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Zürich Obergericht Zivilkammern 15.09.2016 PC160038

15 septembre 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,160 mots·~6 min·6

Résumé

Abänderung Scheidungsurteil (Rechtsvertretung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC160038-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. P. Kunz Bucheli Beschluss vom 15. September 2016

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____,

gegen

Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Rechtsvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 19. Juli 2016 (FP120118-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Kläger) steht vor Vorinstanz in einem Verfahren um Abänderung des Scheidungsurteils vom 20. Mai 2010. Mit Verfügung vom 26. April 2013 wurde ihm Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als Prozessvertreter im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO bestellt (Vi-Urk. 118). Seither stellte der Kläger persönlich bereits dreimal das Gesuch um Entlassung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, welche von der Vorinstanz allesamt abgewiesen wurden (vgl. die Verfügungen der Vorinstanz vom 11. Juni 2013 [Vi-Urk. 146], vom 3. April 2014 [Vi-Urk. 356] und vom 2. Juli 2015 [Vi-Urk. 522]). Auf die gegen die Verfügungen der Vorinstanz vom 11. Juni 2013 und vom 2. Juli 2015 erhobenen Beschwerden trat die I. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich mit Beschlüssen vom 9. Juli 2013 (Prozess-Nr. PC130036-O) und vom 30. September 2015 (Prozess-Nr. PC150044-O) nicht ein. b) Mit Eingabe vom 18. Mai 2016 stellte der Kläger ein neuerliches Gesuch um Entlassung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ (Urk. 6/565), welches die Vorderrichterin mit Verfügung vom 19. Juli 2016 wiederum abwies (Urk. 6/585 = Urk. 2). Mit Eingabe vom 30. Juli 2016 erhob der Kläger innert Frist Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vom 19. Juli 2016 mit folgendem Antrag (Urk. 2 S. 1): "Ich erhebe Frist- und formgerecht Beschwerde zum zweiten Mal gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 2. Juli 2015, und vom 19. Juli 2016, welche mir am Samstag 23. Juli 2016 mit eingeschriebenem Brief zuging und beantrage hiermit, die Aufhebung dieser Verfügung bzw. die Absetzung des Anwalts Dr. iur. X._____." 2. Soweit der Kläger die Verfügung der Vorderrichterin vom 2. Juli 2015 anfechten möchte, ist ihm entgegenzuhalten, dass er diese bereits angefochten hat, als sie ergangen ist. Die Kammer hat diesbezüglich - wie bereits ausgeführt - das Beschwerdeverfahren PC150044-O eröffnet und ist mit Beschluss vom 30. September 2015 auf die Beschwerde des Klägers nicht eingetreten. Es handelt sich daher um eine abgeurteilte Sache, ferner hätte der Kläger ohnehin die Rechtsmittelfrist von zehn Tagen bei weitem verpasst. Auf die Beschwerde des Klägers hinsichtlich der Verfügung vom 2. Juli 2015 ist daher nicht einzutreten.

- 3 - 3. Gegen die angefochtene Verfügung vom 19. Juli 2016 ist - da es sich dabei um einen prozessleitenden Entscheid handelt - die Beschwerde zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (BK ZPO-Sterchi, Art. 321 N 17 und Art. 319 ZPO N 15). Der Kläger äussert sich auch in seiner aktuellen Beschwerdeschrift mit keinem Wort zum drohenden nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil; dies obwohl er bereits im Beschluss vom 30. September 2015 (Prozess-Nr. PC150044-O) darauf hingewiesen wurde, dass dies notwendig sei, damit auf die Beschwerde eingetreten werden könnte. Bereits aus diesem Grund ist auf die Beschwerde des Klägers nicht einzutreten. 4. a) Hinzu kommt, dass mit der Beschwerde lediglich unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden können (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 321 ZPO N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO). Auf die Beschwerde ist daher infolge Fehlens einer Zulässigkeitsvoraussetzung nicht einzutreten (BGer 5A_205/2015 vom 22. Oktober 2015, E. 5.2. mit Hinweisen). b) Der Kläger setzt sich in seiner Beschwerdeschrift überhaupt nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinander. Vielmehr handelt es sich bei seinen Ausführungen offensichtlich um Wiederholungen, welche er bereits bei seinen früheren Begehren um Absetzung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ gemacht hat und nun erneut vorbringt. Damit kommt er seiner Rüge- und Begründungspflicht nicht nach. Auch deshalb ist auf die Beschwerde des Klägers nicht einzutreten. c) Überdies sind im Beschwerdeverfahren neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO ausgeschlossen. Das Novenverbot ist umfassend (ZK ZPO-Freiburghaus/Afheldt, Art. 326 N 3

- 4 f.). Entsprechend sind die vom Kläger im Beschwerdeverfahren (zumindest zur Begründung seines Gesuchs um Absetzung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____) erstmals eingereichten Unterlagen (Urk. 4/2-5) nicht zu beachten. Die Eingabe des Klägers an die Vorderrichterin vom 18. Mai 2016 befindet sich sodann bereits bei den vorinstanzlichen Akten (Urk. 6/565); sie bildet die Grundlage der angefochtenen Verfügung vom 19. Juli 2016 (Urk. 2). 5. Zusammengefasst erweist sich die Beschwerde des Klägers als offensichtlich unbegründet, weshalb auf das Einholen von Stellungnahmen verzichtet werden kann (Art. 322 ZPO). 6. a) Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die Entscheidgebühr ist nach § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Mangels erheblicher Umtriebe ist der Beklagten für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen.

- 5 - 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 15. September 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. P. Kunz Bucheli

versandt am: kt

Beschluss vom 15. September 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde des Klägers wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien und an Rechtsanwalt Dr. iur. X._____, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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