Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: PA140055-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. iur. D. Oehninger. Beschluss und Urteil vom 24. Dezember 2014 in Sachen
A._____, Beschwerdeführer,
vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,
sowie
Psychiatrische Universitätsklinik Zürich, Verfahrensbeteiligte,
betreffend Zwangsmedikation
Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Dezember 2014 (FF140310)
- 2 - Erwägungen: I. 1. Der Beschwerdeführer wurde am 28. Oktober 2014 – auf ärztliche Anweisung hin – in der Psychiatrischen Universitätsklinik Zürich (hernach PUK) fürsorgerisch untergebracht, nachdem er sich offenbar auch schon früher freiwillig dort aufgehalten hatte (act. 8/3). Am 18. November 2014 lief die mit Urteil vom 11. November 2014 des Bezirksgerichts Zürich genehmigte Dauer der Zwangsmedikation von sieben Tagen ab. Am 18. November 2014 verfügte die PUK erneut die elektive Zwangsbehandlung (act. 8/6). Dagegen erhob der Beschwerdeführer mit zwei undatierten Eingaben, welche am 24. Oktober 2014 bei der Vorinstanz eingingen, Beschwerde (act. 1/1 und 1/2). Am 4. Dezember 2014 fand in der PUK die vorinstanzliche Anhörung/Hauptverhandlung über die Beschwerde statt und Dr. med. B._____ erstattete dabei sein Gutachten (Prot. Vorinstanz S. 9 ff.). Die Vorinstanz wies die Beschwerde gegen die Zwangsmedikation mit Urteil vom 5. Dezember 2014 ab (act. 12 bzw. act. 13 = act. 18 = act. 21). Hiegegen erhob die Beschwerdeführer mit Eingabe vom 17. Dezember 2014 Beschwerde bei der Kammer (act. 19). 2. Die Zwangsmedikation gemäss Art. 434 ZGB setzt zunächst stets voraus, dass die betroffene Person fürsorgerisch in einer Einrichtung untergebracht worden ist und die Unterbringung zur Behandlung einer psychischen Störung erfolgt sein muss (BSK ZGB I-Geiser/Etzensberger, 5. Aufl. 2012, Art. 434/435 N 13). Gemäss Art. 429 Abs. 1 und 2 ZGB kann eine ärztlich angeordnete fürsorgerische Unterbringung höchstens für sechs Wochen erfolgen. Die fürsorgerische Unterbringung fällt spätestens nach diesen sechs Wochen von Gesetzes wegen dahin, wenn in der Zwischenzeit kein "vollstreckbarer
- 3 - Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde" etwas anderes anordnet. Die fürsorgerische Unterbringung wurde vorliegend am 28. Oktober 2014 durch die Notfallpsychiaterin angeordnet (act. 8/3). Seither ist – soweit für die Kammer ersichtlich – kein Entscheid einer Erwachsenenschutzbehörde ergangen, der eine Verlängerung der fürsorgerischen Unterbringung angeordnet hat. Demgemäss ist die fürsorgerische Unterbringung am 9. Dezember 2014 von Gesetzes wegen dahingefallen, womit auch keine rechtliche Grundlage für eine Zwangsbehandlung mehr besteht bzw. bestand. Daran ändert auch die erst per 19. Dezember 2014 notfallpsychiatrisch neu angeordnete fürsorgerische Unterbringung nichts (act. 28). Der Wegfall der fürsorgerische Unterbringung sowie der nachfolgende zehntägige Unterbruch machen (mit der neuen Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung) zwingend eine Neuanordnung der medizinischen Zwangsbehandlung notwendig. Die Beschwerde ist dementsprechend gutzuheissen. 3. Ausgangsgemäss hat der Beschwerdeführer keine Kosten zu tragen. II. 1. Der Beschwerdeführer lässt um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ zu seinem unentgeltlichen Rechtsbeistand ersuchen (act. 25 S. 2). Das Gesuch erweist sich im Umfang der beantragten Befreiung von Gerichtskosten und Vorschüssen ausgangsgemäss als gegenstandslos. Betreffend die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers ist das Gesuch gutzuheissen, da die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (Bedürftigkeit, keine Aussichtslosigkeit und Notwendigkeit der Vertretung) vorliegend erfüllt sind. 2. Nach Einsichtnahme in die Eingabe von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ vom 21. Dezember 2014 mit der Zusammenstellung über seine Bemühungen und
- 4 - Auslagen (act. 27), richtet sich die Höhe der Entschädigung nach dem von der Verordnung über die Anwaltsgebühren (AnwGebV ZH) festgesetzten Rahmen. Dieser beträgt für Fälle der fürsorgerischen Unterbringung in der Regel Fr. 100.– bis Fr. 2'000.– (§ 7 AnwGebV) abzüglich die 1/3 bis 2/3 Reduktion von § 13 Abs. 2 AnwGebV. Alles in allem erscheint dem Aufwand und den Gegebenheiten in diesem Verfahren eine Anwaltsgebühr in der Höhe Fr. 1'500.– angemessen. Hinzukommen die von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ geltend gemachten Auslangen von Fr. 51.– sowie ein Mehrwertsteuerzuschlag von 8%. Demgemäss ist Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wie folgt zu entschädigen: Anwaltshonorar: Fr. 1'500.– Barauslagen: Fr. 51.– Zwischentotal: Fr. 1'551.– Mehrwertsteuer (8 %, gerundet): Fr. 124.10 Vergütung total (inkl. MWST): Fr. 1'675.10
Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird im Umfang der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen, im weiteren Umfang wird es abgeschrieben. 2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.– zuzüglich Fr. 51.– (Barauslagen) zuzüglich Fr. 124.10 (8 % Mehrwertsteuer auf Fr. 1'551.–), also total Fr. 1'675.10, aus der Gerichtskasse entschädigt.
- 5 - Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers gemäss Art. 123 Abs. 1 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Dezember 2014 (FF140310) wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die verfahrensbeteiligte Klinik (vorab per Fax), die Beiständin sowie – unter Rücksendung der Akten – an das Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Der Gerichtsschreiber:
lic. iur. D. Oehninger versandt am: 24. Dezember 2014
Beschluss und Urteil vom 24. Dezember 2014 Erwägungen: I. II. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird im Umfang der Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes gutgeheissen, im weiteren Umfang wird es abgeschrieben. 2. Dem Beschwerdeführer wird Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 3. Rechtsanwalt lic. iur. X._____ wird für seine Bemühungen und Barauslagen als unentgeltlicher Rechtsbeistand des Beschwerdeführers im obergerichtlichen Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'500.– zuzüglich Fr. 51.– (Barauslagen) zuzüglich Fr. 124.10 (8 % Me... 4. Mitteilung und Rechtsmittel gemäss nachfolgendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, und das Urteil des Einzelgerichtes (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich vom 5. Dezember 2014 (FF140310) wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen ausser Ansatz. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, an die verfahrensbeteiligte Klinik (vorab per Fax), die Beiständin sowie – unter Rücksendung der Akten – an das Einzelgericht (10. Abteilung) des Bezirksgerichtes Zürich, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...