Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC140006-O/U.doc
Mitwirkend: die Oberrichterinnen Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Dr. M. Schaffitz und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Beschluss vom 27. Februar 2014
in Sachen
A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____
gegen
B._____, Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Beiständin C._____ vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Y._____
betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Dielsdorf vom 21. Mai 2013 (FE120083-D)
Nach Einsicht in die Eingabe der Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin (fortan Gesuchstellerin) vom 12. Februar 2014, mit welcher sie eine Rechtsver-
- 2 weigerungs- bzw. Rechtsverzögerungsbeschwerde bezüglich des zwischen den Parteien vor Vorinstanz hängigen Scheidungsverfahrens FE120083-D erhebt (Urk. 1), nach weiterer Einsicht in die Eingabe der Gesuchstellerin vom 24. Februar 2014, mit welcher sie die erwähnte Beschwerde zurückzieht (Urk. 8), in der Erwägung, dass ein Rückzug die Wirkung eines rechtskräftigen Entscheids hat, weshalb das Gericht das Verfahren abschreibt (Art. 241 Abs. 2 und 3 ZPO), es sich vorliegend umständehalber rechtfertigt, auf das Erheben von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu verzichten, dem Gesuchsteller und Beschwerdegegner (fortan Gesuchsteller) mangels erheblicher Umtriebe für das Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen ist,
wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 3 - 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Die Anfechtung einer Parteierklärung (Vergleich, Anerkennung oder Rückzug des Begehrens) hat nicht mit Beschwerde an das Bundesgericht, sondern mit Revision beim Obergericht zu erfolgen (Art. 328 ff. ZPO)."
Zürich, 27. Februar 2014
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. S. Subotic
versandt am: js
Beschluss vom 27. Februar 2014 wird beschlossen: 1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Gesuchsteller unter Beilage eines Doppels von Urk. 1, je gegen Empfangsschein. 5. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...