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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.04.2020 PA200021

29 avril 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·826 mots·~4 min·6

Résumé

Fürsorgerische Unterbringung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA200021-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. D. Tolic Hamming Urteil vom 29. April 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer

sowie

Psychiatrische B._____-Klinik Zürich, Verfahrensbeteiligte

betreffend fürsorgerische Unterbringung Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 8. April 2020 (FF200072)

- 2 - Erwägungen: 1.1 Am 19. März 2020 wurde der Beschwerdeführer per ärztlichem Unterbringungsentscheid in die Psychiatrische B._____-Klinik Zürich eingewiesen (vgl. act. 1 und act. 9). Dagegen wehrte er sich mit an das Bezirksgericht Zürich (fortan Vorinstanz) adressierter Eingabe vom 19. März 2020, deren Postaufgabe am 6. April 2020 erfolgte (vgl. act. 1 Couvert). Mit Verfügung vom 8. April 2020 trat die Vorinstanz auf die Beschwerde nicht ein. Der Entscheid wurde auch der Klinikleitung der Psychiatrischen B._____-Klinik Zürich zugestellt (act. 3 = act. 5). 1.2 Mit Schreiben vom 17. April 2020 (Poststempel) wandte sich der Beschwerdeführer unter Beilage der Verfügung der Vorinstanz vom 8. April 2020 an das Obergericht (act. 6). Der schwer leserlichen Eingabe lässt sich entnehmen, dass er sich gegen die fürsorgerische Unterbringung wehrt. 1.3 Die vorinstanzlichen Akten wurden von Amtes wegen beigezogen (act. 1 - 3; vgl. auch act. 8). 2.1 Die Beschwerde gegen einen Entscheid auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung muss nicht begründet sein (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Ist die Beschwerde unbegründet, wird auf Grund der Akten entschieden. In der Rechtsmitteleingabe vom 17. April 2020 fehlt – soweit leserlich – eine Auseinandersetzung mit dem angefochtenen Entscheid. Die Ausführungen des Beschwerdeführers richten sich vielmehr gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 6). 2.2 Gegen die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung kann innert zehn Tagen seit Mitteilung des Entscheids das zuständige Gericht angerufen werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 1 und Abs. 2 ZGB). Die Frist ist eingehalten, wenn die Eingabe spätestens am letzten Tag der Frist beim Gericht eingereicht oder zu dessen Handen der Schweizerischen Post übergeben wurde (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 143 Abs. 1 ZPO). Der Beschwerdeführer wurde am 19. März 2020 per ärztlichem Unterbringungsentscheid in die Psychiatrische B._____-Klinik Zürich eingewiesen (vgl. act. 1, act. 6, act. 9). Die Frist für eine vom Gericht zu beurteilende Beschwerde gegen den Einweisungsentscheid lief somit am Montag,

- 3 - 30. März 2020, ab (Art. 450f ZGB i.V.m. Art. 142 Abs. 3 ZPO). Der an die Vorinstanz gerichtete Antrag des Beschwerdeführers um gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Unterbringung datiert zwar vom 19. März 2020, die für die Einhaltung der Frist massgebende Postaufgabe erfolgte jedoch erst am 6. April 2020 und damit verspätet bzw. erst nach Ablauf der zehntägigen Frist für die gerichtliche Beurteilung des unfreiwilligen Aufenthaltes in der Psychiatrische B._____- Klinik Zürich. Die Vorinstanz ist somit zu Recht nicht auf die Beschwerde eingetreten. Die Beschwerde gegen den Entscheid der Vorinstanz ist abzuweisen. 2.3 Gemäss Art. 426 Abs. 4 ZGB kann die betroffene Person indes jederzeit um Entlassung ersuchen, wobei über ihr Gesuch ohne Verzug zu entscheiden ist. Wurde die Unterbringung – wie vorliegend – ärztlich angeordnet, ist die ärztliche Leitung der Einrichtung für den Entscheid über die Entlassung zuständig (Art. 429 Abs. 3 ZGB; § 34 Abs. 1 EG KESR). In diesem Sinne stellte die Vorinstanz ihre Verfügung vom 8. April 2020 unter Beilage des Schreibens des Beschwerdeführers vom 19. März 2020 (act. 1) der Klinikleitung der Psychiatrischen B._____-Klinik Zürich zu (act. 6 S. 2). Bei Abweisung eines Entlassungsgesuchs durch die Einrichtung kann ebenfalls innert zehn Tagen das zuständige Gericht angerufen werden (Art. 439 Abs. 1 Ziff. 3 und Abs. 2 ZGB). 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, dessen Beistand, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten – an die 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein.

- 4 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

i.V. Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Bohli Roth versandt am: 30. April 2020

Urteil vom 29. April 2020 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Für das Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, dessen Beistand, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie – unter Rücksendung der vorinstanzlichen Akten – an die 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 10 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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