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Zürich Obergericht Zivilkammern 11.07.2014 PA140025

11 juillet 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,143 mots·~11 min·3

Résumé

fürsorgerische Unterbringung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA140025-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. E. Lichti Aschwanden und Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Hinden. Beschluss und Urteil vom 11. Juli 2014 in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

sowie

1. Psychiatrische Klinik B._____, 2. C._____, 3. D._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes in FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen vom 27. Juni 2014 (FF140042)

- 2 - Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte Am Abend des 21. Juni 2014 kam es zwischen dem Gesuchsteller und Beschwerdeführer (im Folgenden: Beschwerdeführer) und dessen Mutter sowie dessen Schwester zu einer Auseinandersetzung, im Laufe derer der Beschwerdeführer die Mutter auf den Balkon der gemeinsamen Wohnung und die Schwester aus der Wohnung aussperrte. Die Schwester rief die Polizei, welche wiederum den Psychiater Dr.med. E._____ aufbot. Dieser verfügte die fürsorgerische Unterbringung (act. 3 und 15 S. 3). Der Beschwerdeführer wurde in die psychiatrische Klinik B._____ in … eingewiesen. Gegen den Beschwerdeführer wurde ein Strafverfahren eröffnet und als Gewaltschutzmassnahme ein Kontakt- und Rayonverbot verfügt (act. 15 S. 3). Mit Eingabe vom 22. Juni 2014 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung (act. 1). Mit Verfügung vom 24. Juni 2014 ordnete die Vorinstanz die Erstellung eines psychiatrischen Gutachtens an, bestellte Dr.med. F._____ als Gutachter und setzte die Verhandlung auf den 27. Juni 2014 an (act. 7). Am 25. Juni 2014 teilten die behandelnden Ärzte sowie die Psychologin mit, dass für sie die Entlassung des Beschwerdeführers zurzeit nicht in Frage komme (act. 8). An der Verhandlung vom 27. Juni 2014 wurde zunächst der Beschwerdeführer befragt, anschliessend dessen Schwester (Verfahrensbeteiligte 2). Dr.med. F._____ reichte das Gutachten (act. 10) ein, befragte den Beschwerdeführer sowie die behandelnde Psychologin und ergänzte anschliessend das Gutachten zu Protokoll. Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben (Protokoll Vorinstanz S. 10 ff). Mit Verfügung und Urteil vom 27. Juni 2014 bewilligte die Vorinstanz die unentgeltliche Rechtspflege und wies die Beschwerde des Gesuchstellers um Entlassung aus der psychiatrischen Klinik ab (act. 15). Mit Eingabe vom 3. Juli 2014 (Datum Poststempel) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen diesen Entscheid und stellte sinngemäss den Antrag, die fürsorgerische Unterbringung sei aufzuheben (act. 13b und 16). Die

- 3 vorinstanzlichen Akten wurden beigezogen. Von der Einholung von Stellungnahmen bzw. Vernehmlassungen wurde abgesehen. Das Verfahren ist spruchreif. 2. Begründung des vorinstanzlichen Entscheides Die Vorinstanz führte aus, gemäss dem medizinischen Gutachten leide der Beschwerdeführer an einer immer weiter um sich greifenden Psychose. Die vom Gutachter und der Klinik beobachteten Aufmerksamkeits-, Konzentrations- und formalen Denkstörungen hätten sich auch anlässlich der Hauptverhandlung manifestiert. Der Beschwerdeführer leide an einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB. Der Beschwerdeführer leide familiär und in Bezug auf die Ausbildung unter einer grossen Belastung. Der Vater des Beschwerdeführers habe vor zwei Jahren die Familie verlassen und lebe seither mit einer neuen Lebensgefährtin in Thailand. Der Beschwerdeführer lebe mit seiner Mutter in einer Wohnung, die seiner Schwester gehöre. Der Beschwerdeführer habe bis vor kurzem eine Lehre im Bereich Gusstechnologie absolviert. Diese Ausbildung sei aber sistiert und es drohe die Kündigung, falls sich der Beschwerdeführer nicht einer psychologischen Behandlung unterziehe. In den Jahren 2009 und 2010 habe der Beschwerdeführer je eine Lehre als Informatiker sowie als Automechaniker begonnen, jedoch jeweils nach kurzer Zeit wieder abgebrochen. Im März 2014 sei der Beschwerdeführer wegen sexueller Nötigung, Tätlichkeiten und Übertretungen des Betäubungsmittelgesetztes zu einer bedingten Gefängnisstrafe von 18 Monaten sowie einer Busse von 800 Franken verurteilt worden. Im Jahr 2012 sei er zum Zwecke des Drogenentzuges in der Privatklinik G._____ gewesen. Zurzeit unterziehe sich der Beschwerdeführer in der psychiatrischen Klinik der medizinischen Behandlung und nehme die verordneten Medikamente ein. Für den Fall der Entlassung sei die Fortsetzung der Medikamentation aber nicht gewährleistet. Gemäss den Feststellungen des Gutachters sei zwischen den Tätlichkeiten, die im Jahr 2012 vorgefallen seien und der psychischen Krankheit ein Zusammenhang erkennbar. Es sei im Falle der Entlassung damit zu rechnen, dass es zu weiteren Tätlichkeiten oder allenfalls auch zu Schlimmerem kommen

- 4 könne. Neben der offenkundigen Fremdgefährdung drohe dem Beschwerdeführer im Falle erneuter Verübung von Straftaten der Widerruf der bedingt ausgesprochenen Freiheitsstrafe. Ob dem Beschwerdeführer die vordringliche Behandlung auch im Rahmen eines Strafvollzuges erwiesen werden könnte, sei zumindest fraglich. Da sich die Schwester des Beschwerdeführers Sorgen um das Wohl der Mutter mache, habe sie für den Beschwerdeführer eine Unterkunft in einem Bed and Breakfast in … organisiert. Diese Lösung werde vom medizinischen Gutachter indes nicht befürwortet. Der Beschwerdeführer habe darauf hingewiesen, dass er die Möglichkeit haben müsse, Stellenbewerbungen erstellen zu können. Diesbezüglich erhalte er von der Klinik die nötige Unterstützung. Die Vorinstanz vertritt die Auffassung, dass die psychiatrische Klinik B._____ für die Behandlung des Beschwerdeführers geeignet sei. Die Fremd- und Selbstgefährdung sei zu bejahen. Eine mildere Massnahme als die fürsorgerische Unterbringung sei nicht vorhanden. Eine Entlassung komme erst in Frage, wenn auch die soziale Situation und die Frage der Behandlung nach der Entlassung geklärt sei. Die Beschwerde des Beschwerdeführer sei deshalb abzuweisen (act. 15 S. 2 ff.). 3. Argumente des Beschwerdeführers Der Beschwerdeführer führte im Wesentlichen aus, dass es ein Fehler gewesen sei, die Mutter auf den Balkon und die Schwester aus der Wohnung zu sperren. Einen solchen Fehler würde er in Zukunft nicht mehr machen. Eine Selbst- oder Fremdgefährdung sei nicht gegeben. Zu seiner Mutter, mit der er zusammenlebe, habe er ein sehr gutes Verhältnis. Er wolle sie nach der Klinikentlassung im Haushalt unterstützen. Die Mutter habe es, seit sie der Vater verlassen habe, nicht einfach. Es müsse ihm Gelegenheit gegeben werden, eine Lehrstelle bis Ende Juli finden zu können. Seinen Zustand bezeichnet der Beschwerdeführer als stabil. Er sei in der Lage, seinen Alltag selber zu organisieren. Medizinische Untersuchungen wie Blutentnahme, Pulsmessen und EKG wolle er nicht mehr. Auch würde er gerne keine Medikamente mehr einnehmen, da diese Nebenwirkungen

- 5 haben könnten. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach er im Jahr 2012 in der Klinik in G._____ gewesen sei, sei falsch. Die Hospitalisierung sei 2010 gewesen (act. 16 S. 1 ff.) 4. Würdigung Gemäss Art. 426 Abs. 1 ZGB darf eine Person, die an einer psychischen Störung oder an geistiger Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung nicht anders erfolgen kann. Die Belastung und der Schutz von Angehörigen und Dritten sind zu berücksichtigen (Art. 426 Abs. 2 ZGB). Die fürsorgerische Unterbringung kann auch angeordnet werden, um einen Kranken von der Begehung schwerer Straftaten abzuhalten (Botschaft des Bundesrates zum Erwachsenenschutzrecht, BBl 2007 S. 7001 ff., S. 7062-7063). Gemäss psychiatrischem Gutachten liegt beim heute 21-jährigen Beschwerdeführer, dessen Lebenssituation mehr derjenigen eines Jugendlichen als eines berufstätigen Erwachsenen entspreche, eine Art Denkstörung vor, welche einer Psychose entspricht, wobei unklar ist, welchen Einfluss Drogen darauf haben. Damit ist das Vorliegen einer psychischen Störung im Sinne von Art. 426 Abs. 1 ZGB zu bejahen. Passend ist gemäss Einschätzung des Gutachters der Krankheitsverlauf mit einer ersten Hospitalisation nach ca. fünf Jahren nach der Erkrankung, wobei er angesichts des Alters des Beschwerdeführers von einer erhöhten Schutzbedürftigkeit ausgeht, welcher bei der Abwägung zur persönlichen Freiheit im Vergleich zu Erwachsenen höher zu gewichten sei. Unbehandelt nehme die Psychose im Gehirn immer mehr Raum ein und setze sich fest. Die Erstbehandlung bei Erstdiagnose müsse optimal sein; Nichtbehandlung bedeute eine erhebliche Selbstgefährdung (act. 10 S. 4, 7 und 8). Die stationäre Unterbringung hält der Gutachter zwar für nicht zwingend, er weist aber darauf hin, dass sich Situationen wie die Einweisungsumstände bei einer Entlassung wiederholen könnten. Mehrfache Tätlichkeiten seien aus dem Jahr 2012 bekannt und rückblickend sei ein Zusammenhang mit der Krankheit wahrscheinlich. Der Beschwerdeführer wirke wenig stabil, der jahrelangen Vorlaufzeit

- 6 stehe eine kurze Behandlungsdauer gegenüber. Die soziale Situation stelle für den Beschwerdeführer eine hohe Belastung dar, das Risiko sei hoch, eine Nichtbehandlung führe zu einer erheblichen Selbstgefährdung wie auch einer Gefährdung von Personen im sozialen Umfeld (act. 10 S. 6). Der Beschwerdeführer leidet seit einigen Jahren an einer psychischen Erkrankung. Die Belastung ist zurzeit durch die Lehrstellensuche und den Umstand, dass der Vater die Familie verlassen hatte, besonders hoch. Innerhalb von relativ kurzer Zeit kam es nicht nur zu einer nicht unerheblichen strafrechtlichen Verurteilung, sondern auch zu einem Streit mit der Mutter und der Schwester, wobei der Beschwerdeführer versuchte, sich mit einer gewissen Gewaltanwendung (Aussperren der Mutter auf den Balkon und Ausschliessen der Schwester aus der Wohnung) durchzusetzen. Für den Fall der Entlassung drohen Wiederholungen. Aufgrund der Ausführungen des Beschwerdeführers kann sodann nicht davon ausgegangen werden, dass er sich in Freiheit einer vom Gutachter als notwendig erachteten ambulanten Behandlung unterziehen würde. Eine körperliche Untersuchung würde er ablehnen und einer medikamentösen Therapie steht er zumindest sehr kritisch gegenüber (act. 16 S. 2). In Bezug auf die Schutzbedürftigkeit ist zu beachten, dass zurzeit nicht klar ist, ob der Beschwerdeführer zurück in die Wohnung seiner Mutter kann und will. Das polizeiliche verfügte Rayonverbot ist zwar mittlerweile abgelaufen (act. 15 S. 5). Die Schwester des Beschwerdeführers hat für ihn eine Unterkunft in einem Bed and Breakfast in … organisiert. Diese Notlösung entspricht jedoch weniger den Bedürfnissen des Beschwerdeführers (vgl. Gutachten Protokoll Vorinstanz S. 24), als dem nachvollziehbaren Willen der Schwester, auf diese Weise die Mutter zu schützen (Protokoll Vorinstanz S. 19- 20). Insgesamt ist davon auszugehen, dass im Falle einer Entlassung die Belastungssituation für den Beschwerdeführer noch grösser wäre als vor der Einweisung, zumal die Wohnsituation nicht gelöst ist. Gestützt auf die gutachterliche Einschätzung erscheint es sodann wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer wieder versuchen könnte, eine Konfliktsituation gewaltsam zu lösen. Zum Schutze des Beschwerdeführers und von Dritten sowie zur Gewährleistung einer optimalen

- 7 - Erstbehandlung erscheint daher die derzeitige Unterbringung in der psychiatrischen Klinik unumgänglich. Eine mildere Massnahme ist hierfür nicht geeignet. Zwar könnte im Bedarfsfall erneut ein polizeiliches Rayonverbot ausgesprochen werden, was zum Schutz insbesondere der Mutter des Beschwerdeführers genügen dürfte. Doch würde dies nichts an der ungelösten Wohnsituation des Beschwerdeführers ändern, mit der er ohne Begleitung und Therapie überfordert sein dürfte. Die strafrechtliche Verurteilung liegt erst wenige Monate zurück, allerdings für Delikte die im Jahre 2012 begangen wurden (act. 6). Würde der Beschwerdeführer umgehend und damit unvorbereitet aus der fürsorgerischen Unterbringung entlassen, bestünde das erhebliche Risiko der erneuten Begehung einer Straftat mit einhergehendem Widerruf einer 18-monatigen Freiheitsstrafe. Durch eine Aufrechterhaltung der ergriffenen Massnahme lässt sich diese Gefahr wenn auch nicht aufheben, so doch reduzieren. Unbestrittenermassen ist die psychiatrische Klinik B._____, Station für Junge Erwachsene und Ersthospitalisierte Psychosepatienten (STEP) für die Behandlung des Beschwerdeführers geeignet. Er erhält dort auch Unterstützung bei der Suche nach einer Lehrstelle (act. 8 S. 3). Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die fürsorgerische Unterbringung nach wie vor nötig und geeignet ist, um dem Beschwerdeführer die erforderliche Behandlung zukommen zu lassen und ihn sowie Personen aus seinem Umfeld vor einer erneuten Eskalation zu schützen. Die Beschwerde ist demzufolge abzuweisen. 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege erfüllt sind. Dem unterliegenden Beschwerdeführer sind die Gerichtskosten aufzuerlegen, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

- 8 - Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. 2. Mitteilung mit nachfolgendem Dispositiv. und sodann erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an die weiteren Verfahrensbeteiligten, je gegen Empfangsschein, sowie an die Vorinstanz. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

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Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic.iur. M. Hinden versandt am:

Beschluss und Urteil vom 11. Juli 2014 Erwägungen: 1. Einleitung, Prozessgeschichte 2. Begründung des vorinstanzlichen Entscheides 3. Argumente des Beschwerdeführers 4. Würdigung 5. Kosten- und Entschädigungsfolgen Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Prozessführung bewilligt. 2. Mitteilung mit nachfolgendem Dispositiv. und sodann erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf CHF 500.00 festgesetzt. 3. Die Kosten für das zweitinstanzliche Verfahren werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 4. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer und an die weiteren Verfahrensbeteiligten, je gegen Empfangsschein, sowie an die Vorinstanz. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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