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Zürich Obergericht Zivilkammern 07.03.2019 PA190003

7 mars 2019·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,779 mots·~14 min·6

Résumé

Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA190003-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Oberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Menghini-Griessen Urteil vom 7. März 2019 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

betreffend Überprüfung der fürsorgerischen Unterbringung

Beschwerde gegen einen Entscheid des Einzelgerichtes im ordentlichen Verfahren des Bezirksgerichtes Uster vom 6. Februar 2019 (FF190001)

- 2 - Erwägungen:

1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführer) befindet sich aufgrund seiner chronischen paranoiden Schizophrenie seit 1981 mit wenigen Unterbrüchen in psychiatrischen Kliniken oder betreuten Wohnheimen. Seit 2003 wohnte er ununterbrochen im betreuten Wohnheim "B._____" in C._____, bis es am 26. Januar 2017 zur ärztlichen Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung in der Clienia Klinik Schlössli kam. Mit Entscheid vom 23. März 2017 wurde diese Anordnung durch die KESB Dübendorf verlängert. Im Juli 2017 wurde der Beschwerdeführer in das Alters- und Pflegeheim D._____ überwiesen (vgl. act. 10/464). In der Folge überprüfte und verlängerte die KESB Dübendorf die fürsorgerische Unterbringung mit Entscheiden vom 14. September 2017, 25. Januar 2018 und neustens per 25. Januar 2019 (act. 4; vgl. zur Prozessgeschichte im Übrigen act. 31 E. 1 und 4.3.2). 1.2. Gegen diese neuste Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2019 (act. 1) und Ergänzung vom 31. Januar 2019 (act. 14 = act. 16) Beschwerde beim Bezirksgericht Uster (fortan Vorinstanz). 1.3. Am 4. Februar 2019 fand die vorinstanzliche Anhörung/Hauptverhandlung statt, an welcher Dr. med. E._____ das Gutachten erstattete und der Beschwerdeführer sowie die behandelnde Ärztin Dr. med. F._____ des Alters- und Pflegeheims D._____ angehört wurden (Prot. VI S. 8 ff.). Mit Urteil und Verfügung vom 6. Februar 2019 wies die Vorinstanz die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ab. Auf eine sinngemäss erhobene Beschwerde gegen die Zwangsmedikation trat sie nicht ein (vgl. act. 21 = act. 31, fortan zitiert als act. 31). Der begründete Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 9. Februar 2019 zugestellt (act. 22). 1.4. Mit Schreiben vom 10., 13. und 16. Februar 2019, beim Obergericht eingegangen am 12., 14. resp. 18. Februar 2019, erhob der Beschwerdeführer gegen das Urteil der Vorinstanz Beschwerde (act. 32, 36 und 38). Die vorinstanzlichen

- 3 - Akten wurden beigezogen (act. 1-29). Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Formelles 2.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung kann beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 450 ZGB). 2.2. Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR zur zweitinstanzlichen Beurteilung solcher Beschwerden zuständig. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab der Zustellung des begründeten Entscheids beim Obergericht schriftlich einzureichen (Art. 450b Abs. 2 ZGB); eine Begründung ist nicht erforderlich (Art. 450e Abs. 1 ZGB). Die gerichtlichen Beschwerdeinstanzen erforschen den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 446 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 65 EG KESR). 3. Zur Fürsorgerischen Unterbringung 3.1. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Dabei ist gegebenenfalls die Belastung zu berücksichtigen, welche die Person für Angehörige und Dritte bedeutet (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die Voraussetzungen für eine Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). 3.1.1. Eine fürsorgerische Unterbringung setzt somit zum ersten das Vorhandensein eines materiellen Einweisungsgrundes, d.h. eines im Gesetz genannten Schwächezustandes voraus. 3.1.2. Vorliegend bejahte die Vorinstanz das Vorliegen einer psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie des Beschwerdeführers, gestützt auf die aktuelle Diagnose des für dieses Verfahren beigezogenen Gutachters Dr. med. E._____ und der behandelnden Ärztin des Alters- und Pflegeheims D._____. Die Diagnose deckt sich, wie die Vorinstanz ebenfalls festhielt, mit den

- 4 diversen bereits in der Vergangenheit eingeholten Gutachten und der erstmaligen Diagnose dieser Krankheit, welche auf eine Hospitalisierung im Jahr 1976 zurückgeht (vgl. act. 31 E. 4.3). Für die im Übrigen gerichtsnotorische Vorgeschichte des Beschwerdeführers wird auf die Erwägungen der Vorinstanz (act. 31 E. 4.3.2) verwiesen. 3.1.3. Der Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben, welche sich hauptsächlich gegen die Medikation mit Neuroleptika richten, nichts Überzeugendes gegen das Vorliegen seines Schwächezustandes vor. Seine Eingaben stehen vielmehr exemplarisch für die psychische Verfassung, in welcher sich der Beschwerdeführer befindet. So schreibt er beispielsweise: "Die Psychiatrie ist wissenschaftlich gesehen: nackter Wahnsinn und Unfug am Menschen, entblöst jeglicher Vernunft steht sie da", oder "Niemand versteht den Schizophreniebegriff. Ein iranischer Psychiatrieprofessor: Schizophrenie ist ein Leben in der Lüge. Der Schizophrenie ist unfähig. Wahrheit zu leben. Er lebt in einer Rolle; ist nicht mehr sich selbst (fremdbestimmt). Wenn das so ist, sind Neuroleptika Unfug und Betrug am kranken Menschen". Übereinstimmend mit der Vorinstanz ist festzuhalten, dass keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, die an der Diagnose des Gutachters Zweifel offen liessen. Der Schwächezustand des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB, welcher durch seine psychische Krankheit bedingt ist und erneut gutachterlich bestätigte wurde, ist somit nach wie vor gegeben. 3.1.4. Weiter setzt die fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung voraus, dass die nötige Behandlung oder Betreuung der betroffenen Person nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines besonderen Schutzes bedürfen, der eben nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann; die Freiheitsentziehung muss die persönliche Fürsorge des Betroffenen sicherstellen. Diese umfasst einerseits therapeutische Massnahmen und andererseits jede Form von Betreuung, deren eine Person für ein menschenwürdiges Dasein bedarf. Darunter fallen so elementare Bedürfnisse wie Essen, Körperpflege, Kleidung, usw. Dem Schutz der Umgebung kommt nur, aber immerhin, eine subsidiäre Bedeutung zu (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Eine Fremdgefährdung ist damit weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch vermag sie

- 5 für sich alleine eine fürsorgerische Unterbringung zu rechtfertigen. Der Schutz und die Belastung anderer Personen darf jedoch in die Beurteilung miteinbezogen werden (vgl. zum Ganzen BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, 6. Aufl. 2018, Art. 426 N. 8 ff. und N. 41 ff.). Die fürsorgerische Unterbringung muss sodann verhältnismässig sein. Sie ist nur dann zulässig, wenn keine leichteren Massnahmen der betroffenen Person einen genügenden Schutz gewähren, mit dieser Massnahme hingegen ein solcher voraussichtlich erreicht werden kann (vgl. BSK ZGB I-GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 426 N 22 ff.). 3.1.5. Die Vorinstanz verwies hierzu auf den Gutachter, welcher in der Verhandlung ausgeführt hatte, der Zustand des Beschwerdeführers würde sich ohne Medikamente rasch verschlechtern. Das wahnhafte Erleben, die Gereiztheit und das bedrohende und aggressive Verhalten würde zunehmen. Die Vorinstanz stellte fest, dass der Beschwerdeführer gegenüber dem Gutachter unverändert angegeben hatte, im Falle einer Entlassung die Medikamente nicht mehr einzunehmen (vgl. Prot. VI S. 10). Der Gutachter hatte sodann darauf hingewiesen, dass mit einer adäquaten Medikation eine gewisse Zustandsverbesserung und Stabilität habe erreicht werden können. Ebenfalls war er der Auffassung, dass der Beschwerdeführer mit dem Alleinleben überfordert wäre, was zu einer raschen Verwahrlosung und mit grosser Wahrscheinlichkeit zu einer erneuten Hospitalisation führen würde. Bereits in der Einrichtung sei die Ordnung im Zimmer des Beschwerdeführers problematisch und gelinge es nicht immer, den Beschwerdeführer zur wöchentlichen Dusche zu überreden (vgl. act. 31 E. 4.4.2). Im Falle einer sofortigen Entlassung würde es im sozialen Umfeld rasch zu aggressivem und unzumutbarem Verhalten kommen (vgl. Prot. VI S. 10). 3.1.6. Bei der Krankheit des Beschwerdeführers respektive der geschilderten Verbesserung im Falle der Medikamenteneinnahme und der Verschlechterung im Falle der Verweigerung, ist es aktuell unabdingbar, dass der Beschwerdeführer seine Krankheit adäquat behandelt. Da es dem Beschwerdeführer aber gerade an der Einsicht in seine Krankheit und in deren Behandlung fehlt, ist er aktuell nicht bereit, die notwendigen Medikamente im Falle einer Entlassung freiwillig und weiter einzunehmen. Im Alters- und Pflegeheim D._____ verfügt er über viele Freihei-

- 6 ten, hat die Möglichkeit auf Ausgang und selbständige Ausflüge mit dem Zug bspw. nach Zürich, Winterthur und Rapperswil. Dies aber nur unter der Voraussetzung, dass er regelmässig seine Medikamente einnimmt. Da der Beschwerdeführer diese Medikamente, wie er selber sagte, nach einer Entlassung nicht mehr einnehmen würde, ist die fürsorgerische Unterbringung aktuell zur persönlichen Fürsorge des Beschwerdeführers notwendig. Dazu kommt ergänzend, dass es ohne Einnahme der Medikamente zu einer Zustandsverschlechterung kommen würde, welche in der Vergangenheit auch zu bedrohlichem und aggressivem Verhalten gegenüber Dritten geführt hatte. Der Beschwerdeführer widersetzt sich dieser Argumentation und macht mehrfach geltend, er sei ein gewaltfreier Mensch. Er verweist auf einen Vorfall im Jahre 1999, wo er einen Hilfspfleger gebissen habe, der ihn im Isolier habe aufs Schaumstoffbett werfen wollen, und will damit aufzeigen, dass er ansonsten gewaltfrei sei, und dieser Vorfall lange zurückliege. Ebenso sei die Straftat, die sich vor 40 Jahren ereignet habe, seit 1997 verbüsst. Zwar ist zutreffend, dass diese Taten lange in der Vergangenheit liegen. Die Fachpersonen sind sich hingegen einig, dass die Entlassung zu einer Selbstgefährdung durch Verwahrlosung führen würde, und durch vermehrt aggressives Verhalten mit einer baldigen Gefährdung seiner gesamten Umgebung zu rechnen wäre. Der Beschwerdeführer kann daher, solange es ihm an seiner Krankheitsund Behandlungseinsicht fehlt, und er entsprechend die Medikamente zur Behandlung seiner Krankheit nicht freiwillig einnehmen wird, nicht entlassen werden. Die besondere Schutzbedürftigkeit besteht nach wie vor und kann aufgrund seiner fehlenden Einsicht nicht anders sichergestellt werden, als durch eine fürsorgerische Unterbringung. Damit ist die Notwendigkeit der Behandlung und Betreuung des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu bejahen. 3.1.7. Weniger einschneidende Massnahmen, welche dasselbe Ziel erreichen würden, sind nicht zu erkennen. Die fürsorgerische Unterbringung ist daher verhältnismässig. Es spricht auch nichts gegen die Geeignetheit der aktuellen Einrichtung: Der Beschwerdeführt hat dort sehr viele Freiheiten und kann sich unter der Voraussetzung der Medikamenteneinnahme tagsüber so frei bewegen, wie dies im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung wohl selten der Fall sein dürfte. Der Gutachter stellte im Übrigen eine Verbesserung des Zustandes des

- 7 - Beschwerdeführers fest. Eine Verlegung in eine andere Einrichtung steht daher aktuell nicht zur Diskussion. Zudem ist zu beachten, dass der Beschwerdeführer nur bedingt aus der strafrechtlichen Massnahme entlassen wurde (vgl. act. 4 S. 4). 3.2. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu Recht bejaht, und es kann deshalb im Übrigen auf die dortige Begründung verwiesen werden. Die Beschwerde gegen die angeordnete Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung ist damit unbegründet und entsprechend abzuweisen. 4. Zur Zwangsmedikation 4.1. Die Vorinstanz sah sich aufgrund der zahlreichen Beanstandungen des Beschwerdeführers an der Einnahme der ihm verordneten Medikamente verständlicherweise veranlasst, die Beschwerde sinngemäss auch als Beschwerde gegen die Zwangsmedikation entgegen zu nehmen. Damit hatte sich am 14. Dezember 2019 jedoch bereits das Bezirksgericht Hinwil und anschliessend auf Beschwerde hin das Obergericht zu beschäftigen. Was die örtliche Zuständigkeit betrifft, ist für Beschwerden gegen Entscheide von Einrichtungen gemäss Art. 439 Abs. 1 ZGB (wie die ärztliche Anordnung einer Zwangsmassnahme) das Einzelgericht am Ort der Einrichtung zuständig (§ 62 Abs. 2 EG KESR, 2. Satz). Vorliegend fehlt es zwar gerade an einer formellen Anordnung zur Zwangsmedikation – und stellte sich daher die Frage, ob überhaupt eine Zwangsbehandlung vorliegt. In der Sache geht es aber um die Frage der Zwangsbehandlung, welche nur vom Chefarzt der Abteilung schriftlich angeordnet werden kann (vgl. Art. 434 ZGB), weswegen die Vorinstanz in dieser Frage nicht zuständig wäre. Im Ergebnis trat die Vorinstanz aber – wenn auch mit einer anderen Begründung – auf diese Rüge korrekterweise nicht ein.

- 8 - 4.2. Da sich das Obergericht mit der Frage der Zwangsmedikation und deren Voraussetzungen im konkreten Fall soeben mit Urteil vom 5. März 2019 (Geschäfts-Nr. PA190002) auseinandergesetzt und die Klinik beauftragt hat, sowohl einen Behandlungsplan zu erlassen als auch die zwangsweise Behandlung schriftlich zuhanden einer Überprüfung durch das Bezirksgericht Hinwil anzuordnen, kann an dieser Stelle auf dieses Urteil verwiesen werden. Weiterungen erübrigen sich. 5. Kosten Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er grundsätzlich die Kosten für dieses Verfahren zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber werden aber für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ausnahmsweise keine Kosten auferlegt. Eine Parteientschädigung ist aufgrund des Verfahrensausgangs nicht zuzusprechen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an: - den Beschwerdeführer, - das Alters- und Pflegeheim D._____ AG, - die KESB Dübendorf, - den Beistand F._____ und - die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 9 - 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Menghini-Griessen versandt am: 7. März 2019

Urteil vom 7. März 2019 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. A._____ (fortan Beschwerdeführer) befindet sich aufgrund seiner chronischen paranoiden Schizophrenie seit 1981 mit wenigen Unterbrüchen in psychiatrischen Kliniken oder betreuten Wohnheimen. Seit 2003 wohnte er ununterbrochen im betreuten Wohnhei... 1.2. Gegen diese neuste Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. Januar 2019 (act. 1) und Ergänzung vom 31. Januar 2019 (act. 14 = act. 16) Beschwerde beim Bezirksgericht Uster (fortan Vorinstanz). 1.3. Am 4. Februar 2019 fand die vorinstanzliche Anhörung/Hauptverhandlung statt, an welcher Dr. med. E._____ das Gutachten erstattete und der Be-schwerdeführer sowie die behandelnde Ärztin Dr. med. F._____ des Alters- und Pflegeheims D._____ angehört... 1.4. Mit Schreiben vom 10., 13. und 16. Februar 2019, beim Obergericht eingegangen am 12., 14. resp. 18. Februar 2019, erhob der Beschwerdeführer gegen das Urteil der Vorinstanz Beschwerde (act. 32, 36 und 38). Die vorinstanzlichen Akten wurden beigez... 2. Formelles 2.1. Gegen Entscheide der Erwachsenenschutzbehörde auf dem Gebiet der fürsorgerischen Unterbringung kann beim zuständigen Gericht Beschwerde erhoben werden (Art. 450 ZGB). 2.2. Das Obergericht ist gemäss § 64 EG KESR zur zweitinstanzlichen Beurteilung solcher Beschwerden zuständig. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen ab der Zustellung des begründeten Entscheids beim Obergericht schriftlich einzureichen (Art. 450b Abs. 2 ... 3. Zur Fürsorgerischen Unterbringung 3.1. Eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. ... 3.1.1. Eine fürsorgerische Unterbringung setzt somit zum ersten das Vorhandensein eines materiellen Einweisungsgrundes, d.h. eines im Gesetz genannten Schwächezustandes voraus. 3.1.2. Vorliegend bejahte die Vorinstanz das Vorliegen einer psychischen Störung, nämlich einer paranoiden Schizophrenie des Beschwerdeführers, gestützt auf die aktuelle Diagnose des für dieses Verfahren beigezogenen Gutachters Dr. med. E._____ und de... 3.1.3. Der Beschwerdeführer bringt in seinen Eingaben, welche sich hauptsächlich gegen die Medikation mit Neuroleptika richten, nichts Überzeugendes gegen das Vorliegen seines Schwächezustandes vor. Seine Eingaben stehen vielmehr exemplarisch für die ... 3.1.4. Weiter setzt die fürsorgerische Unterbringung in einer Einrichtung voraus, dass die nötige Behandlung oder Betreuung der betroffenen Person nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Mit anderen Worten muss die betroffene Person eines be... 3.1.5. Die Vorinstanz verwies hierzu auf den Gutachter, welcher in der Verhandlung ausgeführt hatte, der Zustand des Beschwerdeführers würde sich ohne Medikamente rasch verschlechtern. Das wahnhafte Erleben, die Gereiztheit und das bedrohende und aggr... 3.1.6. Bei der Krankheit des Beschwerdeführers respektive der geschilderten Verbesserung im Falle der Medikamenteneinnahme und der Verschlechterung im Falle der Verweigerung, ist es aktuell unabdingbar, dass der Beschwerdeführer seine Krankheit adäqua... 3.1.7. Weniger einschneidende Massnahmen, welche dasselbe Ziel erreichen würden, sind nicht zu erkennen. Die fürsorgerische Unterbringung ist daher verhältnismässig. Es spricht auch nichts gegen die Geeignetheit der aktuellen Einrichtung: Der Beschwer... 3.2. Zusammenfassend hat die Vorinstanz die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu Recht bejaht, und es kann deshalb im Übrigen auf die dortige Begründung verwiesen werden. Die Beschwerde gegen die angeor... 4. Zur Zwangsmedikation 4.1. Die Vorinstanz sah sich aufgrund der zahlreichen Beanstandungen des Beschwerdeführers an der Einnahme der ihm verordneten Medikamente verständlicherweise veranlasst, die Beschwerde sinngemäss auch als Beschwerde gegen die Zwangsmedikation entgege... 4.2. Da sich das Obergericht mit der Frage der Zwangsmedikation und deren Voraussetzungen im konkreten Fall soeben mit Urteil vom 5. März 2019 (Geschäfts-Nr. PA190002) auseinandergesetzt und die Klinik beauftragt hat, sowohl einen Behandlungsplan zu ... 5. Kosten Da der Beschwerdeführer unterliegt, hat er grundsätzlich die Kosten für dieses Verfahren zu tragen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Umständehalber werden aber für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren ausnahmsweise keine Kosten auferlegt. Eine Parteientschä... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Schriftliche Mitteilung an: - den Beschwerdeführer, - das Alters- und Pflegeheim D._____ AG, - die KESB Dübendorf, - den Beistand F._____ und - die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...