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Zürich Obergericht Zivilkammern 23.01.2006 NS050042

23 janvier 2006·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·5,836 mots·~29 min·4

Résumé

Aufhebung des Quellenschutzes für Medienschaffende.

Texte intégral

Obergericht des Kantons Zürich Geschäfts-Nr. NS050042/U II. Zivilkammer Mitwirkend: die Oberrichter Dr. O. Kramis, Vorsitzender, Dr. H. Schmid, Dr. H.A. Müller, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter lic. iur. P. Hodel sowie der juristische Sekretär lic. iur. M. Hüsser Beschluss vom 23. Januar 2006 in Sachen Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, Antragstellerin und Rekurrentin, gegen Z., Antrags- und Rekursgegner, vertreten durch Rechtsanwalt betreffend Feststellung gemäss Art. 27bis Abs. 2 StGB / Quellenschutz Rekurs gegen einen Beschluss der Anklagekammer des Obergerichtes des Kantons Zürich vom 15. Juli 2005 (TZ050001)

- 2 - Das Gericht zieht in Betracht: 1. Prozessgeschichte 1.1. Am 20. April 2004 wurde Rosmarie Voser im Universitätsspital Zürich ein Herz transplantiert. Drei Tage später, am 23. April 2004, verstarb die Patientin; gemäss Gutachten des Instituts für Rechtsmedizin der Universität Zürich vom 7. Juni 2005 "an einem akuten Herzversagen infolge einer hyperakuten Herzabstossungsreaktion nach blutgruppeninkompatibler Herztransplantation". Die Staatsanwaltschaft lV des Kantons Zürich (Untersuchungsbehörde) ermittelte in der Folge (unter anderem) gegen den verantwortlichen Chefarzt Prof. Dr. Marko Turina (Angeschuldigter) wegen fahrlässiger Tötung im Sinne von Art. 117 StGB. Die Strafuntersuchung ergab, dass der in der Nacht vom 19. auf den 20. April diensthabende Oberarzt (Dr. X) kurz vor 04:00 Uhr telefonisch die Mitteilung erhielt, es sei ein Spenderherz vorhanden. Er rief daraufhin den Leitenden Arzt (Dr. Y) zuhause an und nannte ihm zwei mögliche Empfänger für das Herz. Der Leitende Arzt brachte dann auch noch den Namen von Rosmarie Voser als mögliche Empfängerin ins Spiel. Vom Oberarzt darauf angesprochen, dass hier aber eine Blutgruppeninkompatibilität (Spenderherz Blutgruppe A, Rosmarie Voser Blutgruppe 0) vorliege, wies der Leitende Arzt den Oberarzt darauf hin, dass so etwas schon einmal in Bern gemacht worden und dies kein absolutes Ausschlusskriterium sei. Er beauftragte den Oberarzt, den Angeschuldigten anzurufen und diesen entscheiden zu lassen, wer das Spenderherz bekommen soll. In der Folge kam es um ungefähr 04:00 Uhr zu einem Telefongespräch zwischen dem Oberarzt und dem Angeschuldigten. Der Angeschuldigte erteilte im Verlauf dieses Gespräch die Zustimmung, dass das Herz Rosmarie Voser eingesetzt wird. In der Folge wurden die entsprechenden Vorkehren für die Transplantation getroffen. 1.2. Am 12. Juni 2005 erschienen in der "NZZ am Sonntag" unter der Überschrift "Fatales Risiko im Operationssaal" (Titelseite) und "Das Wagnis des Starchirurgen" (Hintergrundbericht auf S. 29) zwei vom Journalisten Z. (Antragsgegner) verfasste Artikel, in welchen - unter Berufung auf drei gut informierte Quellen ausgeführt wird, die Ärzte um den Starchirurgen Marko Turina hätten bewusst das

- 3 - "falsche" Herz eingepflanzt. In der Folge weitete die Untersuchungsbehörde am 17. Juni 2005 ihre Strafuntersuchung gegen den Angeschuldigten auf den Straftatbestand der vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB aus. Sie verlangte vom Antragsgegner, seine im Artikel angeführten Quellen (Informanten) offen zu legen, was dieser jedoch verweigerte. 1.3. Mit Eingabe vom 23. Juni 2005 stellte die Staatsanwaltschaft bei der Anklagekammer das Gesuch um Feststellung im Sinne von Art. 27bis Abs. 2 StGB, dass ohne das Zeugnis des Antragsgegners über seine Quellen (Informanten) und namentlich über den Inhalt der ihm zugekommenen Informationen der Vorfall vom 20. April 2004 im Universitätsspital Zürich, der zum Tod von +Rosmarie Voser geführt hatte, nicht ausreichend abgeklärt werden kann. Am 24. Juni 2005 setzte die Präsidentin der Anklagekammer der Untersuchungsbehörde Frist an, um darzulegen, inwiefern ohne die verlangte Feststellung die Klärung des Verdachts auf eine vorsätzliche Tötung verunmöglicht bzw. erschwert würde. Mit Eingabe vom 28. Juni 2005 ergänzte die Untersuchungsbehörde ihr Gesuch. Am 7. Juli 2005 nahm der Antragsgegner zum ergänzten Gesuch Stellung. Er beantragte die Abweisung des Gesuchs und die Feststellung, dass auch ohne das Zeugnis des Antragsgegners über seine Quellen (Informanten) und den Inhalt der ihm zugekommenen Informationen der Vorfall vom 20. April 2004 im Universitätsspital Zürich, der zum Tod von Frau Rosmarie Voser geführt hat, aufgeklärt werden kann. Mit Schreiben vom 6. Juli 2005 informierte die Untersuchungsbehörde die Anklagekammer über den Stand des Strafverfahrens und legte eine Liste des Universitätsspitals Zürich über die an der Operation von Rosemarie Voser beteiligten Personen bei. Dazu nahm der Antragsgegner am 13. Juli 2005 Stellung, ohne allerdings Einsicht in die eingereichte Namensliste erhalten zu haben. Mit Beschluss vom 15. Juli 2005 wies schliesslich die Anklagekammer das Gesuch der Untersuchungsbehörde ab. Sie erhob keine Kosten und sprach dem Antragsgegner zulasten der laufenden Untersuchung eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– zuzüglich 7,6 % Mehrwertsteuer zu. 1.4. Dagegen erhob die Untersuchungsbehörde mit Eingabe vom 3. August 2005 fristgerecht Rekurs. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses

- 4 und die Feststellung im Sinne von Art. 27bis Abs. 2 StGB, dass ohne das Zeugnis des Antragsgegners über seine Quellen (Informanten) und namentlich über den Inhalt der ihm zugekommenen Informationen die dem Angeklagten (recte Angeschuldigten) Marko Turina zur Last gelegte vorsätzliche Tötung, begangen zum Nachteil von +Rosmarie Voser, nicht aufgeklärt werden kann. Mit ihrer Rekursschrift reichte die Untersuchungsbehörde weitere Untersuchungsakten ins Recht. Am 16. August 2005 wurde dem Antragsgegner Frist zur Beantwortung des Rekurses angesetzt. Gleichzeitig wurde angeordnet, dass die von der Untersuchungsbehörde eingereichten Beilagen sowie die vor Vorinstanz eingereichte Namensliste unter Verschluss gehalten werden. Mit Schreiben vom 9. September 2005 erstattete der Antragsgegner innert erstreckter Frist die Rekursantwort. Er beantragt die Abweisung des Rekurses und des Feststellungsgesuchs sowie die Bestätigung des angefochtenen Beschlusses. In prozessualer Hinsicht stellt er den Antrag, es seien die Akten der Strafverfahren gegen den Angeschuldigten wegen vorsätzlicher und fahrlässiger Tötung beizuziehen, alsdann dem Antragsgegner uneingeschränkte Akteneinsicht zu gewähren und ihm Frist zur ergänzenden Rekursantwort anzusetzen. 1.5. Mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 setzte die Kammer der Untersuchungsbehörde Frist an, die gesamten Akten des Strafverfahrens gegen Prof. Dr. Marko Turina einzureichen und die aus ihrer Sicht notwendigen Schutzmassnahmen bezüglich Einsicht des Antragsgegners in die Akten zu beantragen und deren Notwendigkeit zu begründen. Am 7. November 2005 reichte die Untersuchungsbehörde die gesamten Untersuchungsakten ein und stellte den Antrag, dem Antragsgegner die Akteneinsicht grundsätzlich zu verweigern, ihm indessen Einsicht in die Namenslisten der hinsichtlich der Herzexplantation und Herzimplantation befragten Personen sowie in den Polizeirapport vom 4. August 2005 zu gewähren. Diesem Antrag entsprechend stellte die Kammer mit Beschluss vom 18. November 2005 die Namenlisten (unter Abdeckung der Adressen und Telefonnummern) und den Polizeirapport dem Antragsgegner zu, im Übrigen wurde ihm die Einsicht in die neu eingereichten Untersuchungsakten einstweilen verweigert. Gleichentags wurde dem Antragsgegner Frist angesetzt, sich zu den ihm neu zugänglich gemachten Akten sowie zur angeordneten Beschränkung der Ein-

- 5 sichtnahme zu äussern. Innert erstreckter Frist hat sich der Antragsgegner am 11. Januar 2005 dazu geäussert. Er hält an seinen Anträgen fest, wobei er neu den prozessualen Antrag stellt, eventuell nur seinem Anwalt uneingeschränkte Einsicht in die Untersuchungsakten zu gewähren, eventuell verbunden mit der Auflage, die aus der Akteneinsicht gewonnenen Kenntnisse journalistisch nicht zu verwenden. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet. 2. Rechtliche Grundlagen 2.1. Beantragt wird eine richterliche Feststellung im Sinne von Art. 27bis Abs. 2 StGB. Art. 27bis StGB lautet wie folgt: "Quellenschutz 1 Verweigern Personen, die sich beruflich mit der Veröffentlichung von Informationen im redaktionellen Teil eines periodisch erscheinenden Mediums befassen, oder ihre Hilfspersonen das Zeugnis über die Identität des Autors oder über Inhalt und Quellen ihrer Informationen, so dürfen weder Strafen noch prozessuale Zwangsmassnahmen gegen sie verhängt werden. 2 Absatz 1 gilt nicht, wenn der Richter feststellt, dass: a. das Zeugnis erforderlich ist, um eine Person aus einer unmittelbaren Gefahr für Leib und Leben zu retten; oder b. ohne das Zeugnis ein Tötungsdelikt im Sinne der Artikel 111–113 oder ein anderes Verbrechen, das mit einer Mindeststrafe von drei Jahren Zuchthaus bedroht ist, oder eine Straftat nach den Artikeln 187, 189–191, 197 Ziffer 3, 260ter, 260quinquies, 305bis, 305ter und 322ter–322septies des vorliegenden Gesetzes sowie nach Artikel 19 Ziffer 2 des Betäubungsmittelgesetzes vom 3. Oktober 1951 nicht aufgeklärt werden oder der einer solchen Tat Beschuldigte nicht ergriffen werden kann." 2.2. Art. 27bis StGB wurde im Rahmen der Revision von 1997 in das Gesetz aufgenommen. Es sollte damit der stetig gewachsenen Bedeutung der Medien für die Meinungsbildung in unserer demokratischen Gesellschaft angemessen Rechnung getragen werden. Im Wesentlichen ging es darum sicherzustellen, dass die Medien ihre im öffentlichen Interesse liegenden Aufgaben sachgerecht erfüllen können, ohne dass andere schützenswerte Interessen dadurch ungebührlich beeinträchtigt werden. Diesem Ziel diente in erster Linie die Schaffung eines einem Zeugnisverweigerungsrecht gleichkommenden Quellenschutzes für Medienschaffende. Dieser Schutz sollte soweit gelten, als nicht das Interesse an der Strafverfolgung überwiegt. Für diese Interessenabwägung setzte der Gesetzgeber

- 6 - - vor allem im Interesse der Rechtssicherheit - dem Richter bestimmte Leitplanken. So kommt die Aufhebung des Quellenschutzes im Sinne von Art. 27bis Abs. 2 lit. b StGB nur bei den im Gesetz abschliessend aufgezählten Delikten in Betracht, und dies auch nur dann, wenn die Straftat ohne das Zeugnis des Medienschaffenden nicht aufgeklärt werden kann. Dieser Regelung liegt der Gedanke zugrunde, dass in solchen Fällen in der Regel das Interesse an der Strafverfolgung das Interesse am Quellenschutz überwiegt (vgl. BBl 1996 lV S. 526; ZELLER, in: Niggli/Wiprächtiger, Basler Kommentar Strafgesetzbuch l, Basel 2003, Art. 27bis N 1-8, 22-28). 2.3. Art. 27bis StGB ist vor dem Hintergrund der durch die Europäische Menschenrechtskonvention und die Bundesverfassung geschützten Pressefreiheit zu sehen. In der Lehre wird deshalb zu Recht darauf hingewiesen, dass auch bei der richterlichen Feststellung im Sinne von Art. 27bis Abs. 2 lit. b StGB (entgegen dem zu engen Wortlaut des Gesetzes) im Sinne einer verfassungskonformen Auslegung im Einzelfall stets eine Abwägung der auf dem Spiele stehenden Interessen zu erfolgen hat (ZELLER, a.a.O., Art. 27bis N 26 mit weiteren Hinweisen). Diese Auffassung überzeugt angesichts der Entstehungsgeschichte von Art. 27bis StGB. Sie drängt sich auch aus prozessökonomischen Gründen auf. Zwar geht es im Feststellungsverfahren genau genommen noch nicht um die Ausübung von staatlichem Zwang, hätte doch eine Gutheissung des Gesuchs (unmittelbar) lediglich eine richterliche Feststellung zur Folge. Dennoch ist sinnvollerweise bereits schon in diesem Stadium zu prüfen, ob eine Verpflichtung des Medienschaffenden zum Zeugnis vor der Europäischen Menschenrechtskonvention und der Bundesverfassung standhält, da die Gutheissung des Gesuchs (mittelbar) aller Wahrscheinlichkeit nach die Anhaltung des Medienschaffenden zum Zeugnis zur Folge hätte. 2.4. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte und auch des Bundesgerichts ergibt sich aus der durch die Europäische Menschenrechtskonvention geschützten Freiheit der Meinungsäusserung (Art. 10 EMRK) grundsätzlich das Recht des Journalisten, über seine Informationsquellen die Auskunft zu verweigern. Der gleiche Schutz ergibt sich sodann auch aus der

- 7 - Bundesverfassung, wo das Redaktionsgeheimnis seit der Revision ausdrücklich durch Art. 17 Abs. 3 BV geschützt wird. Die Verpflichtung eines Journalisten zur Offenlegung seiner Quellen stellt einen Eingriff in diese geschützten Grundrechte dar. Eine solche Verpflichtung ist deshalb nur unter ganz bestimmten Voraussetzungen zulässig. Nach Art. 10 Abs. 2 EMRK sind Einschränkungen der Meinungsäusserungsfreiheit insoweit zulässig, als sie gesetzlich vorgesehen und in einer demokratischen Gesellschaft notwendig sind für die nationale Sicherheit, die territoriale Unversehrtheit oder die öffentliche Sicherheit, zur Aufrechterhaltung der Ordnung oder zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral, zum Schutz des guten Rufes oder der Rechte anderer, zur Verhinderung der Verbreitung vertraulicher Informationen oder zur Wahrung der Autorität und der Unparteilichkeit der Rechtsprechung. Ähnlich sieht Art. 36 BV in allgemeiner Form vor, dass Grundrechte eingeschränkt werden können, wenn eine gesetzliche Grundlage und ein öffentliches oder privates Interesse an der Einschränkung besteht und diese verhältnismässig ist. Stets ist dabei der Kerngehalt des Grundrechts zu beachten. 2.5. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat erkannt, dass nur zwingende Gründe des öffentlichen Interesses eine Offenbarungspflicht des Journalisten zu begründen vermögen, bloss erhebliche Gründe reichen nicht aus (wegweisend das Urteil vom 27. März 1996 in Sachen Goodwin gegen Grossbritannien [Medialex 1996, S. 99 ff.]). Das Bundesgericht hält in Nachachtung dieser Rechtsprechung ein öffentliches oder privates Interesse von ausserordentlicher Bedeutung für notwendig (so BGE 123 lV 236 ff.). Es braucht mit anderen Worten ein überwiegendes Interesse am Eingriff. Wird mit strafprozessualen Zwangsmassnahmen in ein geschütztes Grundrecht eingegriffen, so bedarf es im Allgemeinen eines vorbestehenden dringenden Tatverdachts, einer gesetzlichen Grundlage, eines öffentlichen Interesses und der Beachtung der Verhältnismässigkeit, also der Geeignetheit und Notwendigkeit der Zwangsmassnahme. Für die Beurteilung ist dabei die Sachlage im Zeitpunkt der Anordnung massgebend (SCHMID, Strafprozessrecht, 4. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2004, § 43 N 686-687). Vor diesem Hintergrund wird nachfolgend zu prüfen sein, ob die Voraussetzungen von Art. 27bis Abs. 2 lit. b StGB erfüllt sind.

- 8 - 3. Aktenbeizug 3.1. Der Antragsgegner stellte sich in seiner Rekursantwort auf den Standpunkt, das Gericht könne nur aufgrund der vollständigen Untersuchungsakten rechtstaatlich korrekt darüber entscheiden, ob die dem Angeschuldigten zur Last gelegte vorsätzliche Tötung ohne Zeugnis des Antragsgegners aufgeklärt werden könne oder nicht. Er machte geltend, dass das Gericht - würde es aufgrund der vorliegenden äusserst spärlichen Aktenlage entscheiden - weitgehend auf die einseitigen Ausführungen und Wertungen der Untersuchungsbehörde abstellen müsste. Es könnte sich ausschliesslich auf Akten stützen, welche die Untersuchungsbehörde dosiert und gezielt zur Untermauerung ihrer eigenen Darstellung eingereicht habe. Deshalb seien sämtliche Untersuchungsakten beizuziehen. 3.2. Die Kammer hat dem Antrag entsprochen und die vollständigen Untersuchungsakten beigezogen. Der Vollständigkeit halber ist aber zu den Ausführungen des Antragsgegners festzuhalten, dass grundsätzlich die Untersuchungsbehörde darüber bestimmt, welche Untersuchungsakten sie zusammen mit ihrem Feststellungsgesuch dem Gericht einreicht. Dabei muss sie den ermittelten Sachverhalt in objektiver Weise wiedergeben. Sie kann sich nicht darauf beschränken, dem Gericht nur die belastenden Tatsachen vorzutragen, um dadurch - unter Weglassung bekannter entlastender Momente - eine bestimmte Massnahme zu erwirken. Ein solches Verhalten liefe dem (unter anderem in § 31 StPO verankerten) Wahrheitsgrundsatz zuwider, an welchen die Strafverfolgungsbehörden gebunden sind. Die Untersuchungsbehörde muss sich - insbesondere auch unter dem Aspekt des Anspruchs auf ein faires Verfahren - bei allen irgendwie gearteten prozessualen Äusserungen strikte an die Wahrheit halten. Sie hat sich aller Entstellungen der Wahrheit zu enthalten (§ 19 Abs. 1 StPO; SCHMID, a.a.O., § 16 N 271). Das Gericht fällt den Entscheid - wie bei allen richterlich zu genehmigenden strafprozessualen Massnahmen - grundsätzlich aufgrund der ihm vorliegenden Akten. Hält es indessen das Gesuch für ungenügend begründet oder belegt, so kann es - wie dies vorliegend denn auch getan wurde - der Untersuchungsbehörde Gelegenheit zur Ergänzung des Gesuchs und Einreichung weiterer Untersuchungsakten ansetzen und alsdann - allenfalls nach Gewährung des rechtli-

- 9 chen Gehörs - gestützt auf die ergänzten Unterlagen entscheiden. Im Übrigen hat aber das Gericht bei ungenügender Aktenlage das Gesuch abzuweisen. Der Untersuchungsbehörde steht es in einem solchen Falle frei, gegebenenfalls ein neues (ergänztes) Gesuch einzureichen. 4. Akteneinsicht 4.1. Der Antragsgegner beantragt, es sei ihm uneingeschränkte Einsicht in die gesamten beigezogenen Strafakten zu geben, allenfalls nur seinem Anwalt, eventuell verbunden mit der Auflage, die aus der Akteneinsicht gewonnen Kenntnisse journalistisch nicht zu verwenden. Zur Begründung führt er an, dass ihm ohne Einsicht in die Untersuchungsakten der Stand des Untersuchungsverfahrens verborgen bliebe und er ohne genaue Kenntnis über Form und Inhalt der erfolgten Befragungen nicht in der Lage sei, zur Frage Stellung zu beziehen, ob die Voraussetzungen von Art. 27bis Abs. 2 lit. b StGB gegeben seien. Um sein verfassungsrechtlich geschütztes Zeugnisverweigerungsrecht verteidigen zu können, sei er darauf angewiesen, die gesamten Strafakten einsehen zu können. Es sei nicht erkennbar, wie und weshalb die Aufklärungsarbeit der Untersuchungsbehörde gefährdet werden könnte, wenn der Antragsgegner die Akten kenne. Die Behauptungen der Untersuchungsbehörde zur Begründung ihres Antrags auf Verweigerung der Akteneinsicht, nämlich dass die Untersuchung betreffend vorsätzliche Tötung in ihrem Anfangsstadium stehe und dass sich eine journalistische Verwendung der durch die Akteneinsicht gewonnenen Kenntnisse nicht genügend ausschliessen lasse, seien nicht nachvollziehbar. 4.2. Bis anhin hatte der Antragsgegner Einsicht in die Untersuchungsakten, soweit ihm diese bereits bekannt waren (so bezüglich des Emailverkehrs zwischen ihm und dem zuständigen Staatsanwalt und seiner eigenen Zeitungsartikel). Zudem wurden ihm die beiden Namenlisten der an der Herzimplantation und explantation beteiligten und in der Folge befragten Personen sowie der zugehörige Polizeibericht offen gelegt. Im Übrigen wurden die Untersuchungsakten unter Verschluss gehalten. Daran ist festzuhalten.

- 10 - 4.3. Wohl ist der Antragsgegner Partei im vorliegenden Feststellungsverfahren und er muss zum Gesuch der Untersuchungsbehörde Stellung nehmen können. Indessen gilt es aber auch zu beachten, dass dem Antragsgegner in der Strafuntersuchung selbst keine Parteistellung zukommt. Er kommt im Untersuchungsverfahren allenfalls als Zeuge in Betracht und hat als solcher kein Akteneinsichtsrecht. Selbst dem Angeschuldigten ist während laufender Untersuchung nur insoweit Akteneinsicht zu gestatten, als dies ohne Gefährdung des Untersuchungszweckes geschehen kann. Auch sein Verteidiger ist erst nach durchgeführter Untersuchung zur unbeschränkten Akteneinsicht befugt (§ 17 StPO). 4.4. Die Untersuchung erschiene durch eine unbeschränkte Akteneinsicht des Antragsgegners als gefährdet. Es bestünde die Gefahr, dass bisherige Ermittlungsergebnisse an die Öffentlichkeit gelangten und insbesondere die unbekannten Informanten oder auch andere am Vorfall in irgendeiner Form Beteiligte über bisherige Erkenntnisse informiert und dadurch in ihrem weiteren Aussageverhalten beeinflusst würden. Zudem wäre zu befürchten, dass durch eine umfassende Akteneinsicht die mögliche Zeugenaussage des Antragsgegners beeinflusst würde. Zumindest aber würde diese weitgehend an Wert verlieren. Dies gilt es im Interesse der Wahrheitsfindung zu vermeiden. 4.5. Die vom Antragsgegner eventualiter beantragte Auflage, die gewonnenen Kenntnisse journalistisch nicht zu verwenden, vermag hieran nichts zu ändern, ebenso wenig wie die Beschränkung des Einsichtsrechts auf den Rechtsvertreter des Antragsgegners. Auch mit der angeführten Auflage würde zumindest der Antragsgegner selber vom bisherigen Ermittlungsstand umfassend Kenntnis erhalten. Weiter bestünde auch mit der angesprochenen Beschränkung des Einsichtsrechts auf den Rechtsvertreter die ernsthafte Gefahr, dass massgebliche, einstweilen mit Rücksicht auf die laufende Untersuchung noch geheim zu haltende Informationen an den Antragsgegner oder schliesslich an Dritte gelangten. Auch ohne die vom Antragsgegner erwähnten Unterstellungen, nämlich dass dieser und sein Anwalt beabsichtigen würden, die gewonnen Kenntnisse journalistisch zu verwenden und sich über allfällige gerichtliche Auflagen hinwegzusetzen, könnte nicht mit genügender Sicherheit ausgeschlossen werden, dass geheime

- 11 - Kenntnisse aus der Untersuchung nicht dennoch publik würden. Die zur Verfügung stehenden Sanktionsmöglichkeiten bei allfälligen Widerhandlungen gegen Auflagen sind nicht derart, dass damit effektiv eine genügende Sicherheit bezüglich der Verwendung und Verbreitung dieser Erkenntnisse erreicht werden könnte. Die vom Antragsgegner angeführten standes- oder aufsichtsrechtlichen Sanktionen betreffen nur seinen Vertreter. Namentlich liesse sich bei einer Einschränkung des Einsichtsrechts auf den Rechtsvertreter die weitere Verbreitung von geheim zu haltenden Informationen, welche der Antragsgegner etwa im Instruktionsgespräch von seinem Anwalt - ob dieser sich dessen bewusst ist oder nicht erhält, nicht mehr kontrollieren. 4.6. Der Antragsgegner ist aufgrund der ihm zugänglichen Akten durchaus in der Lage, seine Rechte in diesem Feststellungsverfahren ausreichend zu wahren, wovon denn auch seine Eingaben an das Gericht zeugen. Insbesondere sind ihm aus den Eingaben der Untersuchungsbehörde die massgeblichen Aussagen des Oberarztes und des Angeschuldigten bekannt, ebenso hat er im Wesentlichen Kenntnis von den durch die Untersuchungsbehörde bisher getätigten Ermittlungsmassnahmen. Aufgrund dieser Kenntnisse kann er hinreichend zur Frage Stellung nehmen, ob die Voraussetzungen von Art. 27bis Abs. 2 lit. b StGB erfüllt sind. 5. Dringender Tatverdacht 5.1. Ein dringender Tatverdacht gegen den Angeschuldigten wegen (eventual)vorsätzlicher Tötung liegt im heutigen Zeitpunkt aufgrund der Aussagen des in der Nacht vom 19. auf den 20. April 2004 diensthabenden Oberarztes sowie der beiden Zeitungsartikel des Antragsgegners in der "NZZ am Sonntag" vom 12. Juni 2005 vor. 5.2. Der Oberarzt sagte vor dem Staatsanwalt aus, er habe anlässlich seines nächtlichen Telefongesprächs mit dem Angeschuldigten zweimal darauf hingewiesen, dass Rosmarie Voser die Blutgruppe 0 und das Spenderherz die Blutgruppe A aufweise, worauf der Angeschuldigte für etwa fünf bis sechs Sekunden gezögert und dann in die Operation eingewilligt habe. Diese Aussagen bestätigte

- 12 er auch anlässlich seiner Konfrontationseinvernahme in Gegenwart des Angeschuldigten. Der Angeschuldigte seinerseits macht geltend, er sei bei diesem Gespräch offensichtlich einem Missverständnis erlegen und habe die Aussagen des Oberarztes genau im gegenteiligen Sinne verstanden, nämlich dahingehend, dass Rosmarie Voser die Blutgruppe A habe und das Spenderherz die Blutgruppe 0 aufweise (was in medizinischer Hinsicht unproblematisch gewesen wäre). 5.3. Die Untersuchungsbehörde beruft sich im Rekursverfahren erstmals auf die Aussagen des Oberarztes. Der Antragsgegner hält dies deshalb für nicht überzeugend und die Ausführungen der Untersuchungsbehörde, nämlich dass sie sich allein gestützt auf die Belastungsaussage des Oberarztes noch nicht in der Lage gesehen habe, die Strafuntersuchung über den Tatbestand der fahrlässigen Tötung hinaus auszudehnen, für als im Nachhinein konstruiert. 5.4. Man kann sich tatsächlich fragen, ob es sich nicht schon allein aufgrund der Aussagen des Oberarztes gerechtfertigt hätte, die Strafuntersuchung auf den Tatbestand der (eventual)vorsätzlichen Tötung auszudehnen. Indessen kann diese Frage dahingestellt bleiben. Entscheidend ist die Sachlage im heutigen Zeitpunkt. Beide Parteien können im Rekursverfahren nämlich neue Tatsachen und Beweismittel vorbringen (SCHMID, a.a.O., § 59 N 1014). Es gereicht der Untersuchungsbehörde deshalb nicht zum Nachteil, wenn sie sich erstmals im Rekursverfahrens auf die Aussagen des Oberarztes beruft. Allein deshalb erscheinen diese auch nicht weniger glaubwürdig. 5.5. Wichtig ist nun aber vor allem, dass diese Aussagen bzw. der sich daraus ergebende Verdacht - nämlich dass der Angeschuldigte um die Blutgruppeninkompatibilität zwischen Spender und Empfängerin wusste und nach dem allgemeinen und auch seinem eigenen medizinischen Wissensstand damit rechnen musste, dass eine Transplantation den Tod der Patientin zur Folge haben kann durch die beiden Zeitungsartikel des Antragsgegners gestützt werden. 5.6. So wird auf der Frontseite zunächst Folgendes ausgeführt: "Ärzte des Unispitals Zürich haben der von der TV-Sendung '10 vor 10' bekannten Rosmarie Voser wissentlich ein Herz mit einer unverträglichen Blutgruppe eingepflanzt. Das

- 13 zeigen Recherchen dieser Zeitung." Weiter findet sich Folgendes: "Das Spital stellte den Fehler als Missverständnis dar, bei einem Telefonat seien die Blutgruppen von Spenderherz und Patientin verwechselt worden. Bald sickerte durch, die Ärzte um den Starchirurgen Marko Turina hätten das Herz mit der ‚falschen’ Blutgruppe wissentlich verpflanzt. Umfangreiche Recherchen dieser Zeitung zeigen, dass dies stimmt. Drei gut informierte Quellen bestätigen, dass etwas versucht worden ist, was in Fachkreisen als medizinisches Tabu gilt." Sodann werden die Geschehnisse gemäss den "Recherchen dieser Zeitung" - teilweise in leichtem Widerspruch zu den vorherigen Ausführungen - wie folgt geschildert: "Wenig später wird Rosmarie Voser mit Blutgruppe 0 für die Transplantation vorbereitet. Stunden zuvor hat Turina mit seinem Team die Operation vorbesprochen. Bei dem Gespräch hat es eine Meinungsverschiedenheit darüber gegeben, ob die Operation möglich sei. Das 'falsche' Herz wird eingesetzt, aber es schlägt nicht. Spätestens jetzt ist für alle Beteiligten klar, dass etwas nicht stimmt. Niemand weist Turina darauf hin; der Chefarzt setzt die Operation fort." Im Hintergrundbericht finden sich dann folgende Ausführungen: "Vor einem Jahr stirbt Rosmarie Voser, nachdem ihr am Universitätsspital Zürich ein Herz transplantiert worden ist. Es habe eine Verwechslung der Blutgruppen gegeben, lautet die offizielle Erklärung. Recherchen zeigen, dass die Ärzte bewusst das 'falsche' Herz eingepflanzt haben." Weiter wird berichtet: "Die 'NZZ am Sonntag' hat mit vielen direkt und indirekt Beteiligten gesprochen, wir halten diese Leute anonym. Mehrere verlässliche Quellen, die über die Operation an Rosmarie Voser gut informiert sind, kommen unabhängig voneinander zum selben Schluss: Die Verwechslungstheorie ist falsch. Marko Turina hat der Patientin bewusst das 'falsche' Herz eingesetzt. Man habe es versucht im Glauben, es könnte gelingen. Man habe eine medizinische Heldentat vollbringen wollen. Jemand spricht von einer 'Ikarus'- Operation.“ Die Geschehnisse werden dann "gemäss den Recherchen der 'NZZ am Sonntag'" wie folgt geschildert: "In der Nacht auf Dienstag, den 20. April 2004, etwa um 3 Uhr morgens, ruft der diensthabende Arzt am Universitätsspital Zürich Marko Turina an und teilt mit, man habe einen Unfallpatienten, dessen Organe für eine Transplantation in Frage kämen. Chefarzt Turina telefoniert anschliessend mit den beiden Kollegen, A.K. und O.R., die für die Operation vorgesehen sind.

- 14 - Bei dem Telefongespräch gibt es eine Meinungsverschiedenheit darüber, ob die Operation möglich sei. Die Operation wird beschlossen." Schliesslich findet sich wiederum - teilweise ebenfalls in leichtem Widerspruch zu den vorherigen Ausführungen - Folgendes: "Im Operationssaal, wo Rosmarie Voser in der Narkose bereitliegt, sind ein gutes Dutzend Leute parat: die drei Herzchirurgen, Assistenzärzte, Anästhesisten, Schwestern. Mindestens vier von ihnen wissen, dass der Chef im Begriff ist, der Patientin mit Blutgruppe 0 ein Herz der Gruppe A einzusetzen, was gemäss Fachleuten einem 'medizinischen Tabu' gleichkommt. Keiner interveniert bei Turina. Marko Turina setzt das Herz ein, mit einem elektrischen Impuls soll es zum Schlagen gebracht werden. Das Herz schlägt aber nicht. 'Spätestens jetzt war für jeden Anwesenden klar, dass etwas nicht stimmte' sagt ein Arzt. Es herrscht Alarmstufe Rot, doch wiederum weist niemand den Chef auf das Offensichtliche hin- oder die Interventionen sind zu schwach, um durchzudringen." 5.7. Aus den beiden Artikeln ergibt sich der Verdacht, die verantwortlichen Ärzte um den Angeschuldigten hätten Rosmarie Voser wissentlich ein mit deren Blutgruppe 0 unverträgliches Herz der Blutgruppe A eingesetzt, was ein medizinisches Tabu darstellt. Es wird der Vorwurf in den Raum gestellt, die Ärzte hätten damit eine medizinische Heldentat vollbringen wollen. Ausdrücklich wird sodann gesagt, die Verwechslungstheorie, wonach bei einem Telefonat die Blutgruppen vertauscht worden seien, sei unrichtig. Den Artikeln liegen offenbar umfangreiche Recherchen des Antragsgegners zugrunde und sie stützen sich auf drei gut informierte, verlässliche und voneinander unabhängige Quellen. Die Ausführungen finden sich auch nicht in irgendeinem Boulevard-Blatt, sondern (unter anderem als Hintergrundbericht) in der „NZZ am Sonntag“, wobei der Name „NZZ“ - und darauf weist die Untersuchungsbehörde zu Recht hin - in breiten Kreisen der Öffentlichkeit für eine sorgfältige und qualitativ hochwertige Berichterstattung steht. Zusammen mit den Aussagen des Oberarztes ergibt sich aus den Artikeln bzw. den dem Antragsgegner offenbar zugekommenen Informationen der dringende Verdacht, der Angeschuldigte habe wissentlich ein blutgruppeninkompatibles Herz transplantiert und dabei - aufgrund der aktuellen medizinischen Möglichkeiten - den Tod von Rosmarie Voser in Kauf genommen. Ein solches Verhalten

- 15 könnte bei einer einstweiligen, summarischen Prüfung wohl tatsächlich unter den Tatbestand der (eventual)vorsätzlichen Tötung im Sinne von Art. 111 StGB subsumiert werden, wobei es sich bei diesem Tatbestand um eine Katalogtat im Sinne von Art. 27bis Abs. 2 lit. b StGB handelt. An diesem einstweiligen dringenden Tatverdacht ändern weder die - zwar durchaus plausiblen und im weiteren Untersuchungsverfahren genau zu prüfenden - abweichenden Aussagen des Angeschuldigten, noch die leichte Widersprüchlichkeit des Zeitungstextes etwas. Nicht entscheidend ist in diesem Zusammenhang auch, dass im Bericht von einer Schlussfolgerung der Informanten die Rede ist, da auf das Wissen und den Willen einer Person immer nur aufgrund äusserer Umstände geschlossen werden kann. 6. Öffentliches Interesse An der Aufklärung der Geschehnisse, welche zum Tod von Rosmarie Voser führten, besteht unter mehreren Aspekten ein ganz erhebliches Interesse. Zunächst steht ein sehr schwerer Tatvorwurf im Raum. Nicht nur die Angehörigen von Rosmarie Voser und die Öffentlichkeit, sondern auch der unter Verdacht stehende Angeschuldigte selbst haben ein grosses Interesse daran, dass dieser eingehend abgeklärt wird, zumal der Vorfall durch die umfangreiche Berichterstattung einem breiten Publikum ins Bewusstsein gelangte. Sodann geht es aber auch um die Sicherheit im Universitätsspital Zürich an sich. 7. Verhältnismässigkeit 7.1. Fest steht und unbestritten ist, dass der Antragsgegner ein Medienschaffender im Sinne von Art. 27bis Abs. 1 StGB ist, und er im Sinne dieser Bestimmung das Zeugnis über Inhalt und Quellen seiner Informationen verweigert. 7.2. Der Antragsgegner macht geltend, sein Zeugnis könne zur Aufklärung, ob der Angeschuldigte (eventual)vorsätzlich handelte, nichts mehr beitragen. Er wisse nicht, ob sich die drei Informanten unter den bereits befragten Personen befinden würden. Angenommen, diese seien bereits befragt worden, würde eine weitere Befragung keine weitere Aufklärung mehr bringen, da diese bei einer weiteren Befragung nicht anders aussagen würden.

- 16 - 7.3. Die drei Informanten des Antragsgegners sowie auch die erhaltenen genauen Informationen bleiben ohne das Zeugnis des Antragsgegners unbekannt. Ob sein allfälliges Zeugnis letztlich tatsächlich zum Erfolg führen würde, kann im heutigen Zeitpunkt nicht beurteilt werden. Dies ist aber auch gar nicht nötig. Entscheidend ist, dass es als zur Aufklärung der Tat als grundsätzlich geeignet erscheint. Würde man schon heute auf das vermeintlich irrelevante Zeugnis des Antragsgegners verzichten, käme dies einer (in diesem Stadium des Verfahrens) verpönten Beweiswürdigung gleich. Im Übrigen ist - jedenfalls für die Untersuchungsbehörde und die Kammer - unbekannt, ob sich die drei Informanten unter den bereits befragten Personen befinden. Es ist deshalb möglich, dass diese Personen noch gar nicht befragt werden konnten, zumal alle bisher Befragten einen Kontakt zum Antragsgegner verneinten. Zudem ist auch nicht zu übersehen, dass unter Umständen bereits schon aus dem genauen Inhalt der dem Antragsgegner zugekommenen Informationen weitere Aufschlüsse zu erwarten sind. Unzutreffend ist schliesslich in diesem Zusammenhang die Darstellung des Antragsgegners, es gehe nur noch um die rechtliche Qualifikation eines klaren Sachverhaltes. Im jetzigen Stadium des Untersuchungsverfahrens geht es zunächst darum zu ermitteln, ob der Angeschuldigte im Wissen um die bestehende Blutgruppeninkompatibilität handelte oder nicht. Der (subjektive) Sachverhalt ist insoweit eben überhaupt nicht „klar“, sondern genau Gegenstand der Untersuchung. 7.4. Sodann erscheint das Zeugnis des Antragsgegners zur Aufklärung der dem Angeschuldigten zur Last gelegten Tat nicht nur als geeignet, sondern auch als notwendig. Das Zeugnis des Antragsgegners kommt nur in Betracht, wenn kein anderes taugliches Beweismittel vorliegt. Tauglich heisst in diesem Zusammenhang, dass ein anderes Beweismittel ähnlich gut geeignet ist wie das Zeugnis des Medienschaffenden, den gewünschten Beweis zu führen (BBl 1996 lV S. 559). Mit anderen Worten geht es um die Frage der Subsidiarität. Auch diese Beurteilung ist aus heutiger Sicht vorzunehmen. 7.5. In der Strafuntersuchung wird nach dem Gesagten insbesondere die Frage zu klären sein, ob der Angeschuldigte wissentlich und willentlich, also (eventual)vorsätzlich handelte (Art. 19 Abs. 2 StGB). Konkret wird es darum gehen, ob

- 17 die Transplantation im Wissen um die Blutgruppeninkompatibilität (Spender Blutgruppe A, Empfängerin Blutgruppe 0) erfolgte, oder ob der Angeschuldigte im Glauben handelte, es liege lediglich eine Blutgruppenungleichheit, nicht aber eine eigentliche Blutgruppenunverträglichkeit (Spender Blutgruppe 0, Empfängerin Blutgruppe A) vor. In der Regel sind solche inneren Vorgänge einem direkten Beweis nicht zugänglich, vielmehr muss der Beweis aufgrund von Indizien geführt werden. Gerade in solchen Fällen ist es im Interesse der Wahrheitsfindung praktisch meist unumgänglich, dass sämtliche Beweise und Indizien erhoben und anschliessend in einer Gesamtbetrachtung sorgfältig gewürdigt werden. Es wird vorliegend aller Voraussicht nach nötig sein, die Aussagen aller Beteiligten im Rahmen einer Gesamtbetrachtung und in Würdigung aller übrigen Erkenntnisse genau gegeneinander abzuwägen. Bloss aufgrund einzelner Aussagen wird der Beweis kaum geführt werden können. 7.6. Es wurden mittlerweile sämtliche an der Herzexplantation und -implantation beteiligten Personen befragt. Zudem wurden auch noch weitere - bloss indirekt mit der Transplantation befasste - Personen befragt. Es ergaben sich dabei, über einen Tatverdacht hinaus, keine schlüssigen Indizien darauf, dass der Angeschuldigte mit Wissen und Willen die Blutgruppenunverträglichkeit zwischen Spenderherz und der Empfängerin Rosmarie Voser missachtet oder gar eine spektakuläre Operation über die Blutgruppenschranke hinweg als medizinisches Experiment geplant hätte. Wenn drei verlässliche und gut informierte Personen voneinander unabhängig zum Schluss kommen, es sei wissentlich, im Sinne eines eigentlichen medizinischen Experiments ein blutgruppeninkompatibles Herz transplantiert worden, so müssen diese Informationen und die Kenntnisse dieser Personen für das Untersuchungsverfahren fruchtbar gemacht werden können. Das Zeugnis des Antragsgegners erscheint bei dieser Sachlage als unverzichtbar. Dass nicht alle Befragten durch den Staatsanwalt einvernommen wurden, ändert daran nichts. Solches ist nicht Voraussetzung für die Aufhebung des Quellenschutzes. Es ginge zu weit, wenn sämtliche Beteiligte nicht nur polizeilich, sondern auch noch staatsanwaltschaftlich zu befragen wären, selbst wenn diese zum Tatvorwurf aller Wahrscheinlichkeit nach gar keine weiterführenden Aussagen machen können. Im Übrigen geht ja auch der Antragsgegner selbst davon aus,

- 18 dass eine weitere Befragung keine weitere Aufklärung bringen würde. Die Hauptbeteiligten, darunter insbesondere der Angeschuldigte, der Leitende Arzt und der Oberarzt wurden durch die Staatsanwaltschaft eingehend befragt. Im heutigen Zeitpunkt muss davon ausgegangen werden, ohne das Zeugnis des Antragsgegners könne die dem Angeschuldigten zur Last gelegte (eventual)vorsätzliche Tötung nicht aufgeklärt werden. Es ist nicht ersichtlich, welche anderen Ermittlungsmassnahmen noch greifen könnten. Der Antragsgegner bringt denn auch keine solchen vor. 7.7. Das Interesse der Angehörigen von Rosmarie Voser, der Öffentlichkeit sowie des Angeschuldigten an der Aufklärung der Tat überwiegt im vorliegenden Fall das Interesse der Allgemeinheit und namentlich des Antragsgegners und seiner Informanten am Quellenschutz. Insoweit der Antragsgegner ausführt, es sei auffällig, dass die Untersuchungsbehörde erst nach Erscheinen des Artikels vom 12. Juni 2005 umfangreiche Aktivitäten an den Tag gelegt habe, und dass das Interesse der Strafverfolgungsbehörde, von ihr früher begangene Versäumnisse auszubügeln, nicht Grund für einen Eingriff in den Quellenschutz sein könne, ist festzuhalten, dass die Untersuchungsbehörde unmittelbar nach Erscheinen des Artikels das vorliegende Gesuch stellte. Es geht denn auch nicht darum, „früher begangene Versäumnisse auszubügeln“, sondern darum, bislang nicht verfügbare Informationen für das Untersuchungsverfahren fruchtbar zu machen. Der Rekurs ist gutzuheissen und dem Gesuch der Untersuchungsbehörde ist zu entsprechen. 8. Verwendung des Zeugnisses 8.1. Der Antragsgegner bringt vor, die Untersuchungsbehörde wolle herauszufinden, ob sich die Informanten und/oder der Antragsgegner einer Straftat schuldig gemacht hätten (zum Beispiel einer Amts- oder Berufsgeheimnisverletzung oder der Anstiftung zur Amtsgeheimnisverletzung). 8.2. Dieser Vorwurf ist offensichtlich unbegründet. Das Zeugnis des Antragsgegners darf nur zur Aufklärung des verfolgten Tötungsdelikts verwendet werden, denn die richterliche Feststellung im Sinne von Art. 27bis Abs. 2 StGB erfolgt nur im Hinblick auf diese Tat. Würden sich aus dem Zeugnis Hinweise auf andere

- 19 strafbare Handlungen ergeben, so könnten diese wohl nur verfolgt werden, wenn der Richter feststellt, dass auch im Hinblick auf diese Taten die Voraussetzungen von Art. 27bis Abs. 2 lit. b StGB erfüllt sind (in diesem Sinne ist die in ZR 104 Nr. 22 erwähnte Genehmigung durch die Anklagekammer zu verstehen). Die Frage ist aber nicht zu vertiefen, handelt es sich doch bei den vom Antragsgegner angeführten Straftaten zum Vornherein nicht um Katalogtaten im Sinne von Art. 27bis Abs. 2 lit. b StGB. 9. Kosten und Entschädigung Ausgangsgemäss würde der unterliegende Antragsgegner eigentlich für beide Instanzen kostenpflichtig. Da die Untersuchungsbehörde aber massgebende Untersuchungsakten (namentlich die Aussagen des Oberarztes) erst im Rekursverfahren einreichte und zudem erst nach dem erstinstanzlichen Verfahren sämtliche an der Transplantation beteiligten Personen befragte, sind die erstinstanzlichen Kosten auf die Gerichtskasse zu nehmen und der Antragsgegner ist für das erstinstanzliche Verfahren angemessen zu entschädigen (§ 396a StPO). Die Prozessentschädigung ist dem Antragsgegner allerdings nicht - wie dies die Vorinstanz getan hat - "zulasten der laufenden Untersuchung", sondern aus der Gerichtskasse zuzusprechen. 10. Rechtsmittel 10.1. Nach Auffassung der Kammer ist gegen diesen Entscheid das Rechtsmittel der Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts gegeben, da es sich um einen Prozessentscheid mit präjudizieller Wirkung in Anwendung einer Bestimmung des Strafgesetzbuches handelt (Art. 268 Ziff. 1 BStP; SCHMID, a.a.O., § 62 N 1084 mit Hinweis auf Pra 82 (1993) Nr. 217). 10.2. Die Nichtigkeitsbeschwerde an das Kassationsgericht des Kantons Zürich ist ausgeschlossen (§ 428 StPO).

- 20 - Das Gericht beschliesst: 1. Der Beschluss der Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich vom 15. Juli 2005 wird aufgehoben. 2. In Gutheissung des Gesuchs wird im Sinne von Art. 27bis Abs. 2 lit. b StGB festgestellt, dass ohne das Zeugnis des Antragsgegners (Z.) über seine Quellen (Informanten) und namentlich über den Inhalt der ihm zugekommenen Informationen die dem Angeschuldigten Marko Turina zur Last gelegte vorsätzliche Tötung, begangen zum Nachteil von +Rosmarie Voser, nicht aufgeklärt werden kann. 3. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens fallen ausser Ansatz. 4. Dem Antragsgegner wird für das erstinstanzliche Verfahren aus der Gerichtskasse eine Prozessentschädigung von Fr. 3'000.– zuzüglich 7,6 Mehrwertsteuer (Fr. 228.–) zugesprochen. 5. Für das zweitinstanzliche Verfahren wird die Gerichtsgebühr festgesetzt auf: Fr. 2'000.– ; die weiteren Kosten betragen: Fr. 656.– Schreibgebühren Fr. 285.– Zustellgebühren 6. Die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Antragsgegner auferlegt. 7. Schriftliche Mitteilung an die Parteien gegen Empfangsschein sowie an die Anklagekammer des Obergerichts des Kantons Zürich und nach Eintritt der Rechtskraft an die Obergerichtskasse. 8. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit seiner Zustellung beim Kassationshof des Bundesgerichts Nichtigkeitsbeschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist schriftlich im Doppel und in der in Art. 273 des Bundesgesetzes über die Bundesstrafrechtspflege (BStP) vorgeschriebenen Weise einzureichen. Die Beschwerde kann nur damit begründet werden, dass der

- 21 angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze. Die Beschwerdelegitimation und die weiteren Beschwerdevoraussetzungen richten sich nach den Vorschriften in Art. 268 ff. BStP. __________________________________ OBERGERICHT DES KANTONS ZÜRICH II. Zivilkammer Der juristische Sekretär: lic. iur. M. Hüsser

NS050042 — Zürich Obergericht Zivilkammern 23.01.2006 NS050042 — Swissrulings