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Zürich Obergericht Zivilkammern 02.12.2014 PA140052

2 décembre 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,314 mots·~17 min·2

Résumé

Zwangsmedikation / Entlassung aus einer Klinik

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA140052-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. iur. T. Engler Beschluss und Urteil vom 2. Dezember 2014 in Sachen

A._____, Beschwerdeführerin,

sowie

Klinik B._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend Zwangsmedikation / Entlassung aus der Klinik B._____

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Bülach vom 7. November 2014 (FF140090)

- 2 - Rechtsbegehren: (act. 1 und 12 i.V.m. act. 16, sinngemäss) 1. Es sei die Beschwerdeführerin sofort aus dem Psychiatrie- Zentrum B._____, …, zu entlassen. 2. Es sei der Klinik B._____ die am 27. Oktober 2014 angeordnete Zwangsmedikation der Beschwerdeführerin (Orale Einnahme von maximal 400 mg Solian täglich, bei Unverträglichkeit oder ungenügender Wirksamkeit nach zwei Wochen orale Einnahme von maximal 160 mg Latuda täglich, bei Verweigerung der oralen Einnahme intramuskuläre Verabreichung von maximal 10 mg Haldol in Kombination mit maximal 10 mg Akineton sowie maximal 40 mg Valium täglich) zu untersagen.

Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach v. 7. November 2014: (act. 29) "1. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 4. November 2014 gegen den Entscheid der Klinik B._____ vom 3. November 2014 betreffend die weitere fürsorgerische Unterbringung wird abgewiesen. 2. Die Beschwerde der Beschwerdeführerin vom 31. Oktober 2014 gegen die von der Klinik B._____ am 27. Oktober 2014 angeordnete Zwangsmedikation wird abgewiesen. […] [3.-4. Kostenentscheid] [5.-6. Mitteilung, Rechtsmittel]"

Beschwerdeanträge: der Beschwerdeführerin (act. 30, sinngemäss): Das Urteils des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach vom 7. November 2014 sei aufzuheben, und es sei von einer Zwangsmedikation der Beschwerdeführerin abzusehen.

- 3 - Erwägungen: I. 1. Die Beschwerdeführerin wurde am 29. September 2014 durch Dr. C._____ (Spital Bülach) mit fürsorgerischer Unterbringung (FU) in die B._____ eingewiesen. Als Grund wurde dabei auf eine Selbstgefährdung im Zusammenhang mit einer akuten Psychose mit Vergiftungswahn verwiesen (act. 4/3/9). Vor der Klinikeinweisung lebte die Beschwerdeführerin im "D._____" in E._____. In den Jahren zuvor hielt sie sich etliche Male in Kliniken auf und lebte sonst in verschiedenen anderen betreuten Wohnheimen. Sie bezieht seit 1993 eine volle IV- Rente (act. 29 S. 3 f.). Ein Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin wurde am 2. Oktober 2014 erstinstanzlich und am 20. Oktober 2014 zweitinstanzlich abgewiesen (act. 3). Betreffend medikamentöse Zwangsbehandlung wurde in einem Beschwerdeverfahren der Vorinstanz am 14. Oktober 2014 eine Einigung mit der Beschwerdeführerin erzielt, wonach sie in eine Behandlung mit 100 mg Solian pro Tag und auf eine Erhöhung auf 150 mg Solian bei ungenügender Wirksamkeit einwilligte (act. 4/3/ 29-30). 2. Am 27. Oktober 2014 ordnete die leitende Ärztin der B._____ ab dem 6. November 2014 für die Dauer von sechs Wochen die im Rechtsbegehren angeführte medizinische Massnahme der Beschwerdeführerin ohne Zustimmung an (act. 7, 8). 3. Mit Fax-Eingabe an die Vorinstanz vom 31. Oktober 2014 erhob die Beschwerdeführerin sinngemäss Beschwerde gegen die Anordnung vom 27. Oktober 2014 betreffend Zwangsmedikation (act. 1). Mit weiterer Faxeingabe an die Vorinstanz vom 4. November 2014 verlangte die Beschwerdeführerin sinngemäss auch ihre Entlassung aus der fürsorgerischen Unterbringung (act. 12). Eine Rücksprache der Vorinstanz mit der Klinik ergab, dass die Klinik am 3. November 2014 ein Entlassungsgesuch der Beschwerdeführerin abgewiesen hatte (act. 16, 17).

- 4 - Die Fax-Eingabe vom 4. November 2014 wurde von der Vorinstanz daher als Beschwerde gegen die Abweisung des Entlassungsgesuchs entgegen genommen. 4. Die Vorinstanz erliess am 7. November 2014 das eingangs angeführte Urteil. Mit gleichzeitig ergangener Verfügung gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin zudem die unentgeltliche Rechtspflege. Das Urteil wurde der Beschwerdeführerin im Anschluss an die Hauptverhandlung vom 7. November 2014 schriftlich im Dispositiv eröffnet (act. 23; Vi-Prot. S. 33 f.) und am 13. November 2014 in begründeter Ausfertigung zugestellt (act. 25 = act. 29; act. 26). 5. Mit Entscheid vom 10. November 2014 ordnete die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde Hinwil die weitere fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin in der B._____ an (act. 32). 6. Mit Eingabe vom 19. November 2014 erhob die Beschwerdeführerin Beschwerde gegen das Urteil vom 7. November 2014. Dabei stellte sie sinngemäss den eingangs angeführten Beschwerdeantrag (act. 30). 7. Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen, ebenso der bereits erwähnte Entscheid der KESB Hinwil vom 10. November 2014 (vgl. act. 1–27, 31-32). Das Verfahren erweist sich als spruchreif. II. 1. Vorab ist in formeller Hinsicht auf die per Telefax erfolgten Eingaben der Beschwerdeführerin an die Vorinstanz einzugehen (vgl. vorne I./3.). Die Kammer hat bereits im eingangs erwähnten Beschluss vom 20. Oktober 2014 betreffend fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin unter Hinweis auf Art. 130 ZPO darauf hingewiesen, dass Faxeingaben mangels Originalunterschrift keine genügenden Eingaben darstellen. Daher wurde die Frage aufgeworfen, ob die Vorinstanz auf das Begehren überhaupt hätte eintreten dürfen. Die Frage wurde offen gelassen, weil die Beschwerdeführerin auf die fehlende Gültigkeit ihrer Faxeingabe nicht hingewiesen worden war und es daher angezeigt erschien, im obergerichtlichen Verfahren auf die Beschwerde einzutreten (act. 3 S. 3).

- 5 - Im vorliegenden Verfahren ist die Vorinstanz dessen ungeachtet erneut ohne weiteres auf die mit Fax-Eingaben erhobene Beschwerde eingetreten, ohne sich zur Rechtmässigkeit dieser Eingaben zu äussern (vgl. act. 29 S. 3). Auch wenn die Beschwerdeführerin nach dem Erlass des Urteils vom 20. Oktober 2014 in ihrer Sache (act. 3) an sich wissen muss, dass Eingaben an das Gericht schriftlich per Post (und nicht per Telefax) einzureichen sind, ist ihr das angesichts ihres Schwächezustands und aufgrund des Vorgehens der Vorinstanz, welche ohne weiteres auf die Eingaben einging, nicht entgegen zu halten. Somit ist auf die Beschwerde der Beschwerdeführerin an das Obergericht (die rechtskonform in Schriftform einging) einzutreten. Die Vorinstanz und die Klinik sind aber daran zu erinnern, dass fürsorgerisch untergebrachte Personen anzuhalten sind, Beschwerdeeingaben an das Gericht auf dem Postweg einzureichen (und nicht per Telefax). 2. Die Beschwerdeführerin führt zur Begründung ihrer Beschwerde gegen das Urteil vom 7. November 2014 in der erwähnten Eingabe vom 19. November 2014 aus, sie vertrage die Dosis Solian 400 mg nicht. Schon 200 mg seien zu hoch, da sie dann unter starken Nebenwirkungen leide, wie Lichtempfindlichkeit, Muskelstarre und ausbleibende Periode. Sie wolle daher, dass man sofort mit dieser Dosis runter gehe (act. 30). 3. Die Behandlung der Beschwerdeführerin ohne ihre Zustimmung ist gestützt auf Art. 380 ZGB und die gesetzliche Systematik der Art. 426 ff. ZGB nur zulässig, wenn sich die Beschwerdeführerin aufgrund einer fürsorgerischen Unterbringung in der Klinik befindet und die Behandlung im Zusammenhang mit einer psychischen Störung erfolgt (BSK Erw.schutz-GEISER/ETZENSBERGER, Art. 434/435 ZGB N 3 und 13). 3.1 Nach Art. 426 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Abs. 1).

- 6 - 3.2 Die Beschwerdeführerin leidet an einer chronischen paranoiden Schizophrenie (Vi-Prot. S. 11, 14). Die B._____ behandelt die Beschwerdeführerin nach einem Behandlungsplan, der nach Auffassung des von der Vorinstanz beigezogenen Gutachters Dr. med. F._____ grundsätzlich geeignet ist, die Störungen der Beschwerdeführerin zu behandeln (Vi-Prot. S. 12). Die Vorinstanz wies auf das Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 7. November 2014 hin, an welcher die Beschwerdeführerin sehr angetrieben und laut gewesen sei und den Gutachter permanent unterbrochen habe. Sodann erwog die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin habe teils nach wie vor Vergiftungsideen (vgl. Vi-Prot. S. 18), und die teils erfolgte Distanzierung von den Wahnideen könne auch vorgetäuscht sein. Überdies höre die Beschwerdeführerin (so die von ihr bestrittene Angabe der Klinik) immer noch Stimmen, die sie beschimpften (vgl. Vi-Prot. S. 26). Die Beschwerdeführerin zeige somit nach wie vor positive Symptome ihres Krankheitsbilds. Eine direkte und ernsthafte Fremdgefährdung liege nicht vor (vgl. Vi-Prot. S. 16). Dagegen bestehe angesichts der unklaren Wohnsituation bei einer Entlassung (derzeitige Unmöglichkeit einer Rückkehr ins D._____, Ablehnung der Mutter der Beschwerdeführerin, diese bei sich aufzunehmen; vgl. Vi-Prot. S. 13, 24) eine Verwahrlosungsgefahr und ein Risiko von Zusammenstössen mit anderen Bewohnern von Notschlafstellen. Zudem sei zu befürchten, dass die Medikamenteneinnahme unterbliebe. Aus all dem schloss die Vorinstanz, die Beschwerdeführerin bedürfe weiterhin der Behandlung in einer Einrichtung (vgl. zum Ganzen act. 29 S. 9 ff.). 3.3 Wie es sich mit dem gesundheitlichen Zustandsbild der Beschwerdeführerin im Einzelnen verhält, ist unklar: Die Erwägung der Vorinstanz, dass aufgrund des Verhaltens der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 7. November 2014 keine vollständige Remission der akuten Symptomatik anzunehmen ist, erscheint nachvollziehbar. Dr. med. F._____ erkannte in seinem Gutachten vom 7. November 2014 demgegenüber keine Symptome der paranoiden Schizophrenie mehr. Er schloss deshalb darauf, eine Unterbringung der Beschwerdeführerin in einer Einrichtung sei ungeachtet eines gewissen Risikos einer Desorientierung nicht mehr erforderlich (Vi-Prot. S. 12, 24). Nach Ansicht der

- 7 - Klinik kam es dagegen zu keiner Verbesserung des Zustandsbilds (vgl. act. 14, Vi-Prot. S. 26, 28). 3.4 Ob ein Entlassungsgesuch im heutigen Zeitpunkt gutzuheissen wäre, kann für den zu treffenden Entscheid offen bleiben. Die Beschwerdeführerin hat die Abweisung ihres Entlassungsgesuchs gemäss Urteil vom 7. November 2014 zwar sinngemäss mit angefochten, obschon sich ihre Beschwerdebegründung lediglich gegen die medizinische Zwangsbehandlung richtet. Das Entlassungsgesuch bezog sich allerdings noch auf den eingangs erwähnten ärztlichen Unterbringungsentscheid vom 29. September 2014. Fällt die ärztlich angeordnete FU dahin, so wird das dagegen erhobene Rechtsmittelverfahren gegenstandslos. Soweit sich die Beschwerde der Beschwerdeführerin gegen die fürsorgerische Unterbringung richtete, ist das Verfahren daher abzuschreiben. Der wie eingangs erwähnte, nach dem angefochtenen Urteil ergangene Entscheid der KESB Hinwil 10. November 2014 über die weitere fürsorgerische Unterbringung der Beschwerdeführerin konnte von der Beschwerdeführerin gemäss der angebrachten Rechtsmittelbelehrung beim Bezirksgericht Hinwil angefochten werden (vgl. act. 32). Eine Überprüfung der Rechtmässigkeit des Entscheids der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde hat im vorliegenden Verfahren daher zu unterbleiben (vgl. OGer ZH PA130010 vom 8. April 2013). Im Übrigen kann die Beschwerdeführerin jederzeit um ihre Entlassung ersuchen. Sie ist zu entlassen, wenn die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung nicht mehr gegeben sind (Art. 426 Abs. 3 und Abs. 4 ZGB). 4. Eine medizinische Behandlung einer fürsorgerisch untergebrachten Person ohne ihre Zustimmung setzt voraus, dass ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist, die Person bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsunfähig ist und keine angemessene Massnahme zur Verfügung steht, die weniger einschneidend ist (Art. 434 Abs. 1 ZGB).

- 8 - 4.1 Zunächst ist zu prüfen, ob der Beschwerdeführerin ohne die Behandlung ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden droht oder das Leben oder die körperliche Integrität Dritter ernsthaft gefährdet ist: 4.1.1 Die Beschwerdeführerin ist auch nach der Vorinstanz nicht ernsthaft fremdgefährdend. Dass sie gelegentlich laut wird und gegen Mobiliar tritt, anderen Menschen und dem Klinikpersonal teils sehr nahe kommt, diese auch einmal festhält und dabei als bedrohlich wahrgenommen wird (act. 29 S. 9-11; vgl. auch act. 15), rechtfertigt keine Zwangsmedikation nach Art. 434 ZGB. Was die Gefahr eines gesundheitlichen Schadens angeht, verweist die Vorinstanz darauf, der Gesuchstellerin drohe nach der Feststellung der involvierten Gutachter (der bereits erwähnte Dr. med. F._____ und Dr. med. G._____, der am 14. Oktober 2014 im früheren Verfahren betreffend Zwangsmedikation ein Gutachten erstattete, vgl. act. 4/3/28 S. 2) längerfristig ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden, wenn sie nicht medikamentös behandelt werde (insbesondere: "Ausbrennen" der Schizophrenie mit Residualsymptomen, welche zu einer sehr geringen Lebensqualität führen würden, Vi-Prot. S. 14 f.). Die Beschwerdeführerin zeige keinerlei Krankheitseinsicht, weshalb keine Aussicht bestehe, dass sie in die Behandlung einwilligen werde. Auch die Umsetzung der erwähnten Vereinbarung vom 14. Oktober 2014 betreffend medikamentöse Behandlung mit Solian sei gescheitert. Eine zeitliche Dringlichkeit werde vom Gesetz nicht vorausgesetzt (Vi-Prot. S. 16 f.). 4.1.2 Der Ansicht der Vorinstanz ist nicht zu folgen. Zwar trifft es zu, dass eine zeitliche Dringlichkeit vom Gesetz nicht vorausgesetzt wird. Die Voraussetzung einer ernsthaften Gefährdung ist aber bereits dann nicht gegeben, wenn mit der Behandlung aus medizinischer Sicht noch zugewartet werden kann und Aussicht besteht, dass die Patientin noch rechtzeitig einwilligt (BSK Erw.Schutz- GEISER/ ETZENSBERGER, Art. 434/435 ZGB N 20). Umso mehr muss das der Fall sein, wenn die Patientin, wie vorliegend die Beschwerdeführerin, in die Behandlung grundsätzlich einwilligt und lediglich die Dosierung strittig ist. Die Tatsache, dass in den letzten Wochen mehrmals eine Einigung über die Einnahme von 150 mg Solian pro Tag erzielt werden konnte (vgl. act. 4/3/ 29-30, act. 14), zeigt, dass

- 9 die Beschwerdeführerin in Gesprächen über die Medikation durchaus erreichbar ist. Dass sie zwischenzeitlich wieder nur 100 mg pro Tag einnehmen will (Vi-Prot. S. 28), ändert daran nichts Entscheidendes. Vor diesem Hintergrund ist mit der Beschwerdeführerin weiterhin das Gespräch über die Medikation zu suchen, auch mit Blick auf eine aus medizinischer Sicht vorteilhafte Erhöhung der Dosis. 4.1.3 Im Übrigen bezieht die Vorinstanz die der Beschwerdeführerin entgegengehaltene Gefahr langfristig drohender ernsthafter Gesundheitsschäden auf den Fall, dass die Beschwerdeführerin gar keine Medikamente einnimmt (act. 29 S. 17). Dass auch bei einer tatsächlich in tieferer Dosierung eingenommenen Medikation mit Solian langfristig ernsthafte gesundheitliche Schäden drohen, lässt sich weder den Gutachten noch den Ausführungen der Klinik entnehmen. Dagegen spricht die fachkundige Auffassung des Gutachters Dr. med. F._____, wonach bereits eine relativ geringe Dosis von 200 mg bei der Beschwerdeführerin gute antipsychotische Wirkungen zeigte (Vi-Prot. S. 12). Insgesamt kann damit nicht gesagt werden, der Beschwerdeführerin drohe ohne Zwangsmedikation ein ernsthafter gesundheitlicher Schaden. Zudem ist die Beschwerdeführerin auch ohne Zwangsmedikation nicht ernsthaft fremdgefährdend. 4.2 Zu verneinen ist auch die Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin bezüglich des Behandlungsbedarfs: 4.2.1 Der Gutachter Dr. med. F._____ kam im Rahmen seines Gutachtens vom 7. November 2014 zum Schluss, die Beschwerdeführerin sei bezüglich ihrer Behandlungsbedürftigkeit urteilsfähig. Sie sei wohl eher unvernünftig, wenn sie ihre Krankheit nicht ernst nehme, und sie sei nicht krankheitseinsichtig. Doch das bedeute nicht, dass sie nicht urteilsfähig sei. Sie verfüge in Bezug auf die Medikation über genug Erfahrung, um einschätzen zu können, welche Dosierung welche Nebenwirkungen verursachen könne (Vi-Prot. S. 15). 4.2.2 Die Vorinstanz kam entgegen dieser Angabe zum Schluss, eine Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin mit Blick auf ihren Behandlungsbedarf sei

- 10 klar zu verneinen. Die Beschwerdeführerin zeige keinerlei Krankheitseinsicht und habe immer wieder die Medikation abgesetzt, was zu neuerlichen Einweisungen geführt habe. Sie sei überzeugt, bereits bei geringen Dosierungen unter massiven Nebenwirkungen zu leiden. Zudem habe die Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung eine klare gedankliche Eingrenzung auf die Nebenwirkungen gezeigt, ohne rationale Abwägung der Vor- und Nachteile. Der Beschwerdeführerin fehle jegliche Fähigkeit, klare und überlegte Gedanken zu fassen und ihre Krankheit und Behandlungsbedürftigkeit zu erkennen (act. 29 S. 18). 4.2.3 Der Ansicht der Vorinstanz ist nicht zu folgen. Zum einen trifft es nicht zu, dass die Beschwerdeführerin keinerlei Krankheitseinsicht zeigt. Sie ist sich bewusst, an Psychosen zu leiden. Lediglich mit der Diagnose einer Schizophrenie ist sie nicht einverstanden (vgl. Vi-Prot. S. 18-20). Zum anderen fehlt es der Beschwerdeführerin auch nicht gänzlich an der Einsicht in ihren Behandlungsbedarf. Sie ist einverstanden damit, das Medikament Solian gegen ihre Psychosen einzunehmen (vgl. auch act. 14), doch sie wendet sich gegen eine Dosierung von mehr als 100 bzw. 150 mg täglich, weil sie ansonsten unter Nebenwirkungen leide (Vi- Prot. S. 15, 23). Auch in ihrer Beschwerdeeingabe an das Obergericht macht sie nicht geltend, gar keine Medikamente einnehmen zu wollen, sondern verlangt lediglich eine Reduktion der Dosierung auf unter 200 mg Solian pro Tag (act. 30). Dabei handelt es sich nach der Angabe des Gutachters Dr. med. F._____ zwar um eine tiefe Dosis, doch zeigen bei der Beschwerdeführerin wie erwähnt offenbar bereits tiefe Dosen von Solian eine gute antipsychotische Wirkung (Vi-Prot. S. 12, 15, 23). Die Einschätzung der Beschwerdeführerin, sich gegen eine höhere Dosis als 150 mg pro Tag zu wehren, mag vor diesem Hintergrund aus Sicht der ärztlichen Kunst nicht optimal sein. Es ist durchaus anzunehmen, dass eine höhere Dosis zu besseren Resultaten führen könnte. Das alleine genügt aber nicht, um auf die Urteilsunfähigkeit über den Behandlungsbedarf zu schliessen (das wäre nicht einmal dann der Fall, wenn die Beschwerdeführerin eine Medikation ganz ablehnte und dies objektiv unvernünftig wäre, vgl. BSK Erw.Schutz-GEISER/ET- ZENSBERGER, Art. 434/435 ZGB N 18).

- 11 - Es ist nicht auszuschliessen, dass der Krankheitszustand der Beschwerdeführerin zu einer übertriebenen Wahrnehmung der Nebenwirkungen führt (so noch der Gutachter Dr. med. G._____ im Gutachten vom 14. Oktober 2014 im bereits erwähnten früheren Verfahren betreffend Zwangsmedikation, vgl. act. 4/3/28 S. 2). Nach den Angaben der Klinik führt erst eine Dosierung von über 400 mg zu Nebenwirkungen (Vi-Prot. S. 29). Diese Einschätzung lässt sich indes durch das Gutachten nicht erhärten, obschon auch der Gutachter Dr. F._____ eine Dosierung von 200 mg noch als vergleichsweise tief bezeichnete (Vi-Prot. S. 23). Nach den vorstehend zitierten Ausführungen des Gutachters (vorne II./4.2.1) kann nicht davon ausgegangen werden, die Beschwerdeführerin verkenne die Nebenwirkungen der Medikamente völlig bzw. bilde sich diese Wirkungen nur ein. Daraus, dass die Beschwerdeführerin mit den Ärzten uneinig über die richtige Dosierung ihrer Medikamente ist, kann somit nicht auf ihre Urteilsunfähigkeit über den Behandlungsbedarf geschlossen werden. Dasselbe gilt für die aufgezeigte Uneinigkeit betreffend die zu stellende Diagnose. Was das weiter von der Vorinstanz erwähnte Verhalten der Beschwerdeführerin anlässlich der Verhandlung vom 7. November 2014 angeht, mag daraus eine psychische Auffälligkeit der Beschwerdeführerin hervorgehen sowie eine Symptomatik ihrer psychischen Erkrankung (etwa eine Enthemmtheit). Auf die Unfähigkeit der Beschwerdeführerin, überhaupt klare Gedanken hinsichtlich des Behandlungsbedarfs zu fassen, ist daraus aber nicht zu schliessen. Gegenteils äusserte die Beschwerdeführerin wie gesehen klar und stetig ihre Meinung, sie wolle Solian gegen ihre Psychosen einnehmen, aber nur in einer tieferen Dosierung. Insgesamt fehlt es damit an der vorausgesetzten Urteilsunfähigkeit der Beschwerdeführerin hinsichtlich ihres Behandlungsbedarfs. Dass der Gutachter Dr. med. G._____ im Gutachten vom 14. Oktober 2014 zu einem anderen Schluss kam und die Urteilsfähigkeit der Beschwerdeführerin verneinte (vgl. act. 4/3/28 S. 2), vermag am Gesagten nichts zu ändern. Das Gewicht des älteren Gutachtens ist gegenüber dem neueren Gutachten von Dr. med. F._____ angesichts des Zeitablaufs mit der zwischenzeitlich erfolgten Behandlung der Beschwerdeführerin zu relativieren.

- 12 - 5. Die Voraussetzungen der medikamentösen Behandlung ohne Zustimmung der Beschwerdeführerin sind nach dem Gesagten nicht gegeben. Das führt zur Gutheissung der Beschwerde betreffend medizinische Zwangsbehandlung und zur Aufhebung der entsprechenden Anordnung vom 27. Oktober 2014 (act. 7). III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten auf die Staatskasse zu nehmen. Das erscheint auch insoweit angemessen, als das Verfahren infolge Ablaufs der sechs Wochen umfassenden Geltungsdauer des ärztlichen Unterbringungsentscheids teilweise gegenstandslos wurde. Die Beschwerdeführerin hat das nicht zu vertreten. Der Beschwerdeführerin sind keine Aufwendungen entstanden, welche zu entschädigen wären. Es wird beschlossen: 1. Das Beschwerdeverfahren betreffend die Abweisung des Entlassungsgesuchs der Beschwerdeführerin wird abgeschrieben. 2. Schriftliche Mitteilung und Rechtsmittel richten sich nach dem nachfolgenden Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde betreffend die medizinische Zwangsbehandlung wird gutgeheissen. Die Anordnung einer medizinischen Massnahme ohne Zustimmung vom 27. Oktober 2014 wird aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

- 13 - 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die verfahrensbeteiligte Klinik, an die KESB Hinwil und an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein, sowie an die Klinik vorab per Fax (044 …). Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. T. Engler

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 2. Dezember 2014 Rechtsbegehren: (act. 1 und 12 i.V.m. act. 16, sinngemäss) Urteil des Einzelgerichts des Bezirksgerichts Bülach v. 7. November 2014: (act. 29) Beschwerdeanträge: Erwägungen: I. II. III. Es wird beschlossen: Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde betreffend die medizinische Zwangsbehandlung wird gutgeheissen. Die Anordnung einer medizinischen Massnahme ohne Zustimmung vom 27. Oktober 2014 wird aufgehoben. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr fällt ausser Ansatz. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin sowie an die verfahrensbeteiligte Klinik, an die KESB Hinwil und an das Bezirksgericht Bülach, je gegen Empfangsschein, sowie an die Klinik vorab per Fax (044 …). 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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