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Zürich Obergericht Zivilkammern 12.07.2006 NX060045

12 juillet 2006·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·328 mots·~2 min·1

Résumé

Art. 420 ZGB, § 280a ZPO/ZH - Legitimation der Vormundschaftsbehörde.

Texte intégral

Art. 420 ZGB, § 280a ZPO, Legitimation der Vormundschaftsbehörde. Die Behörde ist legitimiert, wenn ihr direkt Verfahrenskosten auferlegt werden, nicht aber, wenn eine Anordnung für sie wahrscheinlich Kostenfolgen haben wird. (Der Bezirksrat ordnete an, dass der Beistand eines Kindes dieses für die Besuche des Vaters persönlich zu begleiten habe. Die Vormundschaftsbehörde weigerte sich zuerst blank, die Anordnung umzusetzen, mit der Begründung, dass das zu viel koste; im Übrigen sei es ungewöhnlich, und eine so weitgehende Anordnung werde auch von Fachleuten nicht befürwortet. Als der Bezirksrat die Ersatzvornahme androhte, bestellte die Vormundschaftsbehörde weisungsgemäss den Beistand, rekurrierte aber gleichzeitig gegen den Beschluss des Bezirksrates. Der Antrag, diesem Rekurs die vom Bezirksrat entzogene aufschiebende Wirkung wieder zuzuerkennen, wies der Vorsitzende der Kammer ab.) In der Sache erwog die Kammer was folgt: "Bereits in der Verfügung des Vorsitzenden vom 3. Juli 2006 wurde darauf hingewiesen, dass die Legitimation der Vormundschaftsbehörde zum Rekurs fraglich sei. Daran ist festzuhalten. Das Obergericht gesteht einer Vormundschaftsbehörde die Legitimation zum Rekurs nach Art. 420 ZGB / § 280a ff. ZPO in konstanter Praxis nur dann zu, wenn ihr direkt Verfahrenskosten auferlegt werden oder sie zur Zahlung einer Prozessentschädigung an eine Gegenpartei verpflichtet wird (ZR 104/2005 Nr. 17 und zahlreiche andere Entscheide). Die betreffende Gemeinde kann mit erheblichen Kosten belastet werden, wenn sie als Beistand eine professionelle bezahlte Fachperson einsetzen muss und wenn sie auf die Eltern nicht zurückgreifen kann. Das kann die Verantwortlichen in Zeiten angespannter öffentlicher Finanzen vor schwierige Probleme stellen (auch wenn diese Kosten wohl im Sinne des Budgetrechtes "gebunden" sein dürften), und in der kurzen zur Verfügung stehenden Zeit dürfte es auch nicht möglich sein, einen privaten Beistand oder eine private Beiständin zu gewinnen und angemessen auf ihre Aufgabe vorzubereiten. Das sind aber gleichwohl nur indirekte Folgen der

Anordnungen des Bezirksrates, und sie können der Vormundschaftsbehörde die Legitimation zum Rekurs nicht verschaffen. Auf diesen ist nicht einzutreten, Die Kosten des Rekursverfahren gehen zu Lasten der Rekurrentin. Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 12. Juli 2006 NX060045

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