Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Geschäfts-Nr.: PA240012-O/U Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. R. Bantli Keller und Ersatzrichterin lic. iur. N. Jeker sowie Gerichtsschreiberin MLaw S. Ursprung Urteil vom 26. April 2024 in Sachen A._____, Beschwerdeführer, sowie Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte, betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen einen Entscheid der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. April 2024 (FF240065)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Beschwerdeführer befindet sich aktuell in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (PUK, nachfolgend Klinik). Er wurde am 9. April 2024 per ärztlich verordneter fürsorgerischer Unterbringung von SOS-Arzt B._____in die Klinik eingewiesen. Er hielt fest, dass der Beschwerdeführer erst vor 10 Tagen aus der Klinik ausgetreten sei. Er leide an einer bipolaren Störung mit bekanntem Substanzabusus. Er habe drei Polizeieinsätze provoziert in dieser Nacht. Zum ersten Mal sei die Polizei ausgerückt, nachdem der Beschwerdeführer mehrere Fahrzeuge beschädigt gehabt habe, indem er auf diese gesprungen sei. Danach sei er mehrere Stunden in der Ausnüchterungszelle gewesen und selbständig nach Hause gefahren. Schliesslich hätten die Nachbarn die Polizei gerufen, nachdem sich der Beschwerdeführer weiterhin verhaltensauffällig gezeigt und Gegenstände (Möbel und Küchenutensilien) vom Balkon geworfen habe. Der Beschwerdeführer sei mit kotverschmierten Händen im Hauseingang vorgefunden worden. Die Wohnung habe sich verwahrlost präsentiert, eine Mischung aus Essensresten und Kot am Boden verteilt. Die gegenwärtige fürsorgerische Unterbringung erfolge aufgrund Selbst- und Fremdgefährdung (act. 3/9). Es handelt sich um die 16. Einweisung des Beschwerdeführers (act. 3/5). 1.2. Gegen die fürsorgerische Unterbringung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2024 (act. 1) Beschwerde beim Bezirksgericht Zürich (nachfolgend: Vorinstanz). 1.3. Mit Verfügung vom 9. April 2024 setzte die Vorinstanz eine Anhörung/Hauptverhandlung am 11. April 2024 an, forderte die Klinik zur Stellungnahme und zur Einreichung diverser Unterlagen auf und bestellte einen Gutachter (act. 2). Am 11. April 2024 fand die vorinstanzliche Anhörung/Hauptverhandlung statt, an welcher der Beschwerdeführer befragt wurde und Dr. med. C._____ das Gutachten erstattete (Prot. Vi. S. 7 ff.). Mit Urteil vom 11. April 2024 wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 5 = act. 8, nachfolgend act. 8).
- 3 - 1.4. Mit Eingabe vom 15. April 2024 (Datum Poststempel) erhebt der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde an die Kammer (act. 9), wobei er auch ein sinngemässes Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege stellt. 1.5. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–6). Vom Einholen einer Stellungnahme bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Formelles / Vorbemerkungen 2.1. Der Kanton Zürich sieht für die Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung gemäss Art. 426 ff. ZGB ein zweistufiges Verfahren mit erstinstanzlicher Zuständigkeit der Einzelgerichte der Bezirksgerichte und der zweitinstanzlichen Zuständigkeit des Obergerichtes vor (§ 62 Abs. 1 und § 64 EG KESR/ZH; § 30 GOG/ZH). Das Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung richtet sich in erster Linie nach dem ZGB und dem kantonalen EG KESR. Enthalten diese Gesetze keine Bestimmungen, gelten für die gerichtlichen Beschwerdeverfahren das kantonale GOG und subsidiär die Bestimmungen der ZPO (Art. 439 Abs. 3 i.V.m. Art. 450f ZGB i.V.m. § 40 EG KESR). 2.2. Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). Bei der Prüfung, ob die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt sind, verfügt die Beschwerdeinstanz über volle Kognition. Es geht damit nicht bloss um die Rechtskontrolle des vorinstanzlichen Entscheides. Vielmehr hat die zweite Beschwerdeinstanz selbstständig zu prüfen, ob die Voraussetzungen für Massnahmen nach den Art. 426 ff. ZGB erfüllt sind. 2.3. Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist innert 10 Tagen ab der Zustellung des begründeten Entscheids beim Obergericht schriftlich einzureichen. Eine Begründung der Beschwerde ist nicht erforderlich (Art. 450 Abs. 3, Art. 450e Abs. 1 ZGB)
- 4 - Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde bei der Kammer (vgl. act. 6 i.V.m. act. 9). Die rechtzeitig erhobene Beschwerde genügt den Formerfordernissen. II. 1. Fürsorgerische Unterbringung 1.1. Eine (natürliche) Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anderweitig erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei sind auch die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen. Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 2 und Abs. 3 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung stellt einen schweren Eingriff in die persönliche Freiheit der betroffenen Person dar. Sie hat deshalb dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu genügen, wonach keine weniger einschneidende Massnahme zum Schutz der betroffenen Person zur Verfügung stehen darf, die fürsorgerische Unterbringung zur Wiedererlangung von Selbständigkeit geeignet sein muss und der Freiheitsentzug als angemessen zu erscheinen hat (vgl. GEISER/ET- ZENSBERGER, in: Geiser/Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar, Zivilgesetzbuch I, 7. Aufl. 2022, Art. 426 N 22 ff.; Botschaft zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personenrecht und Kindesrecht], BBl 2006, S. 7001 ff., S. 7062). 1.2. Voraussetzung für eine fürsorgerische Unterbringung ist zunächst das Vorliegen eines Schwächezustandes. Die möglichen Schwächezustände werden in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend aufgeführt, nämlich psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung (Art. 426 Abs. 1 ZGB; GEISER/ET- ZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 12). Damit von einer psychischen Störung im Sinne der genannten Bestimmung gesprochen werden kann, muss ein entsprechendes Krankheitsbild (Syndrom) vorliegen und dieses muss erhebliche Auswir-
- 5 kungen auf das soziale Funktionieren des Patienten haben (GEISER/ETZENSBER- GER, a.a.O., Art. 426 N 15). Der Beschwerdeführer erklärt in der Beschwerdeschrift, er fühle sich gut und wolle deshalb nach Hause. Die Bussgelder übernehme er nicht (act. 9). Die Vorinstanz erachtete das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne des Gesetzes gestützt auf die beigezogenen Akten, die Stellungnahme der Klinik das eingeholte psychiatrische Gutachten sowie die Stellungnahme des Beschwerdeführers an seiner Anhörung als gegeben (act. 8 E. 2.2. ff.). Der Gutachter führte anlässlich der vorinstanzlichen Verhandlung aus, der Beschwerdeführer leide an einer langjährigen bipolaren Störung und damit an einer schweren psychischen Störung. Zur Zeit bestehe eine manische Dekompensation der Grunderkrankung (Prot. Vi. S. 15). Die Klinik schloss sich dem in ihrer Stellungnahme an und erklärte, der Beschwerdeführer leide unter einer bipolaren affektiven Störung (Prot. Vi. S. 17; act. 3/8 S. 2). Der Beschwerdeführer bejaht das Vorliegen einer psychischen Störung, auch wenn er diese als schizoaffektive Störung bezeichnet, da er – im Unterschied zu einer bipolaren Störung – keine Depressionen habe (Prot. Vi. S. 17). Die Vorinstanz hat das Vorliegen der gutachterlichen Diagnose einer psychischen Störung korrekt festgestellt. Die Voraussetzung eines Schwächezustandes ist beim Beschwerdeführer somit gegeben. 1.3. Weiter wird für die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vorausgesetzt, dass die Betreuung oder die Behandlung der betroffenen Person nötig ist (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung dient primär dem Wohl und Schutz der betroffenen Person. Die betroffene Person darf nur in einer Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann. Die Unterbringung muss die persönliche Fürsorge für die betroffene Person sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Mass-
- 6 nahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung usw., aber auch ein Mindestmass an persönlicher Beschäftigung (vgl. GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 8, 10 und N 41 ff.; BERNHART, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, 2011 Basel, Rz. 366 ff.). Eine Fürsorgebedürftigkeit ist gegeben, wenn der Patient Hilfe benötigt, um eine durch seine psychische Störung bedingte ernsthafte Gefährdung seines Wohls abzuwenden. Zentral ist die Heilung, Besserung oder Linderung eines momentan gestörten Zustands (BERNHART, a.a.O., Rz. 348). Zudem muss die Massnahme verhältnismässig sein. Das angestrebte Ziel muss voraussichtlich erreicht werden können (Geeignetheit der Massnahme). Die Massnahme soll in erster Linie der Wiedererlangung der Selbstständigkeit und der Eigenverantwortung dienen. Ist eine Besserung des Zustandes ausgeschlossen, muss die Massnahme die notwendige persönliche Betreuung ermöglichen, um der betroffenen Person ein menschenwürdiges Leben zu sichern. Ferner darf keine weniger einschneidende, jedoch genügend Schutz bietende Massnahme zur Verfügung stehen (Erforderlichkeit der Massnahme). Mit anderen Worten darf die Betreuung oder Behandlung der betroffenen Person nicht anders, namentlich mit leichteren Massnahmen, als durch die fürsorgerische Unterbringung erfolgen können (vgl. zum GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). Bei der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Der Schutz Dritter kann für sich allein aber nicht ausschlaggebend sein (vgl. Botschaft vom 28. Juni 2006 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches, BBl 2006 S. 7001 ff., S. 7062 f.). Der Gutachter führte aus, dass der aktuelle Zustand des Beschwerdeführers die Unterbringung in einer Einrichtung erfordere. Der Beschwerdeführer sei aktuell isoliert, da er auf der Station bei angetriebenem und auch aggressivem Zustandsbild nicht führbar sei. Das Gespräch sei nur mittels Sprechanlage möglich (Prot. Vi. S. 15). Die Medikation, welche er wenige Tage nach Austritt aus der Klinik abgesetzt habe, würde er kaum zuverlässig einnehmen. Er sei angesichts sei-
- 7 ner erneuten manischen Dekompensation für sein Umfeld nicht tragbar (Prot. Vi. S. 16). Hinsichtlich der Verhältnismässigkeit erklärte der Gutachter, dass sich die erwähnten Risiken im momentanen Zustand des Beschwerdeführers durch keine anderen bzw. milderen Massnahmen einschränken liessen. Die angeordneten Massnahmen seien sinnvoll, um die vorhandenen Störungen zu behandeln (Prot. Vi. S. 15 ff.). Die Klinik führte in ihrer Stellungnahme aus, dass aufgrund der bipolaren affektiven Störung mit einer manischen Episode, der fehlenden Krankheitseinsicht und der Selbst- bzw. Fremdaggression eine Behandlungsbedürftigkeit bestehe. Die Behandlung könne nur mit einer medikamentösen antipsychotischen, antimanischen und stimmungsstabilisierenden Therapie erfolgen. Es bestehe keine andere weniger einschneidende Massnahme als die Fortführung des Klinikaufenthaltes zur Sicherstellung der Behandlung (act. 3/8 S. 2). Der Vertreter der Klinik führte anlässlich der Verhandlung zusätzlich aus, dass der Spiegel des Lithiums etwas niedrig gewesen sei, und dieser hochdosiert werden müsse (Prot. Vi. S. 17). Wie die Vorinstanz zutreffend erwog, kann unter Berücksichtigung der übereinstimmenden und nachvollziehbaren Ausführungen der Fachpersonen festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Erkrankung behandlungsund betreuungsbedürftig ist (vgl. act. 8 E. 3.5.). Auch im Rahmen der Verhältnismässigkeit ist festzuhalten, dass bei einer Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung aufgrund der medizinisch ungenügend behandelten bipolaren Störung (nach wie vor) eine akute Gefährdung der psychischen Gesundheit und insbesondere angesichts der regelmässigen Klinikeinweisungen (act. 3/1–3), des in der Wohnung angetroffenen Zustands, der mangelnden Krankheitseinsicht (vgl. Prot. Vi. S. 18) und des dokumentierten aggressiven Verhaltens des Beschwerdeführers ohne stationäre Behandlung weiter eine Selbst- und Fremdgefährdung besteht. In der stationären Behandlung kann die Behandlungsbereitschaft des Beschwerdeführers und damit die für die Stabilisierung seines Zustandes unentbehrliche Einnahme der richtig dosierten Medikation erreicht werden, wie dies offenbar
- 8 auch der Beschwerdeführer wünscht (vgl. Prot. Vi. S. 9). Bei einer sofortigen Entlassung droht hingegen eine erneute schnelle Rehospitalisation, zumal der Beschwerdeführer offenbar die notwendigen Medikamente nach der Entlassung zeitnah abgesetzt hat. Die fürsorgerische Unterbringung erweist sich insgesamt aufgrund des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers und der akuten Gesundheitsgefährdung bei einer Entlassung derzeit als geeignet und erforderlich, wie auch verhältnismässig. Die Betreuung und Behandlung des Beschwerdeführers kann derzeit nicht mit leichteren Massnahmen erfolgen. 1.4. Schliesslich ist die Geeignetheit der Einrichtung zu prüfen (vgl. OGer ZH, PA150024 vom 16. November 2015, E. 3.3.1). Es muss sich um eine Institution handeln, die mit den ihr zur Verfügung stehenden organisatorischen und personellen Mitteln in der Lage ist, die wesentlichen Bedürfnisse der eingewiesenen Person bezüglich Behandlung und Betreuung zu befriedigen (vgl. BGer, 5A_257/2015 vom 23. April 2015, E. 3.1 m.w.H.). Die PUK ist eine psychiatrische Klinik, welche auf die Behandlung von psychischen Störungen wie diejenigen des Beschwerdeführers spezialisiert ist und vom Gutachter aufgrund ihrer Akutstationen als in dieser Situation zur Behandlung des Beschwerdeführers geeignet erachtet wurde (Prot. Vi. S. 15). 1.5. Im Ergebnis ist festzuhalten, dass die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB gegeben sind. III. 1. Kostenfolgen 1.1. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer für das Rechtsmittelverfahren grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber ist indes auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten. 1.2. Zufolge des Verzichtes auf das Erheben von Kosten wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung gegenstandslos. Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Verfahrens nicht zuzusprechen.
- 9 - Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung für das Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittelbelehrung mit nachfolgendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen das Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 11. April 2024 wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
- 10 - Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer Die Gerichtsschreiberin: MLaw S. Ursprung versandt am: