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Zürich Obergericht Zivilkammern 27.02.2004 NX040009

27 février 2004·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·299 mots·~1 min·2

Résumé

Rechtsverweigerung.

Texte intégral

§ 280a ZPO, § 44 Ziff. 9 EGZGB, Rechtsverweigerung. Der Rekurs an das Obergericht muss sich auf einen Entscheid des Bezirksrates beziehen; rügt der Betroffene, die Behörden seien zu Unrecht untätig, ist dafür der Regierungsrat zuständig. Erwägungen: „Mit Schreiben vom 23. Januar 2004 teilte der Bezirksrat Zürich dem nach Art. 395 Abs. 1 ZGB verbeirateten B. seinen Beschluss vom 22. Januar 2004 mit, wonach - im Ergebnis - dessen (sinngemässem) Antrag auf Aufhebung der Beiratschaft keine Folge gegeben wurde. Eine allfällige Aufhebung der Massnahme durch den Bezirksrat setze einen entsprechenden Antrag der Vormundschaftsbehörde voraus (vgl. § 83 Abs. 1 EGZGB) und diese Behörde habe ihm mitgeteilt, dass sie keinen Grund sehe, eine vormundschaftliche Massnahme anzupassen, solange keine konkreten Abänderungsgründe ersichtlich und dargetan seien. Erst dann sei die Vormundschaftsbehörde in der Lage, einen beschwerdefähigen Entscheid zu fällen. Gegen dieses - nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehene - Schreiben wendet sich B. an das Obergericht mit dem „Ersuchen der Beurteilung oder Überweisung an die letzte kant. Vormundschafts-Instanz und falls es keine solche gibt, die Überweisung an das Bundesgericht als letzte nationale Instanz“. Unter anderem rügt er, die Vormundschaftsbehörde verweigere seit Jahren die Beurteilung (wohl der Aufhebung der vormundschaftlichen Massnahme). In der Sache handelt es sich um eine Beschwerde betreffend formelle Rechtsverweigerung, weil es die zuständigen Behörden ablehnen, das Begehren von B. entgegen zu nehmen und materiell zu behandeln (vgl. Hauser/Schweri, Kommentar zum GVG, N 12 zu § 108 GVG). Da das Obergericht lediglich zur Behandlung von Rekursen gegen Entscheide des Bezirksrates in Vormundschaftsbeschwerdesachen gemäss Art. 420 ZGB zuständig ist (§ 44a GVG i.V. mit § 44 Ziff. 9 EGZGB) und ein solches Geschäft gerade nicht vorliegt, ist zur Behandlung der vorliegenden Aufsichtsbeschwerde die Direktion der Justiz und des Inneren als zweitinstanzliche Aufsichtsbehörde zuständig.“ Obergericht, II. Zivilkammer Beschluss vom 27. Februar 2004 NX040009

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