Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC120061-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Hodel und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Beschluss und Urteil vom 23. Januar 2013
in Sachen
A._____, Kläger und Beschwerdeführer
gegen
B._____, Beklagte und Beschwerdegegnerin
betreffend Abänderung des Scheidungsurteils Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Horgen vom 26. November 2012; Proz. FP120002
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 (Poststempel Schweiz) erhob der Beschwerdeführer eine Kostenbeschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 26. November 2012 (act. 2). In der genannten Verfügung wurde dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt, und es wurde ihm eine Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– auferlegt, welche einstweilen auf die Staatskasse genommen wurde, unter Hinweis auf die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO (act. 5). 2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wird verzichtet, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO), wie im Folgenden zu zeigen ist. Das Verfahren ist damit spruchreif. 3. Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vor, es sei ihm von der Vorinstanz nach dem "nahegelegten" Rückzug der Klage erklärt worden, dass in diesem Fall keine weiteren Kosten auf ihn zukämen. Diese Aussage scheine nicht zuzutreffen, da ihm dennoch Gerichtskosten auferlegt worden seien. Dies widerspreche eindeutig den ihm gegenüber gemachten mündlichen Ausführungen des Gerichtes Horgen und er interpretiere dies als Bestrafung für sein Ansinnen, womit wohl sein Anliegen gemeint ist (act. 2). 4. Dem Beschwerdeführer wurde die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– zwar auferlegt, jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen. Damit kommen auf den Beschwerdeführer einstweilen keine weiteren Kosten zu. Zur Bezahlung (bzw. Nachzahlung) der Entscheidgebühr wäre der Beschwerdeführer nur dann verpflichtet, wenn er innert zehn Jahren nach Abschluss des Verfahrens dazu überhaupt in der Lage wäre (Art. 123 ZPO). Gemäss Protokoll der Einigungsverhandlung vom 6. Juli 2012 vor Vorinstanz stellte die Vorsitzende dem Beschwerdeführer in Aussicht, die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren (vorinstanzliches Protokoll S. 4). Ein solcher Hinweis hätte keinen Sinn gemacht, wenn dem Beschwerdeführer in Aussicht gestellt worden wäre, es würden ihm keine Kosten auferlegt. Dann wäre der Antrag auf unentgeltliche Rechtspflege zufolge Kostenlosigkeit des Verfahrens nämlich gegenstandslos geworden.
- 3 - Eine Protokollberichtigung verlangte der Beschwerdeführer nicht, weshalb davon auszugehen ist, dass die Ausführungen der Vorsitzenden im Protokoll korrekt wiedergegeben sind. Es scheint, der Beschwerdeführer habe das Prinzip der unentgeltlichen Rechtspflege nicht verstanden. Deshalb wurde er mit Schreiben vom 24. Dezember 2012 von der II. Zivilkammer nochmals explizit darüber aufgeklärt, was die unentgeltliche Rechtspflege bedeutet. Es wurde ihm damit auch Gelegenheit geboten, seine Beschwerde aufgrund des Hinweises bis am 11. Januar 2013 zurückzuziehen (act. 4). Ein Rückzug erfolgte nicht. 5. Der Beschwerdeführer war im vorinstanzlichen Verfahren die klagende Partei (act. 6/1). Nach Durchführung der Einigungsverhandlung setzte ihm die Vorinstanz eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 40 Tagen an, um eine schriftliche Klagebegründung einzureichen. Es wurde angedroht, dass die Klage bei Säumnis als gegenstandslos abgeschrieben werde (act. 6/23). Da der Beschwerdeführer säumig blieb, schrieb die Vorinstanz das Verfahren demzufolge mit Verfügung vom 26. November 2012 als gegenstandslos ab (act. 6/30). Die Säumnis bestreitet der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde nicht. Dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Entscheidgebühr auferlegte, ist somit gemäss Art. 107 Abs. 1 lit. e ZPO nicht zu beanstanden, schliesslich hatte er die Kosten verursacht. Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 6. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwierigkeit des Falls (§ 2 Abs. 1 GebV OG). Vorliegend kann von einem Streitwert der Kostenbeschwerde von Fr. 1'000.– ausgegangen werden. Demzufolge beträgt die Gerichtsgebühr Fr. 250.– (§ 4 Abs. 1 GebV OG) und ist dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. 7. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde sinngemäss wohl auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint. Die Beschwerde des Beschwerdeführers erwies sich von vornherein als
- 4 aussichtslos, weshalb ihm die unentgeltliche Rechtspflege nicht zu gewähren ist. Das Gesuch ist somit abzuweisen. 8. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 9. Das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 10. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 11. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 12. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 gegen Empfangsschein, an den Beschwerdeführer auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horgen gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 15. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 5 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'000.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am:
Beschluss und Urteil vom 23. Januar 2013 Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 20. Dezember 2012 (Poststempel Schweiz) erhob der Beschwerdeführer eine Kostenbeschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Horgen vom 26. November 2012 (act. 2). In der genannten Verfügung wurde dem Beschwer... 2. Auf die Einholung einer Beschwerdeantwort wird verzichtet, da sich die Beschwerde als offensichtlich unbegründet erweist (Art. 322 Abs. 1 ZPO), wie im Folgenden zu zeigen ist. Das Verfahren ist damit spruchreif. 3. Der Beschwerdeführer bringt im Beschwerdeverfahren im Wesentlichen vor, es sei ihm von der Vorinstanz nach dem "nahegelegten" Rückzug der Klage erklärt worden, dass in diesem Fall keine weiteren Kosten auf ihn zukämen. Diese Aussage scheine nicht z... 4. Dem Beschwerdeführer wurde die vorinstanzliche Entscheidgebühr von Fr. 1'000.– zwar auferlegt, jedoch einstweilen auf die Staatskasse genommen. Damit kommen auf den Beschwerdeführer einstweilen keine weiteren Kosten zu. Zur Bezahlung (bzw. Nachzahl... 5. Der Beschwerdeführer war im vorinstanzlichen Verfahren die klagende Partei (act. 6/1). Nach Durchführung der Einigungsverhandlung setzte ihm die Vorinstanz eine einmalige, nicht erstreckbare Frist von 40 Tagen an, um eine schriftliche Klagebegrün... 6. Die Prozesskosten des Beschwerdeverfahrens werden der unterliegenden Partei auferlegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Grundlage der Gebührenfestsetzung bilden der Streitwert bzw. das tatsächliche Streitinteresse, der Zeitaufwand des Gerichts und die Schwier... 7. Der Beschwerdeführer stellt in seiner Beschwerde sinngemäss wohl auch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren. Eine Person hat Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn sie nicht über die erforderlichen Mittel ver... 8. Parteientschädigungen sind keine zuzusprechen. Es wird beschlossen: 9. Das (sinngemässe) Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen. 10. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 11. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 250.– festgesetzt. 12. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 13. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 14. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage eines Doppels von act. 2 gegen Empfangsschein, an den Beschwerdeführer auf dem Weg der internationalen Rechtshilfe sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Horg... 15. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...