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Zürich Obergericht Zivilkammern 13.06.2014 PA140020

13 juin 2014·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·3,660 mots·~18 min·2

Résumé

fürsorgerische Unterbringung

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA140020-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter lic. iur. P. Diggelmann und Ersatzrichter lic. iur. H. Meister sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Beschluss und Urteil vom 13. Juni 2014 in Sachen

A._____, Beschwerdeführer,

sowie

Integrierte Psychiatrie Winterthur-Zürcher Unterland, Zentrum Hard in Embrach, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Unterbringung

Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichtes o.V. des Bezirksgerichtes Dielsdorf vom 20. Mai 2014 (FF140001)

- 2 - Erwägungen: I. 1. Mit Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Dielsdorf (nachfolgend KESB Dielsdorf) vom 22. August 2013 wurde für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet und B._____ als Beistand ernannt. Dieser reichte mit Schreiben vom 7. April 2014 bei der KESB Dielsdorf eine Gefährdungsmeldung ein und beantragte die Prüfung einer fürsorgerischen Unterbringung. Der Beistand begründete sein Gesuch mit einer akuten psychischen Störung sowie einer damit einhergehenden Verwahrlosung des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer habe körperlich abgebaut und stark an Gewicht verloren. Er sei seit dem 21. Januar 2014 immer wieder gegenüber Angestellten des Sozialamtes C._____ bedrohlich aufgetreten. Zudem zeige er keine Krankheitseinsicht und verneine die Behandlungsbedürftigkeit. Eine medizinische sowie therapeutische Behandlung sei angezeigt (act. 4/10/18, act. 4/10/30 und act. 4/10/41). 2. Am 30. April 2014 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. D._____ per ärztlichem Unterbringungsentscheid in die Integrierte Psychiatrie Winterthur, Zentrum Hard in Embrach (nachstehend: Klinik Hard), eingewiesen. Begründet wurde die ärztliche Einweisung damit, dass der Beschwerdeführer akut psychotisch mit ausgeprägten Verfolgungsideen sei. Er habe sich in den Tagen zuvor mehrfach bedrohlich auf der Gemeinde und gegenüber seinem Beistand geäussert, sei nicht krankheitseinsichtig, verwahrlost und lebe auf der Gasse. Es bestehe eine akute Selbst- und Fremdgefährdung (act. 4/10/38/1 und act. 4/10/41). Gegen die ärztliche Einweisung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Bülach (vgl. act. 4/1; FF140029). 3. In der Folge ordnete die KESB Dielsdorf mit Verfügung vom 8. Mai 2014 behördlich die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers an (act. 4/10/39 und

- 3 - 4/10/41). Ebenfalls am 8. Mai 2014 wurde durch die Klinik Hard die Zwangsmedikation des Beschwerdeführers verfügt, wogegen dieser wiederum Beschwerde beim Bezirksgericht Bülach erhob (vgl. act. 4/10/44 = act. 4/1). 4. Das Bezirksgericht Bülach erwog, dass die von der KESB Dielsdorf ausgesprochene behördliche Unterbringung die frühere ärztliche Unterbringung ersetze, weshalb die ärztliche Unterbringungsanordnung gegenstandslos geworden sei und damit auch das dagegen geführte Beschwerdeverfahren. Es schrieb das Verfahren mit Verfügung vom 9. Mai 2014 entsprechend ab, wies aber gleichzeitig darauf hin, dass gegen die behördliche Anordnung der Unterbringung die Beschwerde an das Bezirksgericht Dielsdorf zu erheben sei (act. 4/1). Die Beschwerde gegen die Anordnung der Zwangsmedikation wies das Bezirksgericht Bülach mit Entscheid vom 13. Mai 2014 ab (act. 4/10/45, vgl. auch act. 4/6 S. 33 ff.). 5. Mit Eingabe vom 14. Mai 2014 (Poststempel) wehrte sich der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) mit Beschwerde gegen die behördlich angeordnete Unterbringung (act. 4/3). Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urteil vom 20. Mai 2014 ab (unbegründeter Entscheid: act. 13; begründeter Entscheid: act. 14). 6. Der Beschwerdeführer wandte sich mit je einem Schreiben an die Vorinstanz (act. 7, Poststempel vom 22. Mai 2014) und an das Obergericht (act. 2, Poststempel vom 23. Mai 2014). Die Vorinstanz leitete das an sie gerichtete Schreiben an das Obergericht weiter zur Prüfung, ob jenes als Beschwerde zu betrachten sei (act. 6). 7. Das Schreiben des Beschwerdeführers an das Obergericht enthält den Betreff "Rekursschreiben". Der Beschwerdeführer erklärte darin, er wolle gegen die Zwangsbehandlung und Freiheitsberaubung rekurrieren. Im "Rekursschreiben" fehlte aber eine Auseinandersetzung mit den angefochtenen Entscheiden bzw. eine Begründung (act. 2). Aus diesem Grund wurde der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 26. Mai 2014 vom Obergericht darauf hingewiesen, dass er seine Beschwerde – ob gegen die fürsorgerische Unterbringung oder gegen die

- 4 - Zwangsmedikation – bis zum Ablauf der Rechtsmittelfristen ergänzen könne (act. 5). Das von der Vorinstanz weitergeleitete Schreiben enthält den Betreff "In Sachen: Rekurs, Schadenersatz, Freiheitsklage (demokratisch), Amtsgewalt" und enthält zusätzliche Anträge (act. 7). 8. Beim Obergericht wurden zwei separate Verfahren angelegt, das vorliegende gegen die fürsorgerische Unterbringung mit der Verfahrens-Nummer PA140020 und das Verfahren PA140018 gegen die Zwangsmedikation. 9. Innert der Rechtsmittelfrist (Ablauf am 10. Juni 2014, vgl. act. 9) ging im vorliegenden Verfahren keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein. II. 1. Nebst dem Antrag auf Entlassung aus der Klinik stellte der Beschwerdeführer (soweit verständlich) sinngemäss den Antrag auf Schadenersatz und Genugtuung, Rückgabe von Dokumenten und Wertpapieren, sowie von Material, dem Schweizer Pass sowie der ID (act. 2 und act. 7). Auf den Antrag auf Herausgabe von diversen Unterlagen ist nicht einzutreten. Ebenso ist auf die (unsubstanziierte) Schadenersatz- und Genugtuungsklage gegenüber dem Staat mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Nebenbei bemerkt besteht die im bisherigen Recht vorgesehene Möglichkeit für eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse (alt § 183 GOG) nicht mehr (vgl. ZK ZPO- Jenny, 2. Auflage 2013, Art. 107 N. 26). 2. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist innert der 10tägigen Frist von Art. 450b Abs. 2 ZGB beim Obergericht schriftlich einzureichen. Eine Begründung ist nicht erforderlich (Art. 450 Abs. 3, Art. 450e Abs. 1 ZGB). Ist die Beschwerde unbegründet, wird auf Grund der Akten entschieden. Wie bis anhin kommt dem Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung zu (Art. 450e Abs. 2 ZGB).

- 5 - 3. Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfolgen kann (Art. 426 Abs. 1 ZGB). Die betroffene Person muss entlassen werden, sobald die geschilderten Voraussetzungen nicht mehr erfüllt sind (Art. 426 Abs. 3 ZGB). Soweit die Umschreibung der die fürsorgerische Unterbringung (FU) rechtfertigenden Schwächezustände von der bisherigen Regelung (aArt. 397a Abs. 1 ZGB) abweicht, wird von einer blossen terminologischen Änderung gesprochen (BSK Erw.Schutz-Geiser/Etzensberger, Art. 426 N. 2). Wenn nötig, kann daher für die Konkretisierung der Schwächezustände die bisherige Praxis herangezogen werden. Bei der psychischen Störung handelt es sich um einen klinisch erkennbaren Komplex von Symptomen oder Verhaltensauffälligkeiten, die auf der individuellen Ebene mit der Belastung und Beeinträchtigung von Funktionen verbunden sind. Soziale Abweichungen oder soziale Konflikte allein werden nicht als psychische Störungen angesehen. In der Regel muss eine gestörte Lebensfunktion als Beeinträchtigung des Wohlbefindens und der Leistungsfähigkeit sowie der Fähigkeit zur Daseinsbewältigung vorliegen. Jede Störung muss einen gewissen Schwellenwert überschreiten (Christof Bernhart, Handbuch der fürsorgerischen Unterbringung, Basel 2011, N. 268 f. m.w.H.). Generell muss für die Anordnung bzw. den Verbleib in einer stationären Massnahme eine konkrete, unmittelbare und erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegen. Bei zahlreichen psychischen Störungen ist zwar ein Gefährdungspotenzial vorhanden, die vom Gesetz geforderte Gefährdung muss jedoch kausal auf eine psychische Störung des Betroffenen zurückzuführen und es muss auch ein Bezug zwischen der psychischen Störung und der Gefährdung nachgewiesen sein (Christof Bernhart, a.a.O., N. 386 ff. m.w.H.). Ein Schwächezustand alleine rechtfertigt eine fürsorgerische Unterbringung also nicht. Es muss immer auch die Notwendigkeit einer Behandlung oder Betreuung vorliegen (BSK Erw.Schutz- Geiser/Etzensberger, Art. 426 N. 7). 4. Die Vorinstanz erwog, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung leide. Beim Beschwerdeführer sei eine chronifizierte paranoide

- 6 - Schizophrenie diagnostiziert worden. Gestützt auf die Diagnose der Ärzte und des Gutachters Dr. med. E._____, die vorhandenen Akten sowie auf den anlässlich der Hauptverhandlung gewonnenen persönlichen Eindruck komme auch sie (die Vorinstanz) zum Schluss, dass der Beschwerdeführer zur Zeit auf die Behandlung mit antipsychotischen Medikamenten sowie auf eine therapeutische Begleitung angewiesen sei (act. 3 S. 6 und 9; vgl. auch act. 4/10/38/3 S. 2; act. 4/10/38/5-7; act. 4/10/39 S. 3; act. 4/10/41 S. 2 f.; act. 4/10/45). Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit obdachlos sei. Ausserhalb der Klinik habe er keinen geregelten Tagesablauf und nach Aussagen des Gutachters sowie der Klinik und seines Beistandes sei nicht davon auszugehen, dass er für sich selber sorgen könne. Er scheine weder zu seiner Familie noch zu allfälligen Freunden regelmässigen Kontakt zu pflegen. In seinem Umfeld fehle es an einer Bezugsperson, welche sich seiner Betreuung annehmen könne. Die Behandlungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers sei psychiatrisch indiziert. Es fehle ihm jedoch an der Einsicht und der Kooperationsbereitschaft. Dies könne zu einer Erschwerung der Psychose führen, was für die Gesundheit des Beschwerdeführers schädlich sei. Hinzu komme ein erhöhtes Rückfallrisiko, wenn der Beschwerdeführer aus der Klinik entlassen werde und in sein nicht intaktes soziales Umfeld zurückkehre. Gerade deshalb erweise sich die Unterbringung als notwendig. Werde der Beschwerdeführer zum gegenwärtigen Zeitpunkt aus der Klinik entlassen, bestehe nebst dem Risiko einer irreversiblen Chronifizierung seiner Psychose zudem die Gefahr der Verwahrlosung. Dies spreche – wegen Selbstgefährdung – gegen eine Entlassung aus der Klinik (act. 3 S. 9 f.). Zwar komme dem Schutz der Umgebung bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung nur eine sekundäre Bedeutung zu (unter Hinweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2014, PA140009, E. 2.4 m.w.H.), doch seien mit Blick auf die Vorgeschichte, welche am 30. April 2014 zur ärztlichen Einweisung des Beschwerdeführers geführt habe, auch zum Schutz der Umgebung Überlegungen anzustellen. Aus den Akten ergebe sich, dass der Beschwerdeführer gegenüber Familienmitgliedern, Mitarbeitern von Behörden sowie seinem eigenen Beistand zunehmend auffällig geworden sei.

- 7 - Selbst in der Anhörung vor der Vorinstanz habe der Beschwerdeführer Drohungen gegenüber Dritten ausgesprochen und betont, dass er genug habe von dem Ganzen (vgl. Prot. VI S. 19; "Das muss einfach aufhören. Ansonsten eskaliert etwas, und dieses Mal zünftig"). Eine Fremdgefährdung könne auch gemäss Gutachter Dr. med. E._____ gegenwärtig nicht ausgeschlossen werden. Dies sei somit ein weiteres Argument dafür, den Beschwerdeführer momentan nicht aus dem klinischen Umfeld zu entlassen (act. 3 S. 10). Das Behandlungskonzept sehe vor, dass der Beschwerdeführer nebst einer antipsychotischen Medikation und nach ausreichender Stabilisierung nicht mehr stationär, sondern ambulant behandelt werde. Zu einem späteren Zeitpunkt sei es denkbar, dass er in eine betreute Wohnform übertrete und sozusagen Schritt für Schritt selbständiger werde. Zur Erreichung des therapeutischen Zweckes sei es nach Dafürhalten der Sachverständigen (Dr. med. D._____, Dr. med. F._____, Dr. med. E._____), der behandelnden Ärzte sowie aller involvierten behördlichen Instanzen (KESB Dielsdorf, Bezirksgericht Bülach) notwendig, dass sich der Beschwerdeführer gegenwärtig in der Klinik Hard behandeln lasse. Eine alternative, die Freiheit des Beschwerdeführers weniger einschränkende Behandlungsmöglichkeit biete sich nicht an. Die involvierten Institutionen seien bemüht, zusammen eine längerfristige Alternative zum Verbleib in der Klinik Hard zu finden (act. 3 S. 10 f.). III. 1. Es kann im Allgemeinen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 2. Zusätzlich ist festzuhalten, dass nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten – insbesondere des vorinstanzlichen Protokolls S. 10 ff., des Gutachtens von Dr. med. E._____ (act. 4/12), des Entscheids der KESB Dielsdorf vom 8. Mai 2014 (act. 4/10/41), des Protokolls im Verfahren FF140001 zur Zwangsmedikation des Bezirksgerichts Bülach (act. 4/6 S. 2 ff.), des Gutachtens von Dr. med.

- 8 - G._____ im Verfahren FF140001 vor dem Bezirksgericht Bülach (act. 4/6 S. 24 ff.) – die Diagnose der paranoiden Schizophrenie nachvollziehbar erscheint. 3. Es besteht zudem eine Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers: 3.1. Dr. E._____ hielt in seinem Gutachten vor der Vorinstanz fest, dass man die weitere Chronifizierung des Krankheitsbildes nach heutigem Wissen als Selbstgefährdung betrachte, da sich die Krankheit irreversibel im Gehirn festsetze, je länger sie dauere und je mehr Rückfälle es gebe (vorinstanzliches Protokoll S. 30 f.). Auch Dr. G._____ hielt in seinem Gutachten vor dem Bezirksgericht Bülach fest, bei der Schizophrenie handle es sich um eine ernste Erkrankung, bei welcher nach jedem Krankheitsschub gewisse Rückstände verblieben. Der Schwerpunkt liege deshalb in der Früherkennung (act. 6 S. 25). 3.2. Betreffend eine allfällige Eigengefährdung im Sinne einer Verwahrlosung ist Folgendes zu sagen: Bereits im Sommer 2013 wurde die KESB Dielsdorf von der Gemeinde C._____ informiert, weil die Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sozialdienst sich als schwierig und ziellos erwiesen habe. Die damalige Vermieterin des Beschwerdeführers habe das Sozialamt regelmässig darüber informiert, in welch miserablem Zustand sich die Wohnung befunden habe. Der Strom sei regelmässig abgestellt worden und die Wasserrohre seien verstopft gewesen. Es stelle sich die Frage der selbständigen Wohnfähigkeit (act. 4/10/1). Es erfolgte eine Gefährdungsmeldung (act. 4/10/2), woraufhin dem Beschwerdeführer der Beistand B._____ bestellt wurde (vgl. vorstehende Ziff. I./1. und act. 4/10/18). Doch auch die Beistandschaft führte nicht zu einer Verbesserung des Zustands des Beschwerdeführers. Gemäss Beistand waren konstruktive Gespräche mit dem Beschwerdeführer seit Dezember 2013 nicht mehr möglich, dies aufgrund der akuten schizophrenen Phase und der damit im Zusammenhang stehenden wahnhaften Vorstellungen des Beschwerdeführers. Seit Anfang des Jahres 2014 sei der Beschwerdeführer obdachlos. Er habe zwischendurch bei seinen Eltern oder der Heilsarmee für einige Tage Unterschlupf gefunden, was aber wegen Differenzen (Zerstörung von Mobiliar oder Drohung

- 9 gegen Personal) nach wenigen Tagen jeweils wieder beendet worden sei (act. 4/7). Dr. E._____ führte vor der Vorinstanz aus, es sei zwar nicht zum vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Alltag halbwegs zurecht komme, sofern er denn ein Obdach habe. Wie sehr seine Alltagsfunktionen aber beeinträchtigt seien, sei im Gespräch mit der Pflege deutlich geworden. Der Beschwerdeführer habe an vielen Orten Joghurt verschmiert, die Toiletten wiederholt verstopft, Blätter und Papiere zerrissen, mit Gegenständen umhergeworfen, sich Crème in die Haare gestrichen, Esslöffel in den Aschenbecher gelegt, den Alarmknopf gedrückt. Bei einer Entlassung wären Obdachlosigkeit und Verwahrlosung die Folgen. Bei den Anforderungen an ein Leben ohne Unterkunft käme es zu einer Verschärfung der Krankheit (act. 4/12). Auch Dr. med. H._____ von der Klinik Hard ist der Ansicht, es sei aktuell schlicht nicht vorstellbar, dass sich der Beschwerdeführer selbst organisieren könne (vorinstanzliches Protokoll S. 25). Dr. G._____ hielt in seinem Gutachten vor dem Bezirksgericht Bülach fest, der Beschwerdeführer sei aufgrund seiner Schizophrenie sowie seiner Obdachlosigkeit und Arbeitslosigkeit kaum in der Lage, das Leben zu gestalten. Es drohe ihm ein ernsthafter Schaden, und zwar nicht abstrakt, sondern konkret. Ausserdem trete er gegenüber Drittpersonen hin und wieder bedrohlich auf, was aus den Unterlagen des Pflegepersonals hervorgehe. Der Beschwerdeführer stehe immer wieder knapp vor der Isolierung (act. 6 S. 25). Dass der Beschwerdeführer nicht in der Lage ist, sein Leben ausserhalb der Klinik und ohne geregelte Wohnverhältnisse zu gestalten, entspricht also der übereinstimmenden Auffassung der Gutachter bzw. Ärzte und überzeugt. 3.3. Für eine Fremdgefährdung bestehen darüber hinaus objektive Anhaltspunkte (vgl. die Gefährdungsmeldung des Beistandes vom 7. April 2014 [act. 4/10/30]; act. 4/10/37/1-6 , act. 4/11; act. 6 S. 25 sowie das vorinstanzliche Protokoll S. 19). 4. Die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung sind somit gegeben, und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist.

- 10 - IV. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da er offensichtlich nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um neben seinem Lebensunterhalt für die Prozesskosten aufzukommen (vgl. act. 4/10/23), und weil die Beschwerde nicht von vornherein als aussichtslos erscheint. In Anwendung von § 5 Abs. 1 GebV OG ist die Entscheidgebühr auf Fr. 500.– festzusetzen. Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rechtsmittelverfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 450f ZGB in Verbindung mit Art. 106 Abs. 1 ZPO), jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Mitteilung mit nachstehendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten.

- 11 - 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik, den Beistand, und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie in das Verfahren PA140018. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Muraro-Sigalas versandt am:

Beschluss und Urteil vom 13. Juni 2014 Erwägungen: I. 1. Mit Entscheid der Erwachsenenschutzbehörde des Bezirkes Dielsdorf (nachfolgend KESB Dielsdorf) vom 22. August 2013 wurde für den Beschwerdeführer eine Vertretungsbeistandschaft mit Vermögensverwaltung nach Art. 394 i.V.m. Art. 395 ZGB errichtet und... 2. Am 30. April 2014 wurde der Beschwerdeführer durch Dr. med. D._____ per ärztlichem Unterbringungsentscheid in die Integrierte Psychiatrie Winterthur, Zentrum Hard in Embrach (nachstehend: Klinik Hard), eingewiesen. Begründet wurde die ärztliche Ein... Gegen die ärztliche Einweisung erhob der Beschwerdeführer Beschwerde beim Bezirksgericht Bülach (vgl. act. 4/1; FF140029). 3. In der Folge ordnete die KESB Dielsdorf mit Verfügung vom 8. Mai 2014 behördlich die weitere Unterbringung des Beschwerdeführers an (act. 4/10/39 und 4/10/41). Ebenfalls am 8. Mai 2014 wurde durch die Klinik Hard die Zwangsmedikation des Beschwerde... 4. Das Bezirksgericht Bülach erwog, dass die von der KESB Dielsdorf ausgesprochene behördliche Unterbringung die frühere ärztliche Unterbringung ersetze, weshalb die ärztliche Unterbringungsanordnung gegenstandslos geworden sei und damit auch das dage... 5. Mit Eingabe vom 14. Mai 2014 (Poststempel) wehrte sich der Beschwerdeführer beim Bezirksgericht Dielsdorf (nachfolgend Vorinstanz) mit Beschwerde gegen die behördlich angeordnete Unterbringung (act. 4/3). Die Vorinstanz wies die Beschwerde mit Urte... 6. Der Beschwerdeführer wandte sich mit je einem Schreiben an die Vorinstanz (act. 7, Poststempel vom 22. Mai 2014) und an das Obergericht (act. 2, Poststempel vom 23. Mai 2014). Die Vorinstanz leitete das an sie gerichtete Schreiben an das Obergeric... 7. Das Schreiben des Beschwerdeführers an das Obergericht enthält den Betreff "Rekursschreiben". Der Beschwerdeführer erklärte darin, er wolle gegen die Zwangsbehandlung und Freiheitsberaubung rekurrieren. Im "Rekursschreiben" fehlte aber eine Auseina... 8. Beim Obergericht wurden zwei separate Verfahren angelegt, das vorliegende gegen die fürsorgerische Unterbringung mit der Verfahrens-Nummer PA140020 und das Verfahren PA140018 gegen die Zwangsmedikation. 9. Innert der Rechtsmittelfrist (Ablauf am 10. Juni 2014, vgl. act. 9) ging im vorliegenden Verfahren keine weitere Eingabe des Beschwerdeführers ein. II. 1. Nebst dem Antrag auf Entlassung aus der Klinik stellte der Beschwerdeführer (soweit verständlich) sinngemäss den Antrag auf Schadenersatz und Genugtuung, Rückgabe von Dokumenten und Wertpapieren, sowie von Material, dem Schweizer Pass sowie der ID ... Auf den Antrag auf Herausgabe von diversen Unterlagen ist nicht einzutreten. Ebenso ist auf die (unsubstanziierte) Schadenersatz- und Genugtuungsklage gegenüber dem Staat mangels Zuständigkeit nicht einzutreten. Nebenbei bemerkt besteht die im bisheri... 2. Die Beschwerde gegen die fürsorgerische Unterbringung ist innert der 10-tägigen Frist von Art. 450b Abs. 2 ZGB beim Obergericht schriftlich einzureichen. Eine Begründung ist nicht erforderlich (Art. 450 Abs. 3, Art. 450e Abs. 1 ZGB). Ist die Beschw... 3. Eine natürliche Person, die an einer psychischen Störung oder an einer geistigen Behinderung leidet oder schwer verwahrlost ist, darf in einer geeigneten Einrichtung untergebracht werden, wenn die nötige Behandlung oder Betreuung nicht anders erfol... Generell muss für die Anordnung bzw. den Verbleib in einer stationären Massnahme eine konkrete, unmittelbare und erhebliche Eigen- oder Fremdgefährdung vorliegen. Bei zahlreichen psychischen Störungen ist zwar ein Gefährdungspotenzial vorhanden, die v... 4. Die Vorinstanz erwog, es sei erstellt, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Störung leide. Beim Beschwerdeführer sei eine chronifizierte paranoide Schizophrenie diagnostiziert worden. Gestützt auf die Diagnose der Ärzte und des Gutachters... Es sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seit geraumer Zeit obdachlos sei. Ausserhalb der Klinik habe er keinen geregelten Tagesablauf und nach Aussagen des Gutachters sowie der Klinik und seines Beistandes sei nicht davon auszugehen, dass... Zwar komme dem Schutz der Umgebung bei der Beurteilung der Notwendigkeit einer fürsorgerischen Unterbringung nur eine sekundäre Bedeutung zu (unter Hinweis auf das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 1. April 2014, PA140009, E. 2.4 m.w.H.),... Das Behandlungskonzept sehe vor, dass der Beschwerdeführer nebst einer antipsychotischen Medikation und nach ausreichender Stabilisierung nicht mehr stationär, sondern ambulant behandelt werde. Zu einem späteren Zeitpunkt sei es denkbar, dass er in ei... III. 1. Es kann im Allgemeinen auf die zutreffenden Ausführungen der Vorinstanz verwiesen werden. 2. Zusätzlich ist festzuhalten, dass nach Durchsicht der vorinstanzlichen Akten – insbesondere des vorinstanzlichen Protokolls S. 10 ff., des Gutachtens von Dr. med. E._____ (act. 4/12), des Entscheids der KESB Dielsdorf vom 8. Mai 2014 (act. 4/10/41... 3. Es besteht zudem eine Behandlungs- und Betreuungsbedürftigkeit des Beschwerdeführers: 3.1. Dr. E._____ hielt in seinem Gutachten vor der Vorinstanz fest, dass man die weitere Chronifizierung des Krankheitsbildes nach heutigem Wissen als Selbstgefährdung betrachte, da sich die Krankheit irreversibel im Gehirn festsetze, je länger sie da... 3.2. Betreffend eine allfällige Eigengefährdung im Sinne einer Verwahrlosung ist Folgendes zu sagen: Bereits im Sommer 2013 wurde die KESB Dielsdorf von der Gemeinde C._____ informiert, weil die Zusammenarbeit zwischen dem Beschwerdeführer und dem Soz... Dr. E._____ führte vor der Vorinstanz aus, es sei zwar nicht zum vornherein auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer im Alltag halbwegs zurecht komme, sofern er denn ein Obdach habe. Wie sehr seine Alltagsfunktionen aber beeinträchtigt seien, sei im... 3.3. Für eine Fremdgefährdung bestehen darüber hinaus objektive Anhaltspunkte (vgl. die Gefährdungsmeldung des Beistandes vom 7. April 2014 [act. 4/10/30]; act. 4/10/37/1-6 , act. 4/11; act. 6 S. 25 sowie das vorinstanzliche Protokoll S. 19). 4. Die Voraussetzungen für die fürsorgerische Unterbringung sind somit gegeben, und die Beschwerde ist abzuweisen, soweit auf sie einzutreten ist. IV. Dem Beschwerdeführer ist die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren, da er offensichtlich nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um neben seinem Lebensunterhalt für die Prozesskosten aufzukommen (vgl. act. 4/10/23), und weil die Beschwerde nic... Es wird beschlossen: 1. Dem Beschwerdeführer wird für das Beschwerdeverfahren die unentgeltliche Rechtspflege bewilligt. 2. Mitteilung mit nachstehendem Urteil. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 500.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge der ihm gewährten unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss Art. 123 ZPO bleibt vorbehalten. 3. Schriftliche Mitteilung an den Beschwerdeführer, die verfahrensbeteiligte Klinik, den Beistand, und – unter Rücksendung der erstinstanzlichen Akten – an die Vorinstanz, je gegen Empfangsschein, sowie in das Verfahren PA140018. 4. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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