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Zürich Obergericht Zivilkammern 18.08.2015 PC150019

18 août 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,784 mots·~9 min·2

Résumé

Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC150019-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. M. Schaffitz, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H. A. Müller und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss und Urteil vom 18. August 2015

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____

gegen Kanton Zürich, Beschwerdegegner

vertreten durch das Bezirksgericht Zürich,

betreffend Ehescheidung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 3. Abteilung, vom 16. Februar 2015 (FE140543-L)

- 2 - Erwägungen: I. 1. In dem dieser Beschwerde zugrunde liegenden Scheidungsverfahren stellte die Klägerin und Beschwerdeführerin (nachfolgend Beschwerdeführerin) zusammen mit ihrem Scheidungsbegehren vom 2. Juli 2014 den Antrag, es sei der Beklagte zu verpflichten, ihr einen Prozesskostenvorschuss für Gerichts- und Anwaltskosten in der Höhe von Fr. 6'000.– zu bezahlen. Eventualiter sei ihr die unentgeltlichen Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 5/1 S. 3). 2. Am 10. Dezember 2014 fand die Einigungsverhandlung und Verhandlung betreffend vorsorgliche Massnahmen (Antrag auf Prozesskostenvorschuss) sowie betreffend das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege statt (Prot. I S. 3 ff.). Anlässlich dieser Verhandlung wurde zwischen den Parteien in der Hauptsache eine Teilvereinbarung abgeschlossen, die sämtliche zu regelnden Punkte mit Ausnahme des Güterrechts umfasst (Urk. 5/35; Prot. I S. 4 f.). Gleichzeitig wurde die Klägerin im Hinblick auf ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege vom Gericht dazu aufgefordert, zwecks Prüfung der behaupteten Mittellosigkeit bis zum 24. Dezember 2014 Belege zu ihren Bankkonti in der Türkei und zum Depot bei der Migros-Bank nachzureichen (Prot. I S. 5). Am 24. Dezember 2014 reichte die Beschwerdeführerin fristgerecht Unterlagen zum Beleg ihrer Mittellosigkeit ein (Urk. 5/36; Urk. 5/37/1-8). Der Beklagte stellte seinerseits mit Eingabe vom 22. Januar 2015 ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 5/41; Urk. 5/42/1-3). 3. Mit unbegründeter Verfügung vom 16. Februar 2015 wurden die jeweiligen Gesuche der Parteien um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege abgewiesen (Urk. 5/43). Die Begründung der Verfügung wurde der Beschwerdeführerin am 8. April 2015 zugestellt (Urk. 5/52/2). 4. Gegen den abweisenden Armenrechtsentscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 13. April 2015 rechtzeitig (Art. 321 Abs. 2 ZPO) Beschwerde und stellte folgende Anträge (Urk. 1 S. 2):

- 3 - "a) Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen und es sei der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege für die Gerichts- und Anwaltskosten zu gewähren. b) Der Gesuchstellerin sei für das vorliegende Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege für Gerichts- und Anwaltskosten zu gewähren. c) Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 5. Auf die Einholung einer Stellungnahme des Beschwerdegegners kann verzichtet werden (Art. 324 ZPO). II. 1. Das Beschwerdeverfahren richtet sich nach den Art. 319 ff. ZPO. Mit der Beschwerde können die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige, d.h. willkürliche Sachverhaltsfeststellung gerügt werden (vgl. Art. 320 ZPO). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren jedoch ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO); es herrscht ein umfassendes Novenverbot sowohl für echte als auch unechte Noven (BGer 5A_872/2012 vom 22.2.2013 E. 3; 5A_405/2011 vom 27.9.2011 E. 4.5.3 m.w.H.; Freiburghaus/Afheldt, in: ZPO-Komm. Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Art. 326 N 4). 2. Nach Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Wer diese Bedingungen erfüllt, hat ausserdem Anspruch auf einen unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die prozessuale Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation des Rechtssuchenden im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 120 Ia 179 E. 3a; 124 I 1 E. 2a, je mit Hinweisen). Obschon für die Prüfung der Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege der beschränkte Untersuchungsgrundsatz gilt, ist es grundsätzlich Sache der gesuchstellenden Partei, in Erfüllung ihrer Mitwirkungsobliegenheit ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich

- 4 auch zu belegen. Kommt eine Partei ihrer Pflicht zur umfassenden Offenlegung ihrer finanziellen Situation nicht nach, so ist ihr Gesuch mangels ausreichender Substantiierung oder mangels Bedürftigkeitsnachweis abzuweisen. Ein zu wenig aufschlussreiches und nicht oder unvollständig belegtes Gesuch darf indes nicht ohne Weiteres abgewiesen werden. Die das Gesuch stellende Partei ist vielmehr zur Mitwirkung anzuhalten. Erst wenn ihr Gelegenheit gegeben worden ist, ihre Mitwirkungspflicht zu erfüllen, die von ihr verlangten Auskünfte oder Ausweise zu wenig aufschlussreich oder unvollständig geblieben sind, darf ihr Gesuch zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht abgewiesen werden (BGer 5A_810/2011 vom 7. Februar 2012, E. 3.2.2.; 8C_777/2012 vom 7. Januar 2013, E. 3.2.). 3. Der Beschwerdegegner wies das Armenrechtsgesuch der Beschwerdeführerin zufolge Verletzung der Mitwirkungspflicht ab. Er erwog mit Blick auf die Vermögenssituation der Beschwerdeführerin im Wesentlichen, dass diese hinsichtlich den beiden türkischen Bankkonten bei der Akbank T.A.S. und bei der Yapi Kredi Bank weder angegeben noch belegt habe, wie viel Guthaben sich auf den beiden Konten zur Zeit der Gesuchstellung im Juli 2014 befunden hätten, obwohl sie ausdrücklich dazu aufgefordert worden sei. Es sei daher nicht auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin in der Türkei über entsprechendes Vermögen verfüge. Aus den eingereichten Akten gehe ausserdem hervor, dass die Klägerin als Erbin am Nachlass ihrer Schwester partizipiert habe, wobei Näheres wiederum nicht bekannt sei. Weiter sei die Beschwerdeführerin der Aufforderung des Gerichts, einen Beleg zum Depot bei der Migros-Bank nachzureichen, nicht nachgekommen. Gemäss Angaben der Beschwerdeführerin befinde sich darin Schmuck, weshalb ernsthafte Anhaltspunkte dafür bestehen würden, dass die Beschwerdeführerin nicht mittellos sei (Urk. 2 S. 5). 4. a) Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen den Vorwurf der Verletzung der Mitwirkungspflicht und führt aus, dass der Saldo des Kontos bei der Yapi Kredi Bank per 12. Juni 2012 1.88 Türkische Lire und per 30. November 2014 0 Türkische Lire und der Saldo des Kontos bei der Akbank T.A.S. per 22. Juni 2012 ebenfalls 0 Türkische Lire betragen habe (vgl. Urk. 37/2). Einen Beleg über das Guthaben bei der Akbank T.A.S. zum Zeitpunkt der Gesuchstellung im Juli 2014

- 5 hat die Beschwerdeführerin nicht eingereicht; der bei der Vorinstanz eingereichte Beleg der Akbank T.A.S. mit Druckdatum 08.08.2014 gibt lediglich Auskunft vom 28. September 2011 bis 22. Juni 2012 (Urk. 32/3). Auch hat die Beschwerdeführerin keine Angaben zur Höhe des Guthabens auf diesem Konto zum Zeitpunkt der Gesuchstellung gemacht. Die Beschwerdeführerin legte somit ihre Vermögenssituation mit Bezug auf eines der beiden türkischen Konten nicht schlüssig dar, weshalb die Vorinstanz zutreffend festhielt, dass nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwerdeführerin im Juli 2014 in der Türkei über entsprechendes Vermögen verfügt habe. b) Mit Bezug auf die bei der Migros Bank gelagerten Schmuckgegenständen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie von ihrer Schwester keine weiteren Vermögenswerte geerbt habe. Andernfalls hätte sie sich nicht bei einer Freundin verschulden müssen. Ein Inventar sei nicht verfasst worden. Deshalb habe kein weiterer Beweis erbracht werden können (Urk. 1 S. 3). Erst im Beschwerdeverfahren – und daher mit Verweis auf Erwägung II.1. verspätet und deshalb unbeachtlich – reicht die Beschwerdeführerin Fotos des Safe-Inhalts bei der Migros-Bank ins Recht (Urk. 4/4) und führt aus, dass sich der Erlös aus einem allfälligen Verkauf der Schmuckstücke auf Fr. 2'000.– bis Fr. 3'000.– belaufen würde (Urk. 1 S. 5). c) Hierzu ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner nicht nur beanstandet, dass die Beschwerdeführerin nicht darlegte, ob und falls ja in welchem Umfang diese am Nachlass ihrer Schwester partizipiert hatte, sondern der Beschwerdegegner bemängelt zusätzlich, dass die Beschwerdeführerin keine Belege zum Depot bei der Migros-Bank einreichte, obwohl sie hierzu anlässlich der Verhandlung vom 10. Dezember 2014 aufgefordert wurde (vgl. Prot. I S. 5). Weshalb die Beschwerdeführerin vor diesem Hintergrund der Ansicht ist, der Beschwerdegegner hätte ihr Frist für den Nachweis ansetzen müssen, dass die Schmuckstücke in ihrem Eigentum stehen (vgl. Urk. 1 S. 4), erschliesst sich nicht, zumal die Beschwerdeführerin selbst davon ausgeht, dass der Schmuck ihr gehört. Für die Beurteilung der Vermögensverhältnisse der Beschwerdeführerin wäre es ausreichend gewesen, wenn sie der Aufforderung des Beschwerdegegners

- 6 nachgekommen wäre und Belege zum Depot eingereicht hätte. Nachdem die Beschwerdeführerin vor Vorinstanz weder Belege zum Depot bei der Migros-Bank eingereicht noch den Wert der Schmuckstücke beziffert hatte, fehlten dem Beschwerdegegner ausreichende Angaben zur Beurteilung der Vermögenslage der Beschwerdeführerin hinsichtlich der sich in der Schweiz befindlichen Vermögensgegenstände. 5. Zusammenfassend bleibt festzuhalten, dass der abweisende Armenrechtsentscheid wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht zu beanstanden ist. Der Beschwerdegegner hat in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin unter expliziter Nennung der erforderlichen Dokumente zur Mitwirkung angehalten (vgl. Prot. I S. 5). Trotzdem hat sie es unterlassen, ihre Vermögensverhältnisse vollständig offenzulegen und damit ihre Mitwirkungspflicht verletzt. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. III. 1. Abschliessend ist über die Kosten- und Entschädigungsfolgen des Beschwerdeverfahrens zu entscheiden. 2. Die Beschwerdeführerin ersuchte auch für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, erweist sich die Beschwerde als aussichtslos. Dem Gesuch kann daher nicht entsprochen werden. 3. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die zweitinstanzliche Gebühr ist in Anwendung von § 4 Abs. 1, § 8 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen.

- 7 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich in der Hauptsache um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit.

- 8 - Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 18. August 2015

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. J. Freiburghaus versandt am: js

Beschluss und Urteil vom 18. August 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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