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Zürich Obergericht Zivilkammern 29.04.2020 PA200015

29 avril 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,097 mots·~5 min·6

Résumé

Fürsorgerische Unterbringung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA200015-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein und Oberrichter lic. iur. et phil. D. Glur sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. I. Vourtsis-Müller Beschluss vom 29. April 2020 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen einen Entscheid der 10. Abteilung (Einzelgericht) des Bezirksgerichtes Zürich vom 20. März 2020 (FF200054)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Am 13. März 2020 wurde A._____ (nachfolgende Beschwerdeführer) durch den Notfallpsychiater Dr. med. B._____ per Fürsorgerische Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik (PUK) eingewiesen (act. 4/2). Mit Eingabe vom 16. März 2020 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer gegen die ärztliche Anordnung "Rekurs" und ersuchte um Entlassung aus der Klinik (act. 1). Mit Urteil vom 20. März 2020 wies das Bezirksgericht Zürich, 10. Abteilung, Einzelgericht die Beschwerde ab (act. 13). Diesen Entscheid focht A._____ innert Frist mit Beschwerde an und verlangte sinngemäss die Aufhebung der fürsorgerischen Unterbringung (act. 14 vom 25. März 2020 und act. 16 vom 30. März 2020 i.V.m. act. 13 und act. 11). Rechtsanwalt lic. iur X._____, wurde über den Beschwerdeeingang orientiert (act. 15). 2. Auf telefonische Nachfrage teilte die Klinik mit, dass der Beschwerdeführer am 15. April 2020 aus der Klink entlassen worden sei (act. 18). Mit dem Austritt ist die fürsorgerische Unterbringung weggefallen, und es besteht seither kein Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers mehr an der Beurteilung seines Entlassungsgesuches. Dies führt zur Gegenstandslosigkeit des Beschwerdeverfahrens. Das Verfahren ist abzuschreiben (§ 40 und § 62 ff. EG KESR i.V.m. Art. 242 ZPO). 3. a) Die Vorinstanz hatte aufgrund der aktuellen Lage im Zusammenhang mit dem Coronavirus das schriftliche Verfahren angeordnet. Dem Beschwerdeführer wurde zur Wahrung seiner Verfahrensrechte in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt und letzterer erhielt nach Eingang des Gutachtens Gelegenheit, eine schriftliche Begründung der Beschwerde bzw. eine Stellungnahme einzureichen (act. 2 Verfügung vom 17. März 2020). Der Psychiater Dr. C._____ erstellte sein Gutachten gestützt auf die Krankengeschichte sowie auf ein persönliches Gespräch mit dem Exploranden (act. 5). Rechtsanwalt lic. iur. X._____ erstattete seine Stellungnahme aufgrund der medizinischen Akten, des Gutachtens und einer 15-minütigen telefonischen Rücksprache mit seinem Kli-

- 3 enten (act. 7 S. 3 i.V.m. act. 8). Ein persönlicher Kontakt zum Beschwerdeführer sei wegen der besonderen Umstände nicht möglich gewesen (act. 7 S. 4). Auf Antrag des Rechtsvertreters erkundigte sich die zuständige Bezirksrichterin bezüglich der Wohn- und Belastungssituation im Falle einer Entlassung am 20. März 2020 telefonisch bei der Mutter des Beschwerdeführers und erstellte darüber eine Aktennotiz (act. 9). Der Inhalt dieser Notiz wurde dem Rechtsvertreter telefonisch übermittelt, worauf dieser auf eine Stellungnahme dazu verzichtete (act. 9). b) Zu Handen der Vorinstanz sind im Hinblick auf künftige Verfahren nachfolgend einige Bemerkungen zu den vorgenommenen Verfahrensanpassungen an die Corona-Situation anzubringen. c) Es stellt sich die Frage, ob bei gerichtlicher Überprüfung ärztlich angeordneter Fürsorgerischer Unterbringung auf die Durchführung einer Verhandlung verzichtet und das Verfahren, wie vorliegend, schriftlich durchgeführt werden kann. Die Vorinstanz begründete das Vorgehen damit, dass aufgrund der aktuell herrschenden ausserordentlichen Lage (Pandemie), deren Ende derzeit nicht absehbar sei, und mangels tauglicher Massnahmen zur Gewährleistung der gesundheitlichen Sicherheit aller Beteiligter eine mündliche Verhandlung weder in der Klinik noch am hiesigen Gericht möglich sei (act. 2). Das Vorgehen der Vorinstanz kommt einer Abänderung der geltenden Verfahrensbestimmungen gleich. Dafür gibt es keine gesetzliche Grundlage und der Verweis auf die Pandemie, welchen die Vorinstanz als Begründung anführt, vermag diese Lücke nicht zu schliessen. Die inzwischen in Kraft getretene bundesrätliche Verordnung über Massnahmen in der Justiz im Verfahrensrecht im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Justiz und Verfahrensrecht, SR 272.81) vom 16. April 2020, bestätigt die grundsätzliche Pflicht zur persönlichen Anhörung, erlaubt aber die Delegation an ein einzelnes Mitglied des Spruchkörpers und die Durchführung mittels Video- oder Telefonkonferenz.

- 4 - Die Pflicht zur persönlichen Anhörung bei ärztlich angeordneter Fürsorgerischer Unterbringung wird auch von den Kommentatoren nicht in Frage gestellt (vgl. dazu OFK ZGB-FASSBIND, 3. Auflage, Art. 450e N 1). Die Anhörung dient dabei nicht nur der betroffenen Person, sondern stellt gleichzeitig eine Beweisvorschrift dar. Das Gericht hat sich durch eigene Wahrnehmung davon zu überzeugen, dass die Voraussetzungen für eine Fürsorgerische Unterbringung gegeben sind (BSK ZGB I-GEISER, 6. Auflage, Art. 450e N 21). Eine Vertretung ist bei der Einvernahme nicht möglich. Die betroffene Person muss Gelegenheit haben, sich selber dem Gericht gegenüber zur Massnahme und zu allen Umständen zu äussern, welche eine Fürsorgerische Unterbringung rechtfertigen oder als unnötig erscheinen lassen können (BSK ZGB I-GEISER, 6. Auflage, Art. 450e N 22). Das Recht, persönlich angehört zu werden, geht über den Anspruch auf rechtliches Gehör hinaus. Deshalb genügt weder eine schriftliche Stellungnahme noch die Vertretung im Verfahren durch einen Anwalt oder durch einen Verfahrensbeistand (vgl. dazu auch Botschaft vom 28. Juni 2016 zur Änderung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Erwachsenenschutz, Personen- und Kindesrecht] [ nachfolgend Botschaft Erwachsenenschutz], BBl 2006 7001, S. 7079 und S. 7088). Die Unzweckmässigkeit des schriftlichen Verfahrens im vorliegenden Fall schlägt sich auch im Kurzgutachten (act. 5) nieder, das zwar auf die gestellten Fragen (act. 2 S. 4/5) konkrete Antworten gibt, die aber ohne die Möglichkeit dem Gutachter ergänzende Fragen stellen zu können, ohne weitergehende Begründung bleiben. 4 Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten zu verzichten.

- 5 - Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird bezüglich des Entlassungsgesuches abgeschrieben. 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an Rechtsanwalt lic. iur. X._____, an die verfahrensbeteiligte Klinik, die Obergerichtskasse sowie zweifach – unter Beilage der Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid i.S.v. Art. 90 BGG Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

i.V. MLaw C. Funck

versandt am:

Beschluss vom 29. April 2020 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird bezüglich des Entlassungsgesuches abgeschrieben. 2. Die Kosten für das Beschwerdeverfahren fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an Rechtsanwalt lic. iur. X._____, an die verfahrensbeteiligte Klinik, die Obergerichtskasse sowie zweifach – unter Beilage der Akten – an das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich, 10. Abteil... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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