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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.02.2013 PC120049

11 février 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·993 mots·~5 min·2

Résumé

Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC120049-O/U

Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Subotic Urteil vom 11. Februar 2013

in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin

gegen

Bezirksgericht Zürich, Beschwerdegegnerin

betreffend Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 24. September 2012 in Sachen B._____ gegen C._____ betreffend Ehescheidung (FE120077)

- 2 - Erwägungen: 1. Die Beschwerdeführerin wurde mit Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 27. März 2012 als unentgeltliche Rechtsbeiständin des Gesuchstellers im Scheidungsverfahren bestellt (Prot. I S. 14). Mit Urteil von demselben Datum fällte die Vorinstanz das Scheidungsurteil, wobei die Gerichtskosten den Parteien je hälftig auferlegt und keine Prozessentschädigungen zugesprochen wurden (Prot. I S. 17). 2. Am 11. September 2012 stellte die Beschwerdeführerin der Vorinstanz ihre Kostennote zu und machte für das Scheidungsverfahren einen Gesamtaufwand von Fr. 3'878.95 geltend (Urk. 4/27). Mit Verfügung vom 24. September 2012 sprach die Vorinstanz der Beschwerdeführerin einen Betrag von Fr. 2'430.– (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu (Urk. 4/28). 3. Mit Beschwerde vom 5. Oktober 2012 beantragt die Beschwerdeführerin, es seien ihr ihre Honorarkosten von Fr. 3'878.95 (inklusive Mehrwertsteuer) zuzusprechen (Urk. 1 S. 2). 4. Die Rechtsbeiständin ist gegen die Herabsetzung der beantragten Honorarhöhe im eigenen Namen beschwerdeberechtigt (Sutter-Somm/Hasenböhler/ Leuenberger, ZPO Komm., Art. 122 N 8). Eine Stellungnahme der Vorinstanz wurde nicht eingeholt (Art. 324 ZPO). 5. Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Im Beschwerdeverfahren gilt das Rügeprinzip (Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger [Hrsg.], Kommentar zur Schweizerischen Zivilprozessordnung, N 15 zu Art. 321 ZPO), d.h. die Beschwerde führende Partei hat im Einzelnen darzulegen, an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid ihrer Ansicht nach leidet. Was nicht gerügt wird, hat Bestand. Werden keine oder ungenügende Rügen erhoben, stellt dies einen nicht behebbaren Mangel dar (vgl. Art. 132 ZPO), d.h. ist nicht eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung anzusetzen, sondern ist die

- 3 - Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführerin unterlässt es, sich mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Sie beschränkt sich vielmehr darauf, den von ihr im vorinstanzlichen Scheidungsverfahren generierten Aufwand zu rechtfertigen und macht geltend, die in Rechnung gestellten Aufwendungen seien notwendig und begründet gewesen (Urk. 1 S. 2 ff.). Gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO ist die unentgeltliche Rechtsbeiständin vom Kanton angemessen zu entschädigen. Die Grundgebühr in Eheprozessen ist innerhalb des massgeblichen Tarifrahmens gemäss § 6 Abs. 1 in Verbindung mit § 5 Abs. 1 der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) von Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.– nach richterlichem Ermessen festzusetzen. Dabei stellt der in einer Aufstellung geltend gemachte Zeitaufwand (§ 23 Abs. 2 AnwGebV) neben der Schwierigkeit des Falls und der Verantwortung der Anwältin lediglich ein Bemessungskriterium dar und ist nur insoweit zu berücksichtigen, als er auch notwendig war (§ 2 Abs. 1 lit. c, d und e AnwGebV). Inwiefern die Vorinstanz bei ihrem Ermessensentscheid das Recht unrichtig angewendet oder den Sachverhalt offensichtlich unrichtig festgestellt haben soll, wird nicht dargetan. Insbesondere zeigt die Beschwerdeführerin nicht auf, inwiefern der vorliegende Fall im Lichte sämtlicher Festsetzungskriterien eine höhere Grundgebühr rechtfertigt. Zu verfassen war zunächst einzig ein gemeinsames Scheidungsbegehren (ohne Scheidungskonvention) und ein Armenrechtsgesuch (Urk. 1 und 2). Die Antragstellung und Begründung zu den strittigen Nebenfolgen samt Begründung Armenrechtsgesuch folgte an der Verhandlung vom 27. März 2012, wobei die mündlichen Ausführungen der Beschwerdeführerin auf rund einer Protokollseite Platz fanden (Prot. I S. 4) und drei Beilagen eingereicht wurden (Urk. 13/1-3). Bezüglich elterlicher Sorge, Besuchsrecht, Vorsorgeausgleich, Güterrecht lagen einfache, überschaubare Verhältnisse vor, welche die Beschwerdeführerin zu keinen Bemerkungen veranlassten. Die finanzielle Situation des Gesuchstellers war insofern von vornherein klar, als er vom Sozialamt unterstützt wird, ein IV-Antrag bereits 2007 gestellt wurde und das Verfahren nach wie vor pendent ist (Prot. I S. 4); in der Folge wurden denn auch mangels Leistungsfähigkeit des Gesuchstellers keinerlei Unterhaltsbeiträge festgesetzt/vereinbart. Lediglich die Modalitäten des Besuchsrechts mussten auf Wunsch der Gegenpartei (Prot. I S. 5) anlässlich der Verhandlung geklärt werden;

- 4 die bestehende Beistandschaft wurde weitergeführt. Die Beschwerde ist daher abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Der Streitwert beträgt Fr. 1'448.95.

Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 24. September 2012 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 340.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'448.95. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG.

Zürich, 11. Februar 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Präsident:

Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:

lic.iur. S. Subotic

versandt am: ss

Urteil vom 11. Februar 2013 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, und Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, vom 24. September 2012 wird bestätigt. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 340.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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