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Zürich Obergericht Zivilkammern 09.07.2013 PC130036

9 juillet 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,634 mots·~8 min·2

Résumé

Abänderung Scheidungsurteil (Prozessvertretung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC130036-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. M. Spahn sowie Gerichtsschreiber lic. iur. F. Rieke Beschluss vom 9. Juli 2013

in Sachen

A._____,

Kläger und Beschwerdeführer

gegen

B._____,

Beklagte und Beschwerdegegnerin vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

betreffend Abänderung Scheidungsurteil (Prozessvertretung) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts am Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, vom 11. Juni 2013 (FP120118-L)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die Parteien waren mit Urteil des Bezirksgerichts Zürich vom 20. Mai 2010 geschieden worden, wobei die Tochter der Parteien, geboren tt. mm.2000, unter der gemeinsamen Sorge der Parteien belassen worden war (Vi- Urk. 5/14). Am 12. Juni 2012 ging bei der Vorinstanz eine Klage auf Abänderung jenes Scheidungsurteils ein, mit dem Begehren, das Sorgerecht und die Obhut für die Tochter dem Kläger allein zu übertragen (Vi-Urk. 1). Mit Verfügung vom 25. Juni 2012 hatte die Vorinstanz dem Kläger die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Vi-Urk. 43) und mit Verfügung vom 3. Juli 2012 eine unentgeltliche Rechtsvertreterin bestellt (Vi-Urk. 52). Auf Gesuch des Klägers wurde die unentgeltliche Rechtsvertreterin mit Verfügung vom 29. August 2012 entlassen (Vi-Urk. 83). Mit Eingabe vom 3. April 2013 hatte der Kläger mitgeteilt, er habe einen (neuen) Anwalt gefunden (Vi-Urk. 108). Der Kläger wurde daraufhin zuerst telefonisch (Vi-Urk. 109) und danach mit Verfügung vom 16. April 2013 aufgefordert, innert Frist den Namen des neuen Rechtsvertreters mitzuteilen, ansonsten ihm das Gericht eine Rechtsvertretung im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO bestellen werde (Vi-Urk. 111). Nach unbenütztem Ablauf der Frist wurde dem Kläger mit Verfügung vom 26. April 2013 Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ als Prozessvertreter beigegeben (Vi-Urk. 118). Mit Eingabe vom 24. Mai 2013 ersuchte der Kläger (persönlich) um Ersetzung von Rechtsanwalt Dr. Y._____ durch Rechtsanwalt lic. iur. Y1._____, da er kein Vertrauen mehr in Rechtsanwalt Dr. Y._____ habe (Vi-Urk. 129). Dieses Gesuch wurde mit Eingabe vom 4. Juni 2013 ergänzend begründet (Vi-Urk. 135). Am 10. Juni 2013 nahm Rechtsanwalt Dr. Y._____ zum Absetzungsgesuch Stellung (Vi-Urk. 144). Mit Verfügung vom 11. Juni 2013 wies die Vorinstanz das Gesuch des Klägers um Absetzung von Rechtsanwalt Dr. Y._____ und Bestellung von Rechtsanwalt Y1._____ ab (Vi-Urk. 146 = Urk. 2). b) Hiergegen hat der Kläger persönlich am 20. Juni 2013 eine Beschwerde bei der Vorinstanz eingereicht (Vi-Urk. 152). Die Vorinstanz hat dies dem

- 3 - Rechtsvertreter des Klägers mitgeteilt (Vi-Urk. 153). Dieser hat daraufhin (noch innert der Beschwerdefrist) die Beschwerde am 24. Juni 2013 beim Obergericht eingereicht (Urk. 1, Urk. 3). Der Kläger stellt den Beschwerdeantrag (Urk. 1 S. 1): "Hier beantrage ich, A._____, geb. tt.mm.1956, von Zürich, wohnhaft an der …strasse …, … Zürich, habe meinem bisherigen Rechtsvertreter Dr. iur. Y._____, … [Adresse] das Mandat entzogen. Mein Entscheid beruht auf meinen beiden Briefen vom 24. Mai 2013 und 4. Juni 2013 und ersuche Sie deshalb, Herr Rechtsanwalt Y._____ als Vertreter zu entlassen und mir Herrn Rechtsanwalt Y1._____, … als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege kann gutgeheissen, soweit dass Kläger auch einverstanden, ist aber keine Zwangsbedarfs, nur Herr Y._____." c) Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. Die angefochtene vorinstanzliche Verfügung ist eine prozessleitende Verfügung. Gegen eine solche ist die Beschwerde – neben den hier nicht zutreffenden, vom Gesetz speziell vorgesehenen Fällen (Art. 319 lit. b Ziff. 1 ZPO) – (nur) dann zulässig, wenn durch sie ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil droht (Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO). Ein solcher Nachteil ist in der Beschwerde geltend zu machen, d.h. zu behaupten und nachzuweisen, soweit er nicht offensichtlich ist (Sterchi, BE-Kommentar, N 17 zu Art. 321 ZPO, N 15 zu Art. 319 ZPO; Oberhammer [Hrsg.], Kurzkommentar ZPO, N 12 zu Art. 319 ZPO). In der ganzen Beschwerdeschrift findet sich hierzu jedoch kein Wort. Ein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil ist auch nicht geradezu offensichtlich. Auf die Beschwerde kann daher nicht eingetreten werden. 3. a) Aber auch wenn auf die Beschwerde einzutreten gewesen wäre, hätte sie abgewiesen werden müssen. Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip, d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, 2.A. 2013, N 15 zu Art. 321 ZPO; Sterchi, Berner Kommentar, N 17 ff. zu Art. 321 ZPO). Was nicht gerügt wird, hat grundsätzlich Bestand.

- 4 b) Die Vorinstanz erwog, das Vertretungsverhältnis zu einem im Sinne von Art. 69 Abs. 1 ZPO bestellten Rechtsvertreter dürfe nicht ohne weiteres bzw. nur mit äusserster Zurückhaltung aufgelöst werden. Es genüge nicht, wenn die vertretene Partei geltend mache, sie habe das Vertrauen verloren, sondern es müsse substantiiert dargelegt werden, dass der Rechtsvertreter seine Aufgabe objektiv nicht korrekt erfüllt habe. Der Kläger werfe Rechtsanwalt Dr. Y._____ vor, dass dieser sich nicht mit der Vorgeschichte auseinandersetzen und seine Rechte nicht bedingungslos wahrnehmen wolle. Rechtsanwalt Dr. Y._____ sei jedoch erst seit kurzem als Rechtsvertreter des Klägers eingesetzt worden; die Qualität seiner Arbeit lasse sich noch nicht beurteilen und es sei jedenfalls nicht ersichtlich, inwieweit dieser den Kläger ungenügend oder schlecht beraten haben sollte. Ein gerichtlich bestellter Rechtsvertreter sei nicht unkritisches Sprachrohr des Vertretenen und habe nicht irgendwelche vom Klienten verlangte Schritte zu unternehmen; im Gegenteil sei es Pflicht des Vertreters, den Vertretenen vor unnötigen und aussichtslosen Begehren zu bewahren. Es wäre daher geradezu verantwortungslos gewesen, wenn Rechtsanwalt Dr. Y._____ dem Kläger – wie von diesem offenbar verlangt – irgendeine bestimmte Vorgehensweise oder die Bereitschaft, einen bestimmten Standpunkt bis vor Bundesgericht zu vertreten, garantiert hätte. Zusammenfassend seien keine Anzeichen ersichtlich, dass der Kläger durch den gerichtlich bestellten Rechtsvertreter nicht sachgerecht vertreten würde; das vom Kläger geltend gemachte gestörte Vertrauensverhältnis habe allein subjektive, in der Person des Klägers liegende Ursachen. Rechtsanwalt Dr. Y._____ habe sodann die gewissenhafte Erklärung abgegeben, dass ihn das vom Kläger gestellte Absetzungsbegehren in keiner Weise beeinträchtige, effizient für diesen zu arbeiten (Urk. 2 S. 3 ff.). c) Mit diesen Erwägungen setzt sich der Kläger in seiner Beschwerdeschrift praktisch nicht auseinander; er erhebt keine konkreten Rügen dagegen. Insbesondere stellt er der – korrekten – Erwägung, dass ein gerichtlich bestellter Rechtsvertreter nicht unkritisches Sprachrohr des Vertretenen sei, sondern im Gegenteil diesen von unnötigen und aussichtslosen Begehren abhalten solle, nichts entgegen (Urk. 1 S. 2 f.). Seine Vorbringen, es laufe seinen Interessen zuwider, wenn Rechtsanwalt Dr. Y._____ mit der Gegenseite einen Vergleich an-

- 5 strebe (Urk. 1 Ziff. 4), und Rechtsanwalt Dr. Y._____ sei durch Kontaktaufnahme mit der Gegenpartei in einem Interessenkonflikt (Urk. 1 Ziff. 11), gehen daher ins Leere, denn der Abschluss eines Vergleichs, zu dem der Kläger ohnehin noch seine Zustimmung erteilen müsste, kann durchaus im objektiv verstandenen Interesse des Vertretenen liegen. Der Kläger macht sodann zwar geltend, Rechtsanwalt Dr. Y._____ habe die Akten fast einen Monat lang nicht studiert; dies sei unsorgfältig (Urk. 1 Ziff. 14, auch Ziff. 16); andererseits räumt er selber ein, dass er nicht wisse, ob Rechtsanwalt Dr. Y._____ die Akten nicht studiert habe (Urk. 1 Ziff. 16 S. 3). Es ist offensichtlich, dass sich der Kläger primär daran stört, dass Rechtsanwalt Dr. Y._____ sich nicht bedingungslos seinen Wünschen betreffend die Prozessführung unterwirft. Dies ist jedoch, wie schon die Vorinstanz dargelegt hat, nicht die Aufgabe eines gerichtlich bestellten Rechtsvertreters. d) Nach dem Gesagten wäre die Beschwerde des Klägers daher abzuweisen gewesen, wenn auf sie hätte eingetreten werden können. 4. a) Für das Beschwerdeverfahren ist von einer nicht vermögensrechtlichen Streitigkeit auszugehen. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr ist gemäss § 9 Abs. 1 und § 12 Abs. 1 der Gerichtsgebührenverordnung auf Fr. 300.– festzusetzen. b) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem unterliegenden Kläger aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). c) Der Kläger hat für das Beschwerdeverfahren kein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 1). Ein solches wäre ohnehin zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen gewesen (Art. 117 lit. b ZPO). d) Für das Beschwerdeverfahren sind keine Parteientschädigungen zuzusprechen, der Beklagten mangels relevanter Umtriebe (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Kläger zufolge von dessen Unterliegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO).

- 6 - Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.--. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und 3, an Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowie an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 9. Juli 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. F. Rieke

versandt am: se

Beschluss vom 9. Juli 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird festgesetzt auf Fr. 300.--. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Kläger auferlegt. 4. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beklagte unter Beilage einer Kopie von Urk. 1 und 3, an Rechtsanwalt Dr. iur. Y._____ sowie an das Bezirksgericht Zürich, 2. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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