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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.03.2012 PC120005

12 mars 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·837 mots·~4 min·3

Résumé

Honorar als unentgeltlicher Rechtsvertreter

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PC120005-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. R. Klopfer, Vorsitzender, lic. iur. M. Spahn und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie die Gerichtsschreiberin lic. iur. Ch. Bas-Baumann. Urteil vom 12. März 2012

in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

gegen

Bezirksgericht Meilen, Beschwerdegegner

betreffend Honorar als unentgeltlicher Rechtsvertreter Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichts im ordentlichen Verfahren am Bezirksgericht Meilen vom 10. Januar 2012 in Sachen C._____ gegen D._____ betreffend Abänderung Scheidungsurteil (FP100045)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Mit Verfügung und Urteil vom 21. Oktober 2011 des Bezirksgerichts Meilen wurde der Beschwerdeführer als unentgeltlicher Rechtsbeistand der Klägerin im vorinstanzlichen Abänderungsverfahren bestellt. Im Abänderungsverfahren unterlagen der Beklagte zu 4/5 und obsiegte die Klägerin zu 1/5. Der Beklagte wurde verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine um 1/5 reduzierte Prozessentschädigung (4/5 einer vollen Prozessentschädigung) von Fr. 6'000.– zu bezahlen (Urk. 3/2 S. 43 und 45). Diese Entscheide blieben unangefochten. b) Mit Schreiben vom 19. Dezember 2011 stellte der Beschwerdeführer der Vorinstanz seine Honorarnote in diesem Verfahren zu (Urk. 3/3). Er berücksichtigte dabei die Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– und machte ein Resthonorar von Fr. 4'875.75 (inkl. MWST) geltend (Urk. 3/3, Seite 2). c) Mit Verfügung vom 10. Januar 2012 entschied die Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer für seine weiteren Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin nicht aus der Gerichtskasse entschädigt werde (Urk. 2). 2. a) Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. Januar 2012 rechtzeitig Beschwerde (Urk. 1). Er beantragt, dass ihm in Aufhebung der Verfügung vom 10. Januar 2012 der restliche Fünftel der reduzierten Prozessentschädigung von Fr. 6'000.–, d.h. Fr. 1'500.– zuzüglich MWST als Honorar aus der Gerichtskasse zu entrichten sei, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zuzüglich MWST zulasten der Staatskasse (Urk. 1). b) Gemäss Art. 324 ZPO kann die Vorinstanz um eine Stellungnahme ersucht werden. Da vorliegend die Entscheidbegründung der Vorinstanz selbsterklärend ist und ausreichende Grundlage zur Beurteilung liefert, ist darauf zu verzichten. 3. a) Aus den vorinstanzlichen Erwägungen im Urteil vom 21. Oktober 2011 ist ersichtlich, dass die vom Beklagten zu leistende Prozessentschädigung von Fr. 6'000.– um 1/5 reduziert ist (Urk. 3/2 S. 43). Der unentgeltliche Rechtsbeistand

- 3 der Klägerin (der Beschwerdeführer) hat Anspruch auf eine volle Prozessentschädigung und ist im Umfang des Unterliegens vom Kanton zu entschädigen (§ 89 Abs. 1 und 2 ZPO/ZH). Da die reduzierte Prozessentschädigung auf Fr. 6'000.– festgesetzt und nicht angefochten wurde, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf den von der Gegenpartei nicht zu bezahlenden Anteil der vollen Prozessentschädigung, welche er auf Fr. 1'500.– beziffert. Der unentgeltliche Rechtsvertreter hat zudem gestützt auf Ziffer 2.2.1 des Kreisschreibens des Obergerichts des Kantons Zürich vom 17. Mai 2006 einen Anspruch auf einen Mehrwertsteuerzuschlag, weshalb ein solcher zuzusprechen ist. Diesbezüglich bleibt eine Nachzahlungspflicht der Klägerin vorbehalten. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. b) Gemäss Art. 107 Abs. 2 ZPO sind vorliegend keine Kosten zu erheben. Dem Beschwerdeführer ist gestützt auf Art. 122 Abs. 1 lit. a ZPO für das Beschwerdeverfahren eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 250.– (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) aus der Obergerichtskasse zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 10. Januar 2012 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt:

"1. Rechtsanwalt lic. iur. A._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsvertreter der Klägerin im Verfahren Nr. FP100045 mit zusätzlichen Fr. 1'500.– zuzüglich 8 % Mehrwertsteuer aus der Gerichtskasse entschädigt. Eine Nachzahlungspflicht der Klägerin bleibt vorbehalten."

2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführer wird mit Fr. 250.– aus der Obergerichtskasse entschädigt.

- 4 - 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an die Klägerin, je gegen Empfangsschein, sowie an die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 1'500.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Hinsichtlich des Fristenlaufs gelten die Art. 44 ff. BGG. Zürich, 12. März 2012

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Vorsitzende:

Dr. R. Klopfer Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. Ch. Bas-Baumann

versandt: ss

Urteil vom 12. März 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. In Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Bezirksgerichtes Meilen vom 10. Januar 2012 aufgehoben und durch folgende Fassung ersetzt: 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Der Beschwerdeführer wird mit Fr. 250.– aus der Obergerichtskasse entschädigt. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an die Klägerin, je gegen Empfangsschein, sowie an die Vorinstanz unter Beilage eines Doppels von Urk. 1 und an die Obergerichtskasse. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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