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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.07.2015 PA150020

2 juillet 2015·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,988 mots·~10 min·1

Résumé

Fürsorgerische Unterbringung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA150020-O/U

Mitwirkend: Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann, Vorsitzender, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin MLaw N. Seebacher. Urteil vom 2. Juli 2015 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

B._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 23. Juni 2015 (FF150129)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer wurde am 5. Mai 2015 aufgrund einer psychischen Störung und damit einhergehender Selbstgefährdung per fürsorgerischer Unterbringung (nachfolgend FU) in die B._____ Zürich (nachfolgend Klinik) eingewiesen. Gegen diese FU erhob der Beschwerdeführer am 6. Mai 2015 fristgerecht Beschwerde beim Einzelgericht am Bezirksgericht Zürich (nachfolgend Vorinstanz), welche mit Urteil vom 12. Mai 2015 abgewiesen wurde (vgl. Geschäfts- Nr. FF150089-L). Eine dagegen erhobene Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich wurde mit Entscheid vom 1. Juni 2015 ebenfalls abgewiesen (Geschäfts-Nr. PA150013-O). 2. Zufolge fehlender Zustimmung zum Behandlungsplan ordnete die Klinik am 13. Mai 2015 eine medizinische Massnahme ohne Zustimmung im Sinne von Art. 434 Abs. 1 ZGB an. Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 26. Mai 2015 Beschwerde bei der Vorinstanz, welche mit Entscheid vom 28. Mai 2015 abgewiesen wurde (Geschäfts-Nr. FF150105-L). Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführerin wiederum Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich, welche mit Entscheid vom 16. Juni 2015 abgewiesen wurde (Geschäfts-Nr. PA150015-O). 3. Am 12. Mai 2014 stellte die Klinik bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (nachfolgend KESB) der Stadt Zürich einen Antrag auf Verlängerung der FU. Daraufhin sei der Klinik gemäss Protokoll der Vorinstanz durch die KESB mitgeteilt worden, dass dieses Gesuch zu spät erfolgt und ein behördliches Verfahren nunmehr aus zeitlichen Gründen nicht mehr möglich sei; bei einem Festhalten an der FU solle man einen Notfallpsychiater aufbieten (Prot. Vi. S. 8). Am 16. Juni 2015 erfolgte durch Dr. med. C._____ wegen einer psychischen Störung und damit einhergehender Selbstgefährdung eine erneute Einweisung des Beschwerde-

- 3 führers per FU in die Klinik. Aus dem Bericht des einweisenden Arztes ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 5. Mai 2015 in die PUK eingetreten ist, wobei das bestehen einer paranoide Schizophrenie (ED 2009) bekannt gewesen sei. Vor etwa zwei Wochen sei der Beschwerdeführer aufgrund der anhaltenden wahnhaften Symptomatik im Isolationszimmer zwangsmediziert worden. Nunmehr werde eine Neuroleptika-Behandlung (Risperdal) etabliert, was zu einem teilweisen Rückgang der produktiv-psychotischen Symptome geführt habe. Der Beschwerdeführer sei aktuell im Gespräch angespannt, misstrauisch, formal-gedanklich sprunghaft und psychomotorisch unruhig. Fragen des Referenten würden mit Gegenfragen "beantwortet"; ein konstruktives Gespräch könne infolge der persistierenden Wahnideen nicht geführt werden. Die weiterführende Optimierung der medizinischen Behandlung sei dringend indiziert (act. 6 S. 1). 4. Mit Eingabe vom 17. Juni 2015 erhob der Beschwerdeführer bei der Vorinstanz Beschwerde gegen die am 16. Juni 2015 angeordnete FU (act. 1). Die Vorinstanz lud in der Folge auf den 23. Juni 2015 zur Anhörung/Hauptverhandlung vor und bestellte Dr. med. D._____ als Gutachter (act. 2). Mit Stellungnahme vom 22. Juni 2015 beantragte die Klinik die Abweisung der Beschwerde (act. 9). Der Beschwerdeführer verweigerte die Teilnahme an der Verhandlung, führte jedoch vor der Verhandlung auf der geschlossenen Station ein kurzes Gespräch mit der zuständigen Richterin in Anwesenheit des Gutachters, des Gerichtsschreibers sowie der zuständigen Ärzte (Prot. Vi. S. 7). Anlässlich der Verhandlung erstattete Dr. med. D._____ das Gutachten (Prot. Vi. S. 8 ff.), zu welchem die Klinik Stellung nahm (Prot. Vi. S. 13 ff.). Nach durchgeführter Verhandlung wies die Vorinstanz die Beschwerde ab (act. 7), wobei der Entscheid dem Beschwerdeführer zunächst mündlich eröffnet und im Dispositiv übergeben (Prot. Vi. S. 18; vgl. act. 7 Disp.-Ziff. 4) und danach in begründeter Version schriftlich mitgeteilt wurde (vgl. [act. 10 =] act. 12). 5. Der Beschwerdeführer erhob gegen den vorinstanzlichen Entscheid am Tag der mündlichen Urteilseröffnung (23. Juni 2015) und damit rechtzeitig Beschwerde bei der Kammer (act. 13). In dieser beantragt er sinngemäss die Entlassung aus der FU und macht geltend, dass er das vorinstanzliche Urteil als willkürlich

- 4 empfinde (act. 13). Um dem Beschwerdeführer die umfassende Wahrung seiner Interessen zu ermöglichen, wurde er mit Schreiben vom 29. Juni 2015 darauf aufmerksam gemacht, dass er seine Beschwerdebegründung bis zum Ablauf der Beschwerdefrist von zehn Tagen ab Zustellung des begründeten Entscheids ergänzen könne (act. 14). Der Beschwerdeführer teilte daraufhin mit Schreiben vom 30. Juni 2015 mit, dass er keine weitere Begründung schicken werde (act. 15). 6. Die vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen (act. 1-10). Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif. II. 1. Eine Person, die an einer psychischen Störung leidet, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Zuständig für die Anordnung einer solchen FU ist grundsätzlich die KESB (Art. 428 Abs. 1 ZGB). Die Kantone können jedoch Ärzte und Ärztinnen bezeichnen, die neben der KESB einer Unterbringung während einer vom kantonalen Recht festgelegten Dauer anordnen dürfen, wobei diese Dauer höchstens sechs Wochen betragen darf (Art. 429 Abs. 1 ZGB). Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der KESB vorliegt (Art. 429 Abs. 2 ZGB). Für den Kanton Zürich wird in § 27 EG KESR geregelt, welche Ärzte Unterbringungen gemäss Art. 429 Abs. 1 ZGB anordnen dürfen; in § 29 Abs. 1 EG KESR wird festgelegt, dass eine durch einen Arzt gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB angeordnete Unterbringung höchstens sechs Wochen dauern dürfe. Hält die ärztliche Leitung der Einrichtung eine längere Unterbringung für notwendig, stellt sie bei der KESB rechtzeitig einen begründeten Antrag; die KESB entscheidet unverzüglich (§ 29 Abs. 2 EG KESR).

- 5 - 2.1 Nach dem insoweit klaren Wortlaut des Art. 429 Abs. 1 ZGB i.V.m. § 29 Abs. 1 EG KESR handelt es sich bei der sechswöchigen Frist um eine Maximalfrist. Eine Verlängerung der FU über diesen Zeitpunkt hinaus ist daher nur dann möglich, wenn ein vollstreckbarer Entscheid der KESB vorliegt. Ausgeschlossen ist damit, dass am Ende dieser Frist die FU dadurch verlängert wird, dass ein anderer (oder derselbe) Arzt gestützt auf Art. 429 ZGB aus den gleichen Gründen wie bis anhin eine neue zeitlich beschränkte Unterbringung anordnet. Das folgt nebst dem klaren Wortlaut ("darf höchstens … betragen") ebenso aus dem Zweck der Fristbeschränkung. Weitere Gesichtspunkte, die ein anderes Verständnis von Art. 429 Abs. 1 ZGB sachlich nahe legen könnten, sind nicht ersichtlich, erst recht nicht im systematisch einfachen Kontext mit der Regel von Art. 429 Abs. 2 ZGB. Die Literatur kommt zu keinem anderen Ergebnis (vgl. FamKomm Erwachsenenschutz-GUILLOD, Bern 2013, Art. 429 N 32; BSK Erwachsenenschutz-GEISER/ETZENSBERGER, Basel 2012, Art. 429/430 N 12 ff.; DANIEL ROSCH, in: DANIEL ROSCH/ANDREA BÜCHLER/DOMINIQUE JAKOB [Hrsg.], Erwachsenenschutzrecht, 2. Aufl., Basel 2015, Art. 429/430 N 2). 2.2 Die für den Beschwerdeführer erneut gestützt auf Art. 429 Abs. 1 ZGB durch einen Arzt angeordnete FU ist dementsprechend unzulässig. Die Vorinstanz begründet ihren gegenteiligen Entscheid mit Verweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zum des Fehlen eines Hafttitels im Bereich des strafprozessualen Freiheitsentzuges (act. 12 S. 3 m.V.a. BGer 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.3). Entgegen der Vorinstanz kann diese Rechtsprechung jedoch nicht unbesehen auf die FU übertragen werden. So stehen bei der Anordnung von Haft in erster Linie öffentliche Güter (Interesse an der Durchführung des Strafprozesses, öffentliche Sicherheit, usw.) sowie allenfalls der Schutz Dritter (Opfer oder künftige Opfer) im Fokus, wobei selbst bei einer möglichen Gefährdung derartiger Rechtsgüter gemäss Bundesgericht mit Blick auf Art. 196 lit. c StPO eine gewisse Wahrscheinlichkeit dafür bestehen muss, dass eine strafrechtliche Sanktion ausgesprochen wird und der Betroffene nicht nur prozessual ohne späteren strafrechtlichen Freiheitsentzug in Haft genommen bzw. belassen wird (BGer 1B_6/2012 vom 27. Januar 2012 E. 3.3). Demgegenüber dient die FU in erster Linie dem Schutz der davon betroffenen Person, deren Behandlung oder Betreuung

- 6 nicht auf andere Weise möglich ist (vgl. Art. 426 Abs. 1 ZGB). Auch im Falle des Beschwerdeführers wird die Notwendigkeit der Weiterführung der FU sowohl durch den einweisenden Arzt (vgl. act. 6 S. 1) als auch durch den Gutachter (Prot. Vi. S. 10 ff.) sowie die Klinik (act. 5 S. 4; Prot. Vi. S. 13 ff.) primär damit begründet, dass dies medizinisch und zum Schutz des Beschwerdeführers angezeigt sei. Die Risiken für die betreuenden Personen sowie das soziale Umfeld werden demgegenüber als eher gering bewertet (Prot. Vi. S. 11): Insbesondere das Bestehen einer unmittelbaren Gefahr für fremdaggressive Verhaltensweisen wird sowohl vom Gutachter (Prot. Vi. S. 12) als auch von der Klinik (Prot. Vi S. 14) verneint und erst im Zusammenhang mit einer allfälligen Verschlechterung des gesundheitlichen Zustandes des Beschwerdeführers sowie einer damit einhergehenden Zunahme der Wahndynamik als möglich erachtet (Prot. Vi. S. 12, 14). Unabhängig davon bleibt hier relevant, dass sich der Beschwerdeführer in einer FU und nicht in Haft befindet, weshalb der nach Ablauf von sechs Wochen erneut gestützt auf Art. 429 Abs 1 ZGB gefällte ärztliche Unterbringungsentscheid eine Umgehung der bundesrechtlichen Kompetenzordnung darstellt (vgl. ROSCH, a.a.O., Art. 429/430 N 2) und dementsprechend unzulässig ist. Das führt zur Gutheissung der Beschwerde. 2.3 Anzumerken bleibt, dass die Klinik offenbar vier Tage vor Ablauf der sechswöchigen Frist einen Antrag bei der KESB um Verlängerung der FU des Beschwerdeführers gestellt hat (Prot. Vi. S. 6). Wann ein solcher Antrag spätestens zu stellen ist, wird gesetzlich nicht genau vorgegeben (vgl. § 29 Abs. 2 EG KESR "rechtzeitig"), doch hat die KESB im Anschluss an den Eingang des Antrages von Gesetzes wegen unverzüglich über den Verlängerungsantrag zu entscheiden. Dass ein entsprechender Entscheid im Falle des Beschwerdeführers nicht unverzüglich hätte getroffen werden können, ist nicht überzeugend, auch gerade in Anbetracht dessen, dass andere Kantone wesentlich kürzere Maximalfristen für eine ärztliche Unterbringung vorsehen (bspw. § 123 Abs. 1 EG ZGB/SO: 72 Stunden; vgl. ROSCH, a.a.O., Art. 429/430 N 3b). Das ändert aber nichts daran, dass die Beschwerde gutzuheissen ist.

- 7 - 3. Dementsprechend ist die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers aufzuheben. III. Da der Beschwerdeführer obsiegt, sind die Kosten des vorinstanzlichen Verfahrens auf die Staatskasse zu nehmen. Für das Beschwerdeverfahren fällt die Entscheidgebühr ausser Ansatz. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und es wird Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils vom 23. Juni 2015 aufgehoben sowie der Beschwerdeführer aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen. 2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (einschliesslich Gutachterkosten) werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren fällt ausser Ansatz. 4. Schriftliche Mitteilung an: − den Beschwerdeführer; − die PUK (vorab per Fax); − die Beiständin des Beschwerdeführers, Frau E._____; − die KESB der Stadt Zürich sowie − die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück.

- 8 - 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

MLaw N. Seebacher versandt am: 3. Juli 2015

Urteil vom 2. Juli 2015 Erwägungen: I. II. III. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und es wird Ziffer 1 des Dispositivs des angefochtenen Urteils vom 23. Juni 2015 aufgehoben sowie der Beschwerdeführer aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen. 2. Die Gerichtskosten des erstinstanzlichen Verfahrens (einschliesslich Gutachterkosten) werden auf die Staatskasse genommen. 3. Die Entscheidgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren fällt ausser Ansatz. 4. Schriftliche Mitteilung an:  den Beschwerdeführer;  die PUK (vorab per Fax);  die Beiständin des Beschwerdeführers, Frau E._____;  die KESB der Stadt Zürich sowie  die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. ...

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