Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC140050-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Leitende Gerichtsschreiberin lic. iur. E. Ferreño Beschluss und Urteil vom 20. März 2015
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
Bezirksgericht Uster, Beschwerdegegner
betreffend Abänderung Scheidungsurteil (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Uster 17. Dezember 2014 (FP130030-I)
- 2 - Erwägungen: 1. Am 21. Oktober 2013 ging bei der Vorinstanz die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (fortan Kläger) auf Abänderung des Scheidungsurteils vom 29. September 2011 des Bezirksgerichts Uster ein (Urk. 5/1). Gleichzeitig stellte er ein Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 5/1 S. 4). Mit Verfügung vom 29. Oktober 2013 wurde den Parteien im Hauptverfahren unter anderem Frist angesetzt, um Belege zu ihren Einkommens- und Vermögensverhältnissen sowie Lebenshaltungskosten einzureichen (Urk. 5/5). In der Folge wurden Klagebegründung und Klageantwort erstattet (Urk. 5/27 und 5/33), eine Einigungs- und Instruktionsverhandlung sowie eine Hauptverhandlung durchgeführt (Prot. I S. 6 ff. und 12 ff.) und den Parteien ein schriftlicher Vergleichsvorschlag unterbreitet (Urk. 5/42). Eine Einigung kam nicht zustande (vgl. Urk. 5/49A und 5/50). Mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und setzte ihm Frist zur Leistung eines Kostenvorschusses von Fr. 8'000.– an (Urk. 5/43 = Urk. 2). Das klägerische Gesuch um Erstreckung der Frist zur Zahlung des Kostenvorschusses (Urk. 5/45) wurde mit Verfügung vom 7. Januar 2015 abgewiesen (Urk. 5/46) und der Kostenvorschuss von Fr. 8'000.– daraufhin vom Kläger bezahlt (Urk. 5/49). 2. a) Gegen die mit Verfügung vom 17. Dezember 2014 verweigerte unentgeltliche Rechtspflege erhob der Kläger mit Eingabe vom 22. Dezember 2014 Beschwerde mit den folgenden Anträgen (Urk. 1 S. 2): "1. Dem Kläger sei unter Abänderung von Ziff. 1 der Verfügung des Bezirksgerichts Uster vom 17. Dezember 2014 die unentgeltliche Prozessführung im Verfahren vor dem Bezirksgericht Uster zu gewähren. 2. Dem Kläger, bzw. Beschwerdeführer, sei auch im Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." b) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststel-
- 3 lung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel gemäss Art. 326 Abs. 1 ZPO sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen. Dies wird mit dem Charakter der Beschwerde begründet, die sich als ausserordentliches Rechtsmittel im Wesentlichen auf die Rechtskontrolle beschränkt und nicht das erstinstanzliche Verfahren fortsetzen soll. Das Novenverbot ist umfassend (Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2. Auflage, N 3 f. zu Art. 326 ZPO). c) Der Gegenpartei im Hauptverfahren kommt im Beschwerdeverfahren betreffend unentgeltliche Rechtspflege keine Parteistellung zu (vgl. BGer 5A_381/2013 vom 19. August 2013 E. 3.2 m.H.). 3. a) Die Vorinstanz hielt das Verfahren nicht für aussichtslos. Sie erachtete jedoch die Mittellosigkeit des Klägers als nicht dargetan und wies sein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab. Sie erwog, gemäss Vorbringen des Klägers verfüge er über kein Vermögen mehr und erziele keinerlei Einkommen. Seine Ausführungen würden sich in äusserst pauschalen Behauptungen erschöpfen (Urk. 2 S. 4). Er vermöge keineswegs glaubhaft darzulegen, dass seine finanziellen Verhältnisse es ihm nicht erlauben würden, für die mutmasslichen Prozesskosten aufzukommen (Fr. 8'000.– Entscheidgebühr und Fr. 8'000.– Parteientschädigung; Urk. 2 S. 3). Es sei nicht glaubhaft, dass er nicht über namhafte Vermögenswerte verfüge, dies insbesondere, nachdem in der Vergangenheit offenbar schon zu seinen Gunsten Trusts aufgelöst worden bzw. Zuwendungen aus einem Trust an ihn von $ 240'000.– erfolgt seien. Trotz entsprechender Möglichkeit beziehe der Kläger keine Arbeitslosengelder, da er finanziell von seinen Eltern unterstützt werde. Er unterlasse es auch, sich darüber zu äussern, wie hoch die Leistungen seiner Eltern an ihn seien. Zudem bleibe unklar, ob und in welcher Höhe er Anspruch auf Arbeitslosengelder habe (Urk. 2 S. 5). b) Der Kläger rügt in seiner Beschwerdeschrift, es sei aktenmässig belegt, dass er weder Einkommen noch Vermögen besitze. Aus der Steuererklärung 2013 sei ersichtlich, dass er nicht mehr im Besitze eines Trusts bzw. von Vermögen sei. Die vormals bestandenen Trusts seien zwecks Deckung der Un-
- 4 terhaltszahlungen und seines Lebensunterhalts aufgelöst worden. Dies sei aus den Steuererklärungen 2012 und 2013 ersichtlich, seien doch die Trusts dort nicht aufgeführt. Die Darlehensverträge zwischen ihm und seiner Mutter würden die Höhe der erfolgten Unterstützung belegen. Er habe keinerlei Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung, da er während mehr als zwei Jahren vor dem Eintritt der Arbeitslosigkeit selbständig gewesen sei. Aus der Steuererklärung 2013 gehe auch hervor, dass er keinerlei Arbeitslosengelder bezogen habe (Urk. 1 S. 2). Selbst wenn er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hätte, würden entsprechende Zahlungen höchstens im Umfang des höchstmöglich versicherbaren Lohnes erfolgen. In Texas liege der wöchentliche Höchstbetrag bei $ 392.–. Die Abänderungsklage sei im Oktober 2013 eingereicht worden. Für das Jahr 2013 seien die Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend mittels Steuererklärung und Darlehensverträgen belegt. Sein Grundbedarf belaufe sich zusammen mit seiner Ehefrau, welche nicht erwerbstätig sei, und ihrer 15-jährigen Tochter auf Fr. 5'571.– (Fr. 1'200.– Grundbedarf, Fr. 600.– Kind, Fr. 2'000.– Wohnen, Fr. 621.– Krankenkasse, Fr. 300.– Fahrkosten, Fr. 400.– Telefon, Fr. 450.– Flugkosten Kinderbesuche). Dieser sei, da er keinerlei Einkommen habe, in keinem Fall gedeckt (Urk. 1 S. 2). c) Gemäss Art. 117 ZPO hat eine Person Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Wer diese Voraussetzungen erfüllt, hat überdies Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand, soweit dies zur Wahrung der Rechte notwendig ist (Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO). Die Bedürftigkeit beurteilt sich nach der gesamten wirtschaftlichen Situation der gesuchstellenden Person im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs. Dazu gehören einerseits sämtliche finanziellen Verpflichtungen, anderseits die Einkommens- und Vermögensverhältnisse (BGE 135 I 223 E. 5.1 m.H.). Eine Person, die ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt, hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse darzulegen (Art. 119 Abs. 2 ZPO). Es obliegt grundsätzlich der gesuchstellenden Person, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend darzustellen und soweit möglich auch zu belegen. Verweigert eine gesuchstellende Person die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege,
- 5 so kann die Mittellosigkeit verneint werden. Um unnütze Ausgaben zu vermeiden, hat das Gericht im öffentlichen Interesse den Sachverhalt zwar von Amtes wegen abzuklären. Es hat den Sachverhalt dort (weiter) abzuklären, wo Unsicherheiten und Unklarheiten bestehen, und es hat allenfalls unbeholfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die es zur Beurteilung des Gesuches benötigt. Der Untersuchungsgrundsatz entbindet die gesuchstellende Person aber nicht von ihrer Mitwirkungsobliegenheit. Verweigert sie die zur Beurteilung ihrer aktuellen Gesamtsituation erforderlichen Angaben oder Belege, so kann das Gericht die Bedürftigkeit verneinen. Es ist nicht verpflichtet, den Sachverhalt von sich aus nach jeder Richtung hin weiter abzuklären (BGer 4A_319/2013 vom 31. Juli 2013 E. 2.2 m.H.). d) Den vorinstanzlichen Akten lässt sich entnehmen, dass der Kläger im Jahr 2012 Einkünfte in den USA von $ 46'283.– generierte (Urk. 5/27 S. 2, Urk. 5/28/8b Attachment Sequence No. 09). Weiter deklarierte der Kläger in seiner Steuererklärung 2012 die auf Einkünften in den Philippinen bezahlten Steuern (Urk. 5/28/8b Attachment Sequence No. 19 S. 1) und errechnete auf der Basis eines Bruttoeinkommens von $ 55'000.– den für dieses Einkommen in den USA anfallenden Steuerabzug bzw. die zu gewährende Gutschrift in der Höhe von $ 4'026.– (Urk. 5/28/8b Attachment Sequence No. 19 S. 2). Offenbar erwirtschaftete der Kläger im Jahr 2012 Einkommen auf den Philippinen, das er im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens unerwähnt liess. Überdies erhielt er Zuwendungen aus einem Trust in der Höhe von $ 240'000.– (Urk. 5/37 S. 4, Urk. 5/33 S. 9 Rz 23) und nahm bei B._____ gemäss Promissory Note (Schuldschein) ein Darlehen über $ 120'000.– auf (Urk. 5/38/4). Demgegenüber erzielte der Kläger bis Mitte 2013 noch ein Einkommen von $ 25'000.– und war ab dann ohne Erwerbseinkünfte (Urk. 5/1 S. 3). Aus seinen Bankauszügen der Cambridge Trust Company sind folgende Gutschriften ersichtlich (Urk. 5/10/3 und 5/28/11): $ 3'900.– am 17. September 2013 (Kontoübertrag von Konto-Nr. ….), $ 5'474.56 am 2. Oktober 2013 (davon wurden $ 4'000.– am 3. Oktober 2013 auf sein zweites Konto Nr. … überwiesen) und $ 5'262.– am 24. Dezember 2013. Nicht zu folgen ist dem Kläger, wenn er geltend macht, seine Ehefrau verfüge über kein Vermögen (Urk. 5/18/8 S. 4, Urk. 5/27 S. 2 und 8 sowie Urk. 5/37 S. 9, 13 und 14), weist
- 6 sie doch in der Steuererklärung 2013 zwei Konten bei der Metrobank und der BPI Family Savings Bank auf den Philippinen in der Höhe von $ 1'260.– und $ 16'425.– aus (Urk. 5/28/8a). Im Jahr 2014 erzielte der Kläger nach eigenen Angaben kein Einkommen (Urk. 5/27 S. 8, 5/37 S. 4 und 6). Er nahm gemäss Promissory Note vom 30. Juli 2014 ein weiteres Darlehen über $ 80'000.– bei seiner Mutter C._____ auf (Urk. 5/38/3). Wann dem Kläger dieser Betrag tatsächlich zufloss, geht aus dem Schuldschein nicht hervor und lässt sich auch aus den vorinstanzlichen Akten nicht ermitteln. Indessen lassen sich aus seinen Bankauszügen bei der Cambridge Trust Company folgende Gutschriften entnehmen (Urk. 5/28/11): $ 5'160.50 am 2. Januar 2014, $ 5'500.– am 14. Januar 2014, $ 5'234.– am 30. Januar 2014, $ 3'100.– und $ 9'903.47 am 7. Februar 2014. Nicht beizupflichten ist dem Kläger, wenn er geltend macht, er habe seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse umfassend belegt (Urk. 1 S. 2, 5/37 S. 6). Seine Steuererklärungen 2012 und 2013 geben Auskunft über sein Erwerbseinkommen in dieser Zeit. Aus den vorhandenen Bankauszügen des Klägers gehen diverse beachtliche Zuflüsse bzw. Gutschriften hervor. Allerdings erlauben die vorhandenen Belege kein ganzheitliches Bild über seine gesamthaften Zuflüsse in den Jahren 2013 und 2014: Von seinem Konto Nr. … bei der Cambridge Trust Company reichte der Kläger lediglich einen Monatsauszug zu den Akten (26. September 2013 bis 25. Oktober 2013; Urk. 5/28/11). Was sein zweites Konto bei der Cambridge Trust Company mit der Nr. … anbelangt, liegen Auszüge über kurze Zeitperioden, namentlich vom 12. September 2013 bis 10. Oktober 2013 und vom 11. Dezember 2013 bis 12. Februar 2014 bei den Akten (Urk. 5/28/11). Grösstenteils bleibt zudem bei den vorhandenen Auszügen unklar, woher die Gutschriften stammen und aus welchem Grund diese geleistet wurden. Einzig die Überweisung vom 7. Februar 2014 über $ 3'100.– lässt sich der Mutter des Klägers zuordnen (Urk. 5/28/11). Die anderen Gutschriften sind mit den Vermerken "Mobile Deposit", "Bank By Mail Deposit", "Wire Transfer-In D._____ LTD" und "Wire Transer-In E._____ LLC" versehen. Diesbezüglich erstaunt nicht nur die Regelmässigkeit und Höhe der Überweisungen, sondern auch, dass dem Konto des Klägers namhafte Beträge in der Höhe von $ 5'234.– am 30. Januar 2014 vom Unternehmen D._____ LTD sowie von $ 9'903.47 am 7. Februar 2014
- 7 vom Unternehmen E._____ LLC zugeflossen sind. Eine plausible Erklärung für die Überweisungen dieser Unternehmen lässt der Kläger sowohl im vorinstanzlichen Verfahren als auch im Beschwerdeverfahren gänzlich vermissen. Sein Vorbringen, die Zahlungseingänge würden keinesfalls ein Einkommen belegen, sondern einzig zeigen, dass er Trusts bzw. bestehende Vermögenswerte liquidiert habe (Prot. I S. 18), ist vor diesem Hintergrund nicht überzeugend und auch nicht glaubhaft. Befremdend erscheint in diesem Zusammenhang das E-Mail des Klägers vom 1. Juli 2014 an F._____ vom Unternehmen G._____ im Rahmen seiner Stellensuche: Darin ersucht er sie um einen späteren Gesprächstermin, weil er wegen eines Auftrags in Europa weile ("on assignment in Europe", Urk. 5/38/5). Um welchen Auftrag es sich dabei handelt, bleibt mangels Ausführungen des Klägers unklar. Seine Behauptung, er erziele aktuell kein Einkommen (Urk. 1 S. 2, 5/37 S. 14), überzeugt daher nicht. Im vorinstanzlichen Verfahren bestritt der Kläger, regelmässig Reisen ins In- und Ausland zu unternehmen (Urk. 5/37 S. 4). Die einzigen Reisen, die er unternehme, würden ihn in die Schweiz zu den regelmässigen Besuchen seiner Kinder führen, mit denen er auch Ferien verbringe (Urk. 5/37/S. 12). Sein Kontoauszug der Cambridge Trust Company mit der Nr. … zeigt ein anderes Bild: Vom 16. Januar 2014 bis 10. Februar 2014 gehen unter anderem Abbuchungen am Flughafen Narita Tokio, in Singapur, in Thailand (Bangkok) sowie Kambodscha (Phnom Penh, Siem Reap) für Restaurantbesuche und Hotelübernachtungen hervor. Ferner finden sich auch Abbuchungen in Singapur für Einkäufe im Modegeschäft Massimo Dutti über $ 650.– sowie in Phnom Penh im Schmuckgeschäft Garden of Desire über $ 250.– (Urk. 5/28/11). Überdies bescheinigt der Kontoauszug am 11. Februar 2014 eine Überweisung an seine Rechtsvertreterin von $ 2'863.03 (Urk. 5/28/11). Wer ohne substantiiert zu begründen eine solche längere Reise mit entsprechenden Ausgaben unternimmt und eine Überweisung an die Rechtsvertreterin tätigt, obschon er nach eigenen Angaben über kein Einkommen verfügt und für das Decken seines Bedarfs von der Unterstützung seiner Eltern abhängig ist, hat als leistungsfähig zu gelten. Im Weiteren widerspricht sich der Kläger hinsichtlich seiner Ausführungen zur Arbeitslosenunterstützung im Beschwerdeverfahren: Während er im vorinstanzlichen Verfahren die Möglichkeit der
- 8 - Arbeitslosenunterstützung in den USA bejaht und ausführt, er beziehe derartige Gelder nicht, da er finanziell von den Eltern unterstützt werde, wobei er sich überlegen werde, ein solches Gesuch zu stellen, wenn er weiterhin keine Arbeit fände (Prot. I S. 7), verneint er im Beschwerdeverfahren jeglichen Anspruch auf Arbeitslosenunterstützung (Urk. 1 S. 2). Weiter macht er im Beschwerdeverfahren geltend, selbst wenn er Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung hätte, würden entsprechende Zahlungen höchstens im Umfang des höchstmöglich versicherbaren Lohnes erfolgen, der sich in Texas auf $ 392.– pro Woche belaufe (Urk. 1 S. 3). Mit diesen Ausführungen liefert er eine (nachträgliche) Begründung. Diese im Beschwerdeverfahren erstmals vom Kläger vorgebrachten Tatsachenbehauptungen sind im Sinne von Art. 326 ZPO als verspätet zu betrachten und daher unbeachtlich. Ebenso ist der zur Untermauerung seines Einwandes hinsichtlich einer allfälligen Arbeitslosenentschädigung erstmals im Beschwerdeverfahren zu den Akten gereichten Internetartikel (Urk. 4/5) im Sinne von Art. 326 ZPO im Beschwerdeverfahren nicht zuzulassen. In Bezug auf sein Vermögen bestätigte der Kläger im vorinstanzlichen Verfahren, Zuwendungen aus einem Trust in der Höhe von $ 240'000.– erhalten zu haben (Urk. 5/37 S. 4). Im Weiteren räumte er ein, über mehrere – nun aber aufgelöste – Trusts verfügt zu haben (Prot. I S. 18 Ad Ziff. 21, Urk. 1 S. 2). Angaben zur Anzahl, Höhe und zum Auflösungszeitpunkt seiner Trusts machte der Kläger keine. Auch unterliess er es, sachdienliche Belege hierfür einzureichen. Allein der Umstand, dass aus den Steuererklärungen 2012 und 2013 keine Trusts ersichtlich sind (Urk. 1 S. 2, Urk. 5/37 S. 6), erklärt den tatsächlichen Verbrauch und Verwendungszweck aller Trustvermögen nicht. Es wäre dem Kläger durchaus möglich gewesen, sich über die Höhe und die Verwendung bzw. den Verbrauch des gesamten Trustvermögens zu äussern und die erforderlichen Belege einzureichen. Ob die Trusts aus den früheren Steuererklärungen des Klägers hervorgehen, lässt sich den Akten nicht entnehmen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz (Urk. 2 S. 5) bleibt ebenso weiter unklar, in welchem Umfang er – mit Ausnahme des Darlehens von $ 80'000.– (Urk. 5/38/3) und der Überweisung der Mutter von $ 3'100.– am 7. Februar 2014 auf sein Bankkonto (Urk. 5/28/11) – Unterstützungsleistungen der Eltern erhielt und weiterhin erhält. Desgleichen sind seine
- 9 - Ausführungen vor Vorinstanz über die Verwendung der Darlehen, des Trustvermögens und des Ersparten sowie seines Einkommens nicht nachvollziehbar: Auf der einen Seite machte er geltend, die Unterhaltsbeiträge seien durch seine Eltern im Rahmen eines Darlehens bezahlt worden (Urk. 5/37 S. 3 und Prot. I S. 20), wobei er bis Juli 2013 die vollen Unterhaltsbeiträge selbst bezahlt haben will (Prot. I S. 8). Danach hätten seine Eltern die Unterhaltsbeiträge bezahlt (Prot. I S. 8). Auf der anderen Seite will er seinen aufgelösten Trust über $ 240'000.– für die Unterhaltsbeiträge und seinen Lebensunterhalt verwendet und aufgebraucht (Urk. 5/37 S. 4) bzw. diverse Trusts aufgelöst haben, um seiner Unterhaltspflicht nachzukommen und seinen persönlichen Grundbedarf zu decken (Prot. I S. 18). Demgegenüber führte er an, die Unterhaltsbeiträge seien allesamt von seinen Eltern geleistet worden (Prot. I S. 18). Ob er damit den Zeitraum ab August 2013 (vgl. Prot. I S. 8) oder allenfalls einen anderen Zeitabschnitt zum Ausdruck bringen wollte, liess der Kläger dabei unerwähnt. Schliesslich erklärte er, seinen Grundbedarf und denjenigen seiner Ehefrau könne er nur mit der Unterstützung seiner Eltern (Urk. 5/37 S. 6) bzw. nur mit den Darlehen seiner Geschwister und seiner Eltern sichern (Urk. 5/37 S. 10). Selbst wenn, wie der Kläger im Beschwerdeverfahren geltend macht, die Darlehensverträge den Umfang seiner Verwandtenunterstützung belegen würden, bleibt die Frage unbeantwortet, woher die Gutschriften auf seinen Bankkonten stammen. Auch erscheint es nicht plausibel, dass der Kläger über keinerlei Vermögenswerte mehr verfügt: Im Jahr 2012 erzielte der Kläger Einkommen in den USA von $ 46'283.– und in den Philippinen, erhielt er Zuwendungen eines Trusts von $ 240'000.– und bezog ein Darlehen von $ 120'000.–. Stellt man sein Einkommen und seine Zuwendungen aus dem Trust seinen Ausgaben (Unterhaltsverpflichtung von total Fr. 8'000.– pro Monat und sein monatlicher Bedarf) gegenüber, ist nicht glaubhaft, dass er sämtliches Vermögen verbraucht hat. Zumindest ist mangels nachvollziehbarer Darstellung nicht ersichtlich, wohin sein Vermögen geflossen ist bzw. wofür es verwendet wurde. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Klägers erweisen sich somit als nicht transparent. e) Insgesamt konnte der Kläger seine Mittellosigkeit nicht glaubhaft darlegen. Entsprechend fehlt es an der Voraussetzung für die Gewährung der un-
- 10 entgeltliche Rechtspflege. Die Beschwerde erweist sich als unbegründet und ist abzuweisen. 4. a) Der Kläger ersucht für das Beschwerdeverfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren ist zufolge Aussichtslosigkeit seiner Anträge abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). b) Nach Art. 119 Abs. 6 ZPO ist das Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege kostenlos. Diese Bestimmung ist indes nicht anwendbar für das Beschwerdeverfahren (BGE 137 III 470 E. 6). Demgemäss sind für das vorliegende Beschwerdeverfahren Gerichtskosten in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 GebV OG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 800.– festzusetzen und ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Eine Parteientschädigung ist für das Beschwerdeverfahren nicht zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO i.V.m. Art. 95 Abs. 1 lit. b ZPO). Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Klägers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt.
- 11 - 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger, an die Beklagte im Verfahren FP130030 und das Bezirksgericht Uster, an letzteres unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/2-5, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. In der Hauptsache handelt es sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt mehr als Fr. 30'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.
Zürich, 20. März 2015
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Leitende Gerichtsschreiberin:
lic. iur. E. Ferreño
versandt am: kt
Beschluss und Urteil vom 20. März 2015 Erwägungen: Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 800.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren werden dem Kläger auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen für das Beschwerdeverfahren zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an den Kläger, an die Beklagte im Verfahren FP130030 und das Bezirksgericht Uster, an letzteres unter Beilage der Doppel von Urk. 1, 3 und 4/2-5, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...