzelgericht der Beschwerdegegnerin die unentgeltliche Rechtspflege, bestellte ihr Rechtsanwalt lic. iur. X.______ als unentgeltlichen Rechtsbeistand, schrieb das Verfahren als durch Rückzug erledigt ab, trat auf die superprovisorischen Massnahmeanträge der Beschwerdegegnerin nicht ein, setzte die Entscheidgebühr pauschal auf Fr. 2'400.-fest, auferlegte die Gerichtskosten vollständig dem Kläger und verpflichtete diesen, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- zu bezahlen (act. 59). 1.2. Gegen diese Verfügung führt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. September 2016 Beschwerde und verlangt sinngemäss, es sei auf eine Entscheidgebühr zu verzichten, eventualiter seien die Gerichtskosten in Höhe von Fr. 2'400.-- hälftig auf die Parteien aufzuteilen, und es sei auf die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Beschwerdegegnerin zu verzichten (act. 57). 1.3. Die Akten des vorinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen (act. 1-55). Auf die Anordnung weitere prozessleitender Schritte wurde verzichtet. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch die Überprüfung von blosser Unangemessenheit, soweit es um Rechtsfolgeermessen geht (ZK ZPO-FREIBURGHAUS/AFHELDT, 3. Aufl. 2016, Art. 320 N 3 f. i.V.m. ZK ZPO-REETZ/THEILER, 3. Aufl. 2016, Art. 310 N 36). Neue Tatsachen und Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO).

- 4 - Aus der in Art. 321 Abs. 1 ZPO festgelegten Obliegenheit, die Beschwerde zu begründen, ergibt sich ferner, dass die Beschwerde Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 21. September 2016 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefochtenen Entscheid beschwert und zur Beschwerde legitimiert, weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist. 3. 3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer einzig die Kostenverlegung der Vorinstanz betreffend die Entscheidgebühr in Höhe von Fr. 2'400.-- und die Parteientschädigung in Höhe von Fr. 4'500.-- rügt. Die Höhe der Prozesskosten (Entscheidgebühr und Parteientschädigung) beanstandet er nicht. 3.2. Die Vorinstanz auferlegte die auf Fr. 2'400.-- festgesetzte Entscheidgebühr vollumfänglich dem Beschwerdeführer und verpflichtete diesen, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 4'500.-- zu bezahlen. Diesen Entscheid begründete sie damit, dass der Rückzug des Beschwerdeführers die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheides habe und deshalb unmittelbar zur Erledigung des Verfahrens geführt habe. Das Gericht habe von der Rückzugserklärung nur Kenntnis zu nehmen, die Prozesserledigung festzustellen und den Prozess der guten Ordnung halber als erledigt abzuschreiben. Die Gerichtskosten seien bis und mit dem Rückzug des Verfahrens dem Kläger aufzuerlegen und der Beklagten sei bis zum gleichen Zeitpunkt eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen (act. 59). 3.3. Der Beschwerdeführer wehrt sich im Wesentlichen dagegen, dass er die Kosten- und Entschädigungsfolgen alleine tragen soll, zumal in der angefochtenen Verfügung nebst der Abschreibung seiner zurückgezogenen Rechtsbegehren

- 5 auch der Antrag der Beschwerdegegnerin auf Erlass superprovisorischer Massnahmen behandelt worden sei (act. 57 S. 2). Das sei insbesondere stossend, weil dieser aus den Mitteln der unentgeltlichen Rechtspflege finanzierte Antrag der Beschwerdegegnerin überflüssig gewesen sei und einzig seiner Einschüchterung gedient habe. Auch erwähne die Vorinstanz nicht, dass die Beschwerdegegnerin vor dem Gerichtstermin am 12. Mai 2016 ihren Anwalt gewechselt habe, weshalb die Verhandlung auf den 25. August 2016 verschoben worden sei. Es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beschwerdegegnerin überhaupt so kurzfristig und trotz unentgeltlicher Rechtspflege ohne Prüfung der Gründe ein Anwaltswechsel gewährt worden sei. Durch diesen unzulässigen Anwaltswechsel und die damit verbundene Verschiebung seien allen Beteiligten Schäden entstanden (act. 57 S. 3 f.). Zudem sei eine Prozessentschädigung an die Beschwerdegegnerin nicht akzeptabel, weil er in der Zwischenzeit herausgefunden habe, dass die Beschwerdegegnerin anlässlich der Befragung vom 25. August 2016 falsche Angaben zur Ausbildung des Sohnes C.______ gemacht, dadurch das Gericht getäuscht und seinen Änderungsantrag habe nichtig erscheinen lassen. Er behalte sich auf Grund dieses Novums auch eine Revision der Eheschutzverfügung vor (act. 57 S. 5). Im Übrigen macht der Beschwerdeführer materielle Ausführungen zu der von der Beschwerdegegnerin vorsorglich beantragten Beschränkung der Verfügungsbefugnis gemäss Art. 178 ZGB für den Fall, dass die Beschwerdegegnerin ein Rechtsmittel gegen den entsprechenden Nichteintretensentscheid erhebt (act. 57 S. 6 f.). Darauf ist im vorliegenden Verfahren nicht weiter einzugehen. 4. 4.1. Ein Kostenentscheid und damit auch die Kostenverlegung ist selbständig mit Beschwerde anfechtbar (Art. 110 ZPO). Gemäss Art. 106 Abs. 1 ZPO sind die Prozesskosten, bestehend aus den Gerichtskosten und der Parteientschädigung (Art. 95 Abs. 1 ZPO), der unterliegenden Partei aufzuerlegen; bei Klagerückzug gilt die klagende Partei als unterliegend (vgl. Art. 106 Abs. 1, 2. Satz, ZPO).

- 6 - In familienrechtlichen Prozessen kann von diesen Grundsätzen abgewichen, und die Prozesskosten können nach Ermessen verteilt werden (Art. 107 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Ausnahmeregel bietet sich etwa in einvernehmlichen Scheidungen nach Art. 111 f. ZGB an oder in familienrechtlichen Verfahren, welche sich zur Hauptsache um Kinderbelange, namentlich elterliche Sorge, Besuchsrecht etc., drehen. In diesen Fällen sind die Kosten des Verfahrens praxisgemäss – unabhängig des Ausgangs des Verfahrens – den Parteien je hälftig aufzuerlegen und die Parteientschädigungen wettzuschlagen, wenn die Parteien unter dem Gesichtspunkt der Interessen des Kindes gute Gründe zur Antragsstellung hatten (ZR 84 Nr. 41). Stehen hingegen vermögensrechtliche Streitigkeiten im Zentrum, ist diesbezüglich ein Ermessensentscheid nicht angezeigt, sondern es drängt sich für die darauf entfallenden Kosten eine Verteilung nach Obsiegen und Unterliegen auf (vgl. anstatt vieler: OGer ZH, LC130032 vom 22. August 2014, E. 6.1, und OGer ZH, LE140017 vom 3. Oktober 2014, E. 2.1 und 2.2). Darüber hinaus kann das Gericht von den Verteilgrundsätzen abweichen, wenn eine Partei in guten Treuen zur Prozessführung veranlasst war (Art. 107 Abs. 1 lit. b), andere besondere Umstände eine Verteilung nach dem Ausgang des Verfahrens als unbillig erscheinen lassen (Art. 107 Abs. 1 lit. f ZPO) oder unnötige Prozesskosten verursacht wurden (Art. 108 ZPO). 4.2. Im vorliegenden Verfahren drängt sich nach dem Gesagten eine Verteilung nach Ermessen nicht auf, weil erstens die Regelung des Sorge-, Obhuts- und Besuchsrechts angesichts des fortgeschrittenen Alters der Kinder (D.______, geb. tt.mm.1995, und C.______, geb. tt.mm.1998) kein zentrales bzw. kein Thema mehr darstellte. Im Wesentlichen ging es bis zur Rückzugserklärung des Beschwerdeführers um den Scheidungsgrund i.S.v. Art. 114 ZGB sowie im Rahmen der vom Beschwerdeführer beantragten vorsorglichen Massnahmen um den Prozesskostenvorschuss, die unentgeltliche Rechtspflege, den persönlichen Unterhaltsbeitrag und die Regelung der Benutzung der Familienwohnung samt Mobiliar und Hausrat (act. 36 und act. 41). Zweitens gingen die superprovisorischen Massnahmeanträge der Beschwerdegegenerin

- 7 - (Beschränkung Verfügungsbefugnis gemäss Art. 178 ZGB) nach der Rückzugserklärung des Beschwerdeführers und damit nach Beendigung des Prozesses (Art. 241 Abs. 2 ZPO) bei der Vorinstanz ein. Deshalb war darauf mangels eines hängigen Scheidungsverfahrens nicht einzutreten (vgl. act. 59 S. 3). Der Aufwand für diesen Nichteintretensentscheid war demnach in einer Gesamtbetrachtung derart klein, dass sich dafür keine separate Kostenregelung rechtfertigt. Das Einzelgericht hat im Übrigen Gerichtskosten für einen Aufwand nur bis zum Zeitpunkt des Rückzugs der Klage erhoben (vgl. act. 59, S. 4). Drittens verursachte auch die durch den Anwaltswechsel der Beschwerdegegnerin veranlasste Verschiebung der Verhandlung im Verhältnis zum übrigen Verfahrensaufwand keine nennenswerten Mehrkosten, die es der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen gälte. Im Übrigen ist der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit dem Anwaltswechsel der Beschwerdegegnerin lediglich der Vollständigkeit halber darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdegegnerin erst mit Verfügung vom 12. September 2016 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und nicht bereits Rechtsanwältin lic. iur. E.______, sondern einzig Rechtsanwalt lic. iur. X.______ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt wurde (vgl. act. 59). Sodann bleibt abschliessend festzuhalten, dass auch die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Tatsache, die Beschwerdegegnerin habe im Verfahren falsche Angaben gemacht und dadurch das Gericht getäuscht, von vornherein keine Unbilligkeit hinsichtlich der Verlegung der Prozesskosten zu begründen vermag. Sie hat auch keinen zusätzlichen Aufwand oder Mehrkosten bewirkt und ändert insofern nichts daran, dass letztlich der Beschwerdeführer das Verfahren und die damit entstandenen Gerichts- und Parteikosten bis zum Rückzug der Klage verursacht hat. 4.3. Deshalb ist festzustellen, dass es vorliegend insgesamt gerechtfertigt erscheint, dass der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen und auch die Beschwerdegegnerin für ihre im erstinstanzlichen Verfahren entstandenen Kosten und Auslagen zu entschädigen hat. Es ist an der Verteilung der Prozesskosten nach Obsiegen und Unterliegen festzuhalten, wobei der Beschwerdeführer infolge Rückzugs als unterliegend gilt, wie es die Vorinstanz bereits zutreffend erkannt und verfügt hat. Die Beschwerde ist abzuweisen.

- 8 - 5. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entscheidgebühr für das Beschwerdeverfahren ist unter Berücksichtigung eines Streitwertes von Fr. 6'900.- - (Fr. 2'400.-- + Fr. 4'500.--) auf Fr. 650.-- festzusetzen (§ 4 Abs. 1 und 2 sowie § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG). Mangels Umtriebe in diesem Verfahren ist der Beschwerdegegnerin keine Prozessentschädigung zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 650.-- festgesetzt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 57, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 9 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'900.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Houweling-Wili

versandt am:

Urteil vom 24. Oktober 2016 Erwägungen: 2.1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Umfasst wird davon auch... 2.2. Die vorliegende Beschwerde vom 21. September 2016 wurde innert der Rechtsmittelfrist schriftlich, mit Anträgen versehen und begründet bei der Kammer als der zuständigen Rechtsmittelinstanz eingereicht. Der Beschwerdeführer ist durch den angefocht... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 650.-- festgesetzt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 57, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Horgen und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (... Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 6'900.--. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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