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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.04.2015 PC150011

20 avril 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,119 mots·~6 min·3

Résumé

Abänderung Scheidungsurteil

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC150011-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter Dr. H.A. Müller und Oberrichterin Dr. M. Schaffitz sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann Beschluss vom 20. April 2015

in Sachen

A._____, Klägerin und Beschwerdeführerin

gegen

B._____, Beklagter und Beschwerdegegner

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____

betreffend Abänderung Scheidungsurteil Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 15. Dezember 2015 (FP140005-D)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (fortan Beschwerdeführerin) machte vor Vorinstanz am 3. Februar 2014 ein Abänderungsverfahren anhängig (Urk. 4/1). Dieses Verfahren wurde mit Verfügung vom 15. Dezember 2015 als durch Klagerückzug gegenstandslos geworden abgeschrieben, und dem Beklagten und Beschwerdegegner (fortan Beschwerdegegner) wurde eine Parteientschädigung zugesprochen. Dieser Entscheid wurde den Parteien ohne schriftliche Begründung im Dispositiv eröffnet, mit dem Hinweis auf die Möglichkeit, innert zehn Tagen ab der schriftlichen Zustellung eine Begründung zu verlangen (Urk. 2). Diese Verfügung nahm die Beschwerdeführerin am 14. Januar 2015 entgegen (Urk. 4/47). In der Folge gelangte die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 19. Januar 2015 (Poststempel 24. Januar 2015) an die Vorinstanz und beantragte eine Moderation der Kostennote des Rechtsvertreters des Beschwerdegegners (Urk. 4/48). Mit Verfügung der Vorinstanz vom 9. Februar 2015 wurde der Beschwerdeführerin mitgeteilt, dass der Kostenentscheid mit Beschwerde weitergezogen werden könne, vorab jedoch eine Begründung des anzufechtenden Entscheids zu verlangen sei. Der Beschwerdeführerin wurde mit selbiger Verfügung Frist angesetzt, um der Vorinstanz mitzuteilen, ob ihre Eingabe um Moderation der Kostennote als Begründungsbegehren zur Abschreibungsverfügung zu verstehen sei oder nicht (Urk. 4/49). Innert erstreckter Frist teilte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz mit, dass sie den Kostenentscheid wegen Willkür ohne Begründung weiterziehen wolle (Urk. 1). Dieses Schreiben vom 5. März 2015 leitete die Vorinstanz dem Obergericht zur weiteren Behandlung weiter (Urk. 3). Die damit rechtzeitig erhobene Beschwerde ist im Folgenden zu behandeln. 2.1. Gemäss Art. 239 Abs. 1 lit. b ZPO kann das Gericht einen Entscheid ohne schriftliche Begründung durch Zustellung des Dispositivs an die Parteien eröffnen. Eine schriftliche Begründung ist nachzuliefern, wenn eine Partei dies innert zehn Tagen seit der Eröffnung des Entscheids verlangt. Wird keine Begründung verlangt, so gilt dies als Verzicht auf die Anfechtung des Entscheids mit Berufung oder Beschwerde (Art. 239 Abs. 2 ZPO).

- 3 - 2.2. Indem die Beschwerdeführerin nach entsprechender Aufforderung der Vorinstanz keine Begründung des Entscheides verlangte (Urk. 4/49 und Urk. 1), verzichtete sie von Gesetzes wegen auf das Rechtsmittel der Beschwerde. Eine Anfechtung eines nicht schriftlich begründeten Entscheides ist nicht möglich (D. Staehelin, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. A., 2013, N 30 zu Art. 239 ZPO). Auf die Beschwerde gegen den Kostenentscheid der Vorinstanz ist damit nicht einzutreten. 2.3. Da sich die Beschwerde damit als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3.1. Die Beschwerdeführerin stellt mit Schreiben vom 5. März 2015 zudem ein Ausstandsgesuch gegen Bezirksrichter C._____ (Urk. 1). 3.2. Die Ausstandsgründe sind bei der entscheidenden Instanz unverzüglich geltend zu machen (Art. 49 ff. ZPO). Wenn die betreffende Instanz den Entscheid aber schon gefällt hat, können Ausstandsgründe während laufender Rechtsmittelfrist bei der Rechtsmittelinstanz vorgebracht werden (BGE 139 III 466 E. 3.4 mit Hinweisen). Entsprechend ist auf das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen die mitwirkende Person im vorinstanzlichen Verfahren grundsätzlich einzutreten. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die vor Vorinstanz stattgefundene Kinderanhörung nicht ordnungsgemäss durchgeführt worden sei (Urk. 1). Hierzu muss festgehalten werden, dass die Kinderanhörung vor Vorinstanz am 7. Mai 2014 stattfand (VI-Prot. S. 16). Das in diesem Zusammenhang Erwähnte kann mit Eingabe der Beschwerdefrist vom 5. März 2015 nicht mehr als unverzüglich im Sinne von Art. 49 Abs. 1 ZPO vorgebracht gelten. Auf diese Ausführungen ist daher nicht einzutreten. 3.3. Die Beschwerdeführerin begründet sodann ihr Ausstandsgesuch, indem sie vorbringt, dass der zuständige Bezirksrichter "Geschäfte" mit einer Prozesspartei mache (Urk. 1). Zur Untermauerung dieses Vorbringens listet die Beschwerdefüh-

- 4 rerin Zitate auf, in welchen ein gewisser "X [Vorname]" erscheint. Es ist davon auszugehen, dass sie damit den Rechtsvertreter des Beschwerdegegners meint. Unklar bleibt dabei allerdings, woher diese Zitate stammen und welchen Ausstandsgrund die Beschwerdeführerin mit diesen Vorbringen anrufen will. Die Ablehnung eines Gerichtsmitglieds hat mittels begründeten Gesuchs zu erfolgen, da ohne Begründung auch keine Glaubhaftmachung erfolgen kann. Insbesondere die Ausstandsgründe gemäss Art. 47 Abs. 1 lit. a und f ZPO (die vorliegend sinngemäss als angerufen bezeichnet werden könnten) müssen substantiiert und soweit möglich belegt werden (Wullschleger, in Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 3 zu Art. 49 ZPO). Die Ausführungen der Beschwerdeführerin genügen diesen Anforderungen nicht. Werden keine, unzulässige oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist das Ausstandsgesuch abzuweisen. 4.1. Die Gerichtskosten sind ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). 4.2. Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, dem Beschwerdegegner mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), der Beschwerdeführerin zufolge ihres Unterliegens (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen Bezirksrichter C._____ wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt.

- 5 - 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 5'100.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 20. April 2015 Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann versandt am: kt

Beschluss vom 20. April 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Das Ausstandsgesuch der Beschwerdeführerin gegen Bezirksrichter C._____ wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 5. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Beschwerdegegner unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, sowie an das Bezirksgericht Dielsdorf, je gegen Empfangsschein. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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