Art. 321 Abs. 1 ZPO. Ein bezifferter Antrag in der Sache ist notwendig. Wenn auch die unentgeltliche Vertreterin in der ersten Instanz nur ihre Aufwendungen der Sache nach spezifizieren muss und ein Antrag zur Höhe der Entschädigung fakultativ ist (alte und neue Fassung von § 17 Abs. 1 AnwGebVO), bedarf es im Rechtsmittelverfahren eines betragsmässig bezifferten Antrags.
Der Beschwerdeführer vertrat im Scheidungsverfahren die eine Seite und wurde dieser als unentgeltliche Vertreterin beigegeben. Die der Vorinstanz eingereichte Kostennote weist einen Stundenaufwand von 56.58 Stunden für den Zeitraum vom 23. Juni 2009 bis 31. Dezember 2010 und von 6.08 Stunden für den Zeitraum vom 1. Januar 2011 bis 22. Juni 2011 aus. Für die erste Zeitperiode verlangte der Beschwerdeführer eine Entschädigung von insgesamt Fr. 12'737.55 (Honorar von Fr. 11'316.–, Barauslagen von Fr. 521.85 und Mehrwertsteuer in der Höhe von 7.6 %). Für die zweite Zeitperiode verlangte der Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 1'358.10 (Honorar von Fr. 1'216.–, Barauslagen von Fr. 41.50 und Mehrwertsteuer von 8 %). Insgesamt verlangte der Beschwerdeführer also eine Entschädigung von Fr. 14'095.65 (inkl. Mehrwertsteuer).
Mit Verfügung vom 3. August 2011 kürzte die Vorinstanz das Honorar für die erste Zeitperiode auf pauschal Fr. 7'000.– und für die zweite Zeitperiode auf pauschal Fr. 1'000.– und entschädigte den Beschwerdeführer insgesamt mit Fr. 9'218.30 (inkl. Mehrwertsteuer).
Hiegegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. September 2011 (Poststempel) Beschwerde und beantragte Folgendes: 1. Die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, 2. Abteilung – Einzelgericht, vom 3. August 2011 sei aufzuheben; 2. der Beschwerdeführer sei für seine Bemühung in der unentgeltlichen Vertretung von ... angemessen zu entschädigen; 3. die Beschwerdegegnerin sei vorab anzuweisen die angefochtene Verfügung überprüfbar zu begründen; dem Beschwerdeführer sei hernach Gelegenheit zu geben, dazu Stellung zu nehmen und seine Forderung zu beziffern; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
(Erwägungen des Obergerichts:)
2. Anwendbares Recht 2.1. Das vorinstanzliche Verfahren wurde noch vor Inkrafttreten der schweizerischen Zivilprozessordnung (ZPO) anhängig gemacht (act. 7/1), weshalb es sich nach der bisherigen kantonalen ZPO (ZPO/ZH) richtete (Art. 404 Abs. 1 ZPO). Dementsprechend war auch für die Bemessung der Entschädigung des Beschwerdeführers für das vorinstanzliche Verfahren gemäss §§ 24 und 25 der Anwaltsgebührenverordnung vom 8. September 2010 (AnwGebV) noch die Anwaltsgebührenverordnung vom 21. Juni 2006 (aAnwGebV) zur Anwendung zu bringen. 2.2. Auf das Rechtsmittelverfahren sind die Bestimmungen der schweizerischen Zivilprozessordnung anwendbar (Art. 405 Abs. 1 ZPO). 3. Rechtsmittelfrist 3.1. Bei der angefochtenen Verfügung handelt es sich um einen Kostenentscheid, welcher selbständig nur mit Beschwerde angefochten werden kann (Art. 110 ZPO). Gegen die Herabsetzung der Honorarhöhe kann sich der unentgeltliche Rechtsbeistand in eigenem Namen zur Wehr setzen (vgl. BSK ZPO-Rüegg, Art. 110 N. 3; ZK ZPO-Emmel, Art. 122 N. 8 m.w.H.; KUKO ZPO- Jent-Sørensen, Art. 121 N. 5). Fraglich ist, ob die Beschwerdefrist eine 30-tägige oder eine zehntägige ist. Gemäss Art. 321 Abs. 2 ZPO beträgt die Beschwerdefrist zehn Tage, wenn ein im summarischen Verfahren ergangener Entscheid oder eine prozessleitende Verfügung angefochten ist, sofern das Gesetz nichts anderes bestimmt. 3.2. Der Beschwerdeführer ging von einer 30-tägigen Beschwerdefrist aus (act. 2 Rz. 1). Es besteht derzeit allerdings noch keine gefestigte Praxis darüber, ob die Rechtsmittelfrist bei Beschwerden gegen die Herabsetzung der Honorarhöhe eines unentgeltlichen Rechtsvertreters unter Abs. 1 oder Abs. 2 von Art. 321 ZPO zu subsumieren ist. Soweit ersichtlich hat sich bisher einzig das Kantonsgericht
Graubünden mit dieser Frage auseinandergesetzt. Es ging von einer zehntägigen Beschwerdefrist aus, da das Verfahren der unentgeltlichen Rechtspflege einen Teil der freiwilligen Gerichtsbarkeit darstelle, welche dem summarischen Verfahren unterstellt sei (Art. 248 lit. e ZPO). Nach Art. 321 Abs. 2 ZPO betrage die Beschwerdefrist gegen einen im summarischen Verfahren ergangenen Entscheid zehn Tage, sofern das Gesetz nichts anderes bestimme (vgl. Begründung des Kantonsgerichts Graubünden in der Verfügung ZK2 11 15 vom 27. April 2011 E. 1.b.). Ob dieser Begründung bzw. dem daraus resultierenden Ergebnis gefolgt werden kann, sei dahingestellt: Die Frage eines allfälligen Nichteintretens auf die Beschwerde wegen verpasster Rechtsmittelfrist kann offen bleiben, da auf die Beschwerde aus einem anderen Grund nicht einzutreten ist (vgl. nachfolgend). 4. Rechtliches 4.1. Ein Rechtsmittel hat zwingend einen Antrag und eine Begründung zu enthalten. Fehlen Antrag und/oder Begründung, so ist auf das Rechtsmittel nicht einzutreten (vgl. die Ausführungen des Obergerichts in OGerZH NQ110031 vom 9. August 2011 [www.gerichte-zh-ch/entscheide], welche nicht nur für die Berufung, sondern auch für die Beschwerde gelten). Zu einem genügenden Antrag bei der Berufung gehört (gemäss Art. 84 Abs. 2 ZPO analog) auch die Bezifferung des Rechtsbegehrens, sofern mit dem Rechtsmittel eine auf Geldleistung gerichtete Forderung durchgesetzt werden soll (vgl. ZK ZPO- Reetz/Theiler, Art. 311 N. 34). Dies gilt auch für die Beschwerde, wenn die Sache bei Spruchreife von der Rechtsmittelinstanz (reformatorisch) entschieden werden kann, was bei der Anfechtung eines Kostenentscheides der Fall ist. Ungenügend ist dann auch ein schlichter Antrag auf Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheids (vgl. OGerZH PF110013 vom 21. Juni 2011 [www.gerichte-zhch/entscheide]). 4.2. Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und eine "angemessene" Entschädigung seiner Bemühungen als unentgeltlicher Rechtsvertreter (Anträge Nr. 1 und 2). Er verzichtete auf eine Bezifferung seiner Forderung, weil sich der Begründung in der angefochtenen
Verfügung nicht entnehmen lasse, welches Kriterium für die Festsetzung der Entschädigung wie gewichtet worden sei. Auch lasse sich nicht ergründen, welche Positionen der Aufwandzusammenstellung gänzlich unbeachtet geblieben und welche nur teilweise gekürzt worden seien und in diesem Fall, in welchem Umfang eine Kürzung vorgenommen worden sei. Es sei auch nicht überprüfbar, wie es im Resultat zu einer pauschalen Entschädigung von Fr. 8'000.– gekommen sei (act. 2 Rz. 6). Aufgrund der mangelhaften Begründung könne die angefochtene Verfügung nicht substantiiert bemängelt werden (act. 2 Rz. 7). Wegen der Kostenverlegung werde einstweilen auf die Bezifferung der Forderung verzichtet. Der Beschwerdeführer ersucht das Gericht, die Beschwerdegegnerin zur Vernehmlassung einzuladen und sie gleichzeitig anzuweisen, ihrer Begründungspflicht nachzukommen und die Kürzung auf eine Pauschalentschädigung substantiiert zu begründen, sodass sie für ihn aber auch für das Obergericht überprüfbar werde. Weiter ersucht der Beschwerdeführer das Gericht, ihm nach Eingang der Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Gelegenheit zur Stellungnahme einzuräumen, damit er sein Begehren entweder zurückziehen oder aber beziffern und substantiiert begründen könne (act. 2 Rz. 8). 4.3. Im Sinne der Ausführungen in der vorstehenden Ziff. 4.1. sowie der nachstehenden Erwägungen sind die Anträge Nr. 1 und 2 des Beschwerdeführers ungenügend. Es ist nicht klar, weshalb der Beschwerdeführer – selbst bei einer ungenügenden oder fehlenden Begründung der Vorinstanz – daran hätte gehindert werden sollen, sein Rechtsbegehren zu beziffern. Die Bemessungskriterien der aAnwGebV, nach welcher die Entschädigung festzusetzen war, sind bekannt. Der Beschwerdeführer hatte somit die Möglichkeit, die von der Vorinstanz festgesetzte Entschädigung im Lichte der genannten Bemessungskriterien zu überprüfen und bei der Rechtsmittelinstanz eine bezifferte Erhöhung der Entschädigung unter Berücksichtigung der §§ 3, 4 und 6 aAnwGebV zu verlangen. Schliesslich hätte auch die Rechtsmittelinstanz die Entschädigung nach denselben Grundsätzen überprüft und allenfalls (reformatorisch) neu festgesetzt.
Davon abgesehen kann von einer ungenügenden oder fehlenden Begründung der Vorinstanz keine Rede sein. Die Vorinstanz führte im Wesentlichen aus, dass der ausgewiesene Aufwand als übermässig hoch erscheine und dass der Zeitaufwand lediglich ein Kriterium der Bemessung der Entschädigung darstelle. Unter Berücksichtigung sämtlicher Kriterien gemäss § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 5 aAnwGebV (Verantwortung, Schwierigkeit des Falls und notwendiger Zeitaufwand) setzte die Vorinstanz die Gebühr (exkl. Barauslagen und MWST) in Anwendung der §§ 3, 4 und 6 aAnwGebV auf insgesamt Fr. 8'000.– fest (act. 3). Daraus wird ersichtlich, dass die Vorinstanz die genannte Gebühr aus einer Grundgebühr und Zusätzen errechnete. Die Anträge Nr. 1 und 2 erweisen sich somit als ungenügend. Es geht auch nicht an, aus Gründen der Kostenverlegung auf die Bezifferung der Forderung zu verzichten (vgl. act. 2 Rz. 8). Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. 4.4. Da auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, erübrigt es sich auch, auf den (prozessualen) Antrag Nr. 3 einzugehen. Folgende Bemerkung sei aber dennoch erlaubt: Zwar kann die Vorinstanz grundsätzlich um eine Stellungnahme ersucht werden (Art. 324 ZPO). Sie ist jedoch nicht verpflichtet, eine solche einzureichen. Die Stellungnahme kann nicht dazu dienen, einen Entscheid nachzubessern, indem eine ungenügende Begründung ergänzt oder neue Erwägungen vorgebracht werden. Sie könnte höchstens dann von Bedeutung sein, wenn überhaupt keine Begründung durch die Vorinstanz erfolgte (vgl. ZK ZPO- Freiburghaus/Afheldt, Art. 324 N. 3 ff.). 4.5. Gemäss Auskunft der Vorinstanz werden Verfügungen über die Entschädigung von unentgeltlichen Rechtsvertretern (auch Herabsetzungen) praxisgemäss per A-Post versandt. Eine von der Kammer angeforderte Empfangsbestätigung des Beschwerdeführers konnte deshalb nicht zu den Akten genommen werden (vgl. act. 8). Die Vorinstanz ist deshalb darauf hinzuweisen, dass ihre Versandpraxis den Bestimmungen der ZPO in Zukunft entgegenstehen wird. Die Zustellung von Vorladungen, Verfügungen und Entscheiden hat durch eingeschriebene Postsendung oder auf andere Weise gegen Empfangsbestätigung zu erfolgen (Art. 138 Abs. 1 ZPO).
Es wird beschlossen:
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 7. November 2011 Geschäfts-Nr.: PC110041-O/U
2. Anwendbares Recht 3. Rechtsmittelfrist 4. Rechtliches Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.