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Zürich Obergericht Zivilkammern 24.06.2014 PA140022

24 juin 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,756 mots·~14 min·2

Résumé

fürsorgerische Unterbringung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA140022-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin lic. iur. M. Stammbach und Ersatzrichter lic. iur. P. Raschle sowie Gerichtsschreiber lic. iur. M. Isler. Beschluss und Urteil vom 24. Juni 2014 in Sachen

A._____, Gesuchstellerin und Beschwerdeführerin,

vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. X._____,

sowie

1. Psychiatrische Klinik B._____, 2. C._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Meilen vom 30. Mai 2014 (FF140036)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Nachdem bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks D._____ (im Folgenden: KESB) verschiedene Gefährdungsmeldungen eingegangen waren, wurde A._____ mit Zirkulationsentscheid der KESB vom 14. Mai 2014 gestützt auf Art. 449 Abs. 1 ZGB zur Begutachtung in der Klinik der … B._____ AG, … [Ort], zurückbehalten (act. 3, 30, 53). Wie dem Aufnahmeblatt der Klinik zu entnehmen ist, war A._____ seit 8. Mai 2014 bei ihr in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen (act. 6 S. 1). 2. Mit elektronisch übermittelter, von Rechtsanwalt Y._____ mitunterzeichneter Eingabe vom 26. Mai 2014 wandte sich E._____ vom Verein F._____ im Namen von A._____ an das Bezirksgericht Meilen (act. 1; vgl. act. 5). Sie verlangte die sofortige Entlassung der Klientin, die unentgeltliche Rechtspflege und die Bestellung von Rechtsanwalt X._____ zum unentgeltlichen Rechtsbeistand. Das Einzelgericht des Bezirksgerichtes legte den Termin für die Anhörung und Hauptverhandlung auf den 30. Mai 2014 fest, forderte die KESB und die Klinik zur Einreichung einer Stellungnahme und der Akten auf und bestellte Dr. med. G._____ als Gutachterin (act. 35). Mit Schreiben vom 27. Mai 2014 beantragte die KESB unter Verweis auf die Ausführungen in ihrem Entscheid die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne. Sie wies darauf hin, dass sie die Akten bereits der von ihr eingesetzten Gutachterin Dr. H._____ gesandt, die in ihrem System gespeicherten Daten jedoch dem Gericht übermittelt habe (act. 40). Die Klinik nahm unter dem 28. Mai 2014 Stellung (act. 42). An der Verhandlung wurde das Gutachten mündlich erstattet. A._____ und ein Arzt der Klinik wurden angehört. Der Vertreter von A._____ begründete das Entlassungsgesuch (Prot. I S. 9 ff.). 3. Das Einzelgericht im FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen wies das Entlassungsbegehren mit Urteil vom 30. Mai 2014 ab und bestätigte den Zirkulati-

- 3 onsbeschluss der KESB vom 14. Mai 2014 (act. 49 Disp. Ziff. 1). Es auferlegte A._____ Gerichtskosten von Fr. 2'916.40 und nahm diese zufolge Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege einstweilen auf die Gerichtskasse (Disp. Ziff. 2–3). 4. Gegen diesen Entscheid liess A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Obergericht mit Eingabe vom 16. Juni 2014 Beschwerde führen. Sie beantragt, Disp. Ziff. 1–3 sowie 5 (Mitteilungssatz) des bezirksgerichtlichen Entscheides sowie der mitangefochtene Entscheid der KESB seien aufzuheben (act. 50; vgl. act. 50A). Die Akten des erstinstanzlichen Verfahrens wurden beigezogen; ebenso die Akten des im angefochtenen Entscheid zitierten Verfahrens des Bezirksgerichtes Meilen Nr. FF140026-G (act. 1–47 und act. 55). II. 1. In ihrem Entscheid vom 14. Mai 2014 erwog die KESB, nachdem sie die Beschwerdeführerin gleichentags in der Klinik B._____ angehört hatte (act. 27), dass die Beschwerdeführerin mehrfach wegen übermässigen Alkoholkonsums fürsorgerisch in Kliniken untergebracht worden sei. Ihr unkontrollierter Alkoholkonsum sei selbstgefährdend. Ihr psychischer Zustand sei labil. Eine Kontaktaufnahme durch die KESB sei jedoch nicht möglich gewesen. Aufgrund der fehlenden Krankheitseinsicht und der enormen Aversion gegen behördliche Anordnungen sei eine ambulante Abklärung nicht möglich. Eine Zurückbehaltung in der … B._____ AG zur Begutachtung sei erforderlich. Eine stationäre psychiatrische Begutachtung sei aufgrund der gegebenen Umstände angezeigt und verhältnismässig. Das Gutachten solle Auskunft darüber geben, ob eine längere Zurückhaltung der Beschwerdeführerin nötig sei, da es erfahrungsgemäss etwas Zeit brauche, bis die medikamentöse Behandlung und psychische Betreuung Wirkung zeige. Eine längere psychiatrische Hospitalisation könne nötig sein, um eine allfällige Selbst- und Fremdgefährdung auszuschliessen. Nach Eingang des Gutachtens werde neu entschieden, was für Massnahmen angeordnet werden müssten. Voraussichtlich stelle sich Dr. med. I._____ für das Gutachten zur Verfügung (act. 3).

- 4 - 2. Die Vorinstanz erwog, die stationäre Begutachtung setze zunächst die unbedingte Erforderlichkeit einer umfassenden psychiatrischen Begutachtung voraus. Die Abklärung einer allgemeinen Behandlungsbedürftigkeit erfülle diese Voraussetzung nicht. Es müsse eine fürsorgerische Unterbringung ernsthaft in Betracht gezogen werden, wobei für einen definitiven Einweisungsentscheid noch wichtige Grundlagen fehlten. Ferner sei eine stationäre Begutachtung auch denkbar, wenn geprüft werden müsse, ob jemand wegen einer psychischen Störung oder einer geistigen Behinderung in seiner Handlungsfähigkeit eingeschränkt werden solle. Es sei davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin ein Krankheitsbild aufweise, das einer umfassenden Abklärung zwecks Ergreifung allfälliger zu ihrem Schutz notwendiger Massnahmen bedürfe. Eine solche Abklärung habe in Form eines umfassenden psychiatrischen Gutachtens zu erfolgen. Damit erweise sich die Erstellung eines umfassenden psychiatrischen Gutachtens als unbedingt erforderlich. Ob Massnahmen zu ergreifen seien oder ob sich solche allenfalls als unverhältnismässig erweisen würden, werde die KESB gestützt auf das von Dr. H._____ zu erstellende Gutachten zu entscheiden haben. Es sei der Auffassung der Gutachterin Dr. G._____ zu folgen, dass einer ambulanten Begutachtung kaum Erfolg beschieden sein dürfte. Der Beschwerdeführerin fehle eine genügende Krankheitseinsicht und das Vertrauen in die KESB. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin in dem Ausmass kooperieren würde, welches für eine ambulante Begutachtung erforderlich wäre, zumal die zuständige Gutachterin davon ausgehe, dass sie für die gesamte Begutachtung ungefähr zwei Wochen benötige. Die Klinik B._____ sei schliesslich nicht ungeeignet, zumal es nur um die Unterbringung der Beschwerdeführerin gehe (act. 49). 3. Mit der Beschwerde vom 16. Juni 2014 macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung nie erfüllt gewesen seien und heute erst recht nicht mehr erfüllt seien, weil sie weder akut noch latent suizidgefährdet sei und von ihr weder eine akute noch eine latente Fremdgefährdung ausgehe. Sie leide nicht an einer psychischen Störung, welche gegen ihren Willen in einer psychiatrischen Klinik behandelt werden müsse. Es treffe nicht zu, dass in der Klinik keine Behandlung, sondern bloss eine Begutachtung erfolge.

- 5 - Seit ihrer Einweisung sei sie genötigt worden, Medikamente einzunehmen. Ein Gutachten unter gefängnisartigen Bedingungen habe keinen Wert und tauge nicht als Beweismittel für irgendwelche Massnahmen. Ein staatliches Einschreiten sei überflüssig, unverhältnismässig und kontraproduktiv. Eine fürsorgerische Unterbringung zwecks Begutachtung sei weder nötig noch verhältnismässig (act. 50). 4. Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den für die Rechtsanwendung erforderlichen Sachverhalt von Amtes wegen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 446 ZGB). Falls eine fürsorgerische Unterbringung der betroffenen Person wegen psychischer Störungen in Frage steht, ist das Gutachten einer sachverständigen Person zwingend einzuholen (Art. 450e Abs. 3 ZGB; FamKomm Erwachsenenschutz/Steck, Art. 449 ZGB N 5). Die am Verfahren beteiligten Personen und Dritte sind zur Mitwirkung bei der Abklärung des Sachverhalts verpflichtet. Die Erwachsenenschutzbehörde trifft die zur Wahrung schutzwürdiger Interessen erforderlichen Anordnungen. Nötigenfalls ordnet sie die zwangsweise Durchsetzung der Mitwirkungspflicht an (Art. 448 Abs. 1 ZGB). Ist eine psychiatrische Begutachtung unerlässlich und kann diese nicht ambulant durchgeführt werden, so weist sie die betroffene Person zur Begutachtung in eine geeignete Einrichtung ein. Dabei sind die Bestimmungen über das Verfahren bei fürsorgerischer Unterbringung sinngemäss anwendbar (Art. 449 ZGB). Wird die betroffene Person zur Begutachtung eingewiesen, hat die Erwachsenenschutzbehörde im Rahmen des Einweisungsentscheids zu bestimmen, welche Abklärungen vorzunehmen sind. Ohne konkreten Abklärungsauftrag ist die Einweisung zur Begutachtung unvollständig (BSK Erw.Schutz-Auer/Marti, Art. 449 ZGB N 16). 5. Die von der Vorinstanz beigezogene Gutachterin Dr. G._____ hat festgehalten (Prot. I S. 13 ff.), dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen Alkoholabhängigkeit mit teils somatischen und teilweise schon irreparablen Folgeschäden vor allem im Bereich des Gehirns, der Leber und der Bauchspeicheldrüse leide. In psychiatrischen Kliniken, in welche sie meist notfallmässig eingewiesen worden sei, habe jeweils eine Stabilisierung erreicht werden können, aber immer nur für die Dauer des Aufenthaltes. Ein ambulantes Therapiesetting habe noch nie auf-

- 6 gegleist werden können, da die Beschwerdeführerin dies nicht gewünscht und sich überall unverstanden gefühlt habe. Das soziale Umfeld der Beschwerdeführerin sei krankheitsbedingt sehr klein und instabil. Die Partner, mit denen die Beschwerdeführerin in der Vergangenheit zusammengelebt habe, seien auch in unterschiedlichem Masse alkoholabhängig. Trotz wechselndem Wohnsitz finde die Beschwerdeführerin immer wieder einen Unterschlupf, sei es kurzfristig bei einem Partner oder in einem Hotel. Das Hauptproblem, das sich der Gutachterin aus medizinischer Sicht gestellt habe, sei eine chronische Selbstzerstörung, die man medizinisch eigentlich behandeln könnte. Eine somatopsychische Behandlung wäre aus ärztlicher Sicht dringend angezeigt. Bei einer dauerhaften Abstinenz könnte der Zustand im günstigsten Fall auf somatischer Seite stabilisiert werden. Soweit ersichtlich habe die Beschwerdeführerin jedoch die Therapieangebote, welche sie auch selbst in die Wege geleitet habe, abgebrochen. Die Massnahmen, die erforderlich wären, um gegen ihren Willen medizinisch wünschbare Optionen zu erreichen, würden ihre Persönlichkeitsrechte unverhältnismässig einschränken. Das wäre von der von der KESB beauftragten Gutachterin abzuklären. Auf die ihr von der Vorinstanz gestellten Fragen hielt die Gutachterin fest, dass die Beschwerdeführerin schwer alkoholabhängig sei und eine chronische Selbstgefährdung bestehe. Eine akute Selbstgefährdung bestehe nicht; die Fremdgefährdung sei vorliegend nicht relevant. Eine ambulante Begutachtung sei nicht denkbar, weil die Beschwerdeführerin dies nicht wolle und die Termine nicht wahrnähme. Es stelle sich die Frage, wie geeignet die Klinik für den Aufenthalt der Beschwerdeführerin sei, denn es handle sich um eine akute Auffangstation, die dazu gedacht sei, Leute in einer Notlage aufzunehmen und sie heimzuschicken, sobald sich ihr Zustand einigermassen stabilisiert habe. Um der Beschwerdeführerin ein Leben zu ermöglichen, das aus Sicht der Mediziner lebenswerter wäre, müsste sie langfristig in einer geschlossenen Einrichtung eingeschlossen werden. Sie verweigere sich dem aber. Ihre Lebensqualität wäre nicht zwangsläufig höher. Die Massnahmen, die zur Abstinenz führten, ständen in keinem Verhältnis zu den Einschränkungen. Nach Meinung der Gutachterin müsste man die Beschwerdeführerin so leben lassen, wie sie dies wünsche. Zu behaupten, dass

- 7 auch Gutachterin Dr. H._____ zu diesem Schluss käme, sei natürlich gewagt. Zu welchem Schluss ein Gutachten von Dr. H._____ käme, könne sie nicht sagen. 6. Unter den gegebenen Umständen erscheint eine Begutachtung der Beschwerdeführerin als indiziert, nur schon angesichts dessen, dass die … B._____ AG 18 Hospitalisationen der Beschwerdeführerin zählt (act. 6, 42). Das Bestreben der KESB und der Vorinstanz ist an sich richtig. Der Verlauf der jüngsten Hospitalisierung, die der Begutachtung hätte dienen sollen, zeigt aber, dass es der Beschwerdeführerin nicht möglich ist, Hand für eine Begutachtung zu bieten. Die Beschwerdeführerin ist nach Auffassung von Dr. G._____ nicht akut selbstgefährdend, und die Fremdgefährdung sei nicht relevant (Prot. I S. 16). Unter Hinweis darauf rechtfertigt sich eine fortdauernde Hospitalisierung gegen ihren Willen allein zum Zweck der Begutachtung unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit nicht, zumal nicht bekannt ist, wie weit das Gutachten überhaupt gediehen ist. Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils vom 30. Mai 2014 ist deshalb aufzuheben. Die Beschwerdeführerin ist aus der Klinik zu entlassen. Die Anträge der Beschwerdeführerin auf superprovisorische und vorsorgliche Entlassung, eventualiter Verlegung in eine offene Abteilung werden mit dem sofortigen Entscheid in der Sache gegenstandslos. 7. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Dauer der ärztlichen Einweisung höchstens sechs Wochen betragen darf. Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstreckbarer Unterbringungsentscheid der Erwachsenenschutzbehörde vorliegt (Art. 429 Abs. 1 und 2 ZGB). Die Beschwerdeführerin wurde am 8. Mai 2014 in die Klinik B._____ eingewiesen (act. 6), und zwar, wie sich der Stellungnahme der … B._____ AG vom 28. Mai 2014 entnehmen lässt, offensichtlich per fürsorgerische Unterbringung (act. 42 S. 1; vgl. act. 29). Gerechnet ab diesem Datum ist die sechswöchige Maximaldauer der ärztlichen Unterbringung am 19. Juni 2014 abgelaufen, so dass heute auch die ärztlich angeordnete Unterbringung auf jeden Fall dahingefallen ist.

- 8 - III. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind für das bezirks- und das obergerichtliche Verfahren keine Kosten zu erheben. Die Dispositiv-Ziffern 2 und 3 des vorinstanzlichen Urteils sind aufzuheben. Parteientschädigungen sind der Beschwerdeführerin mangels gesetzlicher Grundlage nicht zuzusprechen. IV. Wie die Vorinstanz feststellte, bezieht die Beschwerdeführerin eine Witwenrente und ist daneben auf Ergänzungsleistungen angewiesen (act. 49 Erw. III). Auch für das Beschwerdeverfahren ist ihr deshalb antragsgemäss die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen und in der Person ihres Rechtsanwaltes ein unentgeltlicher Rechtsbeistand zu bestellen (Art. 117 f. ZPO). Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Die Entschädigung wird mit separatem Beschluss festgesetzt. 3. Schriftliche Mitteilung gemäss nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils vom 30. Mai 2014 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin ist aus der Psychiatrischen Klinik B._____ zu entlassen.

- 9 - 2. Dispositiv-Ziffer 2–3 des vorinstanzlichen Urteils vom 30. Mai 2014 werden aufgehoben. Für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die weiteren Verfahrensbeteiligten, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. M. Isler

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 24. Juni 2014 Erwägungen: I. 1. Nachdem bei der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde des Bezirks D._____ (im Folgenden: KESB) verschiedene Gefährdungsmeldungen eingegangen waren, wurde A._____ mit Zirkulationsentscheid der KESB vom 14. Mai 2014 gestützt auf Art. 449 Abs. 1 ZGB zu... 2. Mit elektronisch übermittelter, von Rechtsanwalt Y._____ mitunterzeichneter Eingabe vom 26. Mai 2014 wandte sich E._____ vom Verein F._____ im Namen von A._____ an das Bezirksgericht Meilen (act. 1; vgl. act. 5). Sie verlangte die sofortige Entlass... 3. Das Einzelgericht im FU-Verfahren des Bezirksgerichtes Meilen wies das Entlassungsbegehren mit Urteil vom 30. Mai 2014 ab und bestätigte den Zirkulationsbeschluss der KESB vom 14. Mai 2014 (act. 49 Disp. Ziff. 1). Es auferlegte A._____ Gerichtskost... 4. Gegen diesen Entscheid liess A._____ (im Folgenden: Beschwerdeführerin) beim Obergericht mit Eingabe vom 16. Juni 2014 Beschwerde führen. Sie beantragt, Disp. Ziff. 1–3 sowie 5 (Mitteilungssatz) des bezirksgerichtlichen Entscheides sowie der mitang... II. 1. In ihrem Entscheid vom 14. Mai 2014 erwog die KESB, nachdem sie die Beschwerdeführerin gleichentags in der Klinik B._____ angehört hatte (act. 27), dass die Beschwerdeführerin mehrfach wegen übermässigen Alkoholkonsums fürsorgerisch in Kliniken unt... 2. Die Vorinstanz erwog, die stationäre Begutachtung setze zunächst die unbedingte Erforderlichkeit einer umfassenden psychiatrischen Begutachtung voraus. Die Abklärung einer allgemeinen Behandlungsbedürftigkeit erfülle diese Voraussetzung nicht. Es m... 3. Mit der Beschwerde vom 16. Juni 2014 macht die Beschwerdeführerin geltend, dass die Voraussetzungen der fürsorgerischen Unterbringung nie erfüllt gewesen seien und heute erst recht nicht mehr erfüllt seien, weil sie weder akut noch latent suizidgef... 4. Die Erwachsenenschutzbehörde erforscht den für die Rechtsanwendung erforderlichen Sachverhalt von Amtes wegen. Nötigenfalls ordnet sie das Gutachten einer sachverständigen Person an (Art. 446 ZGB). Falls eine fürsorgerische Unterbringung der betrof... 5. Die von der Vorinstanz beigezogene Gutachterin Dr. G._____ hat festgehalten (Prot. I S. 13 ff.), dass die Beschwerdeführerin an einer chronischen Alkoholabhängigkeit mit teils somatischen und teilweise schon irreparablen Folgeschäden vor allem im B... Auf die ihr von der Vorinstanz gestellten Fragen hielt die Gutachterin fest, dass die Beschwerdeführerin schwer alkoholabhängig sei und eine chronische Selbstgefährdung bestehe. Eine akute Selbstgefährdung bestehe nicht; die Fremdgefährdung sei vorlie... 6. Unter den gegebenen Umständen erscheint eine Begutachtung der Beschwerdeführerin als indiziert, nur schon angesichts dessen, dass die … B._____ AG 18 Hospitalisationen der Beschwerdeführerin zählt (act. 6, 42). Das Bestreben der KESB und der Vorin... 7. Der Vollständigkeit halber sei noch darauf hingewiesen, dass die Dauer der ärztlichen Einweisung höchstens sechs Wochen betragen darf. Die ärztliche Unterbringung fällt spätestens nach Ablauf der festgelegten Dauer dahin, sofern nicht ein vollstrec... III. IV. Es wird beschlossen: 1. Der Beschwerdeführerin wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt und in der Person von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ ein unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt. 2. Die Entschädigung wird mit separatem Beschluss festgesetzt. 3. Schriftliche Mitteilung gemäss nachstehendem Erkenntnis. Es wird erkannt: 1. Dispositiv-Ziffer 1 des vorinstanzlichen Urteils vom 30. Mai 2014 wird aufgehoben. Die Beschwerdeführerin ist aus der Psychiatrischen Klinik B._____ zu entlassen. 2. Dispositiv-Ziffer 2–3 des vorinstanzlichen Urteils vom 30. Mai 2014 werden aufgehoben. Für das erst- und das zweitinstanzliche Verfahren werden keine Kosten erhoben. Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen. 3. Schriftliche Mitteilung an die Beschwerdeführerin, die weiteren Verfahrensbeteiligten, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde D._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der erstinst... 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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