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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.09.2012 PC120039

24 septembre 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,548 mots·~18 min·3

Résumé

Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC120039-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Graf. Urteil vom 24. September 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

betreffend Honorar unentgeltliche Rechtsvertretung Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Juli 2012 im Ehescheidungsprozess Nr. FE081613

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Beschwerdeführer vertrat im Scheidungsverfahren der Eheleute B._____ / C._____ vor dem Bezirksgericht Zürich die Gesuchstellerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Geschäfts-Nr. FE081613, act. 4/2). Mit Verfügung vom 29. Juni 2009 wurde der Gesuchstellerin die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und ihr der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 4/64 S. 32). Mit Verfügung vom 23. Juli 2012 des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich wurde der Beschwerdeführer für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin im Scheidungsverfahren (exklusive Rekursverfahren LQ090061) mit insgesamt Fr. 20'239.95 (inkl. MWST) aus der Gerichtskasse entschädigt (act. 4/194 = act. 5 S. 4, Dispositivziffer 1). 1.2. Mit Eingabe vom 14. August 2012 führte der Beschwerdeführer rechtzeitig (vgl. act. 206) Beschwerde und beantragte folgendes (act. 2 S. 1): " 1. Die Verfügung vom 23.7.2012 des Bezirksgerichts Zürich (Prozess Nr. FE081613) sei aufzuheben; 2. dem Beschwerdeführer sei ein Honorar von Fr. 26'282.28 zu vergüten; 3. das Honorar zugunsten Rechtsanwältin X._____ von Fr. 1'097.50 sei separat direkt an diese zu vergüten, eventualiter sei dieses zu Handen Rechtsanwältin X._____ an den Beschwerdeführer zu vergüten; 4. angemessene Prozessentschädigung für das Beschwerdeverfahren." 1.3. Mit Verfügung vom 21. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten (act. 6). Der Kostenvorschuss ging am 29. August 2012 bei der Obergerichtskasse ein (act. 8). Die Sache erweist sich als spruchreif, weshalb zu entscheiden ist. 2. Anwendbares Recht Am 1. Januar 2011 trat die Schweizerische Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 in Kraft. Nach deren Art. 404 Abs. 1 gilt für im Zeitpunkt des

- 3 - Inkrafttretens der ZPO rechtshängige Verfahren bis zum Abschluss vor der betroffenen Instanz das bisherige Verfahrensrecht. Das vorinstanzliche Verfahren wurde vor Inkrafttreten dieses Gesetzes anhängig gemacht. Es richtete sich demnach nach den Bestimmungen der zürcherischen ZPO (ZPO/ZH). Für die gegen den vorinstanzlichen Entscheid zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gilt dagegen das bei dessen Eröffnung in Kraft stehende Recht (Art. 405 Abs. 1 ZPO) und damit vorliegend die Schweizerische Zivilprozessordnung und deren kantonales Ausführungsgesetz (Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivilund Strafprozess [GOG] vom 10. Mai 2010). Unabhängig davon, welchen Regeln das Verfahren in der zweiten Instanz folgt, ist im Rechtsmittelverfahren zu prüfen, ob die Vorinstanz die im Zeitpunkt der Entscheidfällung geltenden (alten) Normen – namentlich auch die damals geltende Anwaltsgebührenverordnung – richtig anwandte. Solange das eidgenössische Verfahrensrecht noch nicht zur Anwendung kommt, gilt dies nämlich auch für die am 8. September 2010 erlassene neue Anwaltsgebührenverordnung (§ 25 AnwGebV). 3. Materielles 3.1. Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe einen eigenen Zeitaufwand von 121.85 Stunden sowie einen vorprozessualen Zeitaufwand von Rechtsanwältin X._____ von 5.1 Stunden geltend gemacht und insgesamt (inkl. Barauslangen und MWST) um Auszahlung von Fr. 28'519.95 ersucht. Da der Aufwand für die Prozessvorbereitung bereits in der Honorarnote des Beschwerdeführers aufgeführt sei, könne dieser nicht doppelt berücksichtigt werden. Zudem sei der Beschwerdeführer für den in seiner Honorarnote vom 17. August 2009 bis 29. April 2010 aufgeführten Aufwand für das damals pendente Rekursverfahren LY090061 von der I. Zivilkammer des Obergerichts bereits entschädigt worden. Die Vorinstanz erwog, zahlreiche in der Honorarnote aufgeführte Positionen (wie "Orientierungskopie" etc.) seien nicht mit dem veranschlagten Stundenansatz von Fr. 200.– für anwaltliche Bemühungen zu entschädigen. Zu berücksichtigen sei weiter, dass der Zeitaufwand neben der Schwierigkeit des Falls und der mit dem Mandat einhergehenden Verantwortung nur ein Faktor für die Bemessung der Entschädigung darstelle. Der vorliegende Fall sei zwar relativ lange Zeit streitig

- 4 gewesen, dies insbesondere wegen der Kinderbelange sowie der geschäftlichen Belange im Zusammenhang mit der Kollektivgesellschaft. Indessen seien Schwierigkeit und Verantwortung des Falls nicht allein deswegen schon als hoch einzustufen, weil sich die Parteien einander diametral gegenüber stünden. Lange Zeit sei darauf beharrt worden, die Streitigkeiten im Rahmen diverser Massnahmebegehren und zudem in zweiter Instanz auszutragen. Mit den geschäftlichen Belangen sei keine aussergewöhnliche Verantwortung verbunden gewesen. Es sei daher von einem Fall im mittleren Bereich im Sinne von § 3 Abs. 5 AnwGebV auszugehen. Unter Berücksichtigung eines angemessenen Anteils für die Prozessvorbereitung sei die Grundgebühr daher auf Fr. 8000.– festzusetzen. Da nach der Hauptverhandlung sechs weitere Tagfahrten sowie eine Kinderanhörung durchgeführt worden sowie zahlreiche schriftliche Eingaben erfolgt seien, rechtfertige es sich ausnahmsweise, die Zuschläge auf insgesamt 125 % bzw. auf Fr. 10'000.– festzusetzen. Darüber hinaus seien die Barauslagen von insgesamt Fr. 740.70 sowie 8 % MWST von Fr. 1'499.25 zu ersetzen (act. 5 S. 2 ff.). 3.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er sei von der Gesuchstellerin am 28. November 2008 für das Scheidungsverfahren mandatiert worden. Der Komplexitätsgrad des vorliegenden Falls sei klar höher als lediglich durchschnittlich. Es sei unbillig, wenn die Vorinstanz letztlich lediglich vom Endergebnis, der Scheidungsvereinbarung, ausgehe. Der Weg dorthin sei lang und aufwändig gewesen und hätte ihm viele Vorarbeiten abverlangt. Es hätten sich verschiedene Schwierigkeiten gestellt, so habe der Gesuchsteller die Gesuchstellerin bedroht und die gemeinsame Tochter sexuell missbraucht. Die Gesuchsteller hätten gemeinsam ein …geschäft in der juristischen Form einer Kollektivgesellschaft geführt. Da der Gesuchsteller der Gesuchstellerin den Zutritt zum Geschäft verboten habe, habe dieser gerichtlich durchgesetzt werden müssen. Der Gesuchsteller habe sich im Weiteren geweigert, Unterhaltsbeiträge zu leisten und eine Lösung betreffend Besuchsrecht und Güterrecht zu finden. Aufgrund seiner totalen Verweigerung jeglicher Lösungen sei die Gesuchstellerin gezwungen gewesen, einen langwierigen Prozess zu führen. Die Gesuchstellerin ihrerseits habe bereits anlässlich der ersten Hauptverhandlung Hand für eine einvernehmliche Lösung geboten (act. 2 S. 1 f.). Die gemeinsame Kollektivgesellschaft habe bei der güter-

- 5 rechtlichen Auseinandersetzung zu Komplikationen geführt, da sich der Gesuchsteller geweigert habe, das Geschäft als Einzelfirma weiterzuführen und die Gesuchstellerin aus ihrer Verantwortung zu entlassen. Danach sei versucht worden, die Auflösung der Kollektivgesellschaft herbeizuführen. Die Auflösung sei erst erfolgt, nachdem der Gesuchsteller seinen Rechtsvertreter gewechselt habe und jegliches Vermögen der Kollektivgesellschaft verschwunden sei. Dadurch sei dem Gericht die aufwändige Arbeit einer güterrechtlichen Auseinandersetzung abgenommen worden. De facto habe er (der Beschwerdeführer) gleichwohl sämtliche sowohl güter- wie auch gesellschaftsrechtliche Aspekte bearbeitet und erledigt (act. 2 S. 3). Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, es hätte auf die Tagfahrten betreffend vorsorgliche Massnahmen und Kinderbesuchsrecht zugunsten eines Schriftenwechsels durchaus verzichtet werden können. Jedenfalls sei ihm dieser Aufwand nicht anzulasten. Das Verfahren hätte zudem durch einen früheren gerichtlichen Entscheid abgekürzt werden können, zumal sich der Gesuchsteller während Jahren kategorisch gegen jegliche einvernehmliche Lösung in sämtlichen Punkten gestellt habe. Die Vorinstanz verkenne, dass er den vorprozessualen Aufwand nicht doppelt verrechnet, sondern auch jenen gemäss separater Honoraraufstellung der Kollegin X._____ geltend gemacht habe. Der Betrag sei lediglich im Gesamttotal berücksichtigt worden, in der Meinung, dass das Honorar zugunsten von Frau X._____ durch ihn zur Entlastung des Gerichts der Kollegin weitergereicht werde. Wenn die Vorinstanz davon ausgehe, der vorprozessuale Aufwand von Kollegin X._____ und ihm sei deckungsgleich, so sei dies nicht zutreffend. Es seien keine Aufwendungen doppelt verrechnet worden. Die gegenseitige Instruktion der beiden Rechtsvertreter sei nicht belastet worden. Er mache keinen vorprozessualen Aufwand geltend, sondern erst ab dato Einreichung der Klage beim Friedensrichter. Hingegen sei der Vorinstanz beizupflichten, dass ihm ein Fehler unterlaufen sei, als er den Aufwand für das obergerichtliche Verfahren in der Honorarnote aufgeführt habe. Seine Aufwendungen für die Zeit vom 17. August 2009 bis 29. April 2010 seien deshalb zu subtrahieren, was noch einem Honorar von Fr. 26'181.30 (63.8 Stunden bis Ende 2010 und 53.9 Stunden ab 1. Januar 2011) inkl. Barausauslagen und MWST, entspreche (act. 2 S. 4).

- 6 - Bezüglich der von der Vorinstanz erwähnten zahlreichen Positionen wie Orientierungskopien sei zu sagen, dass die Vorinstanz bei ihrer Behauptung vage bleibe und verkenne, dass eine Orientierungskopie einen Kurzbrief beinhalte, mit welchem eine individuelle Fragestellung oder auch Übersetzungen des jeweiligen Inhalts der gerichtlichen Verfügungen verbunden würde (act. 2 S. 5). Weiter machte der Beschwerdeführer geltend, seine Verantwortung sei überdurchschnittlich gewesen, da sich zentrale Fragen des Kindeswohls und der finanziellen Existenz gestellt hätten. Das lange Verfahren habe viele Fallstricke geboten. So hätten weitere parallel laufende Verfahren berücksichtigt werden müssen, wie der Strafprozess gegen den Gesuchsteller und die Klage auf Auflösung der Kollektivgesellschaft. Sodann habe der Gesuchsteller die Gesuchstellerin des betrügerischen Bezugs von Sozialhilfe bezichtigt, was ein weiteres Verfahren ausgelöst habe. Auch habe es Probleme bei der Berechnung des Unterhaltsbedarfes ergeben, da die Gesuchstellerin als selbständig Erwerbende keine Unterstützung der Arbeitslosenversicherung erhalten habe. Die Vorinstanz habe willkürlich gehandelt und ihren Ermessensspielraum missachtet, indem sie pauschal und ohne Berücksichtigung des effektiven und notwendigen Aufwandes einen Betrag von Fr. 8'000.– als Grundgebühr festgesetzt habe (act. 2 S. 6). 3.3. Die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 21. Juni 2006 regelt in deren § 1 die von den Justizbehörden festzusetzenden Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte, insbesondere vor den Zivil- und Strafgerichten. Die Vergütung setzt sich nach § 16 i.V.m. § 2 Abs. 1 AnwGebV aus der Gebühr und den notwendigen Auslagen zusammen. In familienrechtlichen Prozessen wird die Grundgebühr gemäss § 4 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 3 Abs. 5 AnwGebV nach der Verantwortung, der Schwierigkeit des Falls und dem notwendigen Zeitaufwand festgesetzt und beträgt in der Regel Fr. 1'400.– bis Fr. 16'000.–. Die derart ermittelte Grundgebühr ist nach mündlicher oder schriftlicher Erstattung der Klagebegründung bzw. Klageantwort verdient (§ 6 Abs. 1 AnwGebV). Dazu werden Zuschläge von je höchstens 50% der Grundgebühr für jede zusätzliche Verhandlung im Hauptverfahren, jede Beweiseingabe oder jede weitere Rechtsschrift berechnet, wobei die Summe aller

- 7 - Zuschläge in der Regel die Höhe der festgesetzten Grundgebühr nicht übersteigen soll (§ 6 AnwGebV). 3.4. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers steht der Zeitaufwand bei der Berechnung der Entschädigung nicht im Vordergrund, sondern bildet neben der Schwierigkeit und der Verantwortung lediglich einen Faktor, welcher vom Gericht zudem nur soweit zu berücksichtigen ist, als er als notwendig erachtet wird. Die Entschädigung kann deshalb nicht einfach so errechnet werden, dass der geltend gemachte Zeitaufwand mit einem bestimmten Stundenansatz vervielfacht wird (ZR 93 Nr. 82). Vielmehr ist – wie vorliegend – vom Gericht eine Pauschalentschädigung festzusetzen, unter Würdigung des konkreten Einzelfalles in seiner Gesamtheit. Es ist dem Beschwerdeführer indes insoweit zuzustimmen, dass es sich vorliegend mit Blick auf die Kinderbelange und die Auflösung der von den Gesuchstellern gemeinsam geführten Kollektivgesellschaft um einen Fall handelt, der im mittleren oberen Bereich anzusiedeln und nicht mehr als lediglich durchschnittlich zu bezeichnen ist. Die Regelung der Kinderbelange gestaltete sich insbesondere wegen eines Vorfalls im Oktober 2008 – sexuelle Handlung mit Kindern des (geständigen) Gesuchstellers mit seiner Tochter – als besonders schwierig (vgl. Prot.-I S. 23; Urteil vom 15. April 2009 des Bezirksgerichts Horgen, act. 4/54/1). Aufgrund dieses Vorfalls wurde dem Gesuchsteller von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis untersagt, mit seinen zwei Kindern und der Gesuchstellerin Kontakt aufzunehmen (act. 4/6/1). Nachdem das Kontaktverbot von der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis aufgehoben worden war (act. 4/54/2), wurde dem Gesuchsteller von der Vorinstanz auf Ersuchen der Gesuchstellerin hin superprovisorisch untersagt, mit beiden Kindern in Kontakt zu treten (act. 4/55). Im Rahmen von vorsorglichen Massnahmen wurde sodann ein begleitetes Besuchsrecht sowie eine Beistandschaft für die Kinder angeordnet (act. 4/64 S. 33). Die komplizierte Ausgangslage erforderte eine überdurchschnittliche Auseinandersetzung mit der Regelung des persönlichen Verkehrs. So stellten sich Fragen in Bezug auf das Kontaktverbot zwischen dem Gesuchsteller und den Kindern, die Regelung des Besuchsrechts durch die Vormundschaftsbehörde, der Bestellung eines Beistan-

- 8 des für die Kinder für die Überwachung des persönlichen Verkehrs sowie die Erstellung eines kinderpsychologischen Gutachtens zur Frage des Umfangs und der Modalitäten des Besuchsrecht (act. 4/25, act. 4/29). Die Parteien setzten sich auch mit dem Antrag, für die Kinder eine Prozessbeistandschaft anzuordnen, auseinander, der von der Vorinstanz dann abgewiesen wurde (act. 4/133). Das ursprünglich in Auftrag gegebene kinderpsychologische Gutachten mit Bezug auf die Zuteilung der elterlichen Sorge und die Besuchsrechtsregelung (act. 4/144 S. 2, act. 4/149, act. 4/150) konnte in der Folge nicht erstattet werden, da die Gutachterin mitteilte, es sei aufgrund der aktenkundigen Informationen nicht möglich, das angeforderte Gutachten zu erstellen, da vorerst ein forensisches Gutachten betreffend die Rückfallgefahr des Kindsvaters zu erstellen sei (act. 4/153). Damit erklärte sich der Gesuchsteller jedoch nicht einverstanden (act. 4/161). Auch wenn die Gesuchsteller schliesslich eine vollständige Scheidungskonvention schlossen (act. 4/176), ist festzuhalten, dass vorliegend die ganzen Umstände in Bezug auf die Kinderbelange den üblichen Rahmen eines durchschnittlichen Scheidungsverfahrens übersteigen. Auch die Auseinandersetzung mit dem von den Gesuchstellern als Kollektivgesellschaft geführten …geschäft stellte sich als schwierig heraus. So musste der Gesuchsteller etwa superprovisorisch angewiesen werden, der Gesuchstellerin Zutritt zu den Geschäftsräumlichkeiten der gemeinsamen Kollektivgesellschaft zu gewähren (act. 4/8). Später wurde dem Gesuchsteller befohlen, der Gesuchstellerin ungehinderten und vollständigen Zugang zum Computer der Kollektivgesellschaft bzw. zu dessen Daten zu gewähren (act. 4/17). Es stellte sich auch die Frage, ob dem Gesuchsteller superprovisorisch die Vertretungsbefugnis für die Kollektivgesellschaft zu entziehen sei, was von der Vorinstanz in der Folge verneint wurde (act. 4/93). Letztlich konnten sich die Gesuchsteller darauf einigen, die Kollektivgesellschaft aufzulösen (act. 4/113). 3.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (komplizierte Verhältnisse in Bezug auf die Kinderbelange und die Auseinandersetzung mit der gemeinsamen Kollektivgesellschaft, Unstimmigkeiten bezüglich der weiteren Scheidungsnebenfolgen) erscheint eine im oberen mittleren Bereich des Rahmens liegende

- 9 - Grundgebühr von Fr. 10'000.– angemessen. Die von der Vorinstanz ermittelten Zuschläge von insgesamt 125 % erscheinen für die weiteren zahlreichen Verhandlungen und Eingaben des Beschwerdeführers angebracht und sind so zu übernehmen. Die Mehrwertsteuer beträgt insgesamt Fr. 1'750.– (7.6 % auf Fr. 12'500.– und 8 % auf Fr. 10'000.–). Die Höhe der Barauslagen von insgesamt Fr. 740.70 war ferner unbestritten. Der Gesuchsteller ist somit für das Scheidungsverfahren mit Fr. 24'990.70 aus der Gerichtskasse zu entschädigen. 3.6 Der Beschwerdeführer beantragte im Weiteren, es sei das Honorar in der Höhe von Fr. 1'097.50 von Rechtsanwältin X._____ direkt dieser bzw. ihm zu ihren Gunsten zu vergüten. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 29. Juni 2009 von der Vorinstanz für das vorliegende Scheidungsverfahren als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt (act. 4/64 S. 32). Es steht ihm daher – wie vorliegend geschehen – auch zu, in eigenem Namen gegen die ihm von der Vorinstanz zugesprochene Entschädigung Beschwerde zu führen. Hingegen steht es dem Beschwerdeführer nicht zu, überdies eine Honorarforderung von Rechtsanwältin X._____ geltend zu machen. Indessen bleibt es Rechtsanwältin X._____ unbenommen, ihren Honoraranspruch selber vor Vorinstanz geltend zu machen. 3.7. Aus den angeführten Gründen ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2012 aufzuheben und der Beschwerdeführer im erwähnten Umfang zu entschädigen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Beim in Frage stehenden Streitwert von gerundet Fr. 7'140.00 ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 lit. a und 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Der Beschwerdeführer obsiegt mit seinen Beschwerdeanträgen zu rund zwei Drittel. In Anwendung von Art. 106 Abs. 2 ZPO sind dem Beschwerdeführer demnach die Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren zu einem Drittel aufzuerlegen und mit dem geleisteten Kostenvorschuss zu verrechnen. Im Mehrbetrag ist ihm der Kostenvorschuss zurückzuerstatten. Im Übrigen sind die Gerichtskosten auf die Staatskosten zu nehmen.

- 10 - 4.2. Der Beschwerdeführer verlangte für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung (vgl. act. 2 S. 1). Für eine durch den Kanton Zürich zu entrichtende Parteientschädigung fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. ZK ZPO-Jenny, Art. 107 N 26; Adrian Urwyler, DIKE-Komm-ZPO, Art. 107 N 12). Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich (10. Abteilung) vom 23. Juli 2012 aufgehoben und Rechtsanwalt lic. iur. A._____ für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Gesuchstellerin im Prozess Nr. FE081613 betreffend Ehescheidung vor Bezirksgericht Zürich mit Fr. 22'500.– zuzüglich Fr. 1'750.– (7.6 % MWST auf Fr. 12'500.– und 8 % MWST auf Fr. 10'000.–) und Fr. 740.70 Barauslagen, also total Fr. 24'990.70, aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Gesuchstellerin gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zu einem Drittel auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss zurückerstattet. Die weiteren Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 5. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die Gesuchstellerin, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (10. Abteilung), je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse.

- 11 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 7'140.– (gerundet). Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. K. Graf

versandt am:

Urteil vom 24. September 2012 Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Beschwerdeführer vertrat im Scheidungsverfahren der Eheleute B._____ / C._____ vor dem Bezirksgericht Zürich die Gesuchstellerin als unentgeltlicher Rechtsbeistand (Geschäfts-Nr. FE081613, act. 4/2). Mit Verfügung vom 29. Juni 2009 wurde der ... 1.2. Mit Eingabe vom 14. August 2012 führte der Beschwerdeführer rechtzeitig (vgl. act. 206) Beschwerde und beantragte folgendes (act. 2 S. 1): 1.3. Mit Verfügung vom 21. August 2012 wurde dem Beschwerdeführer eine Frist von 10 Tagen angesetzt, um für die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens einen Vorschuss von Fr. 1'200.– zu leisten (act. 6). Der Kostenvorschuss ging am 29. August 2012 be... 2. Anwendbares Recht 3. Materielles 3.1. Die Vorinstanz führte aus, der Beschwerdeführer habe einen eigenen Zeitaufwand von 121.85 Stunden sowie einen vorprozessualen Zeitaufwand von Rechtsanwältin X._____ von 5.1 Stunden geltend gemacht und insgesamt (inkl. Barauslangen und MWST) um Au... 3.2 Dagegen wandte der Beschwerdeführer ein, er sei von der Gesuchstellerin am 28. November 2008 für das Scheidungsverfahren mandatiert worden. Der Komplexitätsgrad des vorliegenden Falls sei klar höher als lediglich durchschnittlich. Es sei unbillig,... Der Beschwerdeführer machte weiter geltend, es hätte auf die Tagfahrten betreffend vorsorgliche Massnahmen und Kinderbesuchsrecht zugunsten eines Schriftenwechsels durchaus verzichtet werden können. Jedenfalls sei ihm dieser Aufwand nicht anzulasten.... Bezüglich der von der Vorinstanz erwähnten zahlreichen Positionen wie Orientierungskopien sei zu sagen, dass die Vorinstanz bei ihrer Behauptung vage bleibe und verkenne, dass eine Orientierungskopie einen Kurzbrief beinhalte, mit welchem eine indivi... 3.3. Die Verordnung des Obergerichts über die Anwaltsgebühren (AnwGebV) vom 21. Juni 2006 regelt in deren § 1 die von den Justizbehörden festzusetzenden Vergütungen für die Parteivertretung durch Anwältinnen und Anwälte, insbesondere vor den Zivil- un... 3.4. Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers steht der Zeitaufwand bei der Berechnung der Entschädigung nicht im Vordergrund, sondern bildet neben der Schwierigkeit und der Verantwortung lediglich einen Faktor, welcher vom Gericht zudem nur so... Es ist dem Beschwerdeführer indes insoweit zuzustimmen, dass es sich vorliegend mit Blick auf die Kinderbelange und die Auflösung der von den Gesuchstellern gemeinsam geführten Kollektivgesellschaft um einen Fall handelt, der im mittleren oberen Bere... Auch die Auseinandersetzung mit dem von den Gesuchstellern als Kollektivgesellschaft geführten …geschäft stellte sich als schwierig heraus. So musste der Gesuchsteller etwa superprovisorisch angewiesen werden, der Gesuchstellerin Zutritt zu den Gesch... 3.5 Unter Berücksichtigung der gesamten Umstände (komplizierte Verhältnisse in Bezug auf die Kinderbelange und die Auseinandersetzung mit der gemeinsamen Kollektivgesellschaft, Unstimmigkeiten bezüglich der weiteren Scheidungsnebenfolgen) erscheint ei... 3.6 Der Beschwerdeführer beantragte im Weiteren, es sei das Honorar in der Höhe von Fr. 1'097.50 von Rechtsanwältin X._____ direkt dieser bzw. ihm zu ihren Gunsten zu vergüten. Der Beschwerdeführer wurde mit Verfügung vom 29. Juni 2009 von der Vorinst... 3.7. Aus den angeführten Gründen ist die Beschwerde somit teilweise gutzuheissen, die angefochtene Verfügung vom 23. Juli 2012 aufzuheben und der Beschwerdeführer im erwähnten Umfang zu entschädigen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolgen 4.1. Beim in Frage stehenden Streitwert von gerundet Fr. 7'140.00 ist die Gerichtsgebühr in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit den §§ 2 Abs. 1 lit. a und 4 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 1'200.– festzusetzen. Der Beschwerdeführer obsiegt mit se... 4.2. Der Beschwerdeführer verlangte für das Beschwerdeverfahren eine Prozessentschädigung (vgl. act. 2 S. 1). Für eine durch den Kanton Zürich zu entrichtende Parteientschädigung fehlt es jedoch an einer gesetzlichen Grundlage (vgl. ZK ZPO-Jenny, Art.... Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Zürich (10. Abteilung) vom 23. Juli 2012 aufgehoben und Rechtsanwalt lic. iur. A._____ für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Recht... Die Nachzahlungspflicht der Gesuchstellerin gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 2. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'200.– festgesetzt. 4. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Beschwerdeführer zu einem Drittel auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet. Im Mehrbetrag wird der Kostenvorschuss zurückerstattet. Die weiteren Kosten werden auf die Staatskasse ge... 5. Es wird keine Entschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und die Gesuchstellerin, sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (10. Abteilung), je gegen Empfangsschein, und an die Obergerichtskasse. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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