Skip to content

Zürich Obergericht Zivilkammern 14.02.2013 NV130001

14 février 2013·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·959 mots·~5 min·3

Résumé

Realvollstreckung (Ausweisung)

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Geschäfts-Nr.: NV130001-O/U

Mitwirkend: die Oberrichter Dr. Klopfer, Vorsitzender, Dr. G. Pfister und Ersatzoberrichter Dr. S. Mazan sowie Gerichtsschreiber lic. iur. Ch. Büchi Beschluss vom 14. Februar 2013

in Sachen

A._____, Gesuchsgegner und Beschwerdeführer

gegen

B._____ AG, Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. X._____

betreffend Realvollstreckung (Ausweisung) Beschwerde gegen ein Urteil des Einzelgerichts Audienz am Bezirksgericht Zürich vom 19. Dezember 2012 (EZ120061-L)

- 2 -

Erwägungen: 1. a) Mit Urteil vom 19. Dezember 2012 erkannte das Einzelgericht Audienz am Bezirksgericht Zürich das Folgende (Urk. 31 S. 4 f.): "1. Der Beklagte wird in Vollstreckung des vor der Schlichtungsbehörde Zürich geschlossenen Vergleichs vom 26. April 2012 angewiesen, den Lagerraum an der C._____-Strasse ... in D._____ unverzüglich zu räumen und der Klägerin ordnungsgemäss zu übergeben, unter der Androhung der Zwangsvollstreckung im Unterlassungsfall. 2. Das Stadtammannamt E._____ wird angewiesen, auf Verlangen der Klägerin die Anweisung gemäss Ziffer 1 dieses Urteils zu vollstrecken. Die Kosten für die Vollstreckung sind von der Klägerin vorzuschiessen. Sie sind ihr aber von der Beklagten (recte: vom Beklagten) zu ersetzen. 3. Die Entscheidgebühr von Fr. 400.– wird von der Klägerin bezogen, ist ihr aber vom Beklagten zu ersetzen. 4. Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Parteientschädigung von Fr. 400.– zu bezahlen. 5. (Schriftliche Mitteilung.) 6. (Rechtsmittelbelehrung.)" b) Hiergegen hat der Beklagte bzw. Gesuchsgegner und Beschwerdeführer (fortan Gesuchsgegner) mit Eingabe vom 28. Januar 2013 fristgerecht (vgl. Urk. 29) Beschwerde erhoben und eine Neubeurteilung des voranstehenden Urteils bzw. eine Verlängerung der Ausweisungsfrist um zwei Wochen oder wenn möglich bis Ende Februar 2013 beantragt (Urk. 30). c) Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 wurde das Gesuch des Gesuchsgegners um Erstreckung der Rechtsmittelfrist abgewiesen (Urk. 33). d) Da sich die Beschwerde sogleich als unbegründet bzw. unzulässig erweist, kann auf die Einholung einer Beschwerdeantwort der Gegenpartei verzichtet werden (Art. 322 Abs. 1 ZPO). 2. a) Mit der Beschwerde können unrichtige Rechtsanwendung und offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts geltend gemacht werden (Art. 320 ZPO). Vorab aber hat die Beschwerdeschrift konkrete Anträge zu enthal-

- 3 ten – worauf schon in der vorinstanzlichen Rechtsmittelbelehrung (Urk. 31 S. 5 Dispositiv Ziffer 6) hingewiesen wurde –, aus denen eindeutig hervorgeht, in welchem Umfang der vorinstanzliche Entscheid angefochten wird und wie der Entscheid stattdessen zu lauten hätte. In der Beschwerdebegründung ist darzulegen, worauf der Beschwerdeführer seine Legitimation stützt, inwieweit er beschwert ist, auf welchen Beschwerdegrund (Art. 320 ZPO) er sich beruft und an welchen Mängeln (unrichtige Rechtsanwendung, offensichtlich unrichtige Feststellung des Sachverhalts) der angefochtene Entscheid seiner Ansicht nach leidet. Werden keine oder nur ungenügende Beschwerdeanträge gestellt oder diese nicht begründet, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten (vgl. Freiburghaus/Afheldt, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zürich/Basel/Genf 2013, 2. Aufl., Art. 321 N 14 f.). Das Bundesgericht hat überdies klargestellt, dass keine Nachfrist gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO gewährt werden kann, um Rechtsschriften zu ergänzen, die den Anforderungen, wie sie sich aus Gesetz und Rechtsprechung ergeben, nicht genügen (BGE 137 III 617 S. 622 E. 6.4 mit Hinweisen). b) Mit Verfügung vom 31. Januar 2013 wurde der Gesuchsgegner darauf hingewiesen, dass seine Beschwerdeschrift den Anforderungen – wie vorangehend dargestellt – nicht zu genügen vermag, da sich der Gesuchsgegner mit den vorinstanzlichen Erwägungen in keiner Weise auseinandersetzt. Gleichzeitig wurde er darauf aufmerksam gemacht, dass er den angefochtenen Entscheid am 25. Januar 2013 in Empfang genommen hat, ihm die Rechtsmittelfrist folglich am 4. Februar 2013 ablaufen werde, weshalb ihm die Möglichkeit offen stehe, seine Beschwerdeschrift vom 28. Januar 2013 bis dahin nachzubessern. Sodann wurde – wie bereits erwähnt – sein sinngemässes Gesuch um Erstreckung der Rechtsmittelfrist abgewiesen (Urk. 33 S. 2 f.). Der Gesuchsgegner legte innert der laufenden Rechtsmittelfrist keine nachgebesserte Beschwerdeschrift ins Recht. Damit mangelt die Beschwerde nach wie vor an einer Begründung. c) Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Beschwerde den formellen Anforderungen nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten ist.

- 4 - 3. a) Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens sind ausgangsgemäss dem Gesuchsgegner aufzuerlegen (Art. 106 Abs. 1 ZPO). b) Der Klägerin bzw. Gesuchstellerin und Beschwerdegegnerin (fortan Gesuchstellerin) ist für das Beschwerdeverfahren mangels relevanter Umtriebe keine Parteientschädigung zuzusprechen (vgl. Art. 95 Abs. 3 ZPO), dem Gesuchsgegner nicht, weil er unterliegt (Art. 106 Abs. 1 ZPO). Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 30, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. Die erstinstanzlichen Akten gehen nach unbenütztem Ablauf der Rechtsmittelfrist an die Vorinstanz zurück. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG).

- 5 - Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine vermögensrechtliche Angelegenheit. Der Streitwert beträgt Fr. 2'610.–. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.

Zürich, 14. Februar 2013

Obergericht des Kantons Zürich I. Zivilkammer

Der Gerichtsschreiber:

lic. iur. Ch. Büchi versandt am: js

Beschluss vom 14. Februar 2013 Erwägungen: Es wird beschlossen: 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Die zweitinstanzliche Entscheidgebühr wird auf Fr. 400.– festgesetzt. 3. Die Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens werden dem Gesuchsgegner auferlegt. 4. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. 5. Schriftliche Mitteilung an die Parteien, an die Gesuchstellerin unter Beilage eines Doppels von Urk. 30, sowie an das Bezirksgericht Zürich, Einzelgericht Audienz, je gegen Empfangsschein. 6. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...

NV130001 — Zürich Obergericht Zivilkammern 14.02.2013 NV130001 — Swissrulings