Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC160005-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. D. Scherrer sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. N. Gerber Beschluss vom 31. März 2016
in Sachen
A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagter und Beschwerdegegner
betreffend Ehescheidung (Entschädigung) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Horgen vom 30. September 2015 (FE140170-F)
- 2 - Erwägungen: 1.1. Die Parteien standen vor Vorinstanz in einem Scheidungsverfahren. Mit Urteil und Verfügung vom 30. September 2015 wurde das Verfahren abgeschlossen, wobei der Endentscheid vorerst unbegründet erging (Urk. 37). Mit Schreiben vom 20. Oktober 2015 (Urk. 45) verlangte die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Klägerin) die schriftliche Begründung des Urteils. Das begründete Urteil (Urk. 46 = Urk. 57) wurde der Klägerin am 29. Dezember 2015 zugestellt (vgl. Urk. 48). 1.2. Mit Eingabe vom 31. Januar 2016 (Urk. 56) erhob die Klägerin rechtzeitig Beschwerde mit folgenden Beschwerdeanträgen: "1. Dispositivziffer 12 des Urteils vom 30. September 2015 des Bezirksgerichts Horgen, Einzelgericht (Geschäfts-Nr.: FE140170- F/UB/Bö) sei insofern abzuändern, als der Beklagte zu verpflichten sei, der Klägerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'005.– (inkl. 8% MWSt) zu bezahlen. Diese Entschädigung sei aufgrund der voraussichtlichen Uneinbringlichkeit direkt aus der Gerichtskasse zu leisten. Der Anspruch auf die unerhältliche Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 5'005.– (inkl. 8% MwSt.) soll auf den Kanton Zürich übergehen. Eventualiter sei die Prozessentschädigung in Dispositivziffer 12 des angefochtenen Urteils auf Fr. 4'000.– zuzüglich Barauslagen in der Höhe von Fr. 233.45 sowie zuzüglich 8% MWSt festzusetzen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zzgl. 8% MWSt) zu Lasten des Staates bzw. eventualiter zu Lasten des Beklagten." Mit Verfügung vom 25. Februar 2016 (Urk. 60) wurde dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beklagter) Frist zur Beschwerdeantwort angesetzt. Gemäss Art. 141 Abs. 1 ZPO gilt bei Zustellung durch Publikation im kantonalen Amtsblatt die Zustellung am Tag der Publikation als erfolgt, vorliegend am 4. März 2016 (vgl. Urk. 61). Innert Frist ging keine Beschwerdeantwort ein, weshalb das Verfahren androhungsgemäss (Urk. 60 Dispositivziffer 1) ohne eine solche weiterzuführen ist (Art. 147 Abs. 2 ZPO).
- 3 - 2.1. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter- Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 3. Aufl., Art. 321 N 15), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 ZPO). 2.2. Die Verfahrensakten der Vorinstanz (Urk. 1-55) wurden beigezogen. 3.1. Die Klägerin beanstandet im Rahmen der Beschwerde die Höhe der in Dispositivziffer 12 des Scheidungsurteils vom 30. September 2015 auf Fr. 4'000.– festgesetzten Parteientschädigung und verlangt deren Erhöhung um Fr. 1'005.– auf Fr. 5'005.–. Sie führt zunächst aus, sie habe am 20. Oktober 2015 fristgerecht die Begründung des unbegründeten Scheidungsurteils vom 30. September 2015 verlangt. Anstelle einer vollständigen Begründung habe das begründete Urteil jedoch lediglich eine Begründung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen enthalten. Diese unvollständige Begründung verunmögliche es, die korrekte Festsetzung der Parteientschädigung zu überprüfen. Weiter macht die Klägerin geltend, ihre Rechtsvertreterin habe auf Verlangen vor der Urteilsfällung eine Kostennote in der Höhe von Fr. 5'005.– (inkl. 8 % MwSt.) eingereicht. Weshalb die Vorinstanz gänzlich von der Honorarnote abgewichen sei, lasse die Begründung offen. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz sei das Verfahren durch die Abwesenheit und Nichtteilnahme des Beklagten nicht erleichtert, sondern erschwert worden. So sei insbesondere der Antrag auf nachehelichen Unterhalt von der Dispositionsmaxime beherrscht und mangels Unterlagen habe sie mühselige Berechnungen und Abklärungen über den mutmasslichen Lohn des Beklagten in Deutschland anstellen müssen. Die Vorinstanz werfe ihrer Rechtsvertreterin zwar implizit vor, einen zu hohen Zeitaufwand betrieben zu haben, lege aber mit keinem Wort dar, in welchen Bereichen Zeit hätte eingespart werden können, womit sie ihre Begründungspflicht und damit das rechtliche Gehör verletze. Da die
- 4 - Scheidung durch die Vorinstanz nicht begründet worden sei, könne im Übrigen gar nicht eruiert werden, ob die Vorinstanz ihre Entscheidbegründung auf die Begründung der Klägerin gestützt habe oder aus anderen Gründen zum gleichen Ergebnis gekommen sei. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar. Anzunehmen sei, dass die Vorinstanz ihre Entscheidfindung 1:1 von der Klagebegründung übernommen habe, weshalb es sich auch unter diesem Blickwinkel rechtfertige, die Parteientschädigung hinaufzusetzen. Schliesslich habe auch der Antrag auf Alleinsorge über das gemeinsame Kind sowie der Antrag bezüglich Verzicht auf eine Regelung des persönlichen Verkehrs durch den Beklagten einer vertiefteren Begründung bedurft (Urk. 56 S. 2 ff.). 3.2.1. Soweit die Klägerin beschwerdeweise vorbringt, bei der Vorinstanz eine Begründung des Urteils vom 30. September 2015 verlangt zu haben und anstelle einer vollständigen Urteilsbegründung lediglich eine Begründung hinsichtlich der Kosten- und Entschädigungsfolgen erhalten zu haben, macht sie sinngemäss eine Rechtsverweigerung durch die Vorinstanz geltend. Gestützt auf Art. 319 lit. c ZPO können Unterlassung oder Verzögerung von Handlungen zur Weiterführung des Verfahrens oder Fällung des Endentscheides aller erstinstanzlichen Gerichte mit Beschwerde gerügt werden. Auch wenn der Gesetzestext nur die Rechtsverzögerung erwähnt, kann mit der Beschwerde auch gegen eine Rechtsverweigerung vorgegangen werden (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, a.a.O., Art. 319 N 16; Blickenstorfer, in: Brunner/Gasser/ Schwander, DIKE-Kommentar ZPO, 2011, Art. 319 N 43 f.). Nachfolgend ist somit zunächst zu prüfen, ob die Vorinstanz der Klägerin das Recht verweigerte, indem sie eine auf die Kosten- und Entschädigungsfolgen beschränkte schriftliche Begründung des Urteils vom 30. September 2015 abfasste. 3.2.2. Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO kann das Gericht seinen Entscheid durch Zustellung des Dispositivs ohne schriftliche Begründung eröffnen. Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheides verlangt (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Eine schriftliche Begründung des Entscheides ist Voraussetzung für die Anfechtung desselben mit Beschwerde (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Wird keine Begründung ver-
- 5 langt, so gilt dies dementsprechend als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheides (Art. 239 Abs. 2 ZPO). Mit der den Titel "Begründung des Urteils vom 30. September 2015" tragenden Eingabe vom 20. Oktober 2015 (Urk. 45) ersuchte die Klägerin innert Frist (vgl. Urk. 39) um Begründung des Urteils vom 30. September 2015. Dies allein ist vorliegend massgebend. Ob die Klägerin im Rahmen der Kurzbegründung ausführte, sie bitte "unter Bezugnahme auf Dispositivziffer 11 des am 30. September 2015 ergangenen Scheidungsurteils […] um Ausfertigung der schriftlichen Urteilsbegründung" ist nicht von Bedeutung. Nicht nur handelt es sich dabei wohl um ein Versehen und meinte die Klägerin die - auf die Möglichkeit der Beantragung einer schriftlichen Begründung hinweisende - Dispositivziffer 14, darüber hinaus nimmt auch Dispositivziffer 11 - im Zusammenhang mit der Höhe der Entscheidgebühr auf die Möglichkeit der Parteien, eine schriftliche Urteilsbegründung zu verlangen, Bezug. Das Begehren um Entscheidbegründung kann des Weiteren ohnehin nicht auf einzelne Urteilsgründe beschränkt werden (BK-Killias, Art. 239 ZPO N 17). Was Gegenstand des Telefonats vom 20. Oktober 2015 zwischen der Rechtsvertreterin der Klägerin und der zuständigen Gerichtsschreiberin bildete (vgl. Urk. 44), ist sodann vorliegend nicht von Belang, ist doch das Begehren um schriftliche Begründung entsprechend Art. 130 Abs. 1 ZPO schriftlich zu stellen und sind mündliche Anträge unbeachtlich (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 239 N 28; BSK ZPO-Steck, Art. 239 N 20). Überdies enthält der Antrag auf schriftliche Begründung noch keine gültige Erklärung, ein Rechtsmittel einzureichen oder nicht (Staehelin, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., Art. 239 N 29), weshalb die Vorinstanz aufgrund des Telefonats vom 20. Oktober 2015 auch nicht davon ausgehen durfte, ein allfälliges Rechtsmittel der Klägerin gegen das Urteil werde sich auf die Anfechtung der Gerichts- bzw. Parteikosten gemäss Dispositivziffern 11 und 12 des Urteils beschränken.
- 6 - 3.2.3. Verlangt eine Partei innert zehn Tagen nach Eröffnung des Entscheids eine schriftliche Begründung, hat das erstinstanzliche Gericht nach Art. 239 Abs. 2 ZPO zwingend eine vollständige schriftliche Begründung nachzuliefern (BSK ZPO-Steck, Art. 239 N 20; BK-Kilias, Art. 239 ZPO N 17). Die grundsätzliche Pflicht der Gerichte, ihre Entscheide zu begründen, folgt aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV; BSK ZPO-Steck, Art. 239 N 10). Die Begründung eines Entscheides muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über dessen Tragweite Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In der Begründung müssen daher wenigstens kurz die wesentlichen Überlegungen genannt werden, von denen sich das Gericht hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BGE 134 I 83 E. 4.1; BGE 133 III 439 E. 3.3; BK-Hurni, Art. 53 ZPO N 60). Die Vorinstanz beschränkte sich im angefochtenen Entscheid vom 30. September 2015 auf die Begründung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (vgl. Urk. 57 E. 2). Die Möglichkeit einer "Teilbegründung" wird von der ZPO nicht vorgesehen. Erst nach Vorliegen des (vollständig) begründeten Urteils verfügen die Parteien über alle Elemente, die nötig sind, um hinsichtlich der Ergreifung eines Rechtsmittels einen vernünftigen Entschluss zu fassen. Die Beschwerde muss ferner direkt umfassend begründet eingereicht werden (Art. 321 Abs. 1 ZPO), was eine Auseinandersetzung der Parteien mit den Entscheidgründen der ersten Instanz verlangt. Erst die Begründung ermöglicht sodann der mit der Überprüfung des Entscheides betrauten Instanz die Beurteilung des Rechtsmittels (ZR 1980 Nr. 7). Vor diesem Hintergrund kommt dem (erstinstanzlichen) Richter kein Ermessensspielraum zu; wird von einer Partei im Sinne von Art. 239 Abs. 2 ZPO eine schriftliche Begründung verlangt, ist eine vollständige - und nicht eine auf einzelne Dispositivziffern beschränkte - Entscheidbegründung nachzuliefern. Daran ändert insbesondere auch nichts, dass der Kostenentscheid und damit auch der Entscheid über die Parteientschädigung gemäss Art. 110 ZPO (anschliessend) selbständig mit Beschwerde angefochten werden kann.
- 7 - 3.2.4. Enthält vorliegend das schriftlich begründete Urteil vom 30. September 2015 (Urk. 46) lediglich eine Begründung betreffend die Kosten- und Entschädigungsfolgen (Dispositivziffern 11 und 12) und nicht hinsichtlich der übrigen Dispositivziffern, ist die Vorinstanz den gesetzlichen Anforderungen an eine - nach einem Gesuch im Sinne von Art. 239 Abs. 2 ZPO nachzuliefernde schriftliche Entscheidbegründung nicht nachgekommen. Durch ihr Vorgehen hat sie der Klägerin das Recht verweigert. Die Rechtsverweigerungsbeschwerde der Klägerin ist somit gutzuheissen, und die Sache ist zur Erstellung einer vollständigen schriftlichen Begründung des Urteils vom 30. September 2015 an die Vorinstanz zurückzuweisen. Erst die Zustellung des vollständig begründeten Entscheids wird dazu geeignet sein, die Rechtsmittelfristen auszulösen (vgl. Art. 311 Abs. 1 und Art. 319 Abs. 1 ZPO). 3.2.5. Zu bemerken bleibt, dass bei diesem Ergebnis auf die weiteren Beschwerdegründe nicht einzugehen ist. 4.1. Schliesslich sind die Kosten- und Entschädigungsfolgen zu bestimmen. Wird eine Rechtsverweigerungsbeschwerde gutgeheissen, gilt der Kanton als unterliegende Partei (vgl. BGE 139 III 471 E. 3.3; BGE 140 III 501 E. 4.1.1). Dementsprechend sind gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO die Gerichtskosten auf die Gerichtskasse zu nehmen. Überdies ist die Klägerin für das Beschwerdeverfahren gestützt auf Art. 106 Abs. 1 ZPO und § 13 in Verbindung mit §§ 5 und 6 Anw- GebV mit Fr. 700.– zuzüglich 8% Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache wird zur Erstellung einer vollständigen schriftlichen Urteilsbegründung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben.
- 8 - 3. Die Klägerin wird mit Fr. 756.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin, an den Beklagten durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 31. März 2016
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. N. Gerber
versandt am: kt
Beschluss vom 31. März 2016 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Sache wird zur Erstellung einer vollständigen schriftlichen Urteilsbegründung im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Die Klägerin wird mit Fr. 756.– aus der Gerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Klägerin, an den Beklagten durch Publikation im Amtsblatt des Kantons Zürich, sowie an das Bezirksgericht Horgen, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (... Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.