Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 10.02.2020 PA200006

10 février 2020·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,623 mots·~8 min·10

Résumé

Unterbringung in einer psychiatrischen Klinik

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA200006-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler Beschluss und Urteil vom 10. Februar 2020 in Sachen

A._____, verbeiständet durch B._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

sowie

C._____ AG, Verfahrensbeteiligte,

betreffend Unterbringung in der psychiatrischen Klinik C._____ AG

Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 27. Januar 2020 (FF200003)

- 2 - Erwägungen: I. 1. A._____ wurde am 21. Januar 2020 als Notfall vom Alters- und Pflegeheim D._____ (im Folgenden: Heim D._____), wo er fürsorgerisch untergebracht war, in die psychiatrische Klinik C._____ AG (im Folgenden: Klinik C._____) eingewiesen (act. 5 und 7 f.). Mit Eingabe an das Bezirksgericht Meilen vom 24. Januar 2020 liess er die Entlassung aus dieser Einrichtung beantragen (act. 1). Er machte geltend, die Verlegung aus einem (offenen) Heim in eine (geschlossene) Klinik stelle einen Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 EMRK dar, weshalb das Gericht zur Behandlung seines Gesuchs zuständig sei. 2. Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes trat auf das Gesuch nicht ein und überwies die Sache an die ärztliche Leitung der Klinik C._____ (act. 16 Disp. 1). Es erwog, es liege die Verlegung einer fürsorgerisch untergebrachten Person von einer Einrichtung in eine andere vor, wofür nach § 32 des kantonalen EG KESR keine neue Einweisungsverfügung erforderlich sei. Die KESB der Stadt Zürich habe die Zuständigkeit für die Entlassung bzw. Verlegung an die Einrichtung delegiert (a.a.O. Erw. 4). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wies es ab (a.a.O. Disp. 2). Kosten erhob es keine (a.a.O. Disp. 3). 3. Gegen diese Verfügung erhob A._____ beim Obergericht mit Eingabe vom 29. Januar 2020 (eingegangen am 31. Januar 2020) rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt: "1. Der Beschwerdeführer sei mit sofortiger Wirkung wieder aus der Klinik C._____ ins Heim D._____ zu entlassen und von der stationären Behandlung in der Klinik C._____ sei abzusehen. 2. Eventualiter sei die Sache (Freiheitsentzug bzw. Behandlung in der Klinik C._____, E._____) dem Bezirksgericht Meilen zur gerichtlichen Beurteilung zuzuweisen. 3. Dem Beschwerdeführer seien die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung durch RA X._____ zu gewähren und er sei von der Leistung von Vorschüssen zu befreien. 4. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge; eine allfällige Entschädigung sei an RA X._____ direkt auszubezahlen."

- 3 - Der Antrag auf unentgeltliche Rechtsverbeiständung bezieht sich sinngemäss auf beide Instanzen. Die erstinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1–14). 4. Am 31. Januar 2020 wurde A._____ aus der Klinik C._____ ins Heim D._____ zurückverlegt (Auskunft der Klinik vom 5. Februar 2020, act. 22). II. 1. Mit der Rückverlegung des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2020 sind die Anträge 1 und 2 der beim Obergericht gleichentags eingegangenen Beschwerde gegenstandslos geworden. Insoweit ist das Verfahren abzuschreiben. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde von der Vorinstanz wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Entlassungsgesuchs abgewiesen (act. 16 Erw. 6). Die Vorinstanz erwog, ob die Verlegung des Beschwerdeführers in die Klinik C._____ einer Versetzung in eine strengere Stufe gleichkomme, wofür unter Umständen ein förmlicher Entscheid notwendig wäre, könne offenbleiben, denn es gehöre, was gerichtsnotorisch sei, zum Betreuungskonzept des Heims D._____, dass die Bewohner zur Krisenintervention und zur Einstellung von Medikamenten vorübergehend in eine Akutpsychiatrie verlegt werden könnten (act. 16 Erw. 4). In der Literatur wird von namhaften Autoren die Auffassung vertreten, dass die Verlegung von einer Anstalt in eine andere eines Entscheides der nach Bundesrecht für die Unterbringung zuständigen Behörde bedürfe (BSK ZGB I-Geiser/ Etzensberger, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N 54; Christoph Häfeli, Grundriss Kindesund Erwachsenenschutz, 2. Aufl. Bern 2016, Rz 26.04a; FamKomm Erwachsenenschutz/Guillod, Bern 2013, Art. 426 N 76). Ausnahmen werden zwar in Betracht gezogen (BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N 32, 46), dennoch ist die vom Beschwerdeführer vertretene Auffassung, im konkreten Fall sei die Verlegung beim Gericht anfechtbar, jedenfalls nicht geradezu aussichtslos.

- 4 - Das Entlassungsgesuch des Beschwerdeführers vom 24. Januar 2020 ist deshalb nicht als aussichtslos im Sinne von Art. 117 lit. b ZPO zu beurteilen, zumal er am 31. Januar 2020 aus der Klinik in das Heim zurückversetzt wurde. Auch die weiteren Voraussetzungen für die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes nach Art. 117 lit. a und 118 Abs. 1 lit. c ZPO sind erfüllt (vgl. act. 10 und Prot. I S. 2). Rechtsanwalt X._____ ist als unentgeltlicher Rechtsbeistand für das erstinstanzliche Verfahren zu bestellen. Insoweit ist die Beschwerde gutzuheissen. III. 1. Für das Rechtsmittelverfahren sind – wie für das erstinstanzliche Verfahren – keine Kosten zu erheben. Eine aus der Staatskasse auszurichtende Parteientschädigung kommt – mangels gesetzlicher Grundlage – nur in ganz besonderen Fällen in Frage (BGE 140 III 385 Erw. 4.1). Ein solcher Fall liegt nicht vor. 2. Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für die Bestellung von Rechtsanwalt X._____ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand sind auch für das Beschwerdeverfahren erfüllt. IV. Rechtsanwalt X._____ macht für beide Instanzen zusammen einen Zeitaufwand von rund 9 Stunden (2,7 Stunden für die erste Instanz und 6,25 Stunden für die zweite Instanz) sowie Kosten von Fr. 50.30 geltend und beansprucht eine Entschädigung von Fr. 2'287.80 (act. 17 S. 9). Die Entschädigung ist – entgegen der Zürcher Praxis, wonach jede Instanz den unentgeltlichen Rechtsbeistand separat entschädigt (OGer NE090030, Beschluss vom 9. September 2011) – ausnahmsweise für beide Instanzen durch das Obergericht festzusetzen. Die Grundgebühr für die Vertretung im Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung beträgt gemäss § 7 AnwGebV Fr. 100.– bis Fr. 2'000.–. Der Zeitaufwand ist ein Bemessungskriterium unter mehreren (§ 2 AnwGebV). Es rechtfertigt sich, Rechtsanwalt X._____ für die Vertretung des Beschwerdeführers

- 5 vor beiden Instanzen aus der Gerichtskasse mit insgesamt Fr. 1'850.– zu entschädigen. Einen Mehrwertsteuerzuschlag beansprucht er nicht. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsverbeiständung) bewilligt. In der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsverbeiständung) bewilligt. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. Im Übrigen wird das Verfahren abgeschrieben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden – wie jene der ersten Instanz – auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers vor beiden Instanzen aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'850.– entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Art. 123 Abs. 1 ZPO) bleibt vorbehalten. 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, dessen Beistand (B._____, Sozialzentrum …, … [Adresse]), die verfahrensbeteiligte Klinik und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse.

- 6 - Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 10. Februar 2020 Erwägungen: I. 1. A._____ wurde am 21. Januar 2020 als Notfall vom Alters- und Pflegeheim D._____ (im Folgenden: Heim D._____), wo er fürsorgerisch untergebracht war, in die psychiatrische Klinik C._____ AG (im Folgenden: Klinik C._____) eingewiesen (act. 5 und 7 ... 2. Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes trat auf das Gesuch nicht ein und überwies die Sache an die ärztliche Leitung der Klinik C._____ (act. 16 Disp. 1). Es erwog, es liege die Verlegung einer fürsorgerisch untergebrachten Person von einer Einrich... 3. Gegen diese Verfügung erhob A._____ beim Obergericht mit Eingabe vom 29. Januar 2020 (eingegangen am 31. Januar 2020) rechtzeitig Beschwerde. Er beantragt: 4. Am 31. Januar 2020 wurde A._____ aus der Klinik C._____ ins Heim D._____ zurückverlegt (Auskunft der Klinik vom 5. Februar 2020, act. 22). II. 1. Mit der Rückverlegung des Beschwerdeführers vom 31. Januar 2020 sind die Anträge 1 und 2 der beim Obergericht gleichentags eingegangenen Beschwerde gegenstandslos geworden. Insoweit ist das Verfahren abzuschreiben. 2. Das Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege wurde von der Vorinstanz wegen offensichtlicher Aussichtslosigkeit des Entlassungsgesuchs abgewiesen (act. 16 Erw. 6). Die Vorinstanz erwog, ob die Verlegung des Beschwerdeführers in die ... III. 1. Für das Rechtsmittelverfahren sind – wie für das erstinstanzliche Verfahren – keine Kosten zu erheben. 2. Die Voraussetzungen gemäss Art. 117 und Art. 118 Abs. 1 lit. c ZPO für die Bestellung von Rechtsanwalt X._____ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand sind auch für das Beschwerdeverfahren erfüllt. IV. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das zweitinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsverbeiständung) bewilligt. In der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird ihm ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Schriftliche Mitteilung mit nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositiv-Ziffer 2 der angefochtenen Verfügung aufgehoben und dem Beschwerdeführer für das erstinstanzliche Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege (Rechtsverbeiständung) bewilligt. Rechtsanwalt lic.... 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden – wie jene der ersten Instanz – auf die Gerichtskasse genommen. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Auslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers vor beiden Instanzen aus der Gerichtskasse mit Fr. 1'850.– entschädigt. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers (Ar... 5. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, dessen Beistand (B._____, Sozialzentrum …, … [Adresse]), die verfahrensbeteiligte Klinik und die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie an die Obergerichtskasse. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PA200006 — Zürich Obergericht Zivilkammern 10.02.2020 PA200006 — Swissrulings