Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA190031-O/U
Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichter Dr. M. Sarbach sowie Gerichtsschreiberin MLaw J. Camelin-Nagel Beschluss vom 7. Oktober 2019 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 19. September 2019 (FF190198)
- 2 - Erwägungen: 1. A._____ wurde am 11. September 2019 wegen Selbstgefährdung vor dem Hintergrund einer wahnhaften Störung mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (nachfolgend PUK) eingewiesen (act. 5/1). Seine Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich nach durchgeführter Hauptverhandlung mit Entscheid vom 19. September 2019 ab (vgl. act. 8 = act. 11). Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 12 i.V.m. act. 9/1). Gemäss Auskunft der PUK ist der Beschwerdeführer am 3. Oktober 2019 aus der Klinik entlassen worden (act. 13). 2. Mit der Entlassung aus der Klinik ist die fürsorgerische Unterbringung weggefallen und dem Beschwerdeführer fehlt ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Die Beschwerde ist abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO). 3. Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Eine Parteientschädigung ist nicht zuzusprechen. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.
- 3 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
MLaw J. Camelin-Nagel
versandt am:
Beschluss vom 7. Oktober 2019 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Bezirksgericht Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...