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Zürich Obergericht Zivilkammern 06.04.2016 PC160007

6 avril 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,321 mots·~7 min·7

Résumé

Abänderung Scheidungsurteil

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC160007-O/U.doc

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. D. Scherrer und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. G. Ramer Jenny Urteil vom 6. April 2016 in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

sowie

C._____, Verfahrensbeteiligte

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____

betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Kosten- und Entschädigungsfolgen) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Hinwil vom 25. Januar 2016 (FP130019-E)

- 2 - Erwägungen: 1.a) Mit Eingabe vom 30. August 2013 machte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) das vorliegende Abänderungsverfahren bei der Vorinstanz anhängig (Urk. 1). In dessen Verlauf wurde beiden Parteien die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt (Urk. 13, Urk. 40) und für das Kind C._____ eine Kindesvertreterin in der Person von Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ bestellt (Urk. 36). Am 4. September 2014 erliess die Vorinstanz ihr Urteil (Urk. 90, Urk. 101). Dagegen erhob der Beklagte und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) Berufung an die erkennende Kammer. Während laufendem Berufungsverfahren entschädigte die Vorinstanz mit Verfügungen vom 20. April 2015 die Kindesvertreterin mit Fr. 2'934.25 aus der Gerichtskasse (Urk. 109) und richtete dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Klägerin eine Akontozahlung von Fr. 9'000.– aus (Urk. 110). Die erkennende Kammer hiess sodann die Berufung gegen das Urteil der Vorinstanz vom 4. September 2014 mit Urteil vom 30. September 2015 gut und regelte die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens neu, indem sie diese zu 5/6 der Klägerin und zu 1/6 dem Beklagten auferlegte (Urk. 118 S. 13 f.). Mit Verfügungen der Vorinstanz vom 22. Januar 2016 und 25. Januar 2016 wurden die unentgeltlichen Rechtsvertreter der Parteien aus der Gerichtskasse entschädigt (Urk. 119, Urk. 120). Überdies wurden mit ergänzendem Urteil vom 25. Januar 2016 die Kosten für die Kindesvertretung von Fr. 2'934.25 zu 5/6 der Klägerin und zu 1/6 dem Beklagten auferlegt, zufolge der beiden Parteien gewährten unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 121 = Urk. 124). b) Dagegen erhob die Klägerin mit Eingabe vom 8. Februar 2016 fristgerecht (Urk. 122, Briefumschlag zu Urk. 123) Beschwerde und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids (Urk. 123). c) Die Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO).

- 3 - 2.a) Die Klägerin beanstandet mit ihrer Beschwerde die Regelung im angefochtenen Entscheid, wonach sie die Kosten der Kindesvertreterin praktisch vollumfänglich zu bezahlen habe (Urk. 123 S. 2). Sie verfüge nicht über die nötigen finanziellen Mittel. Überdies behauptet sie sinngemäss, die Kindesvertreterin habe ihre Aufgabe nicht zufriedenstellend wahrgenommen, und verlangt ihrerseits von der KESB eine Entschädigung von Fr. 500'000.– für vertane ("versaute") Möglichkeiten der letzten zehn Jahre (Urk. 123 S. 3). b) Wie die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid zutreffend festhält (Urk. 124 S. 2), fallen die Kosten für die Vertretung des Kindes unter die Gerichtskosten gemäss Art. 95 Abs. 2 lit. e ZPO. Sie werden daher nach demselben Schlüssel wie die übrigen Prozesskosten auf die Parteien verteilt. Dieser Verteilschlüssel richtet sich nach dem Obsiegen und Unterliegen der Parteien im Prozess (Art. 106 Abs. 2 ZPO). Gemäss unangefochtenem Urteil der erkennenden Kammer vom 30. September 2015 obsiegte der Beklagte im Abänderungsprozess zu 5/6, die Klägerin zu 1/6 (Urk. 118 S. 13). Folgerichtig wurden daher im angefochtenen Entscheid die Kosten der Kindesvertretung zu 5/6 (Fr. 2'445.20) der Klägerin und zu 1/6 (Fr. 489.05) dem Beklagten auferlegt. Die entsprechende Regelung ist somit nicht zu beanstanden. c) Das Fehlen finanzieller Mittel zur Prozessführung hat keinen Einfluss auf den Umfang der Kostentragungspflicht. Wie erwähnt ist hierfür einzig das Unterliegen resp. Obsiegen im Prozess relevant. Das Argument der Klägerin ist somit für die beanstandete Kostenverteilung nicht stichhaltig. Die mittellose Partei hat unter bestimmten Voraussetzungen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung, welche der Klägerin denn auch für das vorinstanzliche Verfahren gewährt worden ist (Urk. 13). Entsprechend wurden die Kosten der Kindesvertretung gemäss Dispositivziffer 1 des angefochtenen Entscheids einstweilen auf die Gerichtskasse genommen (Urk. 124 S. 3). Insofern besteht somit aktuell keine Zahlungsverpflichtung der Klägerin. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO kommt erst dann zum Tragen, wenn die Klägerin zu einer Nachzahlung finanziell in der Lage ist.

- 4 d) Die Klägerin macht sodann sinngemäss Staatshaftung geltend, indem sie eine Entschädigung von einer öffentlich-rechtlichen Behörde, der KESB, fordert (Urk. 123 S. 3). Für öffentlich-rechtliche Ansprüche ist die angerufene Kammer sachlich nicht zuständig, weshalb in diesem Punkt nicht auf die Beschwerde einzutreten ist. e) Die weiteren, weitschweifigen Ausführungen der Klägerin zum bisherigen Verfahrensgang betreffen nicht den angefochtenen Entscheid. Dieser Teil der Beschwerdebegründung setzt sich somit nicht mit den entscheidrelevanten Erwägungen des angefochtenen Urteils auseinander, weshalb insofern die formellen Anforderungen an eine rechtsgültige Beschwerdeschrift nicht erfüllt sind. Die entsprechenden Ausführungen sind unbeachtlich. f) Schliesslich erwähnt die Klägerin in ihrer Beschwerdeschrift eine Verfügung der Vorinstanz vom 25. Januar 2016 (FP130019-E/Z18), mit welcher ihr vormaliger unentgeltlicher Rechtsvertreter, Rechtsanwalt lic. iur. Z._____, mit Fr. 1'349.95 (Fr. 10'349.95 abzüglich bereits an ihn ausbezahlte Akontozahlung von Fr. 9'000.–) aus der Gerichtskasse entschädigt wurde (Urk. 125/5). Die Klägerin moniert die Mandatsführung des Rechtsvertreters, welcher nicht erreicht habe, dass ihr das Sorgerecht zugesprochen worden sei (Urk. 123 S. 1). Aus der Beschwerdeschrift wird nicht deutlich, ob und inwiefern die fragliche Verfügung angefochten wird (Urk. 123 S. 1 ff.). Antrag und Begründung fehlen vollends. Es sei daher lediglich angemerkt, dass es sich bei der Entschädigung für Rechtsanwälte nicht um ein Erfolgshonorar handelt. Sie ist vielmehr auch geschuldet, wenn der gewünschte Prozesserfolg nicht eingetreten ist. 3. Insgesamt erweist sich die Beschwerde als unbegründet. Sie ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. 4.a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einer vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die Entscheidgebühr ist in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 400.– festzusetzen und ausgangsgemäss der Klägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Für das Beschwerdeverfahren wurde kein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen

- 5 - Rechtspflege gestellt, welches zufolge Aussichtslosigkeit ohnehin abzuweisen gewesen wäre. b) Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren sind keine zuzusprechen, der Klägerin infolge ihres Unterliegens, dem Beklagten mangels relevanter Umtriebe (Art. 106 Abs. 1 ZPO, Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 123 und Urk. 125/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'445.20.

- 6 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 6. April 2016

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Vorsitzende:

Dr. L. Hunziker Schnider

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. G. Ramer Jenny

versandt am: mc

Urteil vom 6. April 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das das zweitinstanzliche Verfahren werden der Klägerin auferlegt. 4. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beklagten unter Beilage der Doppel von Urk. 123 und Urk. 125/1-5, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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