Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC130052-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. M. Schaffitz und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. J. Freiburghaus Beschluss vom 22. November 2013
in Sachen
A._____,
Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwältin lic. iur. X._____,
gegen
B._____,
Gesuchsteller und Beschwerdegegner
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. oec. et lic. iur. Y._____,
betreffend Edition Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, vom 27. September 2013 (FE061263-L)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Die Parteien heirateten am tt.mm.1993. Aus der Ehe ging der Sohn C._____, geboren am tt. mm.2002, hervor. Am 18. September 2006 wurde mit Einreichen der Überweisungsverfügung des Friedensrichteramtes der Stadt Zürich … und … das Scheidungsverfahren eingeleitet (Urk. 5/1). Im Verlaufe des Scheidungsverfahrens haben beide Parteien diverse Auskunftsund Editionsbegehren gestellt (vgl. Urk. 5/13, 5/62, 5/107, 5/113, 5/129, 5/147 und 5/156), welchen teilweise entsprochen wurde (vgl. Verfügungen vom 18. Dezember 2006 [Urk. 5/24], vom 16. September 2009 [Urk. 5/135], vom 29. April 2011 [Urk. 5/177] und vom 3. September 2012 [Urk. 5/216]). Der Gesuchsteller hat mit Eingabe vom 25. Februar 2013 (Urk. 5/230), die Gesuchstellerin mit Eingabe vom 8. März 2013 (Urk. 5/231) zuletzt ein Auskunfts- und Editionsbegehren gestellt. Die Gesuchstellerin beantragt, die Banken Vontobel und Julius Bär sowie die Falcon Private Bank zu verpflichten, über sämtliche geschäftlichen Kontakte mit dem Gesuchsteller anhand von vollständigen Urkunden Auskunft zu erteilen, insbesondere durch lückenlose Vorlage von sämtlichen mit dem Gesuchsteller abgeschlossenen Vereinbarungen sowie aller dem Gesuchsteller bezahlten Rechnungen (Urk. 5/231 S. 14 ff.). Die Vorinstanz hat mit Verfügung vom 27. September 2013 sämtliche Auskunfts- und Editionsbegehren der Parteien abgewiesen, soweit sie darauf eingetreten ist (Urk. 2). Hiergegen erhob die Gesuchstellerin innert Frist Beschwerde (Urk. 1). Im Übrigen kann mit Bezug auf den Ablauf des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Verfügung der Vorinstanz vom 3. September 2012 (Urk. 5/216) sowie das Teilurteil vom 8. Oktober 2012 (Urk. 5/220) verwiesen werden. 2. Die Vorinstanz hat als Rechtsmittel gegen den Entscheid über die Auskunfts- bzw. die Editionsbegehren der Parteien die Beschwerde belehrt (Urk. 2 Dispositiv-Ziffer 4). Die Gesuchstellerin bezeichnete ihr Rechtsmittel hingegen als Berufung (Urk. 1). Sie beantragt jedoch, die Rechtsmittelschrift als Beschwerde
- 3 im Sinne von Art. 319 lit. a ZPO, eventualiter als solche gemäss Art. 319 lit. b ZPO entgegenzunehmen, sollte die entscheidende Kammer die Meinung vertreten, dass vorliegend Beschwerde zu erheben wäre (Urk. 1 S. 5). 3. Welches Rechtsmittel gegen den Entscheid über das Auskunfts- und Editionsbegehren der Gesuchstellerin zu erheben ist, hängt massgeblich von der Frage ab, wie der von der Gesuchstellerin geltend gemachte Editionsanspruch zu qualifizieren ist. Das zulässige Rechtsmittel gegen einen Entscheid über ein Auskunfts- und Editionsbegehren nach Art. 170 ZGB ist – sofern der Streitwert von Fr. 10'000.– erreicht ist (vgl. Art. 308 Abs. 1 lit. b i.V.m. Abs. 2 ZPO) – die Berufung. Handelt es sich dagegen um ein beweisrechtlich begründetes Editionsbegehren, wäre gegen den Entscheid der Vorinstanz die Beschwerde das zulässige Rechtsmittel, wenn durch den Entscheid ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). 4. Die Vorinstanz prüfte das Auskunfts- und Editionsbegehren der Gesuchstellerin gestützt auf die gegenseitige Auskunftspflicht der Ehegatten nach Art. 170 Abs. 1 ZGB. Demgemäss kann ein Ehegatte vom andern Auskunft über dessen Einkommen, Vermögen und Schulden verlangen. Das Auskunftsrecht gemäss Art. 170 ZGB ist eine Eheschutzmassnahme im Sinne von Art. 172 Abs. 3 ZGB und kann als solche Gegenstand eines selbständigen Verfahrens sein. Dadurch soll jeder Ehegatte auch ausserhalb eines eherechtlichen Verfahrens die Erteilung von Auskünften über die finanziellen Verhältnisse des anderen Ehegatten gerichtlich durchsetzen können. Solcher Auskünfte bedarf es, um gemäss der allgemeinen Beweislastregel von Art. 8 ZGB gegenüber dem anderen Ehegatten materiellrechtliche Ansprüche überhaupt erst zu begründen (Kokotek, Die Auskunftspflicht des Ehegatten nach Art. 170 ZGB, Diss. Zürich 2012, Rz. 86). Ein Auskunftsbegehren kann sodann auch als Teilantrag innerhalb eines anderen eherechtlichen Verfahrens gestellt werden. Der Prozess gestaltet sich diesfalls so, dass das Verfahren in der ersten Stufe auf den Auskunftsanspruch beschränkt und mittels Teilentscheid erledigt wird. Danach hat der ansprechende Ehegatte die Bezifferung des Hauptanspruchs, von der er bis dahin entbunden war, nachzuholen. Von der materiellen Auskunftspflicht zu Informationszwecken ist schliesslich die pro-
- 4 zessuale Auskunft zu Beweiszwecken zu unterscheiden. Hier hat der Ansprecher die Urkunde als Beweismittel angerufen und will sie nun dem Richter zugänglich machen, um ihn dadurch von seiner – im Rahmen des Hauptverfahrens aufgestellten – substantiierten Behauptung zu überzeugen. Sie ist rein prozessrechtlicher Natur (vgl. zum Ganzen: ZR 91/92 Nr. 65). In der Praxis dürfte der letztgenannte Fall weitaus am häufigsten anzutreffen sein. Der Auskunftspflicht nach Art. 170 ZGB kommt daher in den eherechtlichen Verfahren oftmals keine eigenständige Bedeutung zu, da die Parteien schon aufgrund ihrer prozessualen Mitwirkungspflichten zur Einreichung bestimmter Dokumente angehalten werden können (Pfänder Baumann, DIKE-Komm., Art. 271 ZPO N 7). 5. a) Die Gesuchstellerin stützt ihr Auskunfts- und Editionsbegehren auf Art. 170 ZGB (Urk. 5/231 S. 14). Wie sogleich zu zeigen sein wird, liegt indes entgegen der Ansicht der Gesuchstellerin und der Vorinstanz kein Fall einer materiellen Auskunftspflicht vor. b) Die Gesuchstellerin bringt in ihrer Beschwerdeschrift vor, dass sie zwecks Ermittlung des tatsächlichen Erwerbseinkommens des Gesuchstellers bzw. der genaueren Bezifferung und Begründung ihrer Anträge zum Unterhalt Anspruch darauf habe, dass der Gesuchsteller seine Einkommensverhältnisse vollumfänglich anhand aussagekräftiger Belege offenlege (Urk. 1 S. 10). Dem ist grundsätzlich beizupflichten, allerdings ist zu berücksichtigen, dass sie ihre Ansprüche längstens beziffert hat. So bezifferte sie ihren Unterhaltsanspruch bereits in der Klagebegründung auf Fr. 27'500.– (eventualiter Fr. 10'000.–) und denjenigen ihres Sohns auf Fr. 5'000.– (eventualiter Fr. 3'500.–) (Urk. 5/62 S. 33-36), wobei sie die geltend gemachten Unterhaltsbeiträge gestützt auf die einstufigkonkrete Berechnungsmethode berechnete (vgl. Urk. 5/64/44). c) In der Replik vom 18. Januar 2010 (Urk. 5/147) reduzierte die Gesuchstellerin ihren Unterhaltsanspruch auf insgesamt Fr. 9'800.– (Fr. 2'000.– für den Sohn C._____ und Fr. 7'800.– für sie persönlich), wobei sie damals von einem monatlichen Einkommen des Gesuchstellers von Fr. 12'580.– und einem Gesamtbedarf der Parteien von Fr. 12'280.– (Bedarf der Gesuchstellerin und des
- 5 - Sohnes C._____: Fr. 9'660.–; Bedarf des Gesuchstellers: Fr. 2'620.–) ausging (Urk. 5/147 S. 17 und 22). d) In ihrer Noveneingabe vom 8. März 2013 erhöht sie ihr Unterhaltsbegehren wiederum auf den ursprünglichen Betrag von Fr. 32'500.– (Fr. 27'500.– für die Gesuchstellerin persönlich und Fr. 5'000.– für den Sohn C._____), eventualiter auf Fr. 13'500.– (Fr. 10'000.– für die Gesuchstellerin persönlich und Fr. 3'500.– für den Sohn C._____) und subeventualiter auf Fr. 10'000.– (Fr. 8'000.– für die Gesuchstellerin persönlich und Fr. 2'000.– für den Sohn C._____) und führt aus, dass die Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers zur Zahlung der rechtskräftig festgesetzten Unterhaltsbeiträge sowie der geltend gemachten nachehelichen Unterhalts- und Kinderbeiträge ausgewiesen sei. So ergebe sich aus den neu eingereichten Unterlagen, dass der Gesuchsteller allein aus seiner Geschäftstätigkeit in Dubai im Jahr 2008 Fr. 111'488.–, im Jahr 2009 Fr. 460'423.–, im Jahr 2010 Fr. 354'626.– und im Jahr 2011 Fr. 57'293.– verdient habe (Urk. 5/231 S. 5 ff. und S. 12 und S. 18). Die Gesuchstellerin behält sich zwar vor, ihre Anträge zum nachehelichen Unterhalt sowie zum Kinderunterhalt nach Vorliegen der verlangten Auskünfte und Urkunden zu erneuern (Urk. 5/231 S. 18). Sie ist jedoch darauf hinzuweisen, dass für eine Erhöhung kein Raum bleibt, weil die obere Grenze für den nachehelichen Unterhaltsanspruch die Lebenshaltung bis zur Aufhebung des gemeinsamen Haushalts bildet und die Gesuchstellerin die Lebenshaltungskosten auf Fr. 32'500.– beziffert hat. e) Nachdem die Gesuchstellerin ihren Unterhaltsanspruch bereits beziffert hat, bleibt für die Anwendung von Art. 170 ZGB kein Raum. Es liegt vielmehr ein rein beweisrechtlich begründeter Editionsantrag vor. Die Gesuchstellerin ruft die fraglichen Urkunden als Beweismittel an, um die von ihr behauptete Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers zu beweisen. Die Vorinstanz ist zwar fälschlicherweise vom Fall einer materiellen Auskunftspflicht gemäss Art. 170 ZGB ausgegangen. Als Rechtsmittel hat sie dann aber korrekterweise die Beschwerde belehrt. 6. a) Angefochten ist ein prozessleitender Entscheid, nicht hingegen ein Entscheid über vorsorgliche Massnahmen, wie dies von der Gesuchstellerin geltend gemacht wird (Urk. 1 S. 5). Gegen prozessleitende Entscheide ist die Be-
- 6 schwerde – von den hier nicht einschlägigen, im Gesetz explizit vorgesehen Fällen abgesehen – nur zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Der Gesetzgeber hat die selbständige Anfechtung gewöhnlicher Inzidenzentscheide absichtlich erschwert, denn der Gang des Prozesses sollte nicht unnötig verzögert werden (vgl. Botschaft ZPO, BBl 2006 S. 7221 ff., S. 7377). Beweisanordnungen können daher auch unter der eidgenössischen ZPO in der Regel erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels zusammen mit dem Endentscheid angefochten werden (ZK- Hasenböhler, Art. 154 ZPO N 25; BK-Sterchi, Art. 319 ZPO N 14; ebenso Botschaft ZPO, a.a.O.; vgl. zur Rechtslage unter der zürcherischen ZPO: Frank/ Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen Zivilprozessordnung, vor § 133 ff. ZPO/ZH N 9a). b) Die Gesuchstellerin sieht den drohenden, nicht leicht wiedergutzumachenden Nachteil darin, dass sie keine Möglichkeit mehr habe, neue Tatsachen, welche sich allenfalls aus den zu edierenden Unterlagen ergeben würden, in den Prozess einzubringen, falls sie den vorinstanzlichen Entscheid erst im Rahmen des Hauptrechtsmittels anfechten könne (Urk. 1 S. 5). Sollte die Rechtsmittelinstanz im Rahmen des Hauptrechtmittels zum Ergebnis gelangen, dass die Vorinstanz den Gesuchsteller zu Unrecht nicht zur Herausgabe der fraglichen Unterlagen verpflichtet hat, würde dies nachgeholt. Entgegen der Gesuchstellerin bestünde dann die Möglichkeit, die sich aus den Unterlagen ergebenden neuen Tatsachen in den Prozess einzubringen, handelt es sich dabei doch um zulässige Noven. Es ist deshalb nicht ersichtlich, inwiefern der Gesuchstellerin ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht, wenn der vorliegende prozessleitende Entscheid erst mit dem Endentscheid angefochten werden kann. Auf die Beschwerde ist demzufolge nicht einzutreten. II. 1. Ausgangsgemäss wird die Gesuchstellerin kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren ist in Anwendung von
- 7 - § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit §§ 5 Abs. 1 und 6 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Obergerichts (GebV OG) auf Fr. 3'500.– festzusetzen. 2. Für das Beschwerdeverfahren hat die Gesuchstellerin zufolge ihres Unterliegens keinen Anspruch auf eine Entschädigung (Art. 106 Abs. 1 ZPO); dem Gesuchsteller erwuchs kein erheblicher Aufwand (vgl. Art. 95 Abs. 3 lit. a ZPO). Demgemäss sind für das Beschwerdeverfahren keine Entschädigungen zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 8 -
6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 und 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 22. November 2013
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. J. Freiburghaus
versandt am: dz
Beschluss vom 22. November 2013 Erwägungen: I. II. Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf Fr. 3'500.– festgesetzt. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden der Gesuchstellerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Einzelgericht im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 8. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 6. Eine bundesrechtliche Beschwerde gegen diesen Entscheid ist innerhalb von 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff...