Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA150037-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. O. Canal Urteil vom 19. November 2015 in Sachen
A._____, Beschwerdeführerin,
sowie
Psychiatrische Klinik B._____, Verfahrensbeteiligte,
betreffend fürsorgerische Unterbringung / Zwangsmedikation
Beschwerde gegen Verfügung und Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Oktober 2015 (FF150235)
- 2 - Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 7. Oktober 2015 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik B._____ (B._____; act. 7/3). Die Einweisung erfolgte, nachdem die Beschwerdeführerin gegenüber Nachbar- und Vermieterschaft aggressiv aufgetreten war. Sie habe diverse Personen angespuckt und wiederholt beleidigt. Gemäss dem von der Polizei beigezogenen Notfallpsychiater habe sie sich ihm gegenüber wirr, verbal aggressiv und beleidigend präsentiert, und es wurde ein Blutalkoholgehalt von 1.37 Promille festgestellt (vgl. act. 7/3). Gegen die ärztliche Einweisung erhob die Beschwerdeführerin mit Eingaben vom 8. und 14. Oktober 2015 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich (nachfolgend Vorinstanz) Beschwerde. Mit Urteilen vom 13. und vom 20. Oktober 2015 wies die Vorinstanz die Beschwerden ab, soweit sie darauf eintrat. Die dagegen erhobenen Beschwerden beim Obergericht des Kantons Zürich wurden mit Urteil vom 5. November 2015 ebenfalls abgewiesen (Prozess-Nr. PA150035). Gegen diesen Entscheid erhob die Beschwerdeführerin beim Bundesgericht Beschwerde (act. 19/1). 1.2. Am 22. Oktober 2015 ordnete die Klinik eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB an (act. 2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 fristgerecht Beschwerde bei der Vorinstanz und verlangte gleichzeitig die unverzügliche Entlassung aus der Klinik (act. 1). Am 29. Oktober 2015 führte die Vorinstanz die Hauptverhandlung durch, an welcher Dr. med. C._____ das mit Verfügung vom 26. Oktober 2015 angeordnete psychiatrische Gutachten erstattete und die Beschwerdeführerin sowie Assistenzarzt D._____ und Dipl. Pflegefachmann E._____ angehört wurden (Prot. Vi S. 8 ff.). Mit Urteil und Verfügung vom 29. Oktober 2015 trat die Vorinstanz auf das Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin nicht ein und wies die Beschwerde gegen die medizinische Zwangsbehandlung ab. Der Entscheid wurde der Beschwerdeführerin zunächst
- 3 im Dispositiv ausgehändigt und hernach in begründeter Ausfertigung zugestellt (Prot. Vi S. 20; act. 10; act. 11 = act. 13). 1.3. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen das Urteilsdispositiv fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Am 6. November 2015 reichte sie eine weitere Eingabe ein (act. 15). Um der Beschwerdeführerin die umfassende Wahrung ihrer Interessen zu ermöglichen, wurde sie mit Schreiben vom 9. November 2015 darauf hingewiesen, dass sie ihre Beschwerde bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist von zehn Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids ergänzen könne (act. 16). Am 11. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin rechtzeitig eine weitere Eingabe ein (act. 18; act. 19/1-2). 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-11). Das Verfahren ist spruchreif. 2. Zur fürsorgerischen Unterbringung Die Vorinstanz trat auf das Gesuch der Beschwerdeführerin um Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung nicht ein. Sie hielt fest, die Beschwerdeführerin habe ihre Beschwerde erst am 23. Oktober 2015 und damit erst nach Ablauf der Frist für die Beschwerde gegen den Unterbringungsentscheid eingereicht (act. 13 E. II.). Nach Ablauf dieser Beschwerdefrist sei das Entlassungsgesuch (zunächst) an die Klinik zu richten (vgl. Art. 429 Abs. 2 ZGB; § 34 Abs. 1 EG KESR). Die fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin wurde am 7. Oktober 2015 ärztlich angeordnet (act. 7/3). Die Dauer einer ärztlich angeordneten fürsorgerischen Unterbringung darf höchstens sechs Wochen betragen (Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 29 Abs. 1 EG KESR). Damit die fürsorgerische Unterbringung nach Ablauf dieser Frist fortgesetzt werden kann, muss ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegen (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Ausgeschlossen ist dahingegen, dass die fürsorgerische Unterbringung am Ende der Frist dadurch verlängert wird, dass ein anderer Arzt gestützt auf Art. 429 ZGB aus den gleichen Gründen wie bis anhin eine neue zeitlich beschränkte Unter-
- 4 bringung anordnet, da dadurch die gesetzlich vorgesehene Fristbeschränkung umgangen würde (OGer ZH PA150020 vom 2. Juli 2015 E. II./2.1.). Gemäss Auskunft der Erwachsenenschutzbehörde wurde von der Klinik bis heute kein Antrag auf Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung gestellt und es ist entsprechend kein Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde ergangen (act. 21). Die Frist für die ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung ist am 18. November 2015 abgelaufen. Die fürsorgerische Unterbringung ist damit am 19. November 2015 von Gesetzes wegen dahingefallen. Die Beschwerdeführerin ist daher aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen, was insoweit zu einer Gutheissung der Beschwerde führt. 3. Zur Zwangsmedikation Eine Zwangsbehandlung ist gestützt auf die gesetzliche Systematik der Art. 426 ff. ZGB nur zulässig, wenn sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in einer Klinik befindet (BSK Erwachsenenschutz- GEISER/ETZENSBERGER, Art. 434/435 N 3 und 13; BGer 5A_485/2013 vom 30. Juli 2013 E. 2.2.1.). Da die fürsorgerische Unterbringung wie ausgeführt am 19. November 2015 dahingefallen ist, besteht auch keine rechtliche Grundlage für eine Zwangsbehandlung mehr. Der Wegfall der fürsorgerischen Unterbringung macht auch bei einer allfälligen späteren erneuten Einweisung zwingend eine Neuanordnung der medizinischen Zwangsbehandlung notwendig. Die Beschwerde ist daher auch diesbezüglich gutzuheissen und die Anordnung der medizinischen Massnahme ohne Zustimmung vom 22. Oktober 2015 ist aufzuheben. 4. Kostenfolgen Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keine Kosten zu tragen.
- 5 - Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil und die Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Oktober 2015 (FF150235) werden aufgehoben. Die Beschwerdeführerin ist aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. Die Anordnung der medizinischen Massnahme ohne Zustimmung vom 22. Oktober 2015 wird aufgehoben. 2. Die erst- und zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik (vorab per Fax), an die Vorinstanz unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie an das Bundesgericht in das Verfahren 5A_896/2015, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).
- 6 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. O. Canal versandt am: 19. November 2015
Urteil vom 19. November 2015 Erwägungen: 1. Prozessgeschichte 1.1. Die Beschwerdeführerin befindet sich seit dem 7. Oktober 2015 im Rahmen einer fürsorgerischen Unterbringung in der Psychiatrischen Klinik B._____ (B._____; act. 7/3). Die Einweisung erfolgte, nachdem die Beschwerdeführerin gegenüber Nachbar- und ... 1.2. Am 22. Oktober 2015 ordnete die Klinik eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB an (act. 2). Dagegen erhob die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 23. Oktober 2015 fristgerecht Beschwerde ... 1.3. Mit Eingabe vom 29. Oktober 2015 (Datum Poststempel) erhob die Beschwerdeführerin gegen das Urteilsdispositiv fristgerecht Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich. Am 6. November 2015 reichte sie eine weitere Eingabe ein (act. 15). Um der ... 1.4. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-11). Das Verfahren ist spruchreif. 3. Zur Zwangsmedikation Eine Zwangsbehandlung ist gestützt auf die gesetzliche Systematik der Art. 426 ff. ZGB nur zulässig, wenn sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in einer Klinik befindet (BSK Erwachsenenschutz-Geiser/Etzensberger, Art... 4. Kostenfolgen Ausgangsgemäss hat die Beschwerdeführerin keine Kosten zu tragen. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil und die Verfügung des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 29. Oktober 2015 (FF150235) werden aufgehoben. Die Beschwerdeführerin ist aus der fürsorgerischen Unterbringung zu entlassen. Die Anordnung der medizinischen Massnahme ohne Zustimmung vom 22. Oktober 2015 wird aufgehoben. 2. Die erst- und zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. Die weiteren Kosten werden auf die Staatskasse genommen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, an die verfahrensbeteiligte Klinik (vorab per Fax), an die Vorinstanz unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten sowie an das Bundesgericht in das Verfahren 5A_896/2015, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...