Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC140012-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Urteil vom 23. April 2014
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____
sowie
C._____, Verfahrensbeteiligter
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Z._____
- 2 betreffend Abänderung des Scheidungsurteils (unentgeltliche Rechtspflege) / Kostenbeschwerde Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 21. Februar 2014; Proz. FP130144
Erwägungen: I. 1. Mit Eingabe vom 23. Januar 2014 (act. 6/82) stellte der Kläger und Beschwerdeführer (fortan Beschwerdeführer) den Antrag, dass der Beklagten und Beschwerdegegnerin (fortan Beschwerdegegnerin) die – ihr von der Vorinstanz gewährte (vgl. act. 4/47 und act. 6/65) – unentgeltliche Prozessführung zu entziehen und die Bestellung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistandes aufzuheben sei. Dies mit dem Hauptargument, die Beschwerdegegnerin habe wieder geheiratet, was ihre wirtschaftlichen Möglichkeiten verändere. Nach fristgerechtem Eingang der Stellungnahme der Beschwerdegegnerin dazu (act. 6/93) verfügte die Vorinstanz am 21. Februar 2014 folgendes (act. 3 = act. 5 = act. 6/95): " 1. Der Antrag des Klägers, der Beklagten die unentgeltliche Prozessführung zu entziehen und ihr die Bestellung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistandes aufzuheben, wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten betragen Fr. 500.-. Vorbehalten bleiben allfällige weitere Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden vollumfänglich dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 850.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Hinweis auf Beschwerdemöglichkeit betreffend Dispositiv-Ziffern 2-4]"
- 3 - 2. Dagegen setzte sich der Beschwerdeführer fristgerecht bei der Kammer zur Wehr und beantragte (act. 2 S. 2): "1. Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei dahingehend abzuändern, dass der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege entzogen wird (eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung als aufsichtsrechtliche Massnahme abzuändern, dass der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege entzogen wird). 2. Dispositiv-Ziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung seien ersatzlos aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST (8% ), zu Lasten der Vorinstanz." Die ausführliche Darstellung des übrigen Verfahrensganges kann den beigezogenen vorinstanzlichen Akten entnommen werden (act. 4/1-54 und act. 6/55-96). Das Verfahren ist heute in sämtlichen Belangen spruchreif, weshalb auf die Einholung einer Beschwerdeantwort verzichtet werden kann (Art. 322 Abs. 1 ZPO). II. 1. Die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO ist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 ZPO). Nach Art. 326 ZPO sind im Beschwerdeverfahren Noven nicht beachtlich. Ein in Geld ausdrückbarer Antrag muss beziffert werden. Zumindest muss sich der nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei angemessene Betrag aus der Beschwerdebegründung ergeben (vgl. BGer 4D_61/2011 vom 26. Oktober 2011 bzw. OGer ZH PF110013-O vom 21. Juni 2011, zugänglich über www.gerichte-zh.ch, Rubrik: Entscheide). Im Entscheid über die Beschwerde ist auf die erhobenen Rügen einzugehen. Die Begründungspflicht (Art. 53 ZPO) verpflichtet das Gericht indes nicht dazu, sich mit jedem einzelnen rechtlichen oder sachverhaltlichen Einwand der Parteien eingehend auseinanderzusetzen. Vielmehr darf sich das Gericht in der Begründung seines Entscheids auf die wesentlichen Überlegungen konzentrieren, von welchen es sich hat leiten lassen und auf die sich sein Entscheid stützt (BK ZPO- Hurni, Art. 53 N 60 f.). Nachfolgend ist daher nur insoweit auf die Parteivorbringen
- 4 - (und auf die eingereichten Unterlagen) einzugehen, als dies für die Rechtsfindung erforderlich ist. 2. Das schützenswerte Interesse (als zwingende Eintretensvoraussetzung) des Beschwerdeführers betreffend die Anfechtung der unentgeltlichen Rechtspflege, welche der Gegenseite gewährt wurde, ist fraglich, was jedoch nichts daran ändert, dass der Beschwerdeführer durch die erfolgte Kosten- und Entschädigungsauflage beschwert ist. Das Gericht prüft das Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen von Amtes wegen (Art. 60 ZPO). Eine Voraussetzung für ein gerichtliches Eintreten auf die Sache ist stets ein schutzwürdiges Interesse derjenigen Partei, welche das Gericht anruft (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO). Dieser Grundsatz gilt auch im Rechtsmittelverfahren. Der Rechtsmittelkläger muss durch den angefochtenen Entscheid beschwert sein und damit ein Interesse an dessen Abänderung haben (vgl. statt vieler Zürcher in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., 2. Aufl. 2013, Art. 59 N 12-14). Nach Auffassung des Bundesgerichtes gilt zudem Folgendes (BGer 5A_602/2013 vom 12. März 2014 E. 1 m.w.H.): Beim Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege handelt es sich um ein Administrativverfahren zwischen der gesuchstellenden Partei und dem Staat. Die Gegenpartei des Hauptverfahrens hat in diesem Administrativverfahren grundsätzlich selbst dann keine Parteistellung, wenn bei ihr eine Vernehmlassung zum Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege eingeholt worden ist; es steht ihr auch kein Rechtsmittel gegen den bewilligenden Entscheid zu, soweit mit der Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht eine Befreiung von der Sicherheitsleistung für die Parteientschädigung verbunden ist. Bezüglich die unentgeltliche Rechtspflege, welche der Gegenseite vorliegend trotz des Aufhebungsantrags des Beschwerdeführers weiter gewährt wurde, ist der Beschwerdeführer folglich nicht beschwert. Es liegt insbesondere auch keine Konstellation vor, in welcher die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für den Beschwerdeführer z.B. eine Erhöhung des Inkassorisikos oder andere potentielle Nachteile nach sich zöge. Der Beschwerdeführer bringt zwar vor, dass die Beschwerdegegnerin durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ei-
- 5 nen Vorteil erhalte, da sie nun ohne jedes finanzielle Risiko prozessieren könne (act. 2 S. 6). Doch vertritt er auch die Auffassung, die Beschwerdegegnerin sei nicht mittellos und gerade deshalb (ohnehin) in der Lage, den Prozess (auf eigene Kosten) zu führen. Ob die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an eine Partei von deren Gegenpartei allenfalls nicht begrüsst werden mag, kann an dieser Stelle offen bleiben, denn dies ist nicht entscheidend. Durch die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird einer Partei bzw. ihrem Rechtsvertreter nicht Tür und Tor für einen überbordenden Aktivismus auf Kosten des Staates und zu Lasten der Gegenpartei geöffnet, sondern die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird nur im Rahmen des Angemessenen ausgerichtet (vgl. Art. 122 ZPO) und die betreffende Partei hat die vom Staat übernommenen Kosten zu ersetzen (Art. 123 ZPO). Damit fehlt es dem Beschwerdeführer zusammengefasst an einem schutzwürdigen Interesse an der Beurteilung seines Beschwerdebegehrens, soweit es die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an die Beschwerdegegnerin betrifft. Auf Ziffer 1 des Beschwerdebegehrens ist demnach nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang sein Begehren (eventualiter) als Aufsichtsbeschwerde verstanden wissen will (act. 2 S. 2 und S. 6), gilt: Gemäss der Konstituierung des Obergerichts ist zur Behandlung von Aufsichtsbeschwerden gegen Entscheide der Bezirksgerichte (in nicht SchKG- Sachen) nicht die II. Zivilkammer, sondern die Verwaltungskommission des Obergerichts zuständig (vgl. § 84 GOG i.V.m. § 11 der Verordnung über die Organisation des Obergerichtes vom 3. November 2010 [LS 212.51] i.V.m. Ziff. 3 der Zuständigkeiten der Verwaltungskommission gemäss S. 12 des Konstituierungsbeschlusses des Obergerichts vom 7. März 2012 [siehe http://www.gerichte-zh.ch/ fileadmin/user_upload/Dokumente/obergricht/U_Konstituiertung_per010712.pdf]). Das Beschwerdebegehren des Beschwerdeführers ist daher zusammen mit vorliegendem Entscheid auch der Verwaltungskommission des Obergerichts zur Kenntnis zu bringen. Betreffend die dem Beschwerdeführer durch die Vorinstanz auferlegten Kostenund Entschädigungsfolgen wurde die Beschwerde rechtzeitig, schriftlich und mit
- 6 einer Begründung erhoben (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Daher ist in diesem Umfang darauf einzutreten. III. 1. Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer unterliege und habe deshalb die Prozesskosten von Fr. 500.– zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO) und der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 850.– (inkl. MwSt.) zu bezahlen (act. 3 = act. 5 = act. 6/95, je S. 6). Damit entsprach die Vorinstanz dem Antrag der Beschwerdegegnerin (act. 93 S. 2). Der Beschwerdeführer bringt vor, gemäss Art. 119 Abs. 6 ZPO würden in Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege grundsätzlich keine Gerichtskosten erhoben. Gemäss Art. 117 -123 ZPO bestehe ausserdem keine Rechtsgrundlage für die Zusprechung von "ausserrechtlichen" Parteientschädigungen im Verfahren um die unentgeltliche Rechtspflege. Die Vorinstanz habe sich in der angefochtenen Verfügung für die Gerichtskosten willkürlich auf eine falsche Rechtsgrundlage (Art. 106 Abs. 1 ZPO) gestützt und für die Parteientschädigung keine Rechtsgrundlage angegeben. Die Beschwerdegegnerin habe die Vorinstanz nicht von sich aus über ihre Wiederverheiratung informiert, weshalb er, der Beschwerdeführer, dies habe tun müssen. Ihm könnten dafür weder Gerichtskosten auferlegt werden noch habe er die Beschwerdegegnerin für die Erfüllung ihrer Rechenschaftspflichten zu entschädigen, welche ihr aus der unentgeltlichen Rechtspflege erwachsen seien bzw. deren Erfüllung durch die Vorinstanz von Amtes wegen hätte eingefordert werden müssen. Die Entschädigung sei im Übrigen für eine Eingabe auch übersetzt. Damit sei die Vorinstanz kosten- und entschädigungspflichtig. 2. In einem etwas anderen Zusammenhang – fraglich war die Parteientschädigung für die Gegenpartei des Hauptverfahrens, welche im Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege (fakultativ) angehört worden war – erwog das Bundesgericht (BGE 139 III 334 E. 4.2 m.w.H.), Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO sehe vor, dass die Gegenpartei des Hauptverfahrens im Verfahren um Bewilligung der un-
- 7 entgeltlichen Rechtspflege angehört werden könne. Nicht geregelt sei, wie es sich mit der Entschädigung der Gegenpartei verhalte, wenn sich diese geäussert habe und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege in der Folge abgewiesen werde. Die Frage, ob die Gegenpartei nach einer fakultativen Anhörung gemäss Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO Anspruch auf Parteikostenersatz habe, sei in der Literatur umstritten. Die Parteientschädigung sei die Vergütung für den Aufwand, den die Beteiligung an einem gerichtlichen Verfahren einer Partei verursache, namentlich die Kosten einer berufsmässigen Vertretung (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Allein der Umstand, dass die Gegenpartei des Hauptverfahrens nach Art. 119 Abs. 3 Satz 2 ZPO bloss fakultativ anzuhören sei, schliesse nicht zwingend aus, ihr eine Parteientschädigung zuzusprechen, wenn sie zur Stellungnahme eingeladen werde und sich vernehmen lasse. Entscheidend sei jedoch, dass der Gegenpartei des Hauptverfahrens im Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege in diesem Fall keine Parteistellung zukomme, da die Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege das Rechtsverhältnis zwischen dem Gesuchsteller und dem Staat betreffe, nicht aber die Rechte und Pflichten der Gegenpartei im Hauptverfahren tangiere. Die Gegenpartei des Hauptverfahrens würde ferner im umgekehrten Fall einer Gutheissung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege, nachdem sie sich zum Gesuch (ohne Bös- oder Mutwilligkeit) geäussert und einen Antrag gestellt habe, auch nicht mit einer Parteientschädigung an den Gesuchsteller belastet. Der durch das Gesuch verursachte anwaltliche Aufwand des Gesuchstellers sei vom Entschädigungsanspruch des unentgeltlichen Rechtsbeistandes umfasst. 3. Heute ist allerdings ein anderer Sachverhalt zu beurteilen: Der Beschwerdeführer hat bei der Vorinstanz von sich aus beantragt, man solle der Gegenpartei die (zuvor gewährte) unentgeltliche Rechtspflege entziehen. Damit hat der Beschwerdeführer, dem (gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung) keine Parteistellung im Gesuchsverfahren um unentgeltliche Rechtspflege zukommt, sozusagen von Aussen eine Wiederaufrollung des Gesuchsverfahrens provoziert, ist mit seinem Antrag auf Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch letztlich nicht durchgedrungen. Dieser Antrag des Beschwerdeführers hat bei der Gegenpartei und bei der Vorinstanz Aufwand verursacht. Der Beschwerdeführer selbst ist – soweit dies für ihn überhaupt gelten könnte, da er ja nicht Partei des Ge-
- 8 suchsverfahrens ist – nicht auf den Schutz von Art. 119 Abs. 6 ZPO angewiesen. Dies weil er nicht als mittellose Partei um die Anerkennung seiner Mittelosigkeit kämpft und deshalb der Kostenlosigkeit des Gesuchsverfahrens bedarf (vgl. dazu auch BGE 137 III 40 E. 6.5.4, dieser Entscheid des Bundesgerichts hält im Unterschied zum vom Beschwerdeführer vertretenen Ansatz überdies fest, dass das Rechtsmittelverfahren über Fragen der unentgeltlichen Rechtspflege sogar für den Gesuchsteller selbst nicht mehr kostenlos sei). Da der Beschwerdeführer ausserhalb des Gesuchsverfahrens steht, kann er auch die Kostenlosigkeit des Gesuchsverfahrens nicht für sich beanspruchen. Auch ist nicht nachvollziehbar, weshalb der Aufwand (Kosten des unentgeltlichen Rechtsbeistandes und Kosten des Gerichtes) für die Stellungnahme zu einem bzw. die Behandlung eines erfolglosen Antrages auf Entzug der unentgeltlichen Rechtspflege durch eine Nicht- Partei vom Staat zu tragen sein soll. In vorliegender Konstellation ist es deshalb (mit der Vorinstanz) angebracht, dass der Beschwerdeführer als Verursacher für die genannten Aufwände der Beschwerdegegnerin und der Vorinstanz aufzukommen hat. Da der Beschwerdeführer im Gesuchsverfahren nicht Partei ist, eignet sich Art. 106 Abs. 1 ZPO als Rechtsgrundlage (aufgrund dessen Wortlauts) für die Kostenauflage nicht und es ist das Verursacherprinzip nach Art. 108 ZPO heranzuziehen (wobei – anders als nach Art. 115 ZPO oder Art. 126 ZPO – ein vorwerfbares Verhalten nicht vorausgesetzt ist und im Gegensatz zum Vorentwurf zur eidgenössischen ZPO die verursachten Prozesskosten auch nicht «offensichtlich unnötig» sein müssen, vgl. Botschaft zur schweizerischen ZPO S. 7298). 4. Die Kostenhöhe der vorinstanzlichen Gerichtskosten wurde nicht gerügt. Die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, die festgesetzte Entschädigung sei für eine Eingabe übersetzt (act. 2 S. 3), vermag die Angemessenheit der Höhe der vorinstanzlichen Parteientschädigung nicht in Zweifel zu ziehen, da ein bezifferter Antrag für die als angemessen erachtete Parteientschädigungshöhe – abgesehen vom Antrag, diese sei ganz aufzuheben – fehlt und sich auch aus der Begründung nicht herleiten lässt. Dasselbe gilt für die vom Beschwerdeführer thematisierte Entschädigungspflicht der Vorinstanz (act. 2 S. 6), für welche im Üb-
- 9 rigen die gesetzliche Grundlage fehlt. Die im Weiteren beantragte Kostentragungspflicht durch den Staat hingegen wäre zwar grundsätzlich möglich (z.B. Art. 107 Abs. 2 ZPO), ist aufgrund des Ausgeführten vorliegend jedoch nicht angezeigt, da die Beschwerde abzuweisen ist, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann. IV. 1. Das bezüglich der Kostenlosigkeit des Verfahrens Ausgeführte (vgl. III.3 vorstehend) gilt auch für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens sind von Amtes wegen festzusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO) und nach dem Verfahrensausgang zu verteilen (Art. 106 ZPO). Grundlage für die Festsetzung der Gebühren nach dem kantonalen Tarif (Art. 96 und Art. 105 Abs. 2 ZPO) bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse sowie der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 GebV OG bzw. § 2 AnwGebV). Im Rechtsmittelverfahren bestimmt sich der Streitwert nach den Anträgen im Rechtsmittelverfahren (§ 12 Abs. 2 GebV OG bzw. § 13 Abs. 1 AnwGebV). 2. Bei obgenanntem Ausgang des Rechtsmittelverfahrens hat der Beschwerdeführer dessen Kostenfolge zu tragen. Bei einem Streitwert von Fr. 1'350.– (vgl. act. 2 S. 2) erweist sich gestützt auf § 12 Abs. 1 i.V.m. § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 8 Abs. 1 GebV OG eine Gerichtsgebühr von Fr. 250.– den Gegebenheiten und dem Aufwand des Rechtsmittelverfahrens als angemessen. 3. Da die Beschwerdegegnerin im Berufungsverfahren nicht anzuhören war, sind ihr keine notwendigen Auslagen bzw. Vertretungskosten entstanden, welche es zu ersetzen gälte (Art. 95 Abs. 1 und 3 lit. a und b ZPO). Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
- 10 - 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen festgesetzt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein und an die Verwaltungskommission des Obergerichts unter Beilage einer Kopie von act. 2. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'600.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger versandt am:
Urteil vom 23. April 2014 Erwägungen: I. " 1. Der Antrag des Klägers, der Beklagten die unentgeltliche Prozessführung zu entziehen und ihr die Bestellung ihres unentgeltlichen Rechtsbeistandes aufzuheben, wird abgewiesen. 2. Die Gerichtskosten betragen Fr. 500.-. Vorbehalten bleiben allfällige weitere Kosten. 3. Die Gerichtskosten werden vollumfänglich dem Kläger auferlegt und aus dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss bezogen. 4. Der Kläger wird verpflichtet, der Beklagten eine Prozessentschädigung von Fr. 850.- (inkl. MwSt.) zu bezahlen. 5. [Schriftliche Mitteilung] 6. [Hinweis auf Beschwerdemöglichkeit betreffend Dispositiv-Ziffern 2-4]" "1. Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung sei dahingehend abzuändern, dass der Beklagten die unentgeltliche Rechtspflege entzogen wird (eventualiter sei Dispositiv-Ziffer 1 der angefochtenen Verfügung als aufsichtsrechtliche Massnahme ab... 2. Dispositiv-Ziffern 2-4 der angefochtenen Verfügung seien ersatzlos aufzuheben. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen, zuzüglich MWST (8% ), zu Lasten der Vorinstanz." II. III. IV. 1. Das bezüglich der Kostenlosigkeit des Verfahrens Ausgeführte (vgl. III.3 vorstehend) gilt auch für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens. Die Prozesskosten des Rechtsmittelverfahrens sind von Amtes wegen festzusetzen (Art. 105 Abs. 1 ZPO) und... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen festgesetzt. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2, sowie an das Einzelgericht (1. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich und an die Obergerichtskasse, je gegen Empfangsschein und an die Verwal... 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...