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Zürich Obergericht Zivilkammern 30.03.2015 PC150012

30 mars 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,261 mots·~16 min·3

Résumé

Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC150012-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger Beschluss und Urteil vom 30. März 2015

in Sachen

A._____, Kläger und Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

gegen

B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. Y._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 11. März 2015; Proz. FP140008

- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien stehen sich vor Vorinstanz seit Mai 2014 in einem Verfahren auf Abänderung des sie betreffenden Scheidungsurteils vom 30. April 2013 gegenüber, da der Kläger/Beschwerdeführer (stark verkürzt) geltend macht, er habe Saläreinbussen hinnehmen müssen und könne deshalb seine bisher geltende Unterhaltspflicht für die Beschwerdegegnerin sowie die beiden gemeinsamen Kinder (derzeit 13- und 16-jährig) nicht mehr erfüllen (vgl. u.a. act. 5/1 und act. 5/13). Der Beschwerdeführer leistete mit Valuta vom 16. Juni 2014 (und damit innert der ihm von der Vorinstanz angesetzten Frist) einen Kostenvorschuss von Fr. 6'000.– für das erstinstanzliche Verfahren. Anlässlich der Einigungsverhandlung vom 4. September 2015 stellte die Beklagte/Beschwerdegegnerin bei der Vorinstanz ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (act. 5/19 und Prot. Vorinstanz S. 5 ff.), worauf ihr die Vorinstanz (nach dem Eingang weiterer Unterlagen) mit Verfügung vom 22. September 2014 die unentgeltliche Rechtspflege bewilligte. Mit Eingabe vom 10. November 2014 erstattete der Beschwerdeführer seine schriftliche Klagebegründung (act. 5/25) und mit Schriftsatz vom 15. Dezember 2014 die Beschwerdegegnerin ihre Klageantwort (act. 5/29). Anfangs Januar 2015 lud die Vorinstanz die Parteien auf den 9. April 2015 zur Hauptverhandlung vor (act. 5/31). Mit Eingabe vom 10. März 2015 stellte schliesslich auch der Beschwerdeführer (unter Beilage einiger weiterer Belege, act. 5/34/1-4) ein begründetes Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege; er ersuchte um einen Entscheid darüber noch vor der Hauptverhandlung (act. 5/33). Die Vorinstanz verfügte am 11. März 2015, dass das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege der Gegenseite zugestellt werde und führt in der Begründung dazu aus, über das Gesuch werde, nachdem die Beschwerdegegnerin dazu anlässlich der anstehenden Hauptverhandlung vom 9. April 2015 habe Stellung nehmen können, entschieden (act. 4 = act. 5/35).

- 3 - 2. Gegen diese Verfügung der Vorinstanz (vom 11. März 2015) erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. März 2015 Beschwerde bei der Kammer und stellte folgende Anträge (act. 2 S. 2): 1. Es sei die Verfügung aufzuheben und die Vorinstanz anzuweisen, über das Begehren um unentgeltliche Prozessführung/unentgeltliche Rechtsvertretung vor der Durchführung der Hauptverhandlung zu entscheiden bzw. die Hauptverhandlung erst nach rechtskräftigem Entscheid durchzuführen; 2. es sei dem Beschwerdeführer für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und in der Person seines derzeitigen Vertreters ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zuzüglich MWST zulasten der Beschwerdegegnerin. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 5/1-36; ihnen kann alles Weitere zur Prozessgeschichte entnommen werden, weshalb hier eine Wiederholung unterbleiben kann). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, zumal kein Ausnahmefall vorliegt, welcher die Anhörung der Gegenpartei zur Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gebieten würde (Art. 119 Abs. 3 ZPO). Auf die Vorbringen des Beschwerdeführers ist in der Folge – soweit entscheidrelevant – einzugehen. II. 1. Die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Nach Art. 326 ZPO sind im Beschwerdeverfahren Noven nicht beachtlich. Prozessleitende Entscheide sind mit Beschwerde anfechtbar, wenn das Gesetz dies ausdrücklich vorsieht oder wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b ZPO). Zu letzterem lässt der Beschwerdeführer vorbringen, dass er vor der Hauptverhandlung wissen müsse, ob er (analog der Beschwerdegegnerin) über die unentgeltliche Prozessführung/unentgeltliche Rechtsvertretung verfüge oder nicht. Ansonsten drohe ihm ein nicht leicht wieder gut zu machender Nachteil, falls der

- 4 - Entscheid negativ wäre, denn diesfalls wäre er nicht in der Lage, sich weiterhin einen Rechtsanwalt zu leisten, womit seine prozessuale Situation völlig anders wäre als im bejahenden Fall (act. 2 S. 4). Auch das Bundesgericht habe mit Urteil vom 8. Juli 2014 (5A_897/2013) seine Praxis gemäss BGE 129 I 129 (E. 1.1., S. 131) bestätigt, wonach die Verweigerung der unentgeltlichen Rechtspflege einen Zwischenentscheid darstelle, der einen nicht wieder gut zu machenden Nachteil bewirken könne. Nachdem die Ablehnung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege praxisgemäss als ein (recte wohl: nicht) leicht wieder gut zu machender Nachteil qualifiziert werde, sei dies auch die Weigerung der Vorinstanz, über das Gesuch zu entscheiden (act. 2 S. 4 f.). Stehen kostenintensive Prozessschritte an, droht der betroffenen Partei – wie das Bundesgericht ausführt – ein nicht leicht wieder gutzumachender Nachteil, wenn sie über deren Finanzierung im Ungewissen gelassen wird. Wenn gewichtige Verfahrensschritte anstehen, muss sich eine Partei auf ihren Rechtsvertreter verlassen können. Genau deshalb ersucht der Beschwerdeführer hier ja vorgängig um Hilfe bei der Finanzierung von dessen Honorar. Würde man die ersuchende Partei in einer solchen Situation auf einen späteren Entscheid vertrösten, liefe man Gefahr, dass deren Rechtsvertretung das Mandat niederzulegen hätte, wenn sie nicht gewillt wäre, das Risiko für einen Zahlungsausfall zu tragen. Die Vorinstanz hat mit der angefochtenen Verfügung nicht über die unentgeltliche Rechtspflege entschieden. Genaugenommen hat sie formell auch weder den Antrag des Beschwerdeführers auf Entscheid vor der Hauptverhandlung abgewiesen noch der Gegenpartei Frist zur Stellungnahme angesetzt (vgl. act. 4 = act. 5/35, wo im Dispositiv lediglich die Mitteilung des Gesuchs an die Gegenseite verfügt wird). Der Beschwerdeführer rügt damit eigentlich eine Rechtsverweigerung (als Teil des Rügegrundes der Rechtsverzögerung, vgl. Botschaft zur schweizerischen ZPO S. 7377) durch die Vorinstanz, was ohnehin jederzeit möglich ist (Art. 321 Abs. 4 ZPO).

- 5 - Dem Eintreten auf die Beschwerde steht damit nichts entgegen, zumal sie rechtzeitig erhoben wurde und konkrete Begehren und eine Begründung enthält (Art. 321 Abs. 1 ZPO). III. 1. Der Beschwerdeführer lässt vor der Kammer (neben den erwähnten Ausführungen zum drohenden Nachteil) im Wesentlichen vorbringen, seine finanzielle Situation habe sich im laufenden Verfahren zusehends verschlechtert. Durch die angefochtene Verfügung, wonach die Vorinstanz erst nach Stellungnahme durch die Gegenseite über sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege entscheiden wolle, sei der von ihm gestellte Antrag um Entscheid über das Gesuch noch vor dem anstehend Verhandlungstermin faktisch abgelehnt worden (act. 2 S. 3). Die Weigerung der Vorinstanz, über die beantragte unentgeltliche Rechtspflege vor Durchführung der Hauptverhandlung zu entscheiden, widerspreche Art. 119 ZPO, wonach ein Gesuch um Verbeiständung umgehend beurteilt werden müsse, wenn nach der Gesuchseinreichung weitere Verfahrensschritte vorzunehmen seien (act. 2 S. 4). Die vorinstanzliche Weigerung widerspreche auch dem Grundsatz der beförderlichen Behandlung eines solchen Gesuches, was für den Beschwerdeführer noch einschneidender sei als ein rechtskräftig abgelehntes Gesuch. Es wäre der Vorinstanz zudem problemlos möglich gewesen, der Beschwerdegegnerin eine 10tägige Frist zur Stellungnahme anzusetzen und hernach – noch vor der Hauptverhandlung vom 9. April 2015 – zu entscheiden (act. 2 S. 4 f.). Vor Vorinstanz liess der Beschwerdeführer zur Begründung seines Antrags auf umgehenden Entscheid (noch vor der Hauptverhandlung) lediglich ausführen, dies sei nötig, weil der Kläger für die Weiterführung des Prozesses auf die unentgeltliche Prozessführung/unentgeltliche Rechtsvertretung angewiesen sei (act. 5/33 S. 6).

- 6 - 2. Art. 119 (Abs. 3) ZPO äussert sich nicht näher zum konkreten Zeitpunkt des Entscheides über die unentgeltliche Rechtspflege. Das Bundesgericht erwog in BGE 139 III 334 (E. 4.2 m.w.H.), Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO sehe vor, dass die Gegenpartei im Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege angehört werden könne. Das Gesetz stelle somit die Anhörung der Gegenpartei in das richterliche Ermessen. Der Sinn und Zweck der Anhörung der Gegenpartei bestehe darin, dem mit dem Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege befassten Richter zusätzliche Erkenntnisse zu verschaffen. Denn oft vermöge die Gegenpartei zur Abklärung der Vermögens- und Einkommensverhältnisse sowie vor allem der Erfolgsaussichten der gestellten Rechtsbegehren beizutragen. Nach BGer 4A_20/2011 vom 11. April 2011 (m.w.H.) ist über das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung umgehend zu entscheiden, wenn der Rechtsvertreter nach Einreichung des Gesuchs gehalten ist, weitere Verfahrensschritte zu unternehmen. Dies, damit sich Klient und Rechtsvertreter über das finanzielle Verfahrensrisiko Klarheit verschaffen können. Der Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung würde seines Gehalts entleert, wenn die Behörde den Entscheid über das Gesuch hinausschiebe, um es erst im Rahmen der Kostenregelung abzuweisen. Im Hinblick auf das aus Art. 29 Abs. 1 BV abgeleitete Fairnessgebot folge daher aus dem verfassungsrechtlichen Rechtspflegeanspruch nach Art. 29 Abs. 3 BV, dass über ein Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung in der Regel zu entscheiden sei, bevor der Gesuchsteller weitere, in erheblichem Masse Kosten verursachende prozessuale Schritte unternehme. 3. Wegen des vom Beschwerdeführer bereits geleisteten Vorschusses für die erstinstanzlichen Verfahrenskosten (act. 5/7) steht derzeit primär sein Interesse an der Bestellung seines Rechtsanwalts als unentgeltlicher Rechtsvertreter im Zentrum. Der Wunsch des Beschwerdeführers und seines Rechtsanwalts nach baldiger Klarheit über die finanziellen Folgen des weiteren Prozessverlaufs ist nachvollziehbar und grundsätzlich berechtigt. Dennoch ist die Frage nach dem gebotenen Verhalten der Vorinstanz nicht losgelöst von den hier gegebenen Umständen und dem bisherigen Verfahrensgang zu beantworten. Allein schon wegen der in der Hauptsache angestrebten Unterhaltsreduktion gestützt auf die behauptete Verschlechterung der finanziellen Situation des Beschwerdeführers waren

- 7 der Beschwerdeführer bzw. sein Rechtsanwalt über die Entwicklung und den aktuellen Zustand der finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers ständig bestens im Bilde bzw. mussten dies zwingend sein. Bereits seit Entgegennahme der Vorladung am 9. Januar 2015 wussten sie zudem von der am 9. April 2015 anstehenden Verhandlung (act. 5/32). Der Beschwerdeführer lässt nicht vorbringen, seine finanziellen Mittel seien unvorhersehbar plötzlich aufgebraucht gewesen, vielmehr schildert er die behaupteten Veränderung als stetig fortschreitende Entwicklung. Andererseits ist ein Nachsuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erst erfolgversprechend, wenn bei der ersuchenden Partei die Mittellosigkeit eingetreten ist. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege erreichte die Vorinstanz rund einen Monat vor dem nächsten Verfahrensschritt, der auf den 9. April 2015 angesetzten Hauptverhandlung. Weshalb die Gegenseite zur Stellungnahme begrüsst wurde, begründet die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid nicht näher. Die Vorinstanz selbst führte in ihrer Verfügung vom 22. September 2014 (betr. die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für die Gegenseite) zutreffend aus, beim Verfahren um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege handle es sich um ein Verfahren zwischen der ansprechenden Person und dem Staat, in welchem die Gegenpartei des Hauptprozesses nicht förmlich Partei sei. Art. 119 Abs. 3 ZPO hält fest, dass die Gegenpartei angehört werden kann und sie immer dann zwingend anzuhören ist, wenn die unentgeltliche Rechtspflege die Leistung der Sicherheit für die Parteientschädigung umfassen soll. Steht also kein Antrag auf Leistung einer Sicherheit für die Parteientschädigung im Raum, ist auch die Anhörung der Gegenpartei fakultativ. Dem ist hier so, denn es ist kein Grund ersichtlich, weshalb die Gegenpartei zwingend anzuhören wäre. Insbesondere können von ihr im bereits fortgeschrittenen Verfahrensstadium keine wesentlichen Erkenntnisse zur Einkommens- und Vermögenslage des Beschwerdeführers mehr erwartet werden. Mit der hängt die Frage der Aussichtslosigkeit zusammen. Endlich ist kein Grund dafür erkennbar, weshalb vom Grundsatz abzuweichen wäre, dass ein Entscheid über die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich zu fällen ist, bevor von der um unentgeltliche Rechtspflege ersuchenden Partei weitere "in erheblichem Masse Kosten verursachende" Verfahrensschritte erwartet werden. Immer-

- 8 hin hat der Rechtsvertreter die Hauptverhandlung vorzubereiten, an der er umfassend und wohl abschliessend zur hier streitigen Hauptsache wird Stellung nehmen können und müssen. Dem Beschwerdeführer ist daher ohne weiteres zuzugestehen, dass bezüglich den finanziellen Folgen Klarheit herrscht. Dies umso mehr, als hier Aufwände mit erheblichen Kostenfolgen anstehen. Damit ist die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege fraglos noch vor der anstehenden Hauptverhandlung zu entscheiden. Dabei ist in zeitlicher Hinsicht auch zu bedenken, dass der Entschied der Vorinstanz Folgen für den weiteren Verfahrensgang hat. So kann ein abschlägiger Entscheid für die betroffene Partei einschneidende Konsequenzen nach sich ziehen, wenn z.B. ihr Rechtsanwalt (wegen der aus seiner Sicht als zu knapp beurteilten wirtschaftlichen Verhältnisse) diesfalls nicht gewillt ist, das Mandat auf eigenes Risiko weiterzuführen und die Partei dementsprechend – z.B. in einem Fall wie hier – kurz vor der Hauptverhandlung ohne Rechtsvertreter da steht. Solche Konsequenzen haben auf die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege selbstredend keinen Einfluss, wären jedoch allenfalls Anlass für ein (begründetes) Verschiebungsgesuch. Allein mit einem Entscheid (unmittelbar aber) noch vor dem nächsten Prozessschritt ist es daher nicht unbedingt getan. Dies spricht (jedenfalls grundsätzlich) für einen umgehenden Entscheid über Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege. Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen. IV. 1. Rechtsmittelverfahren welche – wie hier – die Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zum Thema haben, sind nach der Praxis der Kammer gestützt auf Art. 109 Abs. 6 ZPO kostenlos (vgl. OGer ZH PC110052 vom 23. November 2011). Insoweit (Befreiung von Gerichtskosten) ist das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Die Zusprechung einer Parteientschädigung steht nicht zur Diskussion, da die Gegenseite des Hauptverfahrens durch die Kammer nicht angehört wurde, weshalb ihr für

- 9 vorliegendes Beschwerdeverfahren auch keine Umtriebe entstanden sind, die es zu ersetzen gälte. 2. Damit bleibt für das Beschwerdeverfahren zu entscheiden, ob der Beschwerdeführer im Rahmen der von ihm auch bei der Kammer beantragten unentgeltlichen Rechtspflege Anspruch auf Bestellung seines Rechtsvertreters als unentgeltlichen Rechtsbeistand hat. 2.1 Voraussetzung für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist – neben hinreichenden Prozessaussichten – die Mittellosigkeit der gesuchstellenden Partei im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs (Art. 29 Abs. 3 BV, Art. 127 ZPO). Die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes setzt zusätzlich voraus, dass diese zur Wahrung der Rechte der gesuchstellenden Person notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Ein Ausnahmefall, welcher die Anhörung der Gegenpartei zur Frage der Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gebieten würde (Art. 119 Abs. 3 ZPO), liegt nicht vor. Gegen den Beizug eines rechtskundigen Vertreters durch den Beschwerdeführer ist nichts einzuwenden. Auch die Voraussetzung der hinreichenden Prozessaussichten ist hier ausgangsgemäss erfüllt (vgl. Ziff. III. vorstehend). Hingegen bedürfen die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers näherer Erörterung. 2.2 Mittellos ist die gesuchstellende Partei, wenn sie die erforderlichen Prozessund Parteikosten nur dann bezahlen kann, wenn sie die Mittel angreift, deren sie zur Deckung des Grundbedarfs für sich und ihre Familie bedarf (BGE 119 Ia 11 E. 3a S. 12 mit Hinweisen). Die gesuchstellende Partei muss sämtliche eigenen Möglichkeiten und Hilfsmittel zur Finanzierung des Prozesses ausgeschöpft haben wie Bargeld, die eigene Arbeitskraft und ihren Kredit, den sie aufgrund ihrer Vermögenslage erwarten darf. Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Partei, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen (BGE 120 Ia 181). http://relevancy.bger.ch/php/clir/http/index.php?lang=de&type=highlight_simple_query&page=1&from_date=&to_date=&from_year=1954&to_year=2011&sort=relevance&insertion_date=&from_date_push=&top_subcollection_clir=bge&query_words=BGE+120+Ia+179&part=all&de_fr=&de_it=&fr_de=&fr_it=&it_de=&it_fr=&orig=&translation=&rank=0&highlight_docid=atf%3A%2F%2F119-IA-11%3Ade&number_of_ranks=0&azaclir=clir%23page11

- 10 - Bei der Frage der Mittellosigkeit ist jedoch zu beachten, dass es sich um eine negative Tatsache handelt, für die kein strikter Beweis verlangt werden darf. Wenn die gesuchstellende Partei die zumutbaren Vorkehren zum Nachweis ihrer Mittellosigkeit getroffen hat, genügt Glaubhaftmachung (BGE 104 Ia 324). Für die Ermittlung der finanziellen Verhältnisse der ersuchenden Partei ist auf das Kreisschreiben der Verwaltungskommission des Obergerichtes des Kantons Zürich über die Richtlinien für die Berechnung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vom 16. September 2009 (fortan Kreisschreiben) abzustellen. Massgeblich sind die absehbar augenblicklichen Verhältnisse der gesuchstellenden Partei. 2.3 Hinsichtlich seiner bisherigen und seiner aktuellen Vermögens- und Einkommenssituation reichte der Kläger bereits bei der Vorinstanz diverse Belegen ein (u.a. act. 11/1-8, act. 14/1-16 act. 26/1-14, act. 30/1-6 und act. 34/1-4), zumal genau dies auch Thema seines Hauptbegehrens ist. Weitere Unterlagen legte er seiner Beschwerde bei (act. 3/3-6). Aus den Akten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer per Ende Februar 2015 noch über ein Vermögen von rund Fr. 6'800.– verfügte (act. 3/5, von der Grössenordnung her auch bereits in der Steuererklärung 2014 angedeutet, act. 3/3 S. 4 und act. 3/4). Damit verfügt der Beschwerdeführer derzeit nicht über mehr als einen sogenannten Notgroschen. Einkommensseitig bringt der Beschwerdeführer vor, er habe krankheitsbedingt Einbussen hinnehmen müssen, nachdem er sein Einkommen nach der Scheidung (vom April 2013) zwischenzeitlich (wie von ihm unter zu Hilfenahme eines hypothetischen Einkommens verlangt, act. 5/3/60 S. 6) habe steigern können. Der Beschwerdeführer belegt, dass er 2014 im Jahresdurschnitt rund Fr. 6'630.– pro Monat verdiente (netto, inkl. 13. Monatslohn und Kinderzulagen, act. 3/3 S. 2 und S. 5). Derzeit beträgt sein Einkommen wegen einer krankheitsbedingten "Lohnkorrektur" (aufgrund mehr als einmonatiger Krankheit) monatlich rund Fr. 400.– weniger (act. 3/6). Der Beschwerdeführer bezahlt gemäss eigener Angaben (nur) monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 2'650.– an die Beschwerdegegnerin (Fr. 250.– für die Beschwerdegegnerin persönlich und Fr. 1'200.– je Kind, vgl. act. 3/3 S. 3), zusätzlich überweist er ihr die Kinderzulagen von Fr. 500.–. Gemäss Scheidungsurteil wäre er eigentlich zu höheren Unterhaltszahlungen verpflichtet (der Beschwerdegegnerin persönlich stünden nämlich seit April 2014

- 11 monatliche Unterhaltsbeiträge von Fr. 1'010.– zu), doch sei er dazu derzeit nicht in der Lage und die Beschwerdegegnerin habe bisher auch auf eine Durchsetzung der höheren Beträge verzichtet. Damit verbleiben dem Beschwerdeführer von seinem Einkommen monatlich rund Fr. 3'480.– bzw. unter Berücksichtigung der derzeitigen krankheitsbedingten Reduktion gut Fr. 3'000.–. Bezüglich seiner Lebenskosten verweist der Beschwerdeführer auf seine schriftliche Klagebegründung (act. 5/25 S. 8). Soweit die dort aufgeführten Ausgaben unter den hier interessierenden Gesichtspunkten zu berücksichtigen sind, besteht der Bedarf des Beschwerdeführers aus dem Grundbetrag von 1'200.– (gemäss Kreisschreiben), seinen Wohnkosten von Fr. 1'775.– (act. 5/14/4 = act. 5/11/2) und den Krankenkassenprämien von Fr. 164.65 bzw. neu offenbar Fr. 283.90 (act. 5/14/5 bzw. act. 5/26/12). Allein damit sind die derzeit verfügbaren Mittel des Beschwerdeführers schon praktisch aufgebraucht. Berücksichtigt man noch seine weiteren vom Kreisschreiben zugestandenen Auslagen, so etwa für die Hausrat-/Privathaftpflichtversicherung, die arbeitsbedingten Kosten etc., wird deutlich, dass der Beschwerdeführer – nach der hier vorzunehmenden summarischen Prüfung – derzeit weder in der Lage ist direkt für seinen Rechtsvertreter aufzukommen noch innert nützlicher Frist diesbezügliche Rücklagen zu tätigen. 2.4 Demgemäss ist dem Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege insoweit zu entsprechen, als die Bestellung von Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers beantragt ist. Es wird beschlossen: 1. Für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis.

- 12 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen (Entscheid über das Gesuch vor der Hauptverhandlung) an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird kein Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 3/1-6, sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster (zusammen mit den erstinstanzlichen Akten), je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt über Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. D. Oehninger

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 30. März 2015 Erwägungen: I. II. III. IV. Es wird beschlossen: 1. Für das Beschwerdeverfahren wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwalt Dr. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Übrigen wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfah... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens im Sinne der Erwägungen (Entscheid über das Gesuch vor der Hauptverhandlung) an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Gerichtskosten erhoben. 3. Es wird kein Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 und act. 3/1-6, sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster (zusammen mit den erstinstanzlichen Akten), je... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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