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Zürich Obergericht Zivilkammern 14.02.2013 PA130004

14 février 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·645 mots·~3 min·3

Résumé

Fax-Eingaben sind nicht zulässig

Texte intégral

Art. 130 Abs. 1 ZPO, Fax-Eingaben sind nicht zulässig. Wenn ein Rechtsmittel per Fax erklärt wird und die Frist vermutlich noch läuft, wird umgehend auf den Mangel hingewiesen.

(Verfügung nach Eingang eines Fax-Schreibens:)

1. … (der Beschwerdeführer) wurde am 21. Januar 2013 im Sinne einer fürsorgerischen Unterbringung in die Psychiatrische Universitätsklinik Zürich eingewiesen. In der Folge stellte er beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich ein Entlassungsgesuch, welches nach Durchführung der Hauptverhandlung am 7. Feb-ruar 2013 gleichentags abgewiesen wurde. Der Entscheid wurde dem Beschwerdeführer im Anschluss an die Verhandlung im Dispositiv eröffnet. Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Faxschreiben vom 10. Februar 2013 beim Einzelgericht des Bezirksgerichtes Zürich ein als Rekurs bezeichnetes Rechtsmittel, mit dem Inhalt, er wünsche seine sofortige Entlassung. Dieses Faxschreiben wurde am 13. Februar 2013 der Kammer überwiesen. 2. Gegen erstinstanzliche Gerichtsentscheide betreffend die fürsorgerische Unterbringung ist gemäss Art. 450 ff. ZGB die Beschwerde zulässig. Nach der Praxis der Kammer wird ein unrichtig bezeichnetes Rechtsmittel ohne Weiteres mit dem richtigen Namen bezeichnet und nach den richtigen Regeln behandelt (OGerZH NQ110026 E. 2.2 vom 23. Juni 2011). Demnach wäre das vorliegende als Rekurs bezeichnete Rechtsmittel als Beschwerde entgegenzunehmen. 3. Eingaben an das Gericht müssen indes grundsätzlich in Papierform erfolgen und mit einer Originalunterschrift versehen sein (Art. 130 ZPO). Faxeingaben genügen diesen Anforderungen nicht (vgl. OGerZH NA120020 vom 27. Juni 2012, E. 1) und gelten demnach grundsätzlich als nicht erfolgt. Der Beschwerdeführer ist daher unter Rücksendung seiner Eingabe (wovon eine Kopie zu den Akten genommen wird) darauf hinzuweisen, dass er für eine rechtswirksame Anhebung des Rechtsmittels die Eingabe mit der Originalunterschrift versehen innert der Rechtsmittelfrist wieder einzureichen hat.

4. Im Weiteren ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass die Beschwerde nach Art. 450e Abs. 1 ZGB durchaus unbegründet erhoben werden kann. Diesfalls wird auf Grund der Akten entschieden. Dennoch ist einer beschwerdeführenden Partei das Recht zuzugestehen, die Beschwerde innert der massgeblichen Rechtsmittelfrist zu begründen. Dementsprechend ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er berechtigt ist, seine Beschwerdeanträge und deren Begründung bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist zu ergänzen. 5. Die Rechtsmittelfrist in Verfahren der fürsorgerischen Unterbringung beträgt zehn Tage und läuft ab Zustellung des begründeten Entscheides der Vorinstanz (Art. 450b Abs. 2 ZGB). Den Akten kann nicht entnommen werden, wann beziehungsweise ob dem Beschwerdeführer der begründete Entscheid vom 7. Febru-ar 2013 bereits zugestellt wurde. Jedenfalls dürfte die Rechtsmittelfrist vermutungsweise noch laufen. Die Rechtsmittelfrist ist eingehalten, wenn die Eingabe bis zum letzten Tag der Frist der II. Zivilkammer des Obergerichts des Kantons Zürich übergeben oder zuhanden von ihr der schweizerischen Post übergeben wird.

Es wird verfügt:

1. Die Faxeingabe vom 10. Februar 2013 wird dem Beschwerdeführer zurückgesandt. 2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen darauf hingewiesen, dass diese Eingabe mit der Originalunterschrift versehen innert der Rechtsmittelfrist beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erneut einzureichen ist. Die Rechtzeitigkeit der Eingabe beurteilt sich nach dem Datum des Poststempels. Bei Säumnis gilt die Eingabe als nicht erfolgt. 3. Der Beschwerdeführer wird ferner darauf hingewiesen, dass er berechtigt ist, innert der gleichen Frist seine Beschwerde zu ergänzen. Unterbleibt eine Ergänzung der Beschwerde, so wird aufgrund der Akten entschieden.

Obergericht, II. Zivilkammer

Verfügung vom 14. Februar 2013 Geschäfts-Nr.: PA130004-O/Z1

Hinweis: nach dem zitierten Entscheid OGerZH NA120020 vom 27. Juni 2012 wird eine Faxeingabe nicht nach Art. 132 ZPO behandelt, und es wird daher keine Nachfrist angesetzt.

(Verfügung nach Eingang eines Fax-Schreibens:) Es wird verfügt: 1. Die Faxeingabe vom 10. Februar 2013 wird dem Beschwerdeführer zurückgesandt. 2. Der Beschwerdeführer wird im Sinne der Erwägungen darauf hingewiesen, dass diese Eingabe mit der Originalunterschrift versehen innert der Rechtsmittelfrist beim Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, Postfach 2401, 8021 Zürich, erneut ein... Die Rechtzeitigkeit der Eingabe beurteilt sich nach dem Datum des Poststempels. Bei Säumnis gilt die Eingabe als nicht erfolgt. 3. Der Beschwerdeführer wird ferner darauf hingewiesen, dass er berechtigt ist, innert der gleichen Frist seine Beschwerde zu ergänzen. Unterbleibt eine Ergänzung der Beschwerde, so wird aufgrund der Akten entschieden.

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