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Zürich Obergericht Zivilkammern 20.03.2012 PA120002

20 mars 2012·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·2,475 mots·~12 min·2

Résumé

fürsorgerische Freiheitsentziehung (Parteientschädigung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: PA120002-O/U

Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichter Dr. P. Higi und Ersatzrichterin Prof. Dr. I. Jent-Sørensen sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. A. Muraro-Sigalas. Beschluss und Urteil vom 20. März 2012

in Sachen

A._____, Gesuchsteller und Beschwerdeführer,

vertreten durch Rechtsanwalt lic.iur. X._____,

sowie

B._____, Verfahrensbeteiligte,

betreffend fürsorgerische Freiheitsentziehung (Parteientschädigung und unentgeltliche Rechtspflege)

Beschwerde gegen eine Verfügung der 10. Abteilung des Einzelgerichtes des Bezirksgerichtes Zürich vom 7. März 2012 (FF120045)

- 2 - Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) stellte am 5. März 2012, um 15.05 Uhr, per Fax bei der Vorinstanz das Gesuch, er sei sofort aus der Psychiatrischen Anstalt C._____ zu entlassen. Er stellte ausserdem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und beantragte die Bestellung von Rechtsanwalt lic. iur. X._____ als unentgeltlichen Rechtsbeistand. Der Aufwand des Vereins D._____ für die Einleitung des Haftprüfungsverfahrens betrage 150 Minuten und sei vom Gericht zum Ansatz der unentgeltlichen Rechtsvertretung ebenfalls zu entschädigen. Der Anspruch werde dem unentgeltlichen Rechtsbeistand abgetreten (act. 1). 1.2. Mit Verfügung vom 5. März 2012 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Anhörung / Hauptverhandlung auf den 8. März 2012 vor (act. 3). 1.3. Am 6. März 2012 ging bei der Vorinstanz eine Rückzugserklärung des Beschwerdeführers per Fax ein. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er sein Gesuch um Entlassung aus der B._____ zurückziehe. Er wisse, dass er von der Klinik entlassen werden müsse, sobald es sein gesundheitlicher Zustand erlaube. Ausserdem nehme er zur Kenntnis, dass er jederzeit bei der Klinikleitung (bzw. bei der einweisenden Vormundschaftsbehörde) ein neues Entlassungsgesuch stellen könne (act. 5). Ausserdem teilte der behandelnde Oberarzt, Dr. med. E._____, der Vorinstanz mit Fax vom 6. März 2012 mit, die fürsorgerische Freiheitsentziehung sei aufgehoben worden und der Beschwerdeführer wolle noch bis am 9. März 2012 stationär in der Klinik bleiben (act. 6). 1.4. Mit Verfügung vom 7. März 2012 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug des Gesuchs erledigt ab. Sie trat auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Gerichtskosten nicht ein und lehnte das Gesuch um Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes ab (act. 7 = act. 11). Dem Beschwerdeführer wurde die Verfügung am 7. März 2012 per Fax zugestellt (act. 9/1).

- 3 - 1.5. Mit Eingabe vom 12. März 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 7. März 2012 und beantragte Folgendes (act. 12): "1. Die Verfügung vom 7. März 12 sei aufzuheben. 2. Dem Beschwerdeführer sei eine Prozessentschädigung von Fr. 753.– (zzgl. MwSt.) zuzusprechen, auszuzahlen an seinen Rechtsvertreter. 3. Der Verein D._____ sei für die Einleitung des Haftprüfungsverfahrens mit Fr. 500.– (zzgl. MwSt.) zu entschädigen. 4. Dem Rekurrenten sei auch für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Prozessführung und in der Person von Rechtsanwalt X._____ ein unentgeltlicher Rechtsvertreter zu gewähren. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen." 2. Prozessentschädigung 2.1. Das Verfahren des Weiterzugs von gerichtlichen Entscheiden in Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung richtet sich unter Vorbehalt der §§ 184 ff. GOG nach der ZPO. Wird lediglich der Kostenentscheid angefochten, ist nur die Beschwerde nach Art. 319 ff. ZPO zulässig (Art. 110 ZPO). 2.2. Mit der vorliegenden Beschwerde wird nicht nur die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angefochten. Angefochten wird der vorinstanzliche Entscheid auch deshalb, weil dem Gesuchsteller keine Prozessentschädigung zugesprochen wurde (vgl. Begründung in der Beschwerde; act. 12 S. 3 f.). Die Prozessentschädigung ist von der Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters zu unterscheiden. Eine Prozessentschädigung erhält eine Partei bei Obsiegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Die Entschädigung des unentgeltlichen Rechtsvertreters wird vom Gericht im Rahmen der unentgeltlichen Rechtspflege an den Rechtsvertreter bezahlt. Es handelt sich dabei um eine Bevorschussung der anwaltlichen Kosten durch das Gericht; die Kosten sind dem Staat von der Partei grundsätzlich zurückzuerstatten (vgl. Art. 123 ZPO). Der Beschwerdeführer verlangt deshalb eine Prozessentschädigung, weil er davon ausgeht, die Klinik habe die Klage anerkannt und er habe deshalb im vorinstanzlichen Verfahren obsiegt (act. 12 S. 3).

- 4 - 2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung sei noch am 6. März 2012 erfolgt und somit am gleichen Tag, als die Vorladung der Vorinstanz bei der Klinik eingegangen sei. Mit der Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung habe ihm der Oberarzt ein vorgedrucktes Rückzugsschreiben vorgelegt und ihn um Unterzeichnung gebeten, damit die Verhandlung nicht stattfinde. Ein Rückzug ohne Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung sei vom Beschwerdeführer nie unterzeichnet worden. Ein Rückzug nach der Aufhebung sei aber rechtlich ohne Bedeutung. Es sei festzuhalten, dass die Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung in Anerkennung der Klage erfolgt sei (act. 12 S. 3). 2.4. Das erstinstanzliche Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung richtet sich nach den §§ 179 ff. GOG. Bei der Gutheissung eines Entlassungsgesuches kann das Gericht dem Gesuchsteller eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse zusprechen (§ 183 GOG). Wird die Person kurz nach Stellung ihres Entlassungsgesuches wieder entlassen und das Verfahren daher als gegenstandslos geworden abgeschrieben, so ist dies mit Blick auf die Prozessentschädigung wie eine Gutheissung des Gesuchs zu behandeln. 2.5. Eine explizite Gutheissung des Entlassungsgesuches liegt nicht vor. Die beiden Erklärungen des Beschwerdeführers und des Oberarztes enthalten zudem keine Anerkennung des Entlassungsgesuches durch die Klinik. Die beiden Erklärungen sind aber widersprüchlich: Der Beschwerdeführer erklärte den Rückzug seines Gesuches (act. 5). Der Oberarzt erklärte, die fürsorgerische Freiheitsentziehung werde aufgehoben und der Beschwerdeführer bleibe freiwillig noch bis am 9. März 2012 in der Klinik (act. 6). Dennoch wurde der Beschwerdeführer im einen wie im anderen Fall nicht kurz nach Stellung seines Entlassungsgesuches wieder entlassen. Der Beschwerdeführer blieb noch bis am 9. März 2012 freiwillig in der Klinik (vgl. act. 6). Dies wird in der Beschwerde auch nicht bestritten. Einer Gutheissung gleichzustellen ist nun aber nicht eine formelle Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung, sondern eine sofortige Entlassung. Wenn der Gesuchsteller freiwillig in der Klinik verbleibt, so macht dies die Notwendigkeit ei-

- 5 ner Behandlung deutlich und rechtfertigt keine Gleichstellung mit einer Gutheissung des Entlassungsgesuches. 2.6. Damit besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse für das vorinstanzliche Verfahren. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Unentgeltliche Rechtspflege 3.1. Es besteht ein Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die antragstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege sei nicht gerechtfertigt gewesen mit der Begründung, er sei in der Lage gewesen, selbst ein Entlassungsgesuch zu verfassen (act. 12 S. 3). Dies mag zutreffen, ist vorliegend jedoch nicht zu prüfen, weil das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege aus anderen Gründen abzuweisen war bzw. ist. 3.3. Der Beschwerdeführer belegt seine Mittellosigkeit in keiner Weise. Es findet sich weder in der Beschwerde noch in den vorinstanzlichen Akten etwas, was die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers belegen würde. Der simple Hinweis im Entlassungsgesuch des Vereins D._____, wonach der Beschwerdeführer IV-Rentner sei (act. 1), reicht nicht aus. Selbst wenn zugunsten des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt des Entlassungsgesuches von einem erschwerten bis unmöglichen Zugriff auf eigene Dokumente zur Darlegung der Mittellosigkeit hätte ausgegangen werden können, so wären entsprechende Dokumente spätestens mit der Beschwerde einzureichen gewesen (als denkbare Ausnahme von Art. 326 Abs. 1 ZPO): Der Beschwerdeführer verliess die Klinik am 9. März 2012 (vgl. act. 6), die Beschwerde wurde am 12. März 2012 eingereicht (act. 12). 3.4. Es fehlt somit sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren an einer Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Damit ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen. Ausserdem ist

- 6 das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Beschwerdeverfahren abzuweisen. 4. Kosten- und Entschädigungsfolge 4.1. Gemäss Praxis der II. Zivilkammer werden bei Rechtsmitteln gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. 4.2. Mit der vorliegenden Beschwerde wurde aber nicht nur die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angefochten. Angefochten wurde der vorinstanzliche Entscheid auch deshalb, weil dem Gesuchsteller keine Prozessentschädigung zugesprochen wurde (vgl. Ziff. 2.2). 4.3. Für die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf eine Prozessentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren sind Gerichtskosten zu erheben. Grundlage für die Festsetzung der Gerichtsgebühr im Zivilprozess bildet grundsätzlich der Streitwert. Der Streitwert bestimmt sich danach, was noch im Streite liegt (§ 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a GebV OG). Der Streitwert für die Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf Prozessentschädigung beträgt Fr. 1'253.–. 4.4. Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 230.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und an den Beschwerdeführer mit dem nachfolgenden Erkenntnis.

- 7 - 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung. Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 230.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in dreifacher Ausfertigung für sich, den Beschwerdeführer und den Verein D._____, sowie an das Einzelgericht des Bezirkes Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein und an die Obergerichtskasse. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG.

- 8 - Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert für die vermögensrechtliche Angelegenheit beträgt Fr. 1'253.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer

Die Gerichtsschreiberin:

lic. iur. A. Muraro-Sigalas

versandt am:

Beschluss und Urteil vom 20. März 2012 Erwägungen: 1. Sachverhalt und Prozessgeschichte 1.1. Der Gesuchsteller und Beschwerdeführer (nachfolgend Beschwerdeführer) stellte am 5. März 2012, um 15.05 Uhr, per Fax bei der Vorinstanz das Gesuch, er sei sofort aus der Psychiatrischen Anstalt C._____ zu entlassen. Er stellte ausserdem ein Gesuc... 1.2. Mit Verfügung vom 5. März 2012 lud die Vorinstanz den Beschwerdeführer zur Anhörung / Hauptverhandlung auf den 8. März 2012 vor (act. 3). 1.3. Am 6. März 2012 ging bei der Vorinstanz eine Rückzugserklärung des Beschwerdeführers per Fax ein. Der Beschwerdeführer erklärte, dass er sein Gesuch um Entlassung aus der B._____ zurückziehe. Er wisse, dass er von der Klinik entlassen werden müss... 1.4. Mit Verfügung vom 7. März 2012 schrieb die Vorinstanz das Verfahren als durch Rückzug des Gesuchs erledigt ab. Sie trat auf das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege hinsichtlich der Gerichtskosten nicht ein und lehnte das Gesuch um Bestellung ei... 1.5. Mit Eingabe vom 12. März 2012 (Poststempel) erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig Beschwerde gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 7. März 2012 und beantragte Folgendes (act. 12): 2. Prozessentschädigung 2.1. Das Verfahren des Weiterzugs von gerichtlichen Entscheiden in Verfahren der fürsorgerischen Freiheitsentziehung richtet sich unter Vorbehalt der §§ 184 ff. GOG nach der ZPO. Wird lediglich der Kostenentscheid angefochten, ist nur die Beschwerde n... 2.2. Mit der vorliegenden Beschwerde wird nicht nur die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angefochten. Angefochten wird der vorinstanzliche Entscheid auch deshalb, weil dem Gesuchsteller keine Prozessentschädigung zugesprochen wurd... 2.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Aufhebung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung sei noch am 6. März 2012 erfolgt und somit am gleichen Tag, als die Vorladung der Vorinstanz bei der Klinik eingegangen sei. Mit der Aufhebung der fürsorgerisc... 2.4. Das erstinstanzliche Verfahren betreffend gerichtliche Beurteilung der fürsorgerischen Freiheitsentziehung richtet sich nach den §§ 179 ff. GOG. Bei der Gutheissung eines Entlassungsgesuches kann das Gericht dem Gesuchsteller eine Prozessentschäd... 2.5. Eine explizite Gutheissung des Entlassungsgesuches liegt nicht vor. Die beiden Erklärungen des Beschwerdeführers und des Oberarztes enthalten zudem keine Anerkennung des Entlassungsgesuches durch die Klinik. Die beiden Erklärungen sind aber wider... 2.6. Damit besteht keine gesetzliche Grundlage für eine Prozessentschädigung aus der Gerichtskasse für das vorinstanzliche Verfahren. Diesbezüglich ist die Beschwerde abzuweisen. 3. Unentgeltliche Rechtspflege 3.1. Es besteht ein Anspruch auf die unentgeltliche Rechtspflege, wenn die antragstellende Person nicht über die erforderlichen Mittel verfügt und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (Art. 117 ZPO). 3.2. Der Beschwerdeführer bringt vor, die Abweisung der unentgeltlichen Rechtspflege sei nicht gerechtfertigt gewesen mit der Begründung, er sei in der Lage gewesen, selbst ein Entlassungsgesuch zu verfassen (act. 12 S. 3). Dies mag zutreffen, ist vor... 3.3. Der Beschwerdeführer belegt seine Mittellosigkeit in keiner Weise. Es findet sich weder in der Beschwerde noch in den vorinstanzlichen Akten etwas, was die Mittellosigkeit des Beschwerdeführers belegen würde. Der simple Hinweis im Entlassungsgesu... 3.4. Es fehlt somit sowohl für das vorinstanzliche Verfahren als auch für das Beschwerdeverfahren an einer Voraussetzung für die unentgeltliche Rechtspflege. Damit ist die Beschwerde auch in diesem Umfang abzuweisen. Ausserdem ist das Gesuch um unentg... 4. Kosten- und Entschädigungsfolge 4.1. Gemäss Praxis der II. Zivilkammer werden bei Rechtsmitteln gegen die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege keine Gerichtskosten erhoben. 4.2. Mit der vorliegenden Beschwerde wurde aber nicht nur die Abweisung des Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege angefochten. Angefochten wurde der vorinstanzliche Entscheid auch deshalb, weil dem Gesuchsteller keine Prozessentschädigung zugesproch... 4.3. Für die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich des Antrages auf eine Prozessentschädigung für das vorinstanzliche Verfahren sind Gerichtskosten zu erheben. Grundlage für die Festsetzung der Gerichtsgebühr im Zivilprozess bildet grundsätzlich der S... 4.4. Die Gerichtskosten für das vorliegende Verfahren sind in Anwendung von § 12 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 lit. a, § 4 Abs. 1 und § 8 Abs. 1 GebV OG auf Fr. 230.– festzusetzen. Es wird beschlossen: 1. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege im Beschwerdeverfahren wird abgewiesen. 2. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ und an den Beschwerdeführer mit dem nachfolgenden Erkenntnis. 3. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (... Es wird erkannt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 230.– festgesetzt und dem Beschwerdeführer auferlegt. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an Rechtsanwalt lic. iur. X._____ in dreifacher Ausfertigung für sich, den Beschwerdeführer und den Verein D._____, sowie an das Einzelgericht des Bezirkes Zürich, 10. Abteilung, je gegen Empfangsschein und an die Obergerich... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

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