Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PC120008-O/U
Mitwirkend: Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, Oberrichter lic. iur. M. Spahn und Oberrichter Dr. M. Kriech sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann. Urteil vom 12. März 2012
in Sachen
A._____, Revisionsklägerin und Beschwerdeführerin
gegen
B._____, Revisionsbeklagter und Beschwerdegegner
betreffend Revision des Scheidungsurteils (Nichteintreten) Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 25. Januar 2012 (BR120001)
- 2 - Erwägungen: 1. Mit Eingabe vom 29. Dezember 2011 bzw. vom 13. Januar 2012 verlangte die Revisionsklägerin vor Vorinstanz sinngemäss die Revision des Scheidungsurteils vom 9. März 2006. Gleichzeitig beantragte sie sinngemäss die unentgeltliche Rechtspflege (Urk. 1 i.V.m. Urk. 4 im Verfahren PC120007). 2. a) Mit Verfügung vom 25. Januar 2012 wies die Vorinstanz das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab und trat auf das Revisionsbegehren nicht ein (Urk. 12). Mit Verfügung vom 6. Februar 2012 berichtigte die Vorinstanz die Verfügung vom 25. Januar 2012 dahingehend, dass das Rubrum korrigiert und als Revisionsbeklagter B._____ aufgeführt wurde (Urk. 9 im Verfahren PC120007). b) Gegen die Verfügung vom 25. Januar 2012 erhob die Revisionsklägerin fristgerecht Beschwerde (Urk. 11; Urk 8/1 in Verfahren PC120007). Sinngemäss beantragt sie das Eintreten auf die Revision und die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Urk. 11). Aufgrund der unterschiedlichen Rechtsmittelfristen wurden zwei Verfahren angelegt (vorliegendes und das Verfahren PC120007). c) Für das vorliegende Verfahren kommt die am 1. Januar 2011 in Kraft getretene eidgenössische Zivilprozessordnung zur Anwendung (Art. 404 f. ZPO). Da sich die Beschwerde sogleich als offensichtlich unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 3. a) Vor Vorinstanz machte die Revisionsklägerin geltend, ihr sei klar geworden, dass ihr damaliger Rechtsvertreter, Rechtsanwalt X._____, sie falsch beraten habe, u.a. habe er ihrem Ex-Mann geholfen statt ihr (Urk. 1 S. 1 im Verfahren PC120007). Ferner sei im Jahr 2009 ans Licht gekommen, dass der Revisionsbeklagte jahrelang Kinderzulagen unterschlagen habe (Urk. 1 S. 1, Urk. 2/2 im Verfahren PC120007).
- 3 b) Die Vorinstanz trat mit folgender Begründung nicht auf das Revisionsbegehren ein: Art. 329 Abs. 1 ZPO sehe vor, dass das Revisionsgesuch innert 90 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes einzureichen sei. Das Scheidungsverfahren habe im März 2006 seinen Abschluss gefunden und sei am 9. März 2006 in Rechtskraft erwachsen. Selbst wenn die angeführten Gründe Revisionsgründe im Sinne von Art. 328 ZPO darstellen würden, sei die 90-tägige Revisionsfrist am 29. Dezember 2011 längst abgelaufen (Urk. 12 S. 2). c) Da sich damit das Revisionsverfahren von vornherein als aussichtslos erwiesen hat, wies die Vorinstanz das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ab (Urk. 12 S. 2). 4. a) Die Klägerin bringt mit ihrer Beschwerde sinngemäss vor, dass sie bereits im Jahre 2007 gegen das Scheidungsurteil vom 9. März 2006 eine Berufung aufgrund der genannten Gründe erhoben habe. Diese sei unbehandelt geblieben (Urk. 11 S. 1). Die übrigen Revisionsgründe habe sie im Jahre 2009 erfahren (Urk. 11 S. 2). b) In den von ihr eingereichten Unterlagen findet sich ein Schreiben an das Obergericht vom 3. Februar 2007, dessen Betreff "Berufungsverfahren gegen Urteil des Einzelrichters Bezirk Meilen: vom 9. März 2006" lautet (an Urk. 13/6 im Verfahren PC120007 geheftet). Dieses Schreiben reichte die Revisionsklägerin bereits mit Eingabe vom 11. März 2011 beim Obergericht ein. Diese Eingabe wurde mit Schreiben des Obergerichts vom 14. März 2011 beantwortet (Urk. 13/6 im Verfahren PC120007). Die Revisionsklägerin wurde dabei darauf hingewiesen, dass gemäss der Geschäftsverwaltung des Obergerichtes nie eine Berufung entgegengenommen worden sei. Mutmasslich sei aber im Februar 2007 eine allfällige Rechtsmittelfrist gegen ein Urteil vom März 2006 bereits abgelaufen gewesen. Sollte die Revisionsklägerin aber darauf bestehen, dass sie eine entsprechende Eingabe gemacht habe und diese nicht behandelt worden sei, habe sie den Nachweis einer erfolgten Eingabe mittels entsprechender Belege zu erbringen. Sodann wurde die Revisionsklägerin darauf hingewiesen, dass sie eine Revision bei der Vorinstanz geltend machen müsse (Urk. 13/6 im Verfahren PC120007).
- 4 - Die Revisionsklägerin ist im Beschwerdeverfahren mit neuen Tatsachenbehauptungen und mit neuen Beweismitteln ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). Vor Vorinstanz machte die Revisionsklägerin nicht geltend, dass sie die von ihr vorgebrachten Revisionsgründe bereits im Jahre 2007 (wenn auch bei der falschen Instanz) geltend gemacht habe. Mit diesem Vorbringen ist sie verspätet. Selbst wenn dieses Vorbringen vorliegend noch Beachtung finden würde, bleibt es dabei, dass es an der Revisionsklägerin liegen würde, den Nachweis der erfolgten Eingabe zu erbringen, da sich weder in den vorinstanzlichen Akten noch in der Geschäftsverwaltung des Obergerichts Hinweise finden, dass die behauptete Eingabe tatsächlich erfolgte. c) Mit Eingabe vom 13. Januar 2012 reichte die Revisionsklägerin ein von ihr verfasstes Schreiben vom 31. Oktober 2011 bei der Vorinstanz ein. In diesem Schreiben behauptet die Revisionsklägerin, bereits früher mit einem Revisionsbegehren vom 2. September 2011 an die Vorinstanz gelangt zu sein. Dieses sei unbehandelt geblieben (Urk. 4 im Verfahren PC120007). Der vorinstanzliche Entscheid geht auf dieses Vorbringen nicht ein. Auch hier wäre es an der Revisionsklägerin gewesen, den Nachweis der behaupteten Eingabe zu erbringen. Es ist jedoch festzuhalten, dass selbst ein Revisionsbegehren vom 2. September 2011 mit geltend gemachten Revisionsgründen, die der Revisionsklägerin seit dem Jahre 2007 bzw. 2009 bekannt waren, verspätet gewesen wäre. d) Nach dem Gesagten ist davon auszugehen, dass die Revisionsklägerin die von ihr geltend gemachten Revisionsgründe, die ihr seit dem Jahre 2007 bzw. seit dem Jahre 2009 bekannt waren, nicht vor ihrer Eingabe vom 29. Dezember 2011 bzw. vom 13. Januar 2012 vor Gericht geltend gemacht hat. Damit ist der Argumentation der Vorinstanz zu folgen. Die Revision wurde verspätet erhoben, womit folgerichtig auf diese nicht eingetreten wurde. Überdies vermag die Eingabe der Revisionsklägerin vom 29. Dezember 2011 (Urk. 1) hinsichtlich Antrag und Begründung den Anforderungen an ein Revisionsgesuch (Art. 329 ZPO) nicht zu genügen. Es wird nicht dargetan, wie das neue Scheidungsurteil zu lauten hätte und nicht substantiiert, inwiefern ein Revisionsgrund i. S. v. Art. 328 ZPO vorliegt. Die Beschwerde ist abzuweisen.
- 5 - 5. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind auf Fr. 300.– festzulegen und ausgangsgemäss der Revisionsklägerin aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Die Revisionsklägerin hat sinngemäss ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt (Urk. 11 S. 1). Dieses ist jedoch zufolge Aussichtslosigkeit der Beschwerde (vgl. vorstehende Erwägungen) abzuweisen (Art. 117 lit. b ZPO). c) Dem Revisionsbeklagten ist mangels relevanter Umtriebe im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO). Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Revisionsklägerin auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, je gegen Empfangsschein, sowie an das Bezirksgericht Meilen. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 6 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. März 2012
Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer
Der Vorsitzende:
Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. Ch. Bas-Baumann
versandt: ss
Urteil vom 12. März 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Das Gesuch der Revisionsklägerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde wird abgewiesen. 3. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 300.– festgesetzt. 4. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Revisionsklägerin auferlegt. 5. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 6. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an den Revisionsbeklagten unter Beilage eines Doppels von Urk. 11, je gegen Empfangsschein, sowie an das Bezirksgericht Meilen. 7. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...