Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA240022-O/U Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter Dr. M. Sarbach und Ersatzrichterin Dr. C. Schoder sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. K. Würsch Beschluss vom 16. September 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführerin betreffend fürsorgerische Unterbringung (unentgeltliche Rechtspflege) Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung - Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich vom 27. August 2024 (FF240163)
- 2 - Erwägungen: 1.1. B._____ wurde am 13. August 2024 mittels ärztlich angeordneter fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (PUK) eingewiesen (act. 9/2). Am 16. August 2024 ging bei der Vorinstanz eine Beschwerde von B._____ gegen die fürsorgerische Unterbringung ein (act. 1). 1.2. Am 20. August 2024 fand die vorinstanzliche Anhörung/Hauptverhandlung statt, an welcher der Gutachter Dr. med. C._____ das Gutachten erstattete und B._____ sowie Dr. med. D._____ für die Klinik angehört wurden (Vi Prot. S. 8 ff.). Mit Urteil vom selben Tag wies die Vorinstanz die Beschwerde ab. Der Entscheid wurde B._____ sowie seiner Mutter (A._____) als Vertrauensperson vorab in unbegründeter und hernach in begründeter Ausfertigung zugestellt (act. 15 und act. 17). Nach Urteilseröffnung stellte A._____ für B._____ ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Art. 119 ZPO (act. 22). Dieses wurde von der Vorinstanz mit Verfügung vom 27. August 2024 abgewiesen (act. 23 = act. 26). 2. Mit Schreiben vom 1. September 2024 wandte sich A._____ (fortan Beschwerdeführerin) gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 27. August 2024. Es wurde das vorliegende Verfahren mit Verfahrens-Nr. PA240022 angelegt. Am 3. September 2024 reichte A._____ ein mit "Beschwerde gegen das Urteil vom 20. August 2024" betiteltes Schreiben beim Obergericht des Kantons Zürich ein (act. 27). Diese Beschwerde wird unter der Verfahrens-Nr. PA240024 behandelt. Die Akten der Vorinstanz wurden beigezogen (act. 1-24). Weiterungen erübrigen sich, das Verfahren erweist sich als spruchreif. 3.1. Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB richtet sich in erster Linie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantonale GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). Angefochten ist ein Entscheid in einem Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung. Allerdings betrifft dieser nur das abgewiesene Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege. Mangels entsprechender Vorschriften im ZGB und in den kantonalen Ge-
- 3 setzen ist ein solcher Entscheid – in analoger Anwendung als kantonales Recht – mit der Beschwerde nach Art. 121 i.V.m. Art. 319 ff. ZPO anfechtbar (§ 40 Abs. 3 EG KESR). 3.2. Mit der Beschwerde kann die unrichtige Rechtsanwendung und die offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhaltes geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Die Beschwerde ist bei der Rechtsmittelinstanz innert der Rechtsmittelfrist schriftlich und begründet einzureichen (Art. 321 Abs. 1 ZPO). Aus der Begründungspflicht ergibt sich, dass die Beschwerde zudem (zu begründende) Rechtsmittelanträge zu enthalten hat. Bei Rechtsmitteleingaben von Laien genügt als Antrag eine Formulierung, aus der sich mit gutem Willen herauslesen lässt, wie das Obergericht entscheiden soll. Zur Begründung reicht aus, wenn auch nur ganz rudimentär zum Ausdruck kommt, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid leidet resp. weshalb der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Beschwerde führenden Partei unrichtig sein soll. Sind auch diese Voraussetzungen nicht gegeben, wird auf eine Beschwerde nicht eingetreten (Art. 321 Abs. 1 und 2 ZPO; vgl. OGer ZH PS240072 vom 24. Mai 2024 E. 2.2; OGer ZH RU240013 vom 6. Mai 2024 E. 3.3; OGer ZH PF130050 vom 25. Oktober 2013, E. II./2.1; vgl. BK ZPO-Sterchi, Bd. II, Bern 2012, Art. 321 N 18 und 22). Neue Anträge, neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel sind im Beschwerdeverfahren ausgeschlossen (Art. 326 Abs. 1 ZPO). 3.3. Bei der Beschwerdeführerin handelt es sich um die Mutter von B._____. Nach Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 3 i.V.m. Art. 450 Abs. 2 Ziff. 2 ZGB sind der betroffenen Person nahestehende Personen im Falle einer Unterbringung in einer geschlossenen Einrichtung berechtigt, das Gericht anzurufen. Es fragt sich, ob einer nahestehenden Person die Beschwerdeerhebung auch gegen einen anderen Entscheid im Verfahren, als jenen der fürsorgerische Unterbringung an sich, offen steht. Die Frage braucht jedoch nicht abschliessend beantwortet zu werden, da auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin (wie zu zeigen sein wird) nicht einzutreten ist. 4.1. Die Vorinstanz erwog, ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könne grundsätzlich vor und während der gesamten Dauer der Rechtshängigkeit des
- 4 - Hauptverfahrens gestellt werden. Die Beschwerde von B._____ gegen die fürsorgerische Unterbringung sei mit Urteil vom 20. August 2024 abgewiesen worden. Gleichzeitig seien ihm die Entscheidgebühr sowie die weiteren Kosten (Gutachterkosten etc.) in der Höhe von insgesamt Fr. 2'500.00 auferlegt worden. Die unentgeltliche Rechtspflege könne nur ausnahmsweise rückwirkend bewilligt werden (Art. 119 Abs. 4 ZPO), beispielsweise wenn eine anwaltlich nicht vertretene Partei ihren Anspruch nicht gekannt habe und auch nicht habe kennen müssen. Im vorliegenden Gesuch sei keine Ausnahmesituation behauptet bzw. begründet worden. B._____ sei bereits in Dispositiv-Ziffer 7 der Verfügung vom 16. August 2024 ausdrücklich auf die Möglichkeit der Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege hingewiesen worden. Das vorliegende Gesuch sei dementsprechend verspätet eingereicht worden und abzuweisen. Es könne daher offen bleiben, ob auch die erforderliche Mittellosigkeit sowie die Erfolgsaussichten der Beschwerde ausreichend dargetan bzw. belegt worden seien (act. 26 S. 2). 4.2. Die Beschwerdeführerin beanstandet, dass die Vorinstanz das Gesuch abwies, obwohl noch keine Steuererklärung vorhanden gewesen sei und B._____ die Steuererklärung seiner Eltern nicht kenne. Die Beschwerdeführerin macht weiter geltend, B._____ sei von der PUK am 20. März 2023 nicht aufgeklärt worden. Sie verweist sodann darauf, dass die Diagnose paranoide Schizophrenie, welche die Klinik resp. Dr. E._____ (Station …) bei B._____ im Jahr 2023 diagnostiziert habe, nicht stimmen könne, denn als Arzt müsse man die Verträglichkeit und die Nebenwirkungen der Medikamente kennen. Es sei im Sinne des Patienten B._____, dass er seine schulische Laufbahn weiterverfolgen könne, was ihm derzeit nicht möglich sei. Abschliessend bittet die Beschwerdeführerin das Gericht darum, zu prüfen, wer für die Kosten etc. des Gutachters Dr. med. C._____ aufkomme. Die Klinikleitung habe B._____ nicht auf die Station … für Patienten mit traumatischen Erfahrungen hospitalisieren lassen (act. 27 S. 1). 4.3.1. Zunächst ist festzuhalten, dass sich die Kammer unlängst zur Situation, in welcher ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nach Ergehen des Endentscheides gestellt wird, geäussert hat. Dabei wurde im Wesentlichen das Folgende erwogen (siehe OGer ZH PC220008 vom 25. März 2022 E. 4.3.2.): Nach Art. 119
- 5 - Abs. 1 und 5 ZPO können Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege vor oder während des Verfahrens gestellt werden und sind für jedes Verfahren bzw. bei jeder Instanz separat zu beantragen. Dem Gesetz ist nicht zu entnehmen, bis wann im Verfahren ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege spätestens gestellt werden kann. In der Lehre finden sich wenige Äusserungen dazu. Nach Bühler (in: BK ZPO, Bd. I, Bern 2012, Art. 119 N 89 und N 133a) beziehe sich die unentgeltliche Rechtspflege stets auf ein Hauptverfahren und könne grundsätzlich nur pro futuro gewährt werden, weshalb sie nach rechtskräftigem Abschluss eines Verfahrens nicht mehr bewilligt werden könne. Durch die materielle Rechtskraft des Kostenentscheides sei die rückwirkende Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege nach rechtskräftiger Erledigung der Hauptsache grundsätzlich ausgeschlossen. Bühler verweist auf Tappy (in: Code de procédure civile, 2. Aufl. 2019, Art. 119 N 4), welcher ausführt, Art. 119 Abs. 1 ZPO scheine zu implizieren, dass die unentgeltliche Rechtspflege trotz Art. 119 Abs. 4 ZPO nicht nach Abschluss eines Verfahrens beantragt werden könne. Die Rechtskraft der Entscheidung über die Kostenverteilung stehe dem entgegen. Ackermann (in: Sozialversicherungsrechtstagung 2010, Aktuelle Fragen zur unentgeltlichen Vertretung im Sozialversicherungsrecht, S. 178) und Corboz (in: Semjud 2003 II 67, 74), auf welche Bühler ebenfalls verweist, sprechen nicht von Rechtskraft, sondern davon, dass die (nachträgliche) Stellung eines Gesuches um unentgeltliche Rechtspflege nach Verfahrensabschluss ausgeschlossen sei. Nach Jent-Sørensen (in: KUKO ZPO, 3. Aufl. 2021, Art. 119 N 8) sei die Gesuchstellung nach Entscheideröffnung ausgeschlossen. Sie wiederum verweist auf Hofmann/Lüscher (in: Le Code de procédure civile, Bern 2009, S. 70 f.), welche es nach dem Grundsatz von Treu und Glauben als nicht mehr möglich erachten, nach Zustellung des Urteils um unentgeltliche Rechtspflege zu ersuchen; man könne nicht auf ein "negatives" Urteil reagieren, indem man auf einmal behaupte, sich in einer schwierigen finanziellen Situation zu befinden. Die Kammer schloss, ein Abstellen auf den Zeitpunkt der Rechtskraft des Endresp. Kostenentscheides erscheine wenig überzeugend, sei doch das erstinstanzliche Verfahren mit Eröffnung des Endentscheides beendet und bestehe für das erstinstanzliche Gericht grundsätzlich bereits in diesem Zeitpunkt keine Möglich-
- 6 keit mehr, um auf den von ihm gefällten (Kosten-)Entscheid zurückzukommen. Es fehle dem Gericht danach an der Verfahrensherrschaft. Mithin könne das Gericht prozessleitende Entscheide – zu denen jene über das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gehörten – die begriffsimmanent der Fortführung des Verfahrens dienen, grundsätzlich nur während laufendem Verfahren resp. vor Eröffnung des Endentscheides erlassen. 4.3.2. Nach der vorstehend aufgeführten Rechtsprechung der Kammer sowie in Übereinstimmung mit den vorinstanzlichen Erwägungen erfolgte die Stellung des Gesuchs um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege erst nach Ergehen des Urteils vom 20. August 2024 verspätet. Die Vorbringen der Beschwerdeführerin ändern daran nichts. Sie lassen eine – auch von einem juristischen Laien zu erwartende – Auseinandersetzung mit den vorinstanzlichen Erwägungen vermissen: Die Ausführungen zur Diagnose aus dem Jahr 2023, die schulische Laufbahn von B._____ und die verweigerte Aufnahme auf die Station … stehen in keinem erkennbaren Zusammenhang zu den vorinstanzlichen Erwägungen. Die Beschwerdeführerin übergeht mit ihren Beanstandungen im Weiteren, dass die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht abwies, weil keine Steuererklärungen vorlagen resp. bekannt waren, sondern weil sie – wie gesehen zu Recht – davon ausging, dass das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege verspätet eingereicht worden war. Auch zielen die Vorbringen der Beschwerdeführerin, B._____ sei am 20. März 2023 von der PUK nicht aufgeklärt worden, an der Sache vorbei. Hat dies doch nichts damit zu tun resp. ändert es nichts daran, dass er bereits in der vorinstanzlichen Verfügung vom 16. August 2024 auf die Möglichkeit der Stellung eines Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege und die Voraussetzungen für dessen Bewilligung hingewiesen wurde (act. 2 S. 3, Dispositiv-Ziffer 7). Bis das Urteil vom 20. August 2024 erging wurde jedoch kein Gesuch gestellt. Schliesslich erwähnt die Beschwerdeführerin noch, dass die Verfügung vom 27. August 2024 nicht von Bezirksrichter lic. iur. T. Grob und der Gerichtsschreiberin MLaw S. Lorusso stamme (act. 27), ohne etwas daraus für sich resp. B._____ abzuleiten. Weiterungen dazu erübrigen sich deshalb. Aus der Bitte, das Gericht solle überprüfen, wer für die Kosten etc. des Gutachters Dr. med. C._____ aufkomme, wird nicht hinreichend deutlich, ob ein Antrag
- 7 resp. welcher Antrag damit gestellt werden soll. Die Gutachterkosten waren sodann nicht Gegenstand der vorinstanzlichen Verfügung vom 27. August 2024. Auch diesbezüglich erübrigen sich daher weitere Erwägungen. Es bleibt auf das Urteil vom 20. August 2024 hinzuweisen, nach dessen Dispositiv-Ziffern 2-3 die Gutachterkosten zu den Gerichtskosten gehören und B._____ auferlegt wurden (vgl. act. 17 S. 8). 4.4. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Vorinstanz zu Recht zum Schluss kam, dass das Gesuch, B._____ sei die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen, nach Fällung des Endentscheides in der Sache verspätet gestellt wurde. Die Beschwerde nimmt darauf keinerlei Bezug, es fehlt ihr an einer rechtsgenügenden Begründung und in einem Punkt an einem hinreichenden Antrag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist. 5. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten. Eine Parteientschädigung ist ausgangsgemäss nicht zuzusprechen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an das Bezirksgericht Zürich (10. Abteilung - Einzelgericht), je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder
- 8 - Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: lic. iur. K. Würsch versandt am: 17. September 2024