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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.05.2016 PA160014

11 mai 2016·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·582 mots·~3 min·7

Résumé

Unterbringung in einer Psychiatrischen Klinik Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 21. April 2016 (FF160025)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA160014-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. S. Kröger Urteil vom 11. Mai 2016 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

sowie

Psychiatrische Klinik Schlössli, Verfahrensbeteiligte,

betreffend Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik Schlössli Beschwerde gegen eine Verfügung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 21. April 2016 (FF160025)

- 2 - Erwägungen: 1. Der Beschwerdeführer führte vor Vorinstanz mit Eingabe vom 20. April 2016 (Datum Poststempel) Beschwerde gegen seine fürsorgerische Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik Schlössli, die am 6. April 2016 von Dr. B._____ angeordnet worden war (vgl. act. 4). Die Vorinstanz erwog, die Beschwerde sei nach Ablauf der zehntägigen Beschwerdefrist gemäss Art. 439 Abs. 2 ZGB erfolgt und trat mit Verfügung vom 21. April 2016 auf die Beschwerde nicht ein (act. 5 = act. 7). 2. Gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit nicht unterzeichneter Eingabe vom 26. April 2016 (Datum Poststempel) Beschwerde bei der Kammer (act. 8). Mit Schreiben vom 27. April 2016 wurde dem Beschwerdeführer die Eingabe zurückgeschickt. Er wurde darauf hingewiesen, dass er seine Eingabe innerhalb der Beschwerdefrist unterzeichnet erneut einreichen könne, andernfalls das Beschwerdeverfahren abgeschrieben werde (act. 9). Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer innert Frist nach (act. 10). Am 2., 3. und 4. Mai 2016 reichte der Beschwerdeführer weitere Eingaben innert Frist ein (act. 11-13). In seinen Eingaben nimmt der Beschwerdeführer auf das erwähnte Fristversäumnis nicht näher Bezug, sondern weist primär auf seine persönliche Situation (insbesondere Lehrstellensuche) hin und bringt zum Ausdruck, dass er die Klinik verlassen möchte. Weil die Frist zur Beschwerde bei der Vorinstanz tatsächlich abgelaufen ist, kann die Kammer die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers inhaltlich nicht überprüfen. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen. Dem Beschwerdeführer ist es hingegen unbenommen, ein Entlassungsgesuch an die Klinikleitung zu richten (Art. 426 Abs. 4 ZGB i.V.m. Art. 429 Abs. 3 ZGB). 3. Umständehalber ist auf die Erhebung von Kosten für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren zu verzichten.

- 3 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 21. April 2016 (FF160025-G) wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Verfahrensbeteiligte, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. S. Kröger versandt am: 11. Mai 2016

Urteil vom 11. Mai 2016 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Meilen vom 21. April 2016 (FF160025-G) wird abgewiesen. 2. Für das zweitinstanzliche Beschwerdeverfahren werden keine Kosten erhoben, und es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die Verfahrensbeteiligte, sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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