Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Geschäfts-Nr.: NQ120043-O/U
Mitwirkend: Oberrichterin lic. iur. A. Katzenstein, Vorsitzende, Oberrichterin Dr. L. Hunziker Schnider und Oberrichter Dr. P. Higi sowie Gerichtsschreiberin lic. iur. F. Gohl Zschokke. Urteil vom 22. Oktober 2012
in Sachen
A._____, Berufungskläger
betreffend Rechtsverweigerung Berufung gegen einen Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 19. Juli 2012 i.S. B._____, geb. tt.mm.1945, gest. tt.mm.2012; VO.2012.710 (Vormundschaftsbehörde C._____)
- 2 - Erwägungen: I. (Übersicht zum Sachverhalt/Prozessgeschichte) 1. Am tt.mm.2012 verstarb B._____ in ihrem 67. Lebensjahr. Sie war seit Jahren bevormundet und lebte lange von IV-Renten bzw. AHV-Renten und Zusatzleistungen. Sie hinterliess als Erben ihre Kinder (vgl. VB-act. 152 und 155), nämlich die Tochter D._____ sowie A._____, den Berufungskläger. 1.1 Der Berufungskläger sprach offenbar bereits am 16. Januar 2012 bei der Vormundin der Verstorbenen vor und wurde dabei u.a. darüber in Kenntnis gesetzt, es sei der Nachlass überschuldet. Mit Schreiben vom 4. Februar 2012 beschwerte sich der Berufungskläger jedenfalls schriftlich bei der Vormundin (vgl. VB-act. 158), indem er sich auf das Gespräch vom 16. Januar 2012 bezog. In diesem Schreiben erwähnte der Berufungskläger Verlustscheine, die gegenüber der Mutter bestanden, deren Begleichung er der Vormundin untersagte. Ebenso hob der Berufungskläger gegenüber der Vormundin hervor, es sei unerklärlich, weshalb nach praktisch 20 Jahren eine relativ kleine Schuld immer noch nicht getilgt oder zumindest als abgeschrieben erledigt werden konnte und er sich jetzt mit einer Erbausschlagung wegen allfälliger Überschuldung auseinandersetzen müsse (vgl. a.a.O., S. 1). Endlich forderte der Berufungskläger die Vormundin auf, ihm in den nächsten 10 Tagen den nötigen Schlussbericht sowie eine übersichtliche Schlussrechnung zu übermitteln und das Dossier seiner Mutter unverzüglich respektive innert spätestens fünf Tagen zur Aushändigung freigeben zu lassen (vgl. a.a.O., S. 2). 1.2 Die Ausführungen des Berufungsklägers zu den relativ kleinen Schulden, welche innert 20 Jahren praktisch nicht getilgt bzw. abgeschrieben wurden, beziehen sich u.a. offenkundig auf die anlässlich der Errichtung einer Beistandschaft i.S. von Art. 395 Abs. 1 und Abs. 2 ZGB in den Jahren 1993/94 inventarisierten Passiven von gerundet gut Fr. 33'000.-. Diese Passiven rührten aus zuvor getätigten Bezügen von B._____ mit Kundenkarten bei … und … [Kaufhäuser] in der Höhe von je gut Fr. 9'000.-, aus damals offenen Rechnungen der PTT und der Rechts-
- 3 vertreterin von B._____ für das Ehescheidungsverfahren sowie endlich aus vorherigen Bezügen von B._____ mit einer …-Kundenkarte [Kaufhaus] in der Höhe von gut Fr. 13'100.- (vgl. VB-act. 45/1 S. 8 und dazu VB-act. 45/9). Wenigstens für die letzte Forderung wurde gemäss einer bei den Akten liegenden Zahlungsaufforderung/Mahnung der E._____ [Inkassotreuhandinstitut] (VB-act. 137) in der 1994 angehobenen Betreibung Nr. … des Betreibungsamtes F._____ ein Verlustschein im Betrag von Fr. 13'777.40 erwirkt. Diese aus Verlustsschein herrührende Forderung versuchte die E._____ aktenkundig letztmals mit der vorerwähnten Zahlungsaufforderung/Mahnung vom 13. April 2010 (vgl. VB-act. 137) erfolglos zu inkassieren. Verbunden wurden dabei weitere Forderungen für "Verzugsschaden gem. Art. 106 OR" im Umfang von Fr. 1'241.- und für eine "Wirtschaftsexpertise" im Betrag von Fr. 100.- (vgl. a.a.O.). Für die letzten zwei Positionen ist indessen, anders als für die Hauptforderung, kein Titel ausgewiesen. Der Rechenschaftsbericht für die Periode 1. Mai 2009 bis 20. Juni 2011 (VBact. 149) weist "P.M." (Pro Memoria) daher auf das Bestehen (alter) Schulden in unbekannter Höhe hin (vgl. a.a.O., S. 4). 1.3 Am 7. Februar 2012 wandte sich der Berufungskläger schriftlich an die Vormundschaftsbehörde (vgl. VB-act. 157 f.) und wiederholte dabei einerseits im Wesentlichen seine Ausführungen gegenüber der Vormundin vom 4. Februar 2010. Anderseits räumte er der Behörde "eine Frist von 10 Tagen nach Erhalt dieses Schreibens ein um unseren Ansprüchen, sowie der sofortigen Zustellung des gesamten Dossiers unserer Mutter nachzukommen" (VB-act. 157). Der Berufungskläger wurde daraufhin noch mal schriftlich und telefonisch darüber informiert, dass der Nachlass höchstwahrscheinlich überschuldet sei und er über die Möglichkeit der Erbausschlagung informiert worden sei (vgl. VB-act. 160 und 162 [dort S. 1, handschriftliche Telefonnotiz]). Die Ausschlagung des Erbes erklärte übrigens am 29. Februar 2012 D._____ für sich und ihre unmündigen Nachkommen (vgl. VB-act. 169). Dem Berufungskläger wurde auf dessen Ersuchen hin dagegen vom zuständigen Einzelgericht die Frist zur Ausschlagung am 26. März 2012 verlängert (vgl. a.a.O.).
- 4 - 1.4 Am 27. Februar 2012 gelangte der Berufungskläger erneut an die Vormundschaftsbehörde (VB-act. 163) und verlangte im Wesentlichen "Aktenedition komplette Einsicht und Dokumentation", weil "wir trotz vorheriger und mehrmaliger Eingaben bislang von der zuständigen Behörde und Ihren Untergeordneten keineswegs befriedigt werden". Gerügt wurde dabei u.a., dass man einerseits der Verstorbenen eine Überschuldung vorlege, anderseits aber über Fr. 9'000.- auf dem Konto beim Sozialamt G._____ lägen, sich das Sozialamt dahinter mache, die hinterlegte Mietzinskaution zu erhalten und die Zuständige des Sozialzentrums G._____ mit ihrer ungenauen Arbeitsweise unnötige und gewaltige Mehrkosten verursache, die letztlich den Familienangehörigen belastet werden könnten, womit "wir offensichtlich keineswegs einverstanden [sind], was Sie sicherlich nachvollziehen können" (vgl. VB-act. 163 S. 1). Als Wunsch gefordert wurde von der Behörde (vgl. a.a.O., S. 1) bezüglich aller wirtschaftlichen Aktivitäten der Verstorbenen ein ausführlicher und ausnahmslos übersichtlicher Abschlussbericht und der komplette Aktenberg "in Papierform bei uns zuhause – kostenfrei (ca. 10-13 cm hohe Akte bei Ihnen im Büro mehrmals gesichtet)". Der Wunsch wurde verbunden einerseits mit dem Anliegen des Berufungsklägers, alle Aktivitäten der Behörde "nach unseren Rechten minutiös nachvollziehen und kontrollieren" zu können, anderseits mit dem Hinweis, über die Rechtslage in dieser Sache könne es keine Diskussion geben, noch weniger über die gesetzliche Aktenführungspflicht inklusive Aktenaufbewahrung und schon gar nicht über die behördlichen Berichterstattungspflichten. Nebst einer Fristansetzung an die Behörde zur Beantwortung seiner Eingabe wurde auch die Aushändigung aller Akten kostenfrei "bis jedoch aber allerspätestens 15. März 2012" verlangt (a.a.O., S. 2). 1.5 Mit Schreiben vom 13. März 2012 offerierte die Vormundschaftsbehörde dem Berufungskläger einen Termin zur Akteneinsicht am 21. März 2012, 13.30 Uhr, mit der Bitte, im Falle einer Verhinderung zu diesem Zeitpunkt zwecks Vereinbarung eines anderen Termins zu telefonieren (vgl. VB-act. 167). Der Berufungskläger nahm den ihm vorgeschlagenen Termin nicht wahr, sondern liess mit Schreiben vom 21. März 2012 die Behörde im Wesentlichen wissen, dass er die ihm offerierte Einsicht in die Unterlagen aufgrund seiner bereits geltend gemachten An-
- 5 sprüche "folglich so nicht wahrnehmen" könne (vgl. VB-act. 170). Er stellte zugleich in Aussicht, in Anbetracht der "unkooperativen und illegalen Haltung" der Behörde diese Ansprüche "auf rechtlichem Weg anzufordern" (vgl. a.a.O.). Mit Schreiben vom 17. April 2012 bestätigte die Vormundschaftsbehörde dem Berufungskläger den Eingang seines Schreibens vom 21. März 2012 und bat ihn zugleich, sich telefonisch zur Vereinbarung eines Termins mit der Behörde in Verbindung zu setzen, sollte er Einsicht in die Akten der verstorbenen Mutter wünschen. Ebenso wurde er darauf hingewiesen, dass einem allfälligen Rechtsvertreter die Akten zur Einsicht zugestellt würden (vgl. VB-act. 175). Dass der Berufungskläger diese Einladung angenommen und die Akten eingesehen hat, geht aus den gesamten Akten nicht hervor. Erstellt ist hingegen, dass der Berufungskläger am 28. April 2012 Strafanzeige gegen die Vormundin und Angehörige der Vormundschaftsbehörde erstattet hat mit der Begründung, es sei ihm Akteneinsicht verwehrt worden, so dass er nicht in der Lage sei über die Ausschlagung der Erbschaft zu entscheiden. Ferner wurde sinngemäss unsachgemässe Führung der Vormundschaft geltend gemacht (vgl. VB-act. 177: Schreiben der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl an die Vormundschaftsbehörde vom 21. Mai 2012). 1.6 Mit Nachträgen per 3. und 26. April 2012 wurde von der Vormundin ein Entwurf des Schlussberichts vom 25. Januar 2012 für den Zeitraum vom 1. Juli 2011 bis zum tt.mm.2012 erstellt und zu den Akten gegeben (vgl. VB-act. 176). Dieser weist bei einem Vermögen von gut Fr. 10'000.- wie schon der Rechenschaftsbericht für die Vorperiode auf Schulden in unbekannter Höhe hin. Ferner führt er im Nachtrag vom 26. April 2012 zwischenzeitlich bekannt gewordene Schulden von insgesamt rund Fr. 20'000.- aus, die vor dem Tod von B._____ entstanden, aber erst hernach in Rechnung gestellt wurden, wie etwa solche der Swisscom, der Krankenkasse, des Pflegezentrums …, der Spitex, von Schutz und Rettung usw. Bei diesen Schulden wird auch die unter Ziff. I/1.2 erwähnte, aus Bezügen mit der …-Kundenkarte herrührende Forderung der E._____ aus Verlustschein aufgeführt (in act. 176 wird die Gläubigerin irrigerweise als "E1._____" bezeichnet). Noch offen gelassen ist die Frage der Auflösung des Mietzinskautionskontos von rund Fr.
- 6 - 3'000.-. Ein definitiver und hernach vom Bezirksrat genehmigter Schlussbericht liegt nicht bei den Akten. 2. Am 1. Juni 2012 gelangte der Berufungskläger an den Bezirksrat Zürich mit einer als "Rechtsverweigerungsbeschwerde" betitelten Eingabe (vgl. act. 7/1). Er berief sich dabei auf seine Stellung als Erbe, der zwecks Annahme/Ausschlagung der Erbschaft die Finanzlage seiner verstorbenen Mutter überschauen müsse. Die Vormundschaftsbehörde sei verpflichtet, führte der Berufungskläger hernach der Sache nach im Wesentlichen aus, ihm alles offen zu legen und zu belegen (a.a.O. S. 1). Das sei ihm verweigert worden (vgl. a.a.O., S. 2). Gleich verhalte es sich in Bezug auf das betreuende Sozialamt. Die Vormundschaftsbehörde wolle mit dem Tod seiner Mutter nichts mehr zu tun haben und habe ihre Pflichten gegenüber den Erben amtsmissbräuchlich und rechtsverweigernd ausgeklammert (vgl. a.a.O.). Mit Präsidialverfügung vom 4. Juni 2012 nahm der Bezirksrat Vormerk vom Eingang der Beschwerde und ersuchte die Vormundschaftsbehörde um Zustellung der Akten sowie einer Äusserung zum Rechtsmittel (vgl. act. 7/2). Die Vormundschaftsbehörde reichte in der Folge eine Vernehmlassung ein (vgl. act. 7/3), welche dem Berufungskläger zugestellt wurde (vgl. act. 7/5). Am 19. Juli 2012 wies der Bezirksrat die Beschwerde ab, soweit er darauf eintrat. Verfahrenskosten wurden keine erhoben und es wurde der Antrag des Berufungsklägers auf Ausrichtung einer Parteientschädigung abgewiesen (vgl. act. 7/6 S. 6 f.). 3. Mit Schriftsatz vom 9. August 2012 (vgl. act. 29) erhob A._____ (nachfolgend: der Berufungskläger) Berufung gegen den Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 19. Juli 2012 (vgl. act. 6 [= act. 7/6]). Der Schriftsatz ging am 13. August 2012 bei der Kammer ein. In der Folge wurde der Beizug der vorinstanzlichen Akten veranlasst (vgl. act. 4). Mit Verfügung vom 15. August 2012 wurde der Berufungskläger zur Leistung eines Kostenvorschusses im Umfang von Fr. 1'500.- angehalten. Innert der ihm dafür eingeräumten Frist reichte er ein Gesuch um Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Beilagen ein (vgl. act. 12-14), welchem mit Beschluss
- 7 vom 24. September 2012 stattgegeben wurde (vgl. act. 15). Mit demselben Beschluss wurden der Bezirksrat und die Vormundschaftsbehörde zur Vernehmlassung eingeladen. Der Bezirksrat hat ausdrücklich auf eine Vernehmlassung verzichtet (vgl. act. 17), die Vormundschaftsbehörde der Sache nach, da sie die ihr eingeräumte Frist unbenutzt verstreichen liess. Die Sache erweist sich nunmehr als spruchreif. II. (Zur Berufung im Einzelnen) 1. Die Rechtsmittel gegen Entscheide der Bezirksräte in familienrechtlichen Angelegenheiten, wie hier eine gegeben ist, bestimmen sich gemäss § 187 GOG nach den Vorschriften der ZPO. Das Rechtsmittelverfahren selbst folgt ebenfalls den Vorschriften der ZPO, soweit das GOG in seinen §§ 188 ff. keine abweichenden Regelungen vorsieht. Demnach gelten als ergänzendes kantonales Verfahrensrecht nicht nur die Regelungen der Art. 308 ff. ZPO, sondern insbesondere auch die allgemeinen Bestimmungen der ZPO, die in den Rechtsmittelverfahren gemäss den Art. 308 ff. ZPO Beachtung verlangen. Der § 188 Abs. 1 GOG setzt die Rechtsmittelfrist auf 10 Tage fest. Die Frist läuft auch während der Gerichtsferien (vgl. OGer ZH, NQ110028 vom 30. Juni 2011). Soweit der Berufungskläger die Rechtsmittelbelehrung des Bezirksrates, die das alles korrekt wiedergibt, als Schikane bzw. Schweinerei rügt (vgl. act. 2 S. 9, dort auch Antrag 1), übersieht er das alles offensichtlich und vergreift er sich ebenso im Ton, was indessen nicht auf den Bezirksrat, sondern auf ihn zurückfällt. Im Übrigen erweist sich die Berufung als rechtzeitig, da die Zustellung des angefochtenen Beschlusses an den Berufungskläger am 2. August 2012 erfolgte. 2. Gegenstand eines Rechtsmittels ist der angefochtene Entscheid der jeweiligen Vorinstanz und damit die von der Vorinstanz beurteile Streitsache. Gemäss § 188 Abs. 2 GOG muss die Rechtsmittelschrift wenigstens einen Antrag und eine Begründung enthalten. Dabei darf sich eine Rechtsmittelklägerschaft nicht darauf beschränken, lediglich die Aufhebung des angefochtenen erstinstanzlichen Entscheids zu beantragen, sondern sie muss einen Antrag in der Sache stellen, der
- 8 allenfalls zum Urteil erhoben werden kann (ansonsten auf das Rechtsmittel nicht einzutreten ist; vgl. etwa OGer ZH PF110013 vom 21. Juni 2011 E. 1 und 3). Der Bezirksrat hat sich im angefochtenen Entscheid mit der vom Berufungskläger geltend gemachten Rechtsverweigerung, nämlich der nach Auffassung des Berufungsklägers durch die Vormundschaftsbehörde verweigerten Akteneinsicht befasst (vgl. act. 6, dort insbesondere S. 4 ff.) und die Beschwerde abgewiesen, soweit er darauf eintrat (a.a.O., S. 6). Hierin und im bezirksrätlichen Verfahren, das zum angefochtenen Entscheid führte, liegt der Gegenstand des vorliegenden Berufungsverfahrens. Der Berufungskläger hat eine Vielzahl von Anträgen gestellt (vgl. act. 2 S. 9 f.), die der Sache nach teilweise auf die Feststellung der geltend gemachten Rechtsverweigerung abzielen (vgl. z.B. Teile des Antrages 2) und sinngemäss verlangen, dass dem Berufungskläger die von ihm geforderte Akteneinsicht gewährt wird. Insoweit kann auf die Berufung eingetreten werden. Im Übrigen ist auf die Berufung nicht einzutreten, weil die Anträge entweder über den vorhin erwähnten Gegenstand des Rechtsmittelverfahrens hinausgreifen oder per se nicht geeignet sind, allenfalls zum Urteil erhoben zu werden. Denn es werden mit ihnen entweder streckenweise bloss Rügen in der Form sog. allgemeiner appellatorischer Kritik wiederholt (vgl. etwa die Anträge 3 und 4, in denen von wahrheitswidrigem Blabla die Rede ist bzw. von einer illegalerweise wahrheits- und faktenwidrigen bewusst falschen, oberflächlichen und willkürlich ohne Beweise begünstigend abwiegelnden und falschen Sachverhaltsdarstellung). Oder aber es werden mit ihnen Sachverhaltsbehauptungen vorgetragen bzw. wiederholt (wie z.B. im Antrag 2 hinsichtlich dort behaupteter "Kollateralschäden"). 3. Die Begründung in der Rechtsmittelschrift hat sich – analog Art. 311 Abs. 1 ZPO i.V.m Art. 310 ZPO – mit dem vorinstanzlichen Entscheid auseinanderzusetzen. Darzulegen ist von einem Rechtsmittelkläger daher stets, inwiefern die erste Instanz den Sachverhalt unrichtig festgestellt haben soll und/oder Recht falsch angewendet habe (so z.B. einlässlich in OGer ZH, Urteil LB110049 vom 5. März 2012, E. 1.1 und E. 1.2, mit Verweisen etwa auf HUNGERBÜHLER, in: Dike-Komm- ZPO, Art. 311 N 27-29 und N 33 sowie REETZ/THEILER, in: Kommentar zur ZPO, Zürich 2010, Art. 311 N 36). Wiederholungen des bereits vor der ersten Instanz Vorgetragenen genügen den gesetzlichen Anforderungen an eine Begründung
- 9 daher ebenso wenig wie allgemeine Kritik am angefochtenen Entscheid bzw. den erstinstanzlichen Erwägungen (vgl. auch BGE 138 III 375). Auch die Rechtsmittelschriften von Laien haben hinsichtlich ihrer Begründung diesen Voraussetzungen zu genügen. Es werden an sie aber geringe Anforderungen gestellt: Es muss wenigstens rudimentär dargelegt werden, an welchen Mängeln der angefochtene Entscheid nach Auffassung der Partei leidet. Soweit selbst diese geringen Voraussetzungen nicht erfüllt sind, wird auf das Rechtsmittel nicht eingetreten (vgl. OGerZH PF110034 vom 22. August 2011). Die Rechtsmittelschrift des Berufungsklägers (act. 2) wiederholt in Variationen über Seiten diverse Punkte, geht streckenweise an der Sache vorbei und/oder bleibt zuweilen fast unverständlich (vgl. etwa S. 5: "Es ist belegt und bekannt, dass die Vormundschaftsbehörden in grossen Teilen nicht korrekt und genügend arbeiten, ansonsten wäre die Gesamt-Reorganisation nicht nötig geworden. Auf der Ebene kann man also nicht wie es die Staatsanwaltschaft einfach tut vor Fakten die Augen verschliessen und begünstigend einfach oberflächlich Beamte schützen"). Sie geht aber zuweilen der Sache nach ebenfalls auf den Entscheid des Bezirksrates und die darin enthaltenen Erwägungen ein, so z.B. auf S. 1 im zweiten Absatz oder auf S. 2 (das gilt unbesehen dessen, dass der Berufungskläger zugleich jeweils [ab-]wertende allgemeine Kritik vorträgt, die auf seinen Auffassungen dazu fusst, wie z.B. richtig gearbeitet werden soll, worin z.B. seine Rechte lägen, und daher vor allem diese Sicht des Berufungsklägers widerspiegeln). Insoweit genügt die Berufungsschrift (act. 2) den minimalen Anforderungen an eine Begründung noch; und daher steht einem Eintreten insoweit nichts entgegen. 4. Der Bezirksrat hat sich in seinem Beschluss vom 19. Juli 2012 mit der Beschwerde verweigerter Akteneinsicht hinreichend einlässlich auseinandergesetzt (vgl. act. 6 S. 4 ff.), in dem er im Wesentlichen darauf hinwies, der Berufungskläger habe die ihm gebotenen Möglichkeiten zur Akteneinsicht nicht genutzt. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann vorab auf die entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden. Zusätzlich gilt Nachstehendes.
- 10 - 4.1 Der Berufungskläger rügt am bezirksrätlichen Entscheid, soweit er sich erkennbar und verständlich (siehe vorn Ziff. II/3) zur Sache der Akteneinsichtsverweigerung (siehe vorn Ziff. II/2) äussert, im Wesentlichen dreierlei. Erstens rügt er, der Bezirksrat habe es bei einer oberflächlichen Prüfung seines – des Berufungsklägers – Anliegen belassen und auf Ausreden bzw. Schutzbehauptungen der Vormundschaftsbehörde abgestellt, welche keinerlei taugliche Entlastungsbeweise beigebracht habe (vgl. act. 2 S. 1). So sei von der Behörde nicht einmal ein LSI-Nachweis verlangt worden "zur Zustellung der Finanzinformationen bzw. Kopie dieses Schreibens, das hier zentral ist" (act. 2 S. 1; vgl. auch a.a.O., S. 4 ). Zweitens rügt er im Wesentlichen, es sei auch nicht wahrheitsgetreu, wenn die Vormundschaftsbehörde erkläre, sie habe ihm Akteneinsicht gewährt. Man habe ihm nur beschränkte Akteneinsicht offeriert. Er habe übrigens sehr wohl seine "nichtmögliche Teilnahme bei der angebotenen teilweise[n] Akteneinsicht bekannt gegeben und nicht wie mir dies der Bezirksrat unterstellt oder die Vormundschaft vorlügt" (a.a.O., S. 2). Das folge aus seinem Schreiben an die Vormundschaftsbehörde vom 21. März 2012 (a.a.O.). Drittens vertritt der Berufungskläger durchgehend die Auffassung, sein Akteneinsichtsrecht entspreche hinsichtlich Art, Inhalt und Umfang seinen bereits der Vormundschaftsbehörde vorgelegten Anträgen (vgl. dazu vorn Ziff. I/1.4). Es geht ihm, folgt man seinen Ausführungen in act. 2 (dort insbesondere S. 2, S. 6), weiterhin um die klare und vollständige Akteneinsicht in die Finanzdaten, über alle Finanzbewegungen der letzten Jahre im Vermögen seiner Mutter, zuzüglich Steuererklärungen, Bankauszügen, Bankkonto Jahresabrechnungen, AHV/IV- Gutschriften, Mietkosten, Schlussbericht, Anfangsinventar, Schlussinventar usw. sowie die Auslieferung all dessen an ihn. Denn: "Alles dies ist bis heute nicht vorhanden und auch nie an mich bzw. die Erben geliefert worden" (act. 2 S. 2). 4.2 Bei den Akten der Vormundschaftsbehörde handelt es sich um Akten der Behörde und nicht um Akten Privater, namentlich nicht um Akten, die einer verbeirateten oder bevormundeten Person gehören. Sie können insoweit nicht Teil des Vermögens einer verbeiständeten, verbeirateten oder bevormundeten Person werden und schon gar nicht Teil des Nachlasses einer solchen Person. Eine Aus-
- 11 lieferung der behördlichen Akten durch die Behörde an Erben entfällt schon insoweit. Das scheint der Berufungskläger zu übersehen, wie er ebenso zu übersehen scheint, dass es das öffentliche Recht ist (darunter Vorschriften im ZGB zum Amt des Vormundes und Vorschriften in kantonalen Erlassen wie z.B. die §§ 92 ff. EG ZGB), das bestimmt, in welcher Art und in welchem Umfang eine Behörde ihre Akten anzulegen, abzulegen und aufzubewahren hat usw. Endlich ist es ebenso das öffentliche Recht (stellvertretend dafür kann auf die §§ 8 f. VRG verwiesen werden), das bestimmt, wie den dazu berechtigten Personen die Einsicht in die Akten einer Behörde zu gewähren ist. Die grundsätzliche Berechtigung des Berufungsklägers zur Einsicht in die Akten der Vormundschaftsbehörde ist weder von dieser noch vom Bezirksrat in Frage gestellt worden. Wie der Bezirksrat im angefochtenen Entscheid bereits richtig vermerkt hat, beinhaltet das Akteneinsichtsrecht Privater, zu denen auch der Berufungskläger gehört, lediglich den Anspruch, die Akten am Sitz der Behörde einzusehen (vgl. etwa KÖLZ/BOSSHART/RÖHL, Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 2. A., Zürich 1999, § 8 N 72, mit Hinweisen). Ein Anspruch Privater auf Mitnahme der Akten nach Hause oder gar auf Zusendung der Akten besteht hingegen gerade nicht. Soweit der Berufungskläger rügt, es sei ihm das Akteneinsichtsrecht unzulässig beschränkt und damit verweigert worden, weil die Vormundschaftsbehörde ihm ihre Akten nicht ausgeliefert bzw. nach Hause zugesandt habe (und dann auch noch sozusagen franko Domizil), ist das folglich unbegründet. 4.3 Zu den Rügen des Berufungsklägers im Übrigen gilt Folgendes: Der Bezirksrat hatte keinen Anlass, von der Vormundschaftsbehörde LSI- Nachweise "zur Zustellung der Finanzinformationen bzw. Kopie dieses Schreibens, das hier zentral ist" (vgl. act. 2 S. 1) zu verlangen. Unstrittig ist ja gerade, und es steht das somit fest, dass die Vormundschaftsbehörde dem Berufungskläger die Akten nicht zugestellt hat und damit auch keine darin enthaltenen Finanzinformationen. Unstrittig bzw. vom Berufungskläger selbst ist sodann anerkannt, und es steht ebenso das fest, dass er die Einladung der Vormundschaftsbehörde zur Akteneinsicht am 21. März 2012 (vgl. dazu vorn Ziff. I/1.5) erhalten hat und ihr nicht folgte, und zwar aus den Gründen, die er am selben Tag der Behörde
- 12 schriftlich mitteilte (vgl. dazu vorn Ziff. I/1.5 und II/4.1 je mit Verweisen). Diese Gründe lagen im Wesentlichen in der – wie eben gesehen – unzutreffenden Auffassung des Berufungsklägers, die Vormundschaftsbehörde beschränke mit ihrer Einladung sein Einsichtsrecht unzulässig und er könne den Termin "folglich so nicht wahrnehmen" (vgl. act. 170 und vorn Ziff. I/1.5). Hat er den Termin aber aus eigenem freiem Antrieb nicht wahrgenommen, kann von einer Verweigerung des Akteneinsichtsrechts durch die Behörde keine Rede sein. Die Rügen des Berufungsklägers erweisen sich folglich auch hier unbegründet. Anzumerken bleibt weiter, dass der Berufungskläger selbst nicht behauptet, er habe sich nach dem 21. März 2012 bei der Vormundschaftsbehörde um Einsicht in die ihm wohlbekannten, nämlich ca. 10-13 cm hohen Akten der Vormundschaftsbehörde (vgl. von Ziff. I/1.4, mit Verweisen) in den Räumlichkeiten der Behörde bemüht. Aufgrund der Akten hat er diese Behauptung zu Recht ebenso nicht erhoben wie die Behauptung, die Behörde habe sein Ersuchen auf Akteneinsicht in ihren Räumlichkeiten verweigert oder unbehandelt gelassen. Es liegt demnach aufgrund der gesamten Sachdarstellung des Berufungsklägers auch insoweit kein Sachverhalt vor, der sich als Verweigerung des Akteneinsichtsrechts begreifen liesse und es ist daher die von ihm geltend gemachte Rechtsverweigerung nicht gegeben. Bei diesem Ergebnis kann zum einen offen bleiben, inwiefern der Bezirksrat gleichwohl den LSI-Nachweis "zur Zustellung ... [einer] Kopie dieses Schreibens, das hier zentral ist" (vgl. act. 2 S. 1), von der Vormundschaftsbehörde hätte einfordern müssen. Und offen gelassen werden kann zum anderen ebenso, um die Kopie welchen Schreibens es überhaupt hätte gehen können und inwiefern dieses hier zentral sein könnte oder sein soll. Denn um es nochmals verdeutlichend festzuhalten: Zentral ist einzig, dass der Berufungskläger das ihm zustehende Recht auf Akteneinsicht bei der Behörde am 21. März 2012 aus eigenem freien Willen nicht ausübte und auch sonst keine Anstalten unternahm, dieses Recht im Rahmen der ihm als Privatem zustehenden Modalitäten auszuüben. Die Berufung erweist sich somit auch hinsichtlich der übrigen Rügen als unbegründet. 5. Weitere Rügen des Berufungsklägers zur Sache (vgl. vorn Ziff. II/2), auf die bisher noch nicht eingegangen wurde, aber auf die näher einzugehen wäre, sind
- 13 nicht ersichtlich. Im Ergebnis der vorstehenden Erwägungen erweist sich die Berufung daher, soweit auf sie einzutreten ist (vgl. vorn Ziff. II/2-3), als unbegründet und ist abzuweisen. III. (Kosten- und Entschädigungsfolge) Der Berufungskläger unterliegt mit seinem Anliegen. Es sind ihm daher ausgangsgemäss die Gerichtskosten aufzuerlegen; ausgangsgemäss entfällt auch die Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Entscheidgebühr für das Berufungsverfahren ist gestützt auf § 5 Abs. 1 GebV OG festzusetzen und im Rahmen des für Verfahren wie das vorliegende Üblichen zu halten. Die Liquidation der Prozesskosten ist gemäss Art. 122 Abs. 1 lit. b und Art. 123 ZPO anzuordnen. Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann, und es wird der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 19. Juli 2012 bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Berufungsklägers gemäss Art. 123 ZPO. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, die Vormundschaftsbehörde C._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfangsschein. 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Be-
- 14 schwerde richten sich nach Art. 72 ff. (Beschwerde in Zivilsachen) oder Art. 113 ff. (subsidiäre Verfassungsbeschwerde) in Verbindung mit Art. 42 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG). Dies ist ein Endentscheid im Sinne von Art. 90 BGG. Es handelt sich um eine nicht vermögensrechtliche Angelegenheit. Die Beschwerde an das Bundesgericht hat keine aufschiebende Wirkung.
Obergericht des Kantons Zürich II. Zivilkammer
Die Gerichtsschreiberin:
lic. iur. F. Gohl Zschokke versandt am:
Urteil vom 22. Oktober 2012 Erwägungen: Es wird erkannt: 1. Die Berufung wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann, und es wird der Beschluss des Bezirksrates Zürich vom 19. Juli 2012 bestätigt. 2. Die Entscheidgebühr wird auf Fr. 1'500.- festgesetzt und dem Berufungskläger auferlegt, jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht des Berufungsklägers gemäss Art. 123 ZPO. 3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 4. Schriftliche Mitteilung an den Berufungskläger, die Vormundschaftsbehörde C._____, die Direktion der Justiz und des Innern (Gemeindeamt des Kantons Zürich) sowie – unter Rücksendung der eingereichten Akten – an den Bezirksrat Zürich, je gegen Empfa... 5. Eine Beschwerde gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht ist innert 30 Tagen von der Zustellung an beim Schweizerischen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. Zulässigkeit und Form einer solchen Beschwerde richten sich nach Art. 72 ff. (...