§ 24 Abs. 1 lit. b PatientenG, Zwangsbehandlung im Strafvollzug. Das Verfahren und die Rechtsmittel richten sich nach Vorschriften des Erwachsenenschutzrechts.
(aus einem Entscheid des Obergerichts:) (II) 1. Prozessuales 1.1 Der Beschwerdeführer befindet sich in einer stationären Massnahme nach dem StGB. Für die Zwangsbehandlung und die freiheitseinschränkenden Massnahmen gelangt somit das Patientinnen- und Patientengesetz vom 5. April 2004 (nachfolgend PatientenG) zur Anwendung (§ 1 Abs. 2 und § 24 Abs. 1 lit. b PatientenG). Für das Verfahren und den Rechtsschutz kommen – wie die Vorinstanz zutreffend festhält – sodann die Bestimmungen des ZGB sowie des Einführungsgesetzes zum Kindes- und Erwachsenenschutz vom 25. Juni 2012 (EG KESR) zu den freiheitseinschränkenden Massnahmen und den Zwangsbehandlungen im Rahmen fürsorgerischer Unterbringungen sinngemäss zur Anwendung (§ 27 Abs. 2 PatientenG). 1.2 Entsprechend richtet sich das Verfahren bei der Beschwerde nach den Bestimmungen über das Verfahren vor der gerichtlichen Beschwerdeinstanz nach Art. 450 ff. ZGB (vgl. Art. 439 Abs. 1 und 2 ZGB). Sodann gelangen die §§ 62 ff. EG KESR zur Anwendung, worin unter anderem Art. 446 Abs. 1 ZGB als sinngemäss anwendbar erklärt wird, d.h. der Sachverhalt ist von Amtes wegen zu erforschen. Obergericht, II. Zivilkammer Urteil vom 16. Mai 2017 Geschäfts-Nr.: PA170015-O/U