Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 18.06.2019 PA190017

18 juin 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·457 mots·~2 min·9

Résumé

Fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA190017-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber MLaw R. Jenny Beschluss vom 18. Juni 2019 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Mai 2019 (FF190097)

- 2 - Erwägungen:

A._____ (nachfolgend Beschwerdeführer) wurde am 17. Mai 2019 aus dem Triemli Spital wegen akuter Fremdgefährdung vor dem Hintergrund einer katatonen Schizophrenie mittels fürsorgerischer Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich (nachfolgend PUK) eingewiesen (vgl. act. 5/1). Am 22. Mai 2019 ordnete die PUK eine Zwangsmedikation an (vgl. act. 6). Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung und die Zwangsmedikation wies das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich nach durchgeführter Hauptverhandlung mit Entscheid vom 23. Mai 2019 ab (vgl. act. 14). Dagegen erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (vgl. act. 15 und 16). Die PUK teilte am 14. Juni 2019 mit, der Beschwerdeführer sei am 12. Juni 2019 aus dem Ausgang entwichen und trotz polizeilicher Ausschreibung nicht zurückgekehrt. Sie habe den Patienten deshalb in Abwesenheit entlassen (vgl. act. 17). Damit sind die fürsorgerische Unterbringung und die Zwangsmedikation weggefallen, und dem Beschwerdeführer fehlt ein schutzwürdiges Interesse an deren Überprüfung (vgl. BGer 5A_675/2013 vom 25. Oktober 2013 E. 3). Die Beschwerde ist abzuschreiben (vgl. § 40 EG KESR und Art. 242 ZPO). Umständehalber sind für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erheben. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 3 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

MLaw R. Jenny versandt am: 18. Juni 2019

Beschluss vom 18. Juni 2019 Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren wird abgeschrieben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die verfahrensbeteiligte Klinik sowie an das Einzelgericht des Bezirksgerichts Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

PA190017 — Zürich Obergericht Zivilkammern 18.06.2019 PA190017 — Swissrulings