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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.07.2015 PC150037

14 juillet 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,614 mots·~8 min·1

Résumé

Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC150037-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss und Urteil vom 14. Juli 2015

in Sachen

A._____, Beklagte und Beschwerdeführerin vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

Kanton Zürich, vertreten durch Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegner

betreffend Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 29. Mai 2015 (FP140169-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich, 8. Abteilung (Vorinstanz), vom 17. Mai 2006 wurde die Ehe der Beklagten [damals: Gesuchstellerin] geschieden und wurde die Vereinbarung vom gleichen Tag über die Scheidungsfolgen – welche u.a. Unterhaltsleistungen zugunsten der Beklagten enthält – genehmigt (Vi-Urk. 3). Am 25. Juli 2014 reichte der damalige Gesuchsteller [nachfolgend: Kläger] bei der Vorinstanz eine Klage auf Abänderung des Scheidungsurteils ein mit dem Begehren, es sei festzustellen, dass kein Unterhalt mehr geschuldet sei (Vi-Urk. 1). Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 28. November 2014 stellte die Beklagte ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (Vi-Prot. S. 3, Urk. 19). Mit Verfügung vom 29. Mai 2015 wies die Vorinstanz das Armenrechtsgesuch der Beklagten (wie auch dasjenige des Klägers) ab (Vi-Urk. 38 = Urk. 2). b) Hiergegen hat die Beklagte am 22. Juni 2015 fristgerecht (Vi-Urk. 39/2) Beschwerde erhoben und stellt die Beschwerdeanträge (Urk. 1 S. 2): "1. Ziff. 2 der Verfügung vom 29. Mai 2015 sei aufzuheben und es sei der Beschwerdeführerin für das Abänderungsverfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihr in der Person von RA Dr. X._____, ... [Adresse] ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Beschwerdegegners." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet erweist, kann auf die Einholung einer Stellungnahme verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Die Vorinstanz erwog, die Beklagte habe ein monatliches Einkommen von Fr. 3'953.-- (Lohn Fr. 1'720.--, Arbeitslosengeld Fr. 2'233.--) angegeben. Dazu kämen Fr. 1'000.-- Unterhaltsbeiträge des Klägers, von denen nicht geltend gemacht worden sei, dass der Kläger seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkomme. Die Beklagte habe im Armenrechtsgesuch einen Bedarf von monatlich Fr. 4'110.80 und in der Klageantwort einen solchen von Fr. 4'510.80 geltend gemacht. Von letzterem seien die Rückzahlungsraten Krankenkasse (Fr. 132.65)

- 3 nicht zu berücksichtigen, die Kommunikationskosten nur teilweise (Fr. 120.-- statt Fr. 158.50), die Abzahlungsraten für die Steuern 2011 nicht (Fr. 400.--), dafür Abzahlungsraten für Steuern 2012 (Fr. 500.--); ebenfalls nicht zu berücksichtigen sei der Betrag für laufende Steuern (Fr. 400.--), da die Beklagte weder glaubhaft gemacht noch belegt habe, dass sie neben der Tilgung von Steuerschulden auch Zahlungen für laufende Steuern tätige. Damit ergebe sich ein Bedarf von monatlich Fr. 4'040.-- inklusive den geltend gemachten Zuschlag von Fr. 120.-- zum Grundbetrag; ohne diesen Zuschlag betrage der Bedarf Fr. 3'920.--. Der Beklagten stehe somit als Einzelperson ohne Betreuungspflichten ein Freibetrag zwischen Fr. 900.-- und Fr. 1'000.-- pro Monat zur Verfügung, weswegen keine Mittellosigkeit vorliege (Urk. 2 S. 5 f.). b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Dabei gilt das Rügeprinzip, d.h. in der Beschwerde muss im Einzelnen dargelegt werden, was genau am angefochtenen Entscheid unrichtig sein soll (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, BE-Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO); was nicht beanstandet (gerügt) wird, braucht von der Beschwerdeinstanz nicht überprüft zu werden und hat insofern grundsätzlich Bestand. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). c) Die Beklagte beanstandet in ihrer Beschwerde die Anrechnung der Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'000.-- beim Einkommen und die Nichtanrechnung der laufenden Steuern von Fr. 304.55 beim Bedarf (Urk. 1 S. 5 ff.). c1) Zum Einkommen macht die Beklagte geltend, das Abänderungsverfahren werde zeigen, ob sie die Unterhaltsbeiträge weiterhin erhalte, oder ob diese rückwirkend wegfallen würden; deshalb sei es fraglich, ob ihr dasjenige Einkommen angerechnet werden dürfe, welches gemäss Abänderungsbegehren ganz oder teilweise reduziert werden solle (Urk. 1 S. 5 f.).

- 4 - Die vorinstanzliche Erwägung, wonach nicht geltend gemacht worden sei, dass der Kläger seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkomme, ist ungerügt geblieben. Wenn aber demnach diese Unterhaltsbeiträge von derzeit Fr. 1'000.-- pro Monat tatsächlich geleistet werden, dann stehen sie der Beklagten aktuell auch tatsächlich zur Verfügung und sind demgemäss bei deren Einkommen zu berücksichtigen. Damit bleibt es bei einem Einkommen der Beklagten von Fr. 4'953.-pro Monat netto (Urk. 2 S. 5) c2) Zum Bedarf macht die Beklagte geltend, sie habe bei der Vorinstanz die Rechnung des Steueramtes für die Staats- und Gemeindesteuern 2015 eingereicht; aus dieser ergebe sich das Steuerbetreffnis für 2015 und es werde darin empfohlen, den mutmasslichen Steuerbetrag von Fr. 3'655.95 bis zum 30.9.2015 zu bezahlen. Es sei unverständlich, weshalb sie eine Zahlung belegen oder glaubhaft machen müsse, die noch nicht einmal fällig sei. Bei den Steuern handle es sich auch nicht um moralische Verpflichtungen, sondern um solche, welche das Steueramt mit Sicherheit einfordere. Schliesslich sei ganz allgemein für die Berechnung des Notbedarfs der laufende Steueranteil mit zu berücksichtigen (Urk. 1 S. 7). Bei der Prüfung der Mittellosigkeit sind im Bedarf tatsächlich gemachte Zahlungen zu berücksichtigen. Die Beklagte hat nach ihren eigenen Vorbringen in der Vergangenheit zumindest für die Jahre 2010 bis 2013 die Steuern nicht im laufenden Jahr, sondern erst später, aufgrund von Abzahlungsvereinbarungen bezahlt (Vi-Urk. 21/18, Vi-Urk. 37/3a-b). Damit hätte hinreichend Anlass bestanden, tatsächlich getätigte Zahlungen für die laufenden Steuern zu behaupten und zu belegen. Dass die Beklagte solche Zahlungen weder glaubhaft gemacht noch belegt habe, ist denn auch genau genommen nicht gerügt worden. Somit hat die Vorinstanz im Bedarf der Beklagten zu Recht keine Betreffnisse für die laufenden Steuern berücksichtigt. Damit bleibt es bei einem monatlichen Bedarf der Beklagten von Fr. 4'040.-- bzw. Fr. 3'920.-- (jenachdem, ob noch Fr. 120.-- als Zuschlag zum Grundbetrag berücksichtigt werden oder nicht), und damit auch bei einem Überschuss von Fr. 900.-- bis Fr. 1'000.-- pro Monat (Urk. 2 S. 6). Dass mit diesem Überschuss keine Mittellosigkeit vorliegt, wurde nicht gerügt.

- 5 - Darüberhinaus würde selbst bei Berücksichtigung des Betreffnisses für laufende Steuern (Fr. 304.55) der Beklagten immer noch ein Überschuss von rund Fr. 600.-- bis Fr. 700.-- verbleiben. Unter Berücksichtigung, dass die Beklagte seit rund einem Jahr um die Notwendigkeit der Prozessfinanzierung weiss, wäre aktuell noch davon auszugehen, dass sie mit diesem Überschuss den Prozess – bei vernünftiger Prozessführung – einstweilen noch mit eigenen Mitteln weiterführen könnte. Die Beklagte hat keine einzige Steuererklärung (oder einen anderen Beleg, aus dem ihr steuerbares Vermögen hervorgehen würde) eingereicht, obwohl sie wissen musste, dass dies zum "Standard" an einzureichenden Belegen gehört. Die erst mit der Beschwerde eingereichte Steuererklärung (Urk. 4/7) ist unbeachtlich (Art. 326 Abs. 1 ZPO). d) Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde der Beklagten als unbegründet und ist sie abzuweisen. 3 a) Im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege werden grundsätzlich keine Kosten erhoben (Art. 119 Abs. 6 ZPO). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung gilt dies allerdings nur für das Gesuchsverfahren, nicht jedoch für ein Beschwerdeverfahren darüber (BGE 137 III 470). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten festzusetzen und ausgangsgemäss der unterliegenden Beklagten aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Die Beklagte hat ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1 S. 2, S. 3 ff.). Nebst der Mittellosigkeit ist ebenso Voraussetzung für die Gewährung des Armenrechts, dass die Rechtsbegehren der darum ersuchenden Partei nicht aussichtslos sind (Art. 117 lit. b ZPO). Da die Beschwerde als in diesem Sinne aussichtslos anzusehen ist (vgl. vorstehende Erwägungen), ist das Armenrechtsgesuch der Beklagten abzuweisen. c) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten zufolge ihres Unterliegens, dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (Art. 95 Abs. 3, Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die vorinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.--.

- 7 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 14. Juli 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Beschluss und Urteil vom 14. Juli 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beklagten um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.-- festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren werden der Beklagten auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien des vorinstanzlichen Verfahrens, an den Kläger unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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