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Zürich Obergericht Zivilkammern 22.08.2017 PA170023

22 août 2017·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,042 mots·~15 min·7

Résumé

Art. 438 ZGB, Einschränkung der Bewegungsfreiheit - nur bei Urteilsunfähigkeit?

Texte intégral

Art. 438 ZGB, Einschränkung der Bewegungsfreiheit - nur bei Urteilsunfähigkeit? Im Rahmen einer Fürsorgerischen Unterbringung können auch für eine urteilsfähige Person Einschränkungen der Bewegungsfreiheit verfügt werden. Konkreter Fall einer Patientin, die sich markant auffällig und zum Teil bedrohlich verhält.

Eine Patientin wurde fürsorgerisch in eine psychiatrische Klinik eingewiesen. Aufgrund ihres gegenüber Personal und Mitpatienten sehr auffälligen und teils bedrohlichen Verhaltens wird sie in einem Teil der geschlossenen Abteilung der Klinik, im so genannten "Viertel", untergebracht. Das ficht sie an.

(aus den Erwägungen des Obergerichts:)

2. Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit i.S.v. Art. 438 ZGB 2.1 Gemäss Art. 438 ZGB sind auf Massnahmen, welche die Bewegungsfreiheit der betroffenen Personen in der Einrichtung einschränken, die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- und Pflegeeinrichtungen sinngemäss anwendbar. Nach Art. 383 Abs. 1 ZGB darf die Bewegungsfreiheit der urteilsunfähigen Person nur eingeschränkt werden, wenn weniger einschränkende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein als ungenügend erscheinen und die Massnahme dazu dient, eine ernsthafte Gefahr für das Leben und die körperliche Integrität der betroffenen Person oder Dritter abzuwenden (Ziff. 1) oder eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen (Ziff. 2). 2.2 Anwendbarkeit von Art. 438 ZGB i.V.m. Art. 383 ZGB 2.2.1 Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Stellungnahme, welche sie im Verfahren im Verfahren PA170018-O (vorliegend beigezogen sub act. 35) erstattet hat (vgl. act. 35/54) und auf welche sie vorliegend verweist (vgl. act. 28 S. 8), sinngemäss, dass freiheitseinschränkende Massnahmen vorliegend gestützt auf Art. 438 ZGB i.V.m. Art. 383 ZGB gerechtfertigt werden könnten, da die Anwendung dieser Bestimmungen aufgrund dessen, dass sie in Bezug auf freiheitseinschränkende Massnahmen urteilsfähig sei, ausser Betracht falle. Konkret führt sie aus, nach herrschender Lehre erfasse Art. 438 ZGB ausschliesslich Massnahmen, die keine Behandlung seien. Nicht von Art. 438 ZGB erfasst werde

die blosse Umsetzung der FU. Eine Massnahme nach Art. 438 ZGB setzte jedoch immer voraus, dass die betroffene Person urteilsunfähig sei. Art. 438 ZGB bilde somit keine Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Bewegungsfreiheit einer Person, welche auf ihrer Bewegungsfreiheit bestehe und insoweit als urteilsfähig angesehen werden müsse. In diesen Fällen sei die Massnahme – soweit sie nicht Teil des FU-Vollzuges sei – Teil einer Behandlung nach Art. 434 f. ZGB. Vorliegend komme Art. 438 ZGB – und die sinngemäss Anwendung von Art. 383 ZGB – nicht zur Anwendung, weil sie sich ihrer zusätzlichen Beschränkung der Bewegungsfreiheit bewusst sei, auf ihre Bewegungsfreiheit bestehe und insofern urteilsfähig sei – was bis jetzt nie in Abrede gestellt worden sei (act. 35/54 S. 4 f.). 2.2.2 Wie vorstehend bereits erwähnt, bestimmt Art. 438 ZGB, dass auf Massnahmen, die die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person in einer Einrichtung einschränken, die Bestimmungen über die Einschränkung der Bewegungsfreiheit in Wohn- oder Pflegeeinrichtungen – also die Art. 383 ff. ZGB – sinngemäss anwendbar sind. Ob das Kriterium der Urteilsfähigkeit (vgl. Art. 383 Abs. 1 ZGB) auch bei Einschränkungen der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung Geltung hat, ist in der Literatur umstritten. GEISER/ETZENSBERGER vertreten diesbezüglich den Standpunkt, bewegungseinschränkende Massnahmen nach Art. 438 ZGB würden immer voraussetzen, dass die betroffene Person urteilsunfähig sei, weshalb diese Bestimmung keine Rechtsgrundlage für die Beschränkung der Bewegungsfreiheit einer Person darstelle, welche auf ihrer Bewegungsfreiheit bestehe und insoweit als urteilsfähig angesehen werden müsse (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., Art. 438 N 5). Die gleiche Meinung vertritt auch GUILLOD, welcher argumentiert, dass Art. 383 ZGB, auf den Art. 438 ZGB verweise, ausschliesslich urteilsunfähige Personen erwähne, weshalb davon auszugehen sei, dass Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit auch bei fürsorgerisch untergebrachten Personen nur bei Urteilsunfähigkeit zulässig seien (GUILLOD, a.a.O., Art. 438 N 15). Demgegenüber ist ROSCH der Ansicht, der Umstand, dass die Art. 383 f. ZGB nur sinngemäss anwendbar seien, bedeute zunächst, dass abweichend von diesen Bestimmungen die Einschränkung der Bewegungsfreiheit im Rahmen einer FU nicht von der Urteilsfähigkeit abhänge. Hintergrund davon sei, dass die FU nicht zwischen Urteilsfähigkeit und Urteilsunfähigkeit unterscheide und diese auch bewegungseinschränkenden Charakter haben könne; richte sich die Hauptmassnahme an beides, so müsse die bewegungseinschränkende Massnahme der Hauptmassnahme folgen; Ausnahme davon seien nur medizinische Massnahmen, die aber explizit keinen bewegungseinschränkenden Charakter hätten (DA- NIEL ROSCH, in: ROSCH/BÜCHLER/JAKOB [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl., Basel 2015, Art. 438 N 2). Auch FASSBIND sowie BREITSCHMID/MATT vertreten den Standpunkt, bei sinngemässer Auslegung von Art. 438 ZGB stelle die Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person kein Erfordernis dar (FASSBIND, a.a.O., Art. 438 N 2; CHK ZGB-BREITSCHMID/MATT, 2. A. 2012, Art. 438 N 1). 2.2.3 Der Botschaft zum Erwachsenenschutzrecht lässt sich dazu – ebenso wie den Materialen – nichts entnehmen (vgl. Botschaft Erwachsenenschutzrecht, BBl. 2006 7001, S. 7071). Sowohl nach dem Wortlaut als auch nach dem Sinn und Zweck von Art. 438 ZGB ist jedoch der zweitgenannten Lehrmeinung der Vorzug zu geben. So statuiert Art. 438 ZGB, dass auf Massnahmen, welche die Bewegungsfreiheit der betroffenen Person in einer Einrichtung einschränken, sinngemäss die Art. 383 ff. ZGB zur Anwendung kommen. Mithin lässt sich dem Wortlaut entnehmen, dass die in den Art. 383 ff. ZGB für die Einschränkung der Bewegungsfreiheit stipulierten Voraussetzungen sinngemäss auch auf die von einer FU betroffenen Personen zur Anwendung kommen, was gemäss Art. 426 ZGB sowohl urteils- als auch urteilsunfähige Personen sein können. Dass gestützt auf den Verweis in Art. 438 ZGB die Art. 383 ff. ZGB nicht für alle von einer FU betroffenen Personen, sondern nur für diejenigen zur Anwendung kommen sollen, welche betreffend der Notwendigkeit der Anordnung und Umsetzung der bewegungseinschränkenden Massnahmen urteilsunfähig sind, lässt sich Art. 438 ZGB indessen nicht entnehmen. Zu berücksichtigen ist in diesem Zusammenhang sodann insbesondere die systematische Stellung der beiden Bestimmungen. So befindet sich Art. 438 ZGB im Kapitel über die fürsorgerische Unterbringung (Art. 426 ff. ZGB), welche grundsätzlich auf alle natürlichen Personen, unabhängig von deren Urteilsfähigkeit, Anwendung findet. Demgegenüber gehören die Art. 383 ff. ZGB, welche die Einschränkung der Bewegungsfreiheit für urteilsunfähige, in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung untergebrachte Personen regeln, zu den "Massnahmen von Gesetzes wegen für urteilsunfähige Personen" (Art. 374 ff. ZGB), wohingegen urteilsfähige Personen ausserhalb eines FU von vornherein nicht gegen ihren Willen in einer Wohn- oder Pflegeeinrichtung untergebracht werden können. Dass die Art. 383 ff. ZGB nur urteilsunfähige Personen erwähnen, ändert deshalb entgegen der erstgenannten Lehrmeinung nichts daran, dass unter den Begriff betroffene Personen gemäss Art. 438 ZGB eben auch die mittels FU in eine Klinik eingewiesenen, urteilsfähigen Personen fallen. Davon ging auch der kantonale Gesetzgeber aus, wie die Erläuterungen zur Neufassung von § 24 des kantonalen Patientengesetzes im Antrag des Regierungsrates vom 31. August 2011 zum EG KESR zeigen, wo unter Verweis auf Art. 438 ZGB festgehalten wird, das Bundesrecht regle allgemein (bei allen fürsorgerisch untergebrachten Personen) Massnahmen zur Einschränkung der Bewegungsfreiheit innerhalb der Einrichtung, so dass kein Raum für eine kantonale Regelung bleibe bzw. eine solche in diesen Fällen nicht anwendbar wäre (ABl 2011, 2696). 2.3 Einschränkung der Bewegungsfreiheit einer untergebrachten Person 2.3.1 Zu beurteilen ist vorliegend, ob die der Beschwerdeerhebung bei der Vorinstanz am 12. Juni 2017 unmittelbar vorangehende Isolation der Beschwerdeführerin als Einschränkung von deren Bewegungsfreiheit im Sinne der Art. 438 i.V.m. Art. 383 ZGB zu qualifizieren ist. Der Begriff der Einschränkung der Bewegungsfreiheit ist dabei weit zu verstehen. Er erfasst sowohl elektronische Überwachungsmassnahmen wie auch das Abschliessen von Türen, das Anbringen von Bettgittern und anderen Schranken und das Angurten zur Vermeidung von Stürzen (Botschaft Erwachsenenschutzrecht, BBl. 2006 7001, S. 7039). Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat, kann auch die Schaffung eines abgeschlossenen Milieus darunter fallen, wenn bei der betroffenen Person subjektiv der Eindruck erweckt wird, sie sei in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Dies gilt beispielsweise für mündliche oder schriftliche Anordnungen, wenn damit Bewegungsbeschränkungen verbunden sind (vgl. act. 27 S. 10 f., E. II.3.2).

2.3.2 Die Beschwerdeführerin ist im sogenannten "Viertel" untergebracht, wo sie seit ihrem Wiedereintritt in die Klinik B. am 3. Mai 2017 in einem regulären Zimmer untergebracht war. Wie die Vorinstanz nach Vornahme eines am 16. Juni 2017 durchgeführten Augenscheins (vgl. Prot. Vi. S. 21 f.; act. 21B/1-7) festhält, handelt es sich beim sog. "Viertel" um einen durch eine Glasscheibe mit integrierter Türe von der restlichen Station getrennten Bereich. Dieser Bereich bestehe aus einem grosszügigen Vorraum mit einem Ping-Pong-Tisch, drei Ledersesseln und einem Couchtisch, zwei Isolierzimmern mit einer integrierten Nasszelle und einem kleinen Vorraum, sowie zwei regulären Zimmern. Auf der einen Seite des Vorraums befänden sich drei Büros, auf der anderen Seite eine Fensterfront. Das von der Beschwerdeführerin bewohnte, reguläre Zimmer bestehe aus einem kleinen Vorraum, wovon das Badezimmer und das Schlafzimmer mit zwei separaten Türen abgegrenzt seien. Es falle dabei auf, dass die Zimmertüre der Gesuchstellerin ziemlich massiv sei und in der Mitte ein kleines Sichtfenster habe (act. 27 S. 11, E. II.3.3). Sodann hielt die Vorinstanz fest, dass die Beschwerdeführerin das "Viertel" jederzeit verlassen könne, sie jedoch vorher jemanden um Erlaubnis fragen müsse (act. 27 S. 11 f., E. II.3.4). Aus den Akten ergibt sich bezüglich der Unterbringung der Beschwerdeführerin für die vorliegend relevante, der Beschwerde vom 12. Juni 2017 vorangehende Periode zudem Folgendes: Die Beschwerdeführerin war – wie bereits erwähnt – seit ihrem Wiedereintritt in die Klinik B. im Mai 2017 in einem der regulären Zimmer im "Viertel" untergebracht. Zusätzlich wurde sie mehrmals in einem der Isolierzimmer im "Viertel" isoliert. Den Akten kann diesbezüglich entnommen werden, dass die Beschwerdeführerin Ende Mai 2017 zunehmend psychotisch wurde und dass sie vermehrt laut und fordernd gegenüber dem Pflegepersonal auftrat, für dieses jedoch verbal kaum erreichbar war (act. 8 S. 12). Am 1. Juni 2017 drängte sie immer wieder aus dem Viertel, schrie herum, klemmte sich an das Personal und redete immer wieder von ihrer Vergewaltigung; dabei äusserte sie Angst, dass etwas Schlimmes passieren könnte, und habe auch Mitpatienten, welche Angst vor ihr hatten, nicht in Ruhe gelassen. In der Folge wurde die Beschwerdeführerin einerseits – wie vorstehend bereits erwähnt – zwangsmediziert, andererseits aber auch in einem Isolationszimmer innerhalb des Viertels untergebracht (vgl. act. 17 S. 3 f.). Am 2. Juni 2017 wurde festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach Medikation am Morgen im Tagesverlauf zwar immer wieder schlafend angetroffen worden sei, sie aber auch weiterhin stark agitiere, fordernd, schreiend und nicht kooperationsfähig auftrete und weiterhin unter dem Eindruck des psychotischen Erlebens stehe. Eine schrittweise Öffnung der Isolation sei deshalb noch nicht möglich (act. 7 S. 3; act. 8 S. 10 f.). Am 3. Juni 2017 sei die Beschwerdeführerin weiterhin sehr angespannt und angetrieben gewesen, wobei sie in ihren Gedanken nach wie vor sehr auf die Vergewaltigungen eingeengt gewesen sei. Während den Kurzkontakten habe sie immer wieder begonnen, laut herumzuschreien, sodass der Kontakt jeweils habe unterbrochen werden müssen. Am Mittag habe man die Beschwerdeführerin für eine Stunde aus dem Isolierzimmer gelassen, damit sie habe duschen und sich habe pflegen können (act. 8 S. 10). Am 4. Juni 2017 sei die Beschwerdeführerin, obwohl sie nach wie vor nicht kooperativ gewesen sei, aber immerhin habe versprechen können, das Pflegepersonal nicht mehr an den Händen zu packen und an den Kleidern zu ziehen, aus der Isolation entlassen worden, wobei festgehalten wurde, dass keine Fremdgefährdung mehr vorhanden sei (act. 17 S. 4; act. 8 S. 9 f.). Am 5. Juni 2017 fand eine Nachbesprechung mit der Beschwerdeführerin statt, an welcher sie unter anderem auch über die Gründe für die Isolation aufgeklärt wurde (vgl. act. 17 S. 4). Am 5. Juni 2017 wurde durch die Pflege festgehalten, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor Mühe habe, Nähe und Distanz zu regulieren. Sie habe mehrmals verbal strukturiert werden müssen, da sie die Grenze überschritten habe; indes habe sie sich diesbezüglich uneinsichtig gezeigt und mehrmals geäussert, dass sie Liebe und Nähe brauche. Solange die Beschwerdeführerin jedoch verbal erreicht werden könne, verzichte man auf weitere Massnahmen (act. 8 S. 9). Gleichentags wurde sodann aufgrund der zunehmenden Stabilität der Beschwerdeführerin halbstündlich Ausgang verordnet, wobei es im Verlaufe des Tages zu mehreren Vorfällen mit der Beschwerdeführerin kam; insbesondere habe die Beschwerdeführerin die Hand eines Mitpatienten gehalten und mit ihm gesprochen, wobei sie schliesslich habe annehmen können, dass dies nicht erlaubt sei (act. 8 S. 8). Am 6. Juni 2017 habe sich die Beschwerdeführerin wiederum angetrieben und distanzlos verhalten und habe mehrfach versucht, über das

Stationsbüro aus dem Viertel zu gelangen, wobei sie vom Pflegepersonal habe zurückgehalten werden müssen; dabei habe sie sich sehr hysterisch gezeigt (act. 8 S. 7). Schliesslich habe sie ohne Vorwarnung einen Teller an die Wand geworfen, woraufhin sie wiederum isoliert (act. 17 S. 5) und zwangmediziert worden sei (vgl. dazu vorstehend); diese Anordnung hat schliesslich zur vorinstanzlichen Beschwerde vom 12. Juni 2017 geführt. Die am 6. Juni 2017 angeordnete Isolation wurde bereits am Folgetag nach einer Visite des Oberarztes wieder aufgehoben (act. 8 S. 7), wobei wiederum eine Nachbesprechung mit der Beschwerdeführerin stattfand (vgl. act. 17 S. 5). Die Vorinstanz erwog hinsichtlich des Charakters der Isolation, dass die Unterbringung der Beschwerdeführerin im "Viertel" angesichts dessen, dass sie jeweils fragen müsse, ob sie das "Viertel" verlassen dürfe und dieses somit nicht ungehindert verlassen könne, als Einschränkung der Bewegungsfreiheit i.S.v. Art. 438 ZGB zu qualifizieren sei (act. 27 S. 12, E. II.3.5). 2.3.3 a) Die Beschwerdeführerin rügt in diesem Zusammenhang zunächst, der von der Vorinstanz vorgenommene Augenschein im "Viertel" sei ungenügend, habe sich dieser doch alleine auf das Viertel und nicht auf die gesamte Station bezogen. Zudem sei der Augenschein spontan erfolgt, ohne dass er zuvor kommuniziert worden sei, und er habe sich auf ca. zwei Fotos des abgeschlossenen Vorraumes, des Zimmers der Beschwerdeführerin sowie des Isolationszimmers beschränkt. Die durch das Obergericht (im Verfahren PA170018-O) eingeholten Verlaufsberichte (vgl. dazu act. 35/38-43) seien nicht geeignet, um eine Beurteilungsgrundlage zu schaffen, solange die Grössen- und Platzverhältnisse der gesamten geschlossenen Akutstation nicht festgestellt seien. Die mechanische Trennung von den übrigen Patienten und die Unmöglichkeit, das geschlossene Viertel selbst zu verlassen bzw. die Abhängigkeit, von einer Pflegeperson, die die Türe des geschlossenen Viertels aufschliesse, erfordere eine eigene Dokumentation, welche einzufordern sei (act. 35/54 S. 3 f.). b) Es ist indes nicht ersichtlich, inwieweit diese Rüge der Beschwerdeführerin einen praktischen Zweck verfolgt, hat die Vorinstanz doch bereits festgehalten, dass die Unterbringung der Beschwerdeführerin im "Viertel" als Einschränkung von deren Bewegungsfreiheit i.S.v. Art. 438 ZGB zu qualifizieren sei. Dass das Bundesgericht in seinem Entscheid vom 18. Mai 2017 (vgl. act. 35/20/34) festgehalten hat, es sei festzustellen, wie fürsorgerisch eingewiesene Personen in der Regel untergebracht seien, bezog sich einzig auf die von der Kammer in ihrem Entscheid vom 27. Februar 2017 im Verfahren PA170003-O gemachte Feststellung, wonach die Unterbringung der Beschwerdeführerin im "Viertel" zweifellos eine gewissen Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit innerhalb der Klinik bedeute, diese aber in ihrer Intensität nicht wesentlich über das hinaus gehe, was durch die Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung abgedeckt sei (vgl. act. 35/20/31 S. 8, E. III.5). Sodann ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus der von ihr erhobenen Rüge ableitet, macht sie doch nicht geltend, die Feststellung der Vorinstanz, wonach es sich bei der Unterbringung der Beschwerdeführerin im sog. "Viertel" um eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit i.S.v. Art. 438 ZGB handle, sei falsch. Aus diesem Grund erweist sich die entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin als unbeachtlich und es ist der Vorinstanz dahingehend zuzustimmen, dass es sich bei der Unterbringung der Beschwerdeführerin im sog. "Viertel" um eine Einschränkung ihrer Bewegungsfreiheit im Sinne von Art. 438 i.V.m. Art. 383 Abs. 1 ZGB handelt, wobei zu präzisieren ist, dass dies sowohl für die Einquartierung der Beschwerdeführerin in einem regulären Zimmer im Viertel als auch – in qualifizierter Form – für die Isolation der Beschwerdeführerin in einem Isolationszimmer innerhalb des Viertels gilt. 2.4 Zulässigkeit der Einschränkung gemäss Art. 383 Abs. 1 Ziff. 1 oder 2 ZGB 2.4.1 Gemäss Art. 383 Abs. 1 ZGB ist eine Einschränkung der Bewegungsfreiheit zulässig, wenn weniger einschneidende Massnahmen nicht ausreichen oder von vornherein ungenügend erscheinen und die Massnahme entweder dazu dient, eine ernsthafte Gefahr für das Leben oder die körperliche Integrität der betroffenen Person abzuwenden (Ziff. 1), oder eine schwerwiegende Störung des Gemeinschaftslebens zu beseitigen (Ziff. 2). 2.4.2 Die Vorinstanz bejahte die Zulässigkeit der Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin, wobei sie diesbezüglich festhielt, die Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin erweise sich aufgrund der bereits bezüglich der Zwangsmedikation genannten Umstände und Schilderungen der Ärzte, des Gutachters und des Verhaltens der Gesuchstellerin anlässlich der Hauptverhaltung als gerechtfertigt und vertretbar. Dies insbesondere im Hinblick auf die überzeugende Darstellung der Klinik, wonach die Unterbringung der Gesuchstellerin im "Viertel" zur Abschirmung von den übrigen Patienten der Station diene, da eine Gefährdung der Gesuchstellerin aufgrund ihres distanzlosen Verhaltens zu befürchten sei (act. 27 S. 12, E. II.3.5). Zusammenfassend könne festgestellt werden, dass die mit Entscheid vom 6. Juni 2017 angeordnete Einschränkung der Bewegungsfreiheit zulässig sei (act. 27 S. 12, E. II.3.6). 2.4.3 Dieser Einschätzung der Vorinstanz ist zu folgen, wobei dies sowohl für die grundsätzlich Einquartierung der Beschwerdeführerin im "Viertel" als auch für die zusätzliche Isolation in den sich aus den Verlaufsberichten ergebenden perakuten Phasen gilt. So lässt sich den Akten entnehmen, dass das Verhalten der Beschwerdeführerin generell schwer mit den Bedürfnissen der übrigen Patienten und dem Gemeinschaftsleben der Station zu vereinbaren ist, wobei insbesondere die körperlichen, teilweise sexuell geprägten Annäherungsversuche sowie das laute und fordernde Auftreten der Beschwerdeführerin hervorzuheben sind. Die Einquartierung der Beschwerdeführerin im von der normalen Abteilung abgetrennten "Viertel" erscheint sodann verhältnismässig, wird der Beschwerdeführerin in ruhigeren Phasen doch Zugang zu den übrigen Patienten sowie Ausgang nach draussen gewährt, womit sich die Bewegungseinschränkung in einem vernünftigem Mass hält; dennoch erscheint es notwendig, die Beschwerdeführerin zur Verhinderung einer schwerwiegenden Störung des Gemeinschaftslebens bei Bedarf von der übrigen Station abschirmen zu können, reagiert sie doch insbesondere in peraktuen Phasen intensiv auf Kontakt mit anderen Patienten oder dem Pflegepersonal. Sodann ist auch die der Beschwerde unmittelbar vorausgehende, zweimalige Isolation der Beschwerdeführerin in einem Isolationszimmer im "Viertel" nicht zu beanstanden, zumal die Beschwerdeführerin jeweils verbal nicht mehr erreichbar war und neben der Störung des Gemeinschaftslebens auch eine akute Dritt- sowie teilweise Eigengefährdung resultierte. Hervorzuheben ist insbesondere, dass die Massnahme der Isolation laufend überprüft und jeweils frühestmöglich wieder aufgehoben wurde; zudem fand jeweils eine Nachbesprechung mit der Beschwerdeführerin statt, anlässlich welcher ihr die Gründe für die Isolation nochmals erläutert wurden. Sodann beschränkte sich die Einschränkung der Bewegungsfreiheit auf die Isolation der Beschwerdeführerin, ohne dass ihre Bewegungsfreiheit – etwa durch Fixierung o.ä. – weiter eingeschränkt worden wäre. Insgesamt erweist sich die Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin deshalb als zulässig, zumal keine weniger einschneidenden Massnahmen ersichtlich sind, welche geeignet wären, eine Störung des Gemeinschaftslebens in der Klinik bzw. in perakuten Phasen eine Dritt- und teilweise Eigengefährdung wirksam abzuwenden. Die Vorinstanz hat dementsprechend die gegen die Einschränkung der Bewegungsfreiheit der Beschwerdeführerin gerichtete Beschwerde zu Recht abgewiesen. Dies führt zur Abweisung der diesbezüglichen Beschwerde.

Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 22. August 2017 PA170023

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