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Zürich Obergericht Zivilkammern 03.06.2004 NR040035

3 juin 2004·Deutsch·Zurich·Obergericht Zivilkammern·PDF·1,611 mots·~8 min·1

Résumé

Betreibungskosten, Kostenvorschuss

Texte intégral

Art. 68 Abs. 1 SchKG; Betreibungskosten, Kostenvorschuss. Kostenhaftung des Gläubigers dem Betreibungsamt gegenüber, wenn dieses keinen Kostenvorschuss einverlangt hat (E.ll.2-3). Verteilung von Pfändungs- und Verwertungskosten auf die Gläubiger (E.ll.6-14). Aus den Erwägungen: I. 1. Die Eidg. Steuerverwaltung betrieb die M. AG für Mehrwertsteuerforderungen in den Betreibungen Nr. 6632 (Pfändung Nr. 1273), 9597 (Pfändung Nr. 1347) und 11748 (Pfändung Nr. 1843). Das Betreibungsamt pfändete in diesen drei Betreibungen jeweils Kleidungsstücke der Schuldnerin. In den ersten beiden Pfändungen (Nr. 1273 und 1347) vom 22. August und 23. September 2002 wurden jeweils die gleichen Kleidungsstücke gepfändet (nachfolgend als Gegenstände Nr. 1 - 5 bezeichnet). Bei der dritten Pfändung (Nr. 1843) vom 11. und 31. März 2003 wurden ebenfalls diese Gegenstände, dazu aber noch weitere Kleidungsstücke gepfändet (nachfolgend als Gegenstände Nr. 6 - 22 bezeichnet). Mit der dritten Pfändung nahm das Betreibungsamt sämtliche Pfändungsgegenstände (Nr. 1 - 22) in Gewahrsam. Bevor die Verwertung stattfinden konnte, wurde über die Schuldnerin am 22. Mai 2003 der Konkurs eröffnet. 2. In der Folge stellte das Betreibungsamt der Beschwerdeführerin für Gebühren und Auslagen in den drei Betreibungen insgesamt Fr. 5'801.40 in Rechnung. Die dagegen erhobene Beschwerde wies die Vorinstanz mit Zirkulations-Beschluss vom 5. April 2004 ab. Gegen diesen Beschluss erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht den vorliegenden Rekurs. Sie beantragt die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie der betreffenden Kostenrechnungen des Betreibungsamtes. Weiter verlangt sie, es seien die Kosten in der Betreibung Nr. 6632 auf Fr. 339.15, in der Betreibung Nr. 9597 auf Fr. 272.90 und in der Betreibung Nr. 11748 auf Fr. 2'204.– festzusetzen (wobei diese Beträge den von der

- 2 - Beschwerdeführerin bereits geleisteten Zahlungen in den betreffenden Betreibungen entsprechen). II. 1. Die Beschwerdeführerin beanstandet sowohl die Verteilung der Betreibungskosten auf die verschiedenen Gläubiger, als auch die Höhe ihres Kostenanteils. Weiter bringt die Beschwerdeführein vor, die Beschwerdegegnerin hätte einen Kostenvorschuss einfordern müssen. Indem sie dies unterlassen habe und für die Beschwerdeführerin die anfallenden Kosten auch sonst nicht abschätzbar gewesen seien, könnten diese Kosten von der Beschwerdegegnerin nicht nachträglich bei den Gläubigern eingefordert werden. Kostenvorschuss: 2. Der Gläubiger haftet dem Betreibungsamt für die Kosten der von ihm veranlassten Betreibungshandlungen (Staehelin/Bauer/Staehelin, Kommentar zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs, Basel/Genf/München 1998, Art. 68 N 4). Der Schuldner hat die dem Gläubiger entstandenen Kosten grundsätzlich zu ersetzen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Kommt es nicht zur Verwertung, so tritt die Überwälzung der Kosten auf den Schuldner nicht ein (Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweizerischem Recht, Band 1, Zürich 1984, § 15 N 11), so dass diese beim Gläubiger bleiben. Zur Sicherstellung der Kosten dient der Kostenvorschuss. Wird dieser nicht geleistet, kann das Betreibungsamt die ahnbegehrte Betreibungshandlung einstweilen unterlassen (Art. 68 Abs. 1 SchKG). Es steht im pflichtgemässen Ermessen des Betreibungsamtes, in welcher Höhe es einen Kostenvorschuss einverlangt. Es hat hierzu die anfallenden Kosten zu schätzen (Staehelin/Bauer/Staehelin, a.a.O., Art. 68 N 14). 3. Im vorliegenden Fall wurde für die Pfändung und Verwertung kein Kostenvorschuss einverlangt. Die Beschwerdeführerin überwies die gemäss Pfändungsurkunde geschuldeten Beträge jeweils unmittelbar nach Erhalt der Pfändungsurkunden, so dass im jetzigen Zeitpunkt bereits einige Betreibungskosten

- 3 gedeckt sind. Der Umstand, dass kein Kostenvorschuss verlangt wurde, führt nicht dazu, dass die Beschwerdeführerin von ihrer Kostenhaftung dem Betreibungsamt gegenüber befreit würde. Die Beschwerdeführerin haftet deshalb dem Betreibungsamt gegenüber für die ihr auferlegten Betreibungskosten. In diesem Punkt erweist sich der Rekurs als unbegründet und es besteht unter diesem Gesichtspunkt keine Veranlassung, die Kostenanteile der Beschwerdeführerin auf die von ihr bereits geleisteten Beträge von Fr. 339.15, Fr. 272.90 und Fr. 2'204.– festzusetzen. Kostenverteilung: 6. Die Kosten von Fr. 9'921.– sind bei bzw. nach der dritten Pfändung Nr. 1843 vom 11. und 31. März 2003 angefallen. Das Zählen, Sortieren und Transportieren der Kleidungsstücke erfolgte bis ungefähr Ende April 2003. Die Kosten setzen sich zusammen aus 83 aufgewendeten Arbeitsstunden à Fr. 80.– für das Zählen und Sortieren der Kleidungsstücke (Fr. 6'640.–) sowie der Kostenrechnung des Transporteurs (Fr. 2'561.–) und neun aufgewendeten Arbeitsstunden à Fr. 80.– für den Transport der Pfändungsgegenstände (Fr. 720.–). Kostenansatz und Zeitaufwand (und damit auch die Fr. 9'921.–) werden von der Beschwerdeführerin im Rekurs nicht mehr bestritten. Im Zeitpunkt der dritten Pfändung war in den vorangehenden beiden Pfändungsgruppen von sämtlichen Gläubigern das Verwertungsbegehren schon gestellt worden (Betreibungen Nr. 9597, 6632, 8864 und 9474). 7. Fr. 3'320.– (nämlich die Hälfte der Fr. 6'640.–) will die Beschwerdegegnerin als Pfändungskosten den Gläubigern in der Pfändung Nr. 1843 auferlegt haben. Weitere Fr. 3'320.– (die andere Hälfte der Fr. 6'640.–) auferlegte die Beschwerdegegnerin als Verwertungskosten (entgegen der bundesgerichtlichen Rechtsprechung, wonach Verwertungskosten nur denjenigen Gläubigern auferlegt werden können, welche ein Verwertungsbegehren gestellt haben) sämtlichen Pfändungsgläubigern, also allen Gläubigern in den drei Pfändungsgruppen. Die Vorinstanz hat hierzu erwogen, dass diese Kosten zu Unrecht als Verwertungskosten bezeichnet worden seien. Es handle sich in Wahrheit um Pfändungskosten. Diese seien (wie von der Beschwerdegegnerin praktiziert) auf sämtliche Pfän-

- 4 dungsgläubiger zu verteilen. Schliesslich verteilte die Beschwerdegegnerin Fr. 3'281.– (Fr. 2'561.– und Fr. 720.–) als Verwertungskosten auf diejenigen Gläubiger, die bereits ein Verwertungsbegehren gestellt hatten, also sämtliche Gläubiger in den beiden ersten Pfändungsgruppen (Betreibungen Nr. 9597, 6632, 8864 und 9474). 8. Die Beschwerdeführerin macht geltend, es sei unrichtig, die Kosten für das Zählen und Sortieren als Pfändungskosten sowie die Kosten der Wegnahme als Verwertungskosten zu qualifizieren. Insbesondere seien die Transportkosten der nur in der Pfändungsnummer 11748 gepfändeten Gegenstände (Pos. 6 - 22) zu Unrecht den Pfändungsgruppen 1273 und 1347 auferlegt worden. Zudem handle es sich beim Zählen und Sortieren der in den Pfändungen Nr. 1273 und 1143 (recte 1347) gepfändeten Gegenstände um Verwertungshandlungen, weshalb die hierfür angefallenen Kosten auch nicht den Gläubigern in der Pfändung Nr. 11748 aufzuerlegen seien. 9. Das Zählen, Sortieren und Transportieren der Pfändungsgegenstände erfolgte nach den Ausführungen der Beschwerdegegnerin nicht als Sicherungsmassnahme im Sinne von Art. 98 SchKG, sondern zwecks Vorbereitung der Verwertung, da der gewährte Verwertungsaufschub im Sinne von Art. 123 SchKG mangels entsprechender Ratenzahlung der Schuldnerin dahingefallen war. Dem entspricht denn auch, dass die Beschwerdegegnerin in den ersten beiden Pfändungen die Pfändungsgegenstände bei der Schuldnerin beliess und eine amtliche Verwahrung offenbar für nicht nötig erachtete. Demgemäss sind die entstandenen Kosten für das Zählen, das Sortieren und den Transport der Pfändungsgegenstände Nr. 1 - 5 als Verwertungskosten zu qualifizieren. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass diese Pfändungsgegenstände Nr. 1 - 5 in der dritten Pfändung Nr. 1843 erneut gepfändet wurden. Die Aufwendungen hierfür stellen Pfändungskosten dar. In den beiden vorangehenden Pfändungen Nr. 1273 und 1347 haben die Vollzugskosten (für die gleichen Pfändungsgegenstände) jeweils - in Übereinstimmung mit Art. 20 GebV SchKG - Fr. 90.– betragen. Es ist dabei jeweils kein Zähl- oder Sortieraufwand angefallen. Damit ist davon auszugehen, dass dies auch bei der dritten Pfändung Nr. 1843 (bezüglich dieser Gegenstände) nicht der

- 5 - Fall war. Als Vollzugskosten für die Pfändung der Gegenstände Nr. 1 - 5 sind daher Fr. 90.– einzusetzen. 10. Die angefallenen Kosten für das Zählen, Sortieren und den Transport der Pfändungsgegenstände Nr. 6 - 22 müssen demgegenüber als Pfändungskosten qualifiziert werden. Dies deshalb, weil in der betreffenden Pfändungsgruppe das Verwertungsbegehren erst ab dem 30. April 2003 gestellt werden konnte (Art. 116 Abs. 1 SchKG), und es sich damit bei den angefallenen Arbeiten nicht um Verwertungsmassnahmen handeln kann. 11. Die Kosten von Fr. 9'921.– für das Zählen, Sortieren und Transportieren der Kleidungsstücke sind damit zunächst auf die Pfändungsgegenstände Nr. 1 - 5 und Nr. 6 - 22 aufzuteilen. Erstere Kosten stellen Verwertungskosten dar und sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung denjenigen Gläubiger aufzuerlegen, welche ein Verwertungsbegehren gestellt und sich damit zur Übernahme des entsprechenden Kostenrisikos entschieden haben (BGE 55 lll 123 und 111 lll 65). Nach dem Gesagten haben alle Gläubiger in den ersten beiden Pfändungsgruppen ein Verwertungsbegehren gestellt. Die Kosten des Zählens, Sortierens und Transportes der Pfändungsgegenstände Nr. 6 - 22 sind demgegenüber als Pfändungskosten den Gläubigern in der dritten Pfändungsgruppe Nr. 1843 aufzuerlegen. 12. In der dritten Pfändung Nr. 1843 wurden ganz erheblich mehr Gegenstände gepfändet, als in den beiden Pfändungen zuvor. In den ersten beiden Pfändungen wurden 922, in der dritten Pfändung zusätzlich 3899 Kleidungsstücke gepfändet. Es rechtfertigt sich daher die angefallenen Zähl-, Sortier- und Transportkosten im Umfang von Fr. 9'921.– zu 1/5 als Verwertungskosten den Gläubigern in den Pfändungsgruppen Nr. 1273 und 1347 sowie zu 4/5 als Pfändungskosten den Gläubigern in der Pfändung Nr. 1843 aufzuerlegen. 13. In der Pfändung Nr. 1843 fallen damit Vollzugskosten von Fr. 7'936.80 an (4/5 * Fr. 9'921.–). Hinzu kommen - wie bereits ausgeführt - Fr. 90.– Vollzugskosten für die (abermalige) Pfändung der Gegenstände Nr. 1 - 5. Weiter kommen Fr. 37.– (Abschrift an Schuldner) und Fr. 13.– (Wegentschädigung) dazu. Es re-

- 6 sultiert eine Summe von Fr. 8'076.80. Die Betreibungsforderung der Beschwerdeführerin beträgt Fr. 32'000.–, die Betreibungsforderungen in dieser Pfändung insgesamt Fr. 52'824.35.–. Der Kostenanteil der Beschwerdeführerin in der Betreibung Nr. 11748 beträgt damit Fr. 4'892.75 (Fr. 8'076.80 / 52'824.35 * 32'000), zuzüglich Fr. 37.– (Abschrift an Gläubiger) und Fr. 18.90 (Pfändungsankündigung), also total Fr. 4'948.65. 14. Die Verwertungskosten in den Betreibungen Nr. 6632 und 9597 betragen Fr. 1'984.20 (1/5 * Fr. 9'921.–). Diese Kosten sind ebenfalls verhältnismässig zu den jeweiligen Betreibungsforderungen auf diejenigen Gläubiger zu verteilen, welche ein Verwertungsbegehren gestellt haben, also auf die Gläubiger in den Betreibungen Nr. 9597, 6632, 8864 und 9474. Insgesamt betragen die Betreibungsforderungen Fr. 48'770. Davon entfallen Fr. 47'000.– auf die Beschwerdeführerin. Ihr Kostenanteil beträgt damit Fr. 1'912.15 (Fr. 1'948.20 / 48'770 * 47'000), wobei Fr. 854.35 auf die Betreibung Nr. 6632 und Fr. 1'057.80 auf die Betreibung Nr. 9597 fallen. Obergericht des Kantons Zürich ll. Zivilkammer Beschluss vom 3. Juni 2004 (Mitgeteilt von lic. iur. M. Hüsser) Die gegen diesen Entscheid erhobene SchKG-Beschwerde wies das Bundesgerichts mit Urteil vom 21. Juli 2004 (7B.116/2004 = BGE 130 lll 520) ab. Das Bundesgericht äusserte sich insbesondere zum Umstand, dass das Betreibungsamt auf Leistung eines Kostenvorschusses verzichtet hatte.

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