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Zürich Obergericht Zivilkammern 01.10.2004 NX040033

1 octobre 2004·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,885 mots·~9 min·1

Résumé

Obhutentzug.

Texte intégral

ZGB 310 Abs. 1, Obhutentzug. Als einschneidende Massnahme kommt der Obhutentzug nur in Frage, wenn das Wohl des Kindes ernsthaft gefährdet ist, und wenn nicht mildere Massnahmen zur Verfügung stehen. Sachverhalt: Für den 8-jährigen Sohn der Rekurrentin besteht eine Beistandschaft, welche seinerzeit für die Regelung der Verhältnisse zum Vater errichtet wurde. Die Rekurrentin brachte den Knaben regelmässig in den Tageshort eines Kinderheimes, von wo aus er die Schule besuchte. Die Vormundschaftsbehörde erhielt Meldungen aus dem Umfeld der Rekurrentin, diese betreue den Knaben ungenügend, und nach Mitteilung des Horts war sie unzuverlässig in der Zusammenarbeit (namentlich im Einhalten von Bring- und Hol-Zeiten). Die Vormundschaftsbehörde hob gestützt darauf die Obhut der Mutter insoweit auf, als der Knabe während der Woche auch über Nacht im Kinderheim zu bleiben habe. Dagegen beschwerte sich die Mutter beim Bezirksrat und rekurriert nun gegen dessen ablehnenden Entscheid. aus den Erwägungen: "3.1 Ist das Wohl des Kindes gefährdet und sorgen die Eltern nicht von sich aus für Abhilfe oder sind sie dazu ausserstande, trifft die Vormundschaftsbehörde die geeigneten Massnahmen zum Schutz des Kindes, darunter namentlich Weisungen an die Eltern bezüglich Pflege, Erziehung und Ausbildung (Art. 307 Abs. 1 und 3 ZGB). Kann der Gefährdung des Kindes nicht anders begegnet werden, so hat die Vormundschaftsbehörde es den Eltern wegzunehmen und in angemessener Weise unterzubringen (Art. 310 ZGB). Diese Fremdplatzierung ist eine einschneidende Massnahme. Zwar setzt sie nicht voraus, dass das Kind bereits geschädigt worden wäre - es reicht schon die konkrete Gefährdung. Das Kind gehört aber doch in erster Linie und solange es möglich und verantwortbar ist, zu seinen Eltern. Ein Entzug der Obhut, und sei er auch nur vorübergehend oder partiell (wie im Fall Leos: jede Woche Sonntagabend bis Freitagabend), muss daher geboten und verhältnismässig sein. Das Letztere ist er nicht, wenn mildere Massnahmen zur Verfügung stehen und mindestens realistische Chancen bestehen, dass diese milderen Massnahmen erfolgreich sein werden.

3.2 Kinder bedürfen weitgehender Betreuung. Hinsichtlich Kleidung und Ernährung, Hygiene und Schlaf müssen sie angeleitet und geführt werden. Ein zuverlässiger und konstanter Rahmen ist dabei wichtig. Kinder in den ersten Schuljahren müssen auch zur Erfüllung ihrer schulischen Pflichten angehalten und diesbezüglich überwacht werden. Nicht zuletzt haben die verantwortlichen Personen dafür zu sorgen, dass die Kinder nicht schädlichen oder sie überfordernden Einflüssen ausgesetzt werden wie übermässigem Konsum von Sucht-mitteln oder gewalttätigen Auseinandersetzungen unter den Erwachsenen. Die Vormundschaftsbehörde beschied der Rekurrentin auf deren Frage, eine gutachterliche Abklärung durch einen Kinderpsychiater werde erwogen, allerdings nur, wenn sie ihren Sohn im Moment im J.-Heim belasse. Das verkehrt den gesetzlichen Ablauf ins Gegenteil: Ob der Obhutsentzug nötig ist, muss die Behörde vor dessen Anordnung abklären. Ob er sich heute rechtfertigen lässt, ist im Folgenden zu diskutieren. 3.3 Worin die Vormundschaftsbehörde eine konkrete Gefährdung Leos sieht, geht aus ihrem Beschluss hervor: Sie verweist darauf, dass Leo gemäss einem Bericht der Beiständin per Ende März 2002 häufig übermüdet, wegen angeblicher Krankheit gar nicht oder aber mit dem Taxi in den Kindergarten kam, und auch die Krippenleiterin habe festgestellt, dass die Mutter nicht in allen Teilen zuverlässig sei. Der Behörde seien ferner Anfang 2004 Hinweise zugegangen, dass an der Erziehungsfähigkeit der Mutter Zweifel angebracht seien. Dem Tageshort J. sei sie durch Unzuverlässigkeit aufgefallen. Sie verspäte sich häufig, wenn sie Leo abholen sollte, was diesen verunsichere. Er scheine häufig übermüdet zur Schule zu kommen und erst zu später Stunde das Abendessen zu erhalten. Es sei zu befürchten, dass er von seiner Mutter schulisch nicht altersgemäss gefördert werden könne. Der Bezirksrat ergänzt, dass die Mutter "ein weisses Pulver mit einem Röhrchen in die Nase ziehe", was er offenbar als Konsum harter Drogen versteht. Die Rekurrentin bestreitet diese Feststellungen der Behörden. Sie sei in der Lage, ihren Sohn zu erziehen und zu pflegen. Zum Drogenkonsum ergänzt sie, dass gerade die Person, welche von Drogenkonsum in

der Wohnung berichte, sie um Drogen (Haschisch) gefragt habe, worauf sie ihr erwidert habe, sie habe schon längere Zeit damit nichts mehr zu tun. 3.4 Den unmittelbaren Anstoss für das Tätigwerden der Vormundschaftsbehörde gaben zwei Hinweise Aussenstehender: Anfang 2004 wandte sich die Mutter eines früheren Freundes der Rekurrentin an die Vormundschaftsbehörde und teilte mit, Leo sei am 13. Dezember 2003 "schmutzig" gewesen. Auch die Grossmutter Leos berichte von einem "Theater". Nun müsse "umgehend etwas passieren". Die Mutter der Rekurrentin telefonierte der Behörde am selben Tag, sie habe ihre Tochter über die Weihnachtstage längere Zeit nicht erreichen können und sich Sorgen gemacht. Sie habe den Eindruck, dass es "dann mit Leo schlecht gehe, wenn er mit der Mutter eine Weile alleine sei". Das ist ausgesprochen vage und nicht geeignet als Basis für irgendeine Massnahme der Behörde. Auch wenn der Knabe einmal schmutzig gewesen sein sollte (was immer das heisst), würde es einen Obhutsentzug nicht indizieren. Bei der Mutter der Rekurrentin kommt hinzu, dass sie offenbar ein gespanntes Verhältnis zu ihrer Tochter hat. Wenn sich diese der Kontaktnahme durch die Mutter für ein paar Tage entzieht, ist das kein Hinweis auf eine Vernachlässigung des Kindes. Dass die Rekurrentin ihren Sohn in schulischer Hinsicht nicht unterstützen könne, wie die Vormundschaftsbehörde schreibt, lässt sich aufgrund der Akten nicht halten. Die Rekurrentin beherrscht die deutsche Sprache und schreibt einen flüssigen Stil. Dass sie ihrem Zweitklässler nicht die nötige Unterstützung sollte geben können, ist nicht zu sehen. Auch wenn es so wäre, müsste der Knabe vielleicht mit einer Aufgabenhilfe unterstützt werden, aber nicht mit einem Obhutsentzug. Eine andere Frage ist es, ob das häusliche Umfeld die schulischen Leistungen beeinträchtigt oder gefährdet. Allfällige Schwierigkeiten haben sich bisher jedenfalls nicht negativ ausgewirkt. Die Lehrerin beschreibt Leo als selbständigen und gut integrierten Schüler. Er hat Schwierigkeiten, sich länger zu konzentrieren und hört nicht immer gut zu. Er kam aber mit viel Vorwissen in die Schule und war anderen Kindern voraus, liest bereits gut und rechnet in einer Stufe, welche noch nicht zum altersgemässen Stoff gehört. Er arbeitet sorgfältig, ist offen und begeisterungsfähig, Neues zu lernen. Er übertrifft die Lernziele seiner Altersklasse. Die aktuelle Situation in der Schule erfordert also gewiss keinen Obhutsentzug, aber auch eine Aufgabenhilfe oder Ähnliches scheint nicht indiziert. In Frage steht demnach die häusliche Situation. Die Vormundschaftsbehörde stützt sich dafür auf eine von unbekannter Hand verfertigte Notiz über Mitteilungen einer gewissen "Nadine G., Praktikantin, vom 05. 02. 2004". Diese soll davon berichtet haben, in der Wohnung der Rekurrentin herrsche eine grosse Unordnung, sie sei schlecht gereinigt, überheizt und verraucht. Ein Besucher habe zudem vor Leo Haschisch geraucht. Leo habe zunächst nicht das zum Essen bekommen, was ihm die Mutter in Aussicht gestellt habe (nämlich gekochten Mais anstelle von Spaghetti mit Thonsauce), und daher nur wenig genommen. Um 21.15 Uhr habe er auf Verlangen noch Dauerwurst und Brot erhalten. Um 21.30 Uhr habe er begonnen, auf dem Boden Hausaufgaben zu machen, seine Mutter habe sich aber nicht dafür interessiert. Er gehe regelmässig um 22 Uhr zu Bett. - Die Rekurrentin wurde mit diesen Behauptungen konfrontiert. Sie bestätigte, dass die Praktikantin G. einmal bei ihr war. Damals habe tatsächlich eine Unordnung geherrscht und es sei staubig gewesen, bedingt durch den Umbau des Hauses, welcher einen Teil der Wohnung unbewohnbar machte. Die Rekurrentin räumt ein, dass sie zu Hause raucht, allerdings nur im Wohnzimmer. Drogen konsumiere sie nicht. Leo erhalte regelmässig und ausreichend zu essen; sie koche mitunter mehr als einmal am Tag warmes Essen. Über den Tagesablauf Leos zu Hause könne die Praktikantin kaum etwas aussagen, denn sie sei damals schon um ca. neun Uhr wieder gegangen. Irgendeine ernsthafte Gefährdung des Kindes ist damit nicht erstellt. Im Zusammenhang mit dem Kindergarten und dem Hort werden Übermüdung, unregelmässiger Besuch des Unterrichts und Unpünktlichkeiten der Mutter beschrieben. Heute kommt es allerdings nur noch auf die Verhältnisse in der Schule und im J.-Heim an. Die Beiständin erkundigte sich im Hinblick auf ihren Bericht per Ende März 2004 bei der Lehrerin; diese berichtet nicht von irgendwelchen Problemen. Hingegen referiert die Beiständin Äusserungen einer verantwortlichen Person des J.-Heimes, wonach Leo mitunter übermüdet (auch

mit dem Taxi) ins Heim gebracht werde und die Mutter vor allem auch beim Abholen unzuverlässig sei, sodass Leo weine und sich ängstige. Die Befragung zu diesem Thema gab Hinweise auf gewisse Schwierigkeiten. Die Mutter Leos räumte ein, dass Leo in einer gewissen Periode morgens müde war: als sie selber im Rahmen eines Beschäftigungsprogrammes als Landschaftsgärtnerin arbeitete und sie beide täglich um halb sechs aufstehen mussten. In der Schule sei er allerdings nie müde gewesen (das ist nicht sehr plausibel: wenn er sehr früh aufstehen musste, dürfte die Müdigkeit gegenteils gerade im Lauf des Tages spürbar geworden sein; anderseits scheint die Lehrerin davon tatsächlich nichts bemerkt zu haben). Die Rekurrentin sagt auch selber, dass sie findet, sie könne Leo auch vor der abgemachten Zeit abholen, wenn sie dazu Zeit habe - da trägt sie allerdings den Bedürfnissen und der Situation eines Tagesheimes zu wenig Rechnung. Ein geordneter Betrieb muss auf das Einhalten gewisser Regeln zählen können, und die Kinder sollen auch in der Gruppe einen Halt haben (dieser fehlt, wenn jedes Kind gebracht oder geholt wird, wann es für seine Mutter am besten geht). Dass die Rekurrentin Leo mitunter mit dem Taxi bringen oder holen lässt, erstaunt etwas, da sie von der Fürsorge lebt. Den Schulweg zu Fuss zu gehen liegt im Übrigen im Interesse der sozialen Entwicklung des Kindes, einer gewissen zunehmenden Selbständigkeit und der Gewöhnung an das Verhalten im Verkehr. Offenbar blieb es aber bei einzelnen Taxi-Fahrten, und darin liegt keine ernsthafte Gefährdung des Kindeswohls. Die Rekurrentin erklärte weiter, wenn sie je etwas spät gekommen sei, um Leo abzuholen, habe doch sicher niemand deswegen Überstunden machen müssen. Das mag sein, doch geht es nicht in erster Linie darum. Wenn die anderen Kinder zur festgesetzten Zeit abgeholt werden, sollte Leo nicht auf die Mutter warten müssen, auch wenn die Betreu-erinnen noch nicht Feierabend haben. - Bei der Zuverlässigkeit der Rekurrentin und beim Einhalten der Regeln des Tagesheimes bestehen offenkundig gewisse Schwierigkeiten, was die Rekurrentin auch einräumt. Konkrete Vorfälle, Daten, Zeiten sind allerdings den Akten nicht zu entnehmen, und die Befragung sowohl der Beiständin als auch der Rekurrentin brachte keine Klarheit. Die Beiständin berichtet zwar davon, sie habe mit der Mutter im November 2003 ein Gespräch geführt und Regeln vereinbart, welche "ein paar Wochen" hielten. Auch das konn-te sie auf Befragen allerdings nicht konkretisieren. Wesentliche Punkte bleiben damit unscharf. Wie häufig sich Unzuverlässigkeiten der Rekurrentin ereigneten und wie sie sich auf Leo auswirkten, kann nicht verlässlich festgestellt werden. Dass sie eine so unmittelbare Gefährdung des Kindeswohls bewirkten, dass die Behörde nur mit dem Entzug der Obhut reagieren konnte, lässt sich jedenfalls nicht sagen. Dieser einschneidenden Massnahme hätten mindestens klare Verwarnungen mit konkreten Bedingungen und Auflagen vorausgehen müssen. In der gegebenen Situation kann der Entzug der Obhut nicht aufrechterhalten werden, und der Rekurs ist gutzuheissen. Daraus darf die Rekurrentin nun allerdings nicht schliessen, das Obergericht betrachte Massnahmen zum Schutz des Kindes, und auch allenfalls einen Entzug der Obhut, als keinesfalls notwendig. Sie wird sich um Pünktlichkeit und um Zuverlässigkeit gegenüber dem Tagesheim noch mehr als bisher bemühen müssen. In erster Linie liegt das im direkten Interesse Leos, für den ein fester auch zeitlicher Rahmen im Tagesablauf wichtig ist. Wiederkehrende Probleme der Mutter mit dem Tagesheim könnten zudem dazu führen, dass dieses den Betreuungsvertrag zu kündigen drohte. Dann wäre zu überlegen, wie wichtig der Heimplatz für Leo ist, und ein Obhutsentzug, wie er von der Vormundschaftsbehörde in diesem Verfahren angeordnet wurde, könnte wieder ein Thema werden." Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 1. Oktober 2004 NX040033

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