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Zürich Obergericht Zivilkammern 26.09.2018 PA180027

26 septembre 2018·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,124 mots·~16 min·6

Résumé

Fürsorgerische Unterbringung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA180027-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Leitender Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Urteil vom 26. September 2018 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

sowie

Klinik B._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 28. August 2018 (FF180045)

- 2 - Erwägungen: 1. a) Die 38-jährige Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 19. August 2018 gegen ihren Willen – nach Einweisung durch die Notfallpsychiaterin Dr. med. C._____ (act. 3) – in der fürsorgerischen Unterbringung (FU) in der B._____ (B._____, nachfolgend Klinik B._____) (act. 4 S. 1). Die Einweisung erfolgte wegen akuter Suizidalität in psychotischem Zustand (act. 3 und act. 4 S. 1). Vorgängig hatte sie ihrer Schwester und einer Freundin mitgeteilt, dass sie nicht mehr leben wolle (act. 3 und act. 4 S. 1). Die Beschwerdeführerin leidet seit ihrem 24. Lebensjahr an einer schizoaffektiven Störung. Aktuell handelt es sich um den 11. Klinikaufenthalt, wobei sie zeitweise freiwillig in die Klinik eingetreten ist. Die erste Hospitalisation erfolgte am 6. Januar 2007 nach einem Suizidversuch mit Tabletten (act. 12/5, act. 17 S. 2). 2017 gab es zwei Klinik-aufenthalte. Ihr behandelnden Psychiater Dr. med. D._____ ordnete am m 27. Mai 2017 aufgrund akuter Suizidalität eine fürsorgerische Unterbringung zur Krisenintervention an (act. 12/3 S. 1). Zwei Tage später erfolgte die Entlassung (act. 6/3 S. 1). Am 15. August 2017 begab sie sich auf Empfehlung ihres Therapeuten freiwillig in die Klinik B._____ und konnte am 8. September 2017 nach Hause entlassen werden (act. 6/2 S. 1). 2018 gab es nebst dem aktuellen vorgängig einen weiteren Klinikaufenthalt. Am 19. April 2018 trat die Beschwerdeführerin freiwillig notfallmässig, aufgrund eines psychotischen Zustandsbildes mit Schlafstörungen, Weinen und Stimmenhören, in die Klinik E._____ zur Krisenintervention und Stabilisierung ein. Die Entlassung folgte bereits am Folgetag, da eine Weiterführung der Behandlung aufgrund ihres Wunsches nach einem Austritt sowie der Ablehnung einer stationären Medikationsanpassung oder umstellung als insgesamt nicht zielführend erachtet wurde (act. 6/1). Mit Beschluss der KESB der Bezirke Winterthur und Andelfingen vom 6. Juni 2018 wurde für die Beschwerdeführerin eine Vertretungsbeistandschaft mit Einkommens- und Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB angeordnet (act. 16).

- 3 b) Nach Eingang des Entlassungsgesuches von A._____ bei der Vorinstanz, am 23. August 2018 (act. 1), führte diese am. 28. August 2018 die Hauptverhandlung durch mit Anhörung der Beschwerdeführerin und der fallführenden Psychologin, F._____, als Vertreterin der Klinik. Ausserdem erstattete Dr. med. G._____ sein Gutachten (Protokoll Vorinstanz S. 7 ff. und act. 19). Mit Urteil vom gleichen Tag wies das Einzelgericht des Bezirksgerichtes Bülach die Beschwerde ab (act. 25). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 29. August 2018 (Poststempel) Beschwerde und verlangte sinngemäss die Aufhebung der Fürsorgerischen Unterbringung (act. 26). Mit Verfügung vom 31. August 2018 wurde sie darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde innert laufender Beschwerdeschrift – innert 10 Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheides – ergänzen könne (act. 27). Der vorinstanzliche Entscheid wurde ihr in begründeter Form am 31. August 2018 zugestellt (Akten Vorinstanz, Umschlagdeckel). Die Beschwerdefirst lief demnach am 10. September 2018 ab. Eine Ergänzung der Beschwerde wurde nicht eingereicht, was ihr aber nicht schadet. Die Beschwerde muss nämlich nicht begründet werden (Art. 439 Abs. 3 ZGB i.V.m. Art. 450e Abs. 1 ZGB). 2. Die Vorinstanz hat auf die Voraussetzungen für die Fürsorgerische Unterbringung (FU) hingewiesen, nämlich ein Schwächezustand i.S.v. Art. 426 Abs. 1 ZGB, die Notwendigkeit der persönlichen Fürsorge und deren tatsächliche Erbringung in einer geeigneten Einrichtung sowie – zentral – der Verhältnismässigkeitsgrundsatz (act. 25 S. 11 f.). Unter Hinweis auf die Akten wurde das Vorliegen eines Schwächezustandes bejaht (act. 25 Erw. 4.2). Zur Unmöglichkeit anderweitiger Behandlung oder Betreuung wurde u.a. ausgeführt, die wiederholten Klinikeinweisungen hätten deutlich gezeigt, dass sich ihr Zustandsbild ohne Behandlung immer wieder verschlechtert habe. Bei einer sofortigen Entlassung sei sie gemäss dem Gutachter und der Klinik einer akuten Selbstgefährdung in Form von ernst zu nehmender Suizidalität ausgesetzt. Auch anlässlich der Anhörung durch das Gericht habe die Beschwerdeführerin wiederholt ausgeführt, aktuell Suizidgedanken zu haben (Prot. S. 15, 19, 20). Weiter komme hinzu, dass gemäss dem Gutach-

- 4 ter bei der Beschwerdeführerin nebst einer depressiven Symptomatik mit Suizidgedanken auch eine akute psychotische Symptomatik dazugekommen sei, welche sich durch unzusammenhängende und inhaltlich wahnhafte psychotische Gedanken äussere. Aufgrund der aktuellen Symptomatik sei gemäss den nachvollziehbaren Ausführungen des Gutachters festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin trotz einer leichten Beruhigung ihres Zustandes seit dem Eintritt in die Klinik weiterhin behandlungs- und betreuungsbedürftig sei. Die nötige Betreuung und Fürsorge könne aktuell nur in einer psychiatrischen Einrichtung erbracht werden (act. 25 Erw. 4.3). Die Vorinstanz bejahte in den nachfolgenden Erwägungen auch die Geeignetheit der Einrichtung und die Verhältnismässigkeit der Massnahme (act. 25 Erw. 4.4-4.5). 3. Gemäss Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1). Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Abs. 2). Die betroffene Person wird entlassen, sobald die Voraussetzungen für die Unterbringung nicht mehr erfüllt sind (Abs. 3). Verlangt wird demnach einer der drei im Gesetz abschliessend genannten Schwächezustände, eine sich aus dem Schwächezustand ergebende Notwendigkeit der Behandlung bzw. Betreuung, wobei der Person die nötige Behandlung oder Betreuung nicht auf andere Weise als durch eine Einweisung bzw. Zurückbehaltung in einer Anstalt gewährt werden kann. Dabei muss es sich um eine geeignete Einrichtung handeln. 4. a) Erste Voraussetzung für die fürsorgerische Unterbringung ist das Vorliegen eines Schwächezustandes. Die Schwächezustände werden in Art. 426 Abs. 1 ZGB abschliessend genannt, nämlich psychische Störung, geistige Behinderung oder schwere Verwahrlosung.

- 5 - Damit von einer psychischen Störung gesprochen werden kann, muss eine Krankheit vorliegen, welche erhebliche Auswirkungen auf das soziale Funktionieren des Betroffenen hat. Entscheidend ist insbesondere, ob die Person ihre Entscheidungsfreiheit bewahrt hat und am sozialen Leben teilhaben kann (BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 15). b) Die Vorinstanz bejahte zu Recht das Vorliegen eines Schwächezustandes im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Diesbezüglich kann auf ihre Ausführungen verwiesen werden (act. 25 Erw. 4.2). Die Beschwerdeführerin leidet an einer gemischten schizoaffektiven Störung mit akuter Suizidalität (act. 17 S. 1, act. 19 S. 3). Wie sich aus den diversen Austrittsberichten ergibt, ist eine schizoaffektive Störung langjährig bekannt (act. 6/2-4). Das Gericht hat deshalb keine Veranlassung, an dieser Diagnose zu zweifeln. Der festgestellte Schwächezustand erlaubt die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin, wenn die weiteren Voraussetzungen, insbesondere die Behandlungsbedürftigkeit und die verlangten Auswirkungen auf das soziale Funktionieren, erfüllt sind. 5. a) Vorausgesetzt wird nebst einem Schwächezustand eine Schutzbedürftigkeit der betroffenen Person in Bezug auf die persönliche Fürsorge, wobei der Schutz nur mit einer Freiheitsentziehung erbracht werden kann. Unter Personensorge sind einerseits therapeutische Massnahmen zu verstehen, aber auch weitere Formen der Betreuung, welche die betroffene Person für ein menschenwürdiges Dasein benötigt, wie Kochen, Essen, Körperhygiene etc. Das Schutzbedürfnis kann auch darin bestehen, jemanden vor einem Suizid zu bewahren (BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 426 N 8 ff.). Dem Schutz der Umgebung kommt nur eine subsidiäre Bedeutung zu. Eine Fremdgefährdung ist weder eine Unterbringungsvoraussetzung noch für eine Unterbringung ausreichend. Nebst der Belastung ist zwar auch der Schutz Angehöriger und Dritter zu beachten. Der Schutz kann aber nie für sich alleine ausschlaggebend sein. Eine Fremdgefährdung darf in Grenzfällen mit berücksichtigt werden. Eine erhebliche Gefahr für Dritt- Personen kann eine Selbstgefährdung mit umfassen, da es zum Schutzauf-

- 6 trag gehört, die von einem Schwächezustand im Sinne des Gesetzes betroffene Person vor der Begehung von Straftaten und der Haftung für angerichteten Schaden zu schützen (BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ETZENS- BERGER, Art. 426 N 41 ff.). Bei der Frage, ob die nötige persönliche Fürsorge nur durch eine Unterbringung in einer Einrichtung oder auch auf andere Weise erbracht werden kann, ist zu berücksichtigen, was eine ambulante Behandlung an Belastung für die Umgebung bedeutet. Dabei ist eine Interessensabwägung vorzunehmen. Wo ein stationärer Aufenthalt in einer Anstalt aus fürsorgerischen Überlegungen klarerweise nicht notwendig ist, ist keine fürsorgerische Unterbringung anzuordnen (vgl. OGer ZH PA120003 vom 12. Juni 2012, Erw. 4.1). Der Gutachter erachtet die Unterbringung in einer Einrichtung in Anbetracht des gegenwärtigen Zustandes der Beschwerdeführerin als erforderlich (act. 19 S. 3). Er führte aus, die psychische Störung habe sich in den letzten Wochen vor der Aufnahme offenbar verschlechtert. Neben der depressiven Symptomatik mit Suizidgedanken sei es zu einer akuten psychotischen Symptomatik gekommen (act. 19 S. 3). Nach der Untersuchung durch die Notfallpsychiaterin sei die Beschwerdeführerin von der Polizei in die Klinik B._____ gebracht worden. Zum Zeitpunkt der Aufnahme sei sie sehr erregt gewesen. Sie habe etwas bedrohlich gewirkt. Die Verlaufsbeobachtungen zeigten, dass sie mindestens eine Woche lange recht angespannt gewesen sei. Teilweise habe sie die Notfallmedikation Haldol (10mg per os) beziehen müssen. Sie sei mehrheitlich und bis Ende der letzten Woche dysphorisch und unruhig gewesen. Sie habe gedanklich wahnhafte Symptome gehabt. Beispielsweise habe sie davon gesprochen, sie werde durch das Handy abgehört. Ausserdem habe sie thematisiert, dass man ihr unterstelle, ein Baby entführt zu haben oder entführen zu wollen. Der Verlaufseintrag vom 27. August 2018 zeige, dass die Beschwerdeführerin etwas ruhiger und zugänglicher geworden sei (act. 19 S. 2). Sie habe sich etwas beruhigt, aber noch nicht ausreichend. Sie sei weiterhin depressiv gestimmt und habe Suizidgedanken. Seine Frage, ob sie noch aktuell Suizidgedanken habe, habe sie klar bejaht. Ausserdem beständen auch weiterhin ein zum Teil unzusam-

- 7 menhängender Gedankengang und wahrscheinlich noch gewisse inhaltlich wahnhafte psychotische Gedanken (act. 19 S. 3). Eine sofortige Entlassung wirke sich – so der Gutachter – mit grosser Wahrscheinlichkeit negativ auf die Gesundheit aus. Die Gefahr sei gross, dass sich die Symptomatik erneut verschlechtere und es zu einer erneuten Exazerbation der Grunderkrankung komme in Form von stärkeren Suizidgedanken, grösserer depressiver Stimmung und Wiederaufflackern von psychotischen Symptomen. Die Weiterführung der Medikation sei wahrscheinlich nicht gewährleistet. Nach Meinung des Gutachters wäre sie nicht in der Lage, ihre allgemeine Lebenssituation ausreichend selbständig zu meistern (act. 19 S. 4). Sie sei im Umgang mit anderen Menschen, aber auch bei elementaren Notwendigkeiten wie den Tagesrhythmus einzuhalten, sich zu ernähren, schlafen können im Alltag überfordert (act. 19 S. 5). Bei einer sofortigen Entlassung sei wahrscheinlich auch mit einer Gefährdung bzw. Belastung der betreuenden Personen bzw. des sozialen Umfeldes zu rechnen. Da der akute psychotische Zustand nicht genügend abgeklungen sei, sei damit zu rechnen, dass sich die Beschwerdeführerin nicht ausreichend steuern könnte, sodass es dadurch zur Belastung oder allenfalls auch zu einer Gefährdung des Umfeldes kommen könnte, etwa in der Art, wie zum Zeitpunkt der Aufnahme (act. 19 S. 4). Eine Entlassung solle sinnvollerweise erst dann vorgenommen werden, wenn das akute psychotische Zustandsbild remittiert sei, d.h. ausreichend abgeklungen sei (act. 19 S. 5). Die Klink erwähnte in ihrer Stellungnahme zum Entlassungsgesuch, die Patientin sei aus ihrer Sicht in Bezug auf die eigene Erkrankung und Behandlungsbedürftigkeit aktuell nicht urteilsfähig. Die Entwicklung einer akuten Selbstgefährdung und Suizidalität drohe in unbehandeltem Zustand innerhalb kürzester Zeit. Bei einer Entlassung zum aktuellen Zeitpunkt sei nach ihrer Einschätzung davon auszugehen, dass Frau A._____ im Rahmen ihrer gemischten schizoaffektiven Störung und einer Nichteinnahme der antipsychotischen Medikation erneut psychotisch dekompensiere. Um eine weitere Zustandsverschlechterung zu vermeiden und eine Stabilisierung zu ermöglichen, sei eine Medikationseinstellung sowie Compliance vonseiten der Pati-

- 8 entin dringend notwendig (act. 17 S. 3). Die Psychologin führte anlässlich der vorinstanzlichen Hauptverhandlung aus, sie hätten auch die (vom Gutachter) erwähnten psychotischen Symptome beobachtet in Form von Verfolgungswahn und Verkennen von Situationen und Personen. Aktuell befänden sie sich noch in der Einstellungsphase der Medikation. Sie gingen davon aus, dass die Beschwerdeführerin bei einem sofortigen Austritt die Medikamente nicht mehr einnehme. Das werde sehr schnell zu einer psychotischen Dekompensation und einer unmittelbaren Selbstgefährdung führen. Sie empföhlen deshalb den Verbleib in der Klinik, bis sich ihr Zustand stabilisiert habe (Protokoll Vorinstanz S. 20). b) Aus diesen Ausführungen wird klar, dass die Medizinalpersonen einen Behandlungs- und Betreuungsbedarf der Beschwerdeführerin bejahen. Der Gutachter verweist diesbezüglich auf den Behandlungsplan vom 23. August 2018 (act. 19 S. 3-4, act. 9). Danach steht die Behandlung mit einer antipsychotischen Medikation mit 400mg/d Quetiapin im Vordergrund. Eine Aufdosierung auf 600mg/d ist aktuell geplant. Bei unzureichendem Ansprechen ist der Wechsel auf ein anderes Präparat vorgesehen. Nebst der medikamentösen ist auch eine rehabilitative/soziotherapeutische Behandlung beabsichtigt. Diese umfasst: Psychoedukation, Beziehungsaufbau, Gewährleisten einer regelmässigen Einnahme der verschriebenen oralen Medikation, Förderung von sozialen Kontakten und Ressourcen, Umgang mit der Krankheit im Alltag besprechen. Überdies ist die Etablierung eines tragfähigen ambulanten Settings mit geeigneter Nachbehandlung geplant. Gegebenenfalls sind auch die Gestaltung der Tagesstruktur (z.Bsp. geschützte Arbeitsstelle) und die Klärung allfälliger administrativer und finanzieller Fragen in Zusammenarbeit mit dem Beistand anzugehen (act. 9). Eine Selbstgefährdung wurde im Zeitpunkt der Ausstellung der fürsorgerischen Unterbringung bejaht (act. 3). Die Klink geht in ihrer Stellungnahme zum Entlassungsgesuch von hoher Suizidalität aus (act. 17 S. 2). Auch der Gutachter verwies auf klare suizidale Äusserungen der Beschwerdeführerin (act. 19 S. 3). Anlässlich der Hauptverhandlung bestätigte sie, aktuell suizidale Gedanken zu haben (Protokoll Vorinstanz S. 15 und S. 20). Im Gegensatz zur Selbstgefährdung steht die

- 9 - Fremdgefährdung nicht im Vordergrund der Schutzbedürftigkeit. In der ärztlichen Stellungnahme wird allerdings erwähnt, dass eine Körperuntersuchung nicht möglich sei, da die Patientin gegenüber dem Personal sehr aggressiv sei (act. 17 S. 2). Angesprochen auf die sich aus dem Verlaufsbericht ergebenden Konflikte der Beschwerdeführerin mit dem Personal oder mit Mitpatienten meinte die Psychologin, sie sei erst seit einer Woche für die Beschwerdeführerin zuständig. Diese habe gewisse Situationen verkannt und sei auch schon von der Station entwichen und habe mit Hilfe der Polizei zurückgebracht werden müssen. Sie sei vor allem mit dem Behandlungsteam in Konflikt geraten, in Form von unkooperativem Verhalten. Es habe sich aber in den letzten Tagen eine gewisse Verbesserung gezeigt (Protokoll Vorinstanz S. 20-21). Eine physische Gefahr für andere Menschen scheint aktuell nicht zu bestehen. Nach der Beurteilung des Gutachters, welcher sich lediglich auf die aktuelle Krankengeschichte abstützen kann, sollen sich ihre Ausraster auf ein verbal aggressives Verhalten beschränken (act. 19 S. 5-6). Die Beschwerdeführerin meinte, sie werde aggressiv, wenn sie mit Informationen überlastet werde. Einmal habe sie ihre Schwester in den Schwitzkasten genommen (Protokoll Vorinstanz S. 13-14). Auch ihr Beistand wies in seiner E-Mail an die Vorinstanz vom 28. August 2018 auf ihr bedrohliches Verhalten Dritten gegenüber hin. Diesbezüglich erwähnte er Raufereien. Ferner drohe der Verlust der Wohnung (act. 18). Aufgrund des aktuellen Krankheitsschubs, eine akute psychotische Symptomatik, und der damit verbundenen Eigengefährdung ist eine Schutzbedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu bejahen. Ausserdem besteht bei einer Entlassung die Gefahr einer erneuten Exazerbation der Grunderkrankung mit stärkeren Suizidgedanken, grösserer depressiver Stimmung und Wiederaufflackern von psychotischen Symptomen (act. 19 S. 4). In ihrem aktuellen Zustand ist die Beschwerdeführerin nicht in der Lage, adäquat für sich selbst zu sorgen. Erschwerend ist die fehlende Krankheits- und Behandlungseinsicht. Sie verneinte eine Behandlungsbedürftigkeit vor Vorinstanz mit dem Hinweis, sie dürfe keine Medikamente nehmen (Protokoll Vorinstanz S.20). Die erforderliche ärztliche und soziale Hilfe kann ihr nur im

- 10 - Rahmen einer stationären Behandlung in der Klinik erwiesen werden. Die Behandlung der Beschwerdeführerin, vor allem mit Medikamenten, zeigt sich gestützt auf die Äusserungen des Gutachters als absolut notwendig. Mit ihrer Compliance kann diesbezüglich nicht gerechnet werden. In Bezug auf Einnahme von Neuroleptika sind ihre Aussagen ambivalent. So führte sie vor Vorinstanz aus, sie wolle nicht jeden Tag Medikamente fressen. Das mache sie depressiv. Sie sehe es aber schon ein (Protokoll Vorinstanz S. 12). Auf die Frage, ob sie im Falle einer heutigen Entlassung eine medikamentöse Nachbehandlung in Anspruch nehme, meinte sie, das sei kritisch. Sie würde Antidepressiva einnehmen. Von den anderen Tabletten nehme sie wieder zu und dann wiege sie wieder 100 Kilogramm. Wenn sie Medikamente einnehme, fühle sie sich körperlich vergewaltigt. Sie spüre ihren Körper nicht mehr (Protokoll Vorinstanz S. 13). Bislang konnte die von ihrem ambulant betreuenden Psychiater empfohlene Umstellung der Medikation nicht erreicht werden (vgl. act. 6/1). Die Behandlung mit Quetiapin wurde erst eingeleitet und verzögerte sich, da die Beschwerdeführerin anfänglich das Medikament teilweise verweigert hatte (act. 19 S. 3). Mit der vorübergehenden Erhöhung der Dosis könnte die Beruhigung des Zustandes vorangetrieben werden. Darauf möchte sich die Beschwerdeführerin aber nicht einlassen (act. 19 S. 6). Allenfalls ist auch eine weitere Umstellung der Medikation notwendig (vgl. act. 9). Bei einer Entlassung würde sie das neu verordnete Medikament (ein Neuroleptikum) mit grosser Wahrscheinlichkeit absetzen. Eine ambulante Therapie bei Dr. D._____ und die zweimal wöchentliche Betreuung durch die psychiatrische Spitex, wie bisher (vgl. act. 19 S. 2), reicht zur Zeit nicht aus um ihrem Betreuungs- und Behandlungsbedarf gerecht zu werden. Die Verhältnismässigkeit ist deshalb zu bejahen. c) Wie bereits erwähnt, hat die Klinik einen konkreten Behandlungsplan erstellt. Die Klinik ist geeignet, die Beschwerdeführerin im notwendigen medizinischen Rahmen zu betreuen. Eine Entlassung ist ins Auge zu fassen, wenn das akut psychotische Zustandsbild abgeklungen ist und ein normales Funktionieren im Alltag möglich sein wird (act. 19 S. 5). Im Übrigen darf die Dauer der ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung höchstens

- 11 sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 29 Abs. 1 EG KESR). Damit die fürsorgerische Unterbringung nach Ablauf dieser Frist fortgesetzt werden könnte, müsste ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegen (Art. 429 Abs. 2 ZGB). 6. Zum heutigen Zeitpunkt sind die Voraussetzungen der Aufrechterhaltung der fürsorgerischen Unterbringung erfüllt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist. 7. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin, an den Berufsbeistandschafts- und Betreuungsdienst (BBD), … [Adresse], z.Hd. des Beistandes H._____, an die B._____ (B._____), ... [Adresse] und an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 12 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Leitende Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler

versandt am:

Urteil vom 26. September 2018 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden der Beschwerdeführerin auferlegt. 4. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Beschwerdeführerin, an den Berufsbeistandschafts- und Betreuungsdienst (BBD), … [Adresse], z.Hd. des Beistandes H._____, an die B._____ (B._____), ... [Adresse] und an die Vorinstanz, je gegen Empfang... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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