Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA250017-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Oberrichter Dr. E. Pahud sowie Gerichtsschreiberin MLaw O. Guyer Urteil vom 12. September 2025 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte betreffend Zwangsmedikation Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. August 2025 (FF250159)
- 2 - Erwägungen: 1. 1.1. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 20. Juli 2025 in einer fürsorgerischen Unterbringung in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (fortan Klinik; vgl. act. 3 = act. 4/3). Mit Verfügung vom 23. Juli 2025 ordnete die Klinik eine medizinische Behandlung ohne Zustimmung an (act. 4/2). 1.2. Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 18. August 2025 Beschwerde beim Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich (fortan Vorinstanz; act. 4/1). Die Vorinstanz trat auf die Beschwerde mit Verfügung vom 19. August 2025 nicht ein. Sie begründete ihren Entscheid damit, dass die Beschwerde verspätet sei (act. 3 S. 2 f.). 1.3. Mit Eingabe vom 28. August 2025 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen die Verfügung der Vorinstanz vor der Kammer. Darin gibt sie an, sie wolle ein bestimmtes Medikament aufgrund einer allergischen Reaktion nicht mehr nehmen (act. 2). Die Beschwerde vor der Kammer erfolgte rechtzeitig (act. 4/4). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 4/1–5). 1.4. Mit Verfügung vom 2. September 2025 wurde der Beschwerdeführerin eine kurze Frist angesetzt, um sich zum Zeitpunkt der Mitteilung der Verfügung der Klinik vom 23. Juli 2025 zu äussern. Es wurde ihr angedroht, dass beim Ausbleiben einer Stellungnahme ohne diese weiterverfahren werde (act. 7). Die Beschwerdeführerin liess sich nicht vernehmen. Das Verfahren erweist sich als spruchreif. 2. 2.1. Gegen die Behandlung einer psychischen Störung ohne Zustimmung kann innert zehn Tagen beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 4 i.V.m. Abs. 2 ZGB). Die zehntätige Beschwerdefrist beginnt zu laufen, sobald der betroffenen Person der Entscheid über die Behandlung mitgeteilt wird (BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 7. Aufl. 2022, Art. 439 N 33). Das Ver-
- 3 fahren richtet sich sinngemäss nach den Bestimmungen von Art. 450 ff. ZGB (Art. 439 Abs. 3 ZGB). Enthalten das ZGB und das kantonale Einführungsgesetz (EG KESR) keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantonale Gerichtsorganisationsgesetz (GOG) und subsidiär die Bestimmungen der Zivilprozessordnung (vgl. Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Zur zweitinstanzlichen Beurteilung solcher Beschwerden ist das Obergericht zuständig (vgl. § 64 EG KESR). 2.2. Die Beschwerdeführerin scheint davon auszugehen, dass ihre Eingabe bei der Vorinstanz rechtzeitig erfolgte. Ihren Bemerkungen auf der von ihr eingereichten Verfügung der Klinik vom 23. Juli 2025 ist zu entnehmen, dass sie spätestens am 6. August 2025 Kenntnis von deren Inhalt hatte (act. 4/2). Die Klinik bestätigt hingegen, der Beschwerdeführerin die Verfügung bzw. deren Inhalt bereits am 23. Juli 2025 mitgeteilt zu haben (act. 5 und 6). Damit begann die 10-tätige Beschwerdefrist am 24. Juli 2025 zu laufen und endete am 4. August 2025. Folglich war die Beschwerde bei der Vorinstanz vom 18. August 2025 (act. 4/1) verspätet. Demzufolge hat die Vorinstanz im Ergebnis richtig entschieden, auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Entscheid der Vorinstanz vom 19. August 2025 ist zu bestätigen und die vorliegende Beschwerde ist abzuweisen. 3. Darüber hinaus ist Folgendes festzuhalten: Die fürsorgerische Unterbringung wird spätestens nach sechs Wochen überprüft und neu beurteilt (Art. 429 Abs. 1 ZGB). Eine nicht befristet angeordnete Zwangsmedikation, wie sie vorliegend gegeben ist (vgl. act. 6), ist spätestens zeitgleich mit der Überprüfung der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung zu überprüfen und bei weiterhin bestehender Notwendigkeit neu anzuordnen (vgl. dazu OGer ZH PA220049 vom 21. November 2022 E. 4.5.). 4. Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Beschwerde unterliegt, wird sie für das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist indes auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. Eine Partei- oder Umtriebsentschädigung ist nicht zuzusprechen.
- 4 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an - die Beschwerdeführerin, - die verfahrensbeteiligte Klinik - das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer i.V. Die Gerichtsschreiberin: MLaw J. Camelin-Nagel versandt am: 12. September 2025